die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Urnweltschutz beschlossen.

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1 Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-VVestfa!en Frau Carina Gödecke Mdl Platz des Landtags Düsseldorf 30. August 2016 Seite 1 von 1 En~Nurf e~nekw Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits= verordnung Umweltschutz Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Urnweltschutz beschlossen. Die Verordnung wird gen1äß 117 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25, Juni 1995, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbrauchrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) nach Anhörung durch die zuständigen Ausschüsse erlassen. Die Landesregierung hat entsprechend beschlossen, die Verordnung vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung der zuständigen Landtagsausschüsse zu dern Entwurf der Verordnung auszufertigen. Als Anlage übersende ich 60 Exernplare des Verordnungsentwulis mit Begründung. Ich gehe davon aus, dass der Ausschuss tür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für Kommunalpoiitik zu hören sein werden. Stadttor Düsseldorf Postanschrift: Düsseldorf Telefon poststelle@stk.nrw.de

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3 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz Vom T. Monat 2016 Artikel 1 Änderung der Zuständigkeitsverordnung' Umweltschutz Die Anlage der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) wird wie folgt geändert: 1. In Teil A des Verzeichnisses werden nach den Wörtern "Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30)," die Wörter "Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)," eingefügt. 2. Teil B des Verzeichnisses wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern,,22.2Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein Westfalen (WasEG)" werden die Wörter,,22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen" eingefügt. b) Der Anhang I wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) dd) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe,, 49, 50 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe,, 41, 42 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Im fünften Spiegelstrich wird die Angabe,, 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe,, 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGB\. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGB\. I S. 1972) geändert worden ist, 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Im sechsten Spiegelstrich wird die Angabe,, 99 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S. 926)" durch die Angabe,, 22 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt Im siebten Spiegelstrich wird die Angabe nach,, 106 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926»" durch die Angabe,, 76 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S, 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. c) Der Anhang II wird wie folgt geändert: Seite 1 von 19

4 aa) bb) cc) dd) In Nummer wird die Angabe,, 105 LWG" durch die Angabe,, 75 LWG" ersetzt. In Nummer wird die Angabe,, 14 LWG" durch die Angabe,, 35 LWG" ersetzt. In Nummer wird die Angabe,,( 105 Absatz 1 LWG)" durch die Angabe,,( 75 Absatz 1 LWG)" und die Angabe,,( 105 Absatz 2 LWG)" durch die Angabe,,( 75 Absatz 2 LWG)" ersetzt. Nummer wird wie folgt gefasst:,, Absatz 1 Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser". ee) Die Nummer 22.1 wird wie folgt gefasst:,,22.1 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG) Absatz 2 Satz 1 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes (Absatz 1 Satz 2) und Fristverlängerung bei Vorliegen besonderer Gründe (Absatz 4 Satz 2) an Gewässern zweiter Ordnung Absatz 2 in Verbindung mit 6 Absatz 2 Satz 1 Festsetzung. und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln Seite 2 von 19...

5 zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Rechtsnachfolge Satz 1 Entgegennahme der Anzeige der Rechtsnachfolge, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist Satz 2 Eintragung der Änderung in däs Wasserbuch Zulassung des Befahrens mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch (Absatz 6 Satz 1) Satz 1 und 2 Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich auch durch ordnungsbehördliche Verordnung zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder eines Verwaltungsakts zur Regelung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Anordnung der Beseitigung einer Benutzungsanlage, Anordnung, den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 Satz 1 und 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (Absatz 3 Satz 2), sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist Seite 3 von 19...

6 Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung, (Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Satz 5), Fristbestimmung (Satz 6) und Befreiung von der Sicherheitsleistung (Satz 9), sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige, den Nutzungszweck der Wasserkraftanlage zu ändern zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 5 Satz 1) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken ( 75 Absatz 1 und 2) BezReg Erlassordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen sowie zur abweichenden oder weitergehenden Regelung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 1), Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 2), Erteilung einer widerruflichen Befreiung (Absatz 6 Satz 2) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung BezReg Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Absatz 1 in Verbindung mit 26 Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Absatz 1 in Verbindung mit 26 Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Absatz 1 in Verbindung mit 26 Satz 5), Fristbestimmung (Absatz 1 in Verbindung mit 26 Satz 6), Befreiung von der Sicherheitsleistung (Absatz 1 in Verbindung mit 26 Satz 9), Befreiung von der Pflicht zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 in Verbindung mit 25 Absatz 2 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung von Grundwasser (Absatz 2 in Verbindung mit 25 Absatz 3 Satz 2), sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist Seite 4 von 19...

7 Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1) zuständig bei Wasserschutzgebieten zum Schutz von Entnahmen von mehr als m 3 /a: BezReg sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 35 Absatz 1 Satz 1), Untersagung von Handlungen (Absatz 2 Satz 1) sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg Entgegennahme der Untersuchung (Absatz 3), Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen (Absatz 4 Satz 2) zuständig: bei Entnahmen von mehr als m 3 /a BezReg Entgegennahme (Absatz 3 Satz 2), Prüfung und Beanstandung des Wasserversorgungskonzepts (Absatz 3 Satz 3) Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 3) zuständig: bei Entnahmen von mehr als m 3 /a BezReg Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen (Absatz 1 Satz 2), Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse (Absatz 1 Satz 3 und 4) zuständig: bei Entnahmen von mehr als m 3 /a BezReg Seite 5 von 19...

8 Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 1 Satz 1), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 2 Satz 3), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 4) Absatz 6 Freistellung der Gemeinde von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen und deren Übertragung auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage (Satz 1), Übertragung der Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb (Satz 4), sofern sie für die Abwassereihleitung zuständig ist Absatz 1 Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 1), Anordnung der gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 2) mit folgenden Ausnahmen: Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ( 49 Absatz 5), Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Satz 2), Genehmigung der Übertragung auf ein gemeinsames Kommunalunternehmen (Satz 5) Absatz 2 Entgegennahme, Prüfung und Beanstandung des Nachweises über den Investitionsbedarf Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 1), Anordnung der Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz '3 Satz 4), Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (Absatz 4 Satz 3) Seite 6 von 19...

9 Festsetzen der Ausgleichszahlung Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 2), Verlangen des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen und deren Entgegennahme (Satz 6) zuständig: bei Anlagen zur Behandlung von Schmutz-- und Mischabwasser von mehr als Einwohnerwerten BezReg Absatz 2 Satz 2 Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen Absatz 1 Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist Absatz 2 Feststellung einer Genehmigungspflicht, Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung und Erteilung der Genehmigung Absatz:3 Entgegennahme der Anzeige, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist Absatz 4 Satz 1 Vorlage eines Verzeichnisses der genehmigungsbedürftigen Indirekteinleitungen, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist Seite 7 von 19...

10 Absatz 2 Verpflichtung des Indirekteinleiters zur Selbstüberwachung (Satz 1), Zulassung der Eigenuntersuchung durch den Indirekteinleiter (Satz 2), Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung der Zeitabstände für die Vorlage (Satz 3), sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist Absatz 3 Verpflichtung des Betreibers zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (Satz 2), Festlegung von Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung (Satz 3), Entgegennahme des Prüfergebnisses des Sachverständigen (Satz 4), Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers über die Mängelabstellung (Satz 5), sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist Absatz 5 Satz 2 und 4 Genehmigung der Übertragung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung (Absatz 1 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 1 Satz 3), Anordnung der Ersatzvornahme (Absatz 2 Satz 2) zuständig bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht im Streitfall (Satz 1), Festsetzung des Schadensersatzes (Satz 2) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung BezReg Satz 2 Anhaltung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht und Fristsetzung zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg Festsetzung des Vorteilsausgleichs im Streitfall (Absatz 1 Satz 2), Seite 8 von 19...

11 zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Absatz 3 Satz 1 Umlage der Aufwendungen des Landes oder Bundes auf die Gemeinden für Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen von Gewässern erster Ordnung, die auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen Ausübung des Vorkaufsrechts (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Mitteilung über den Vertragsinhalt (Absatz 2 Satz 4) Absatz 4 Satz 1 Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses über Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht besteht Unterstützung und Sicherstellung der Abstimmung (Absatz 1 Satz 2), Aufteilung der Einteilung in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme der Maßnahmenübersicht zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung (Absatz 2 Satz 1), Beanstandung der Maßnahmenübersicht, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 3 Satz 1 und 4), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 3 Satz 3), Vorgabe von Maßnahmen und Fristsetzung (Absatz 4 Satz 1) in Verbindung mit 29 Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 4 in Verbindung mit 29 Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4 in Verbindung mit 29 Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 4 in Verbindung mit 29 Absatz 5 Satz 1), Entgegennahme des Sicherheitsberichtes (Absatz 5 Satz 2), Verpflichten des Betreibers zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung (Absatz 5 Satz 3), Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 6), sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist Seite 9 von 19...

12 78 Einschränkung des Unterhaltungsumfangs (Abs'atz 2 Satz 4), Befreiung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs (Absatz 3 Satz 2), Festsetzung des Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung (Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung (Absatz 4 Satz 1), Zustimmung zur Vereinbarung (Absatz 5 $atz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Absatz 6 Satz 2) zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Satz 3 Festlegung des Beitrags im Streitfall zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und Festlegung der nach 81 Absatz 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Genehmigung von Maßnahmen bei Hochwasserschutzanlagen (Absatz 1 Satz 3), Befreiung vom Verbot nach Absatz 1 (Absatz 2 Satz 1), Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit weitergehenden Regelungen zum Schutz von Deichen (Absatz 3 Satz 1) zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg in Verbindung mit 76 WHG Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 76 Absatz 1 und 3), Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten des Überschwemmungsgebiets, Hinweisung durch ortsübliche Bekanntmachung (Absatz 2 Satz 3), Veranlassung der Auslegung von Unterlagen (Absatz 2 Satz 4), Auslegung der Karten des Überschwemmungsgebiets (Absatz 3 Satz 3), Auslegung der Karten vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (Absatz 4 Satz 1) Seite 10 von 19...

13 Führung des Hochwasserschutzregisters (Absatz 2 Satz 2), Erteilung der Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (Absatz 3 Satz 2) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit sowie öffentliche Bekanntmachung zuständig: BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (Absatz 1 Satz 2), Auslegung der Risikomanagementpläne (Absatz 1 Satz 3) Absatz 1 Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft (Satz 1), Erteilung einer Auskunft (Satz 6) zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV Absatz 1 Satz 4 Ermittlung des Standes der Technik, Beteiligung an dessen Entwicklung Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von wasserwirtschaftlichen Daten zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV Seite 11 von 19...

14 Führung von Verzeichnissen und Karten über festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (Satz 1), Aufbewahrung der Karten (Satz 2), sofern sie für die Festsetzung oder vorläufige Sicherung zuständig ist Anlegung und Führung des Wasserbuchs Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gewässeraufsicht Gewässer und Gewässerschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 95) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Benutzung der Gewässer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), sofern sie für die Zulassung der Benutzung zuständig ist 'Indirekteinleitungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist Überschwemmungsgebiete (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Talsperren und Rückhaltebecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), sofern sie für das Planfeststellungs- oder PIangenehmigungsverfahren nach 68 WHG zuständig ist Seite 12 von 19...

15 Deiche und Deichschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 95) zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern BezReg Anlagen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 9), sofern sie für die Zulassung oder Genehmigung der Anlage zuständig ist Absatz 1 Satz 2 Aufforderung zur AntragsteIlung, sofern sie für die Zulassung zuständig ist Satz 3 Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen Absatz 1 Satz 1 Kostenauferlegung, sofern sie nach 93 für die Gewässeraufsicht zuständig ist Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte Anordnung der Duldung (Absatz 1 Satz 1), sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist Anordnung der Duldung (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1), sofern sie für die Maßnahme nach 77 oder die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage zuständig ist Anordnung der Duldung (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1), sofern sie für die Durchführung der Gewässer- oder Deichschau zuständig ist Seite 13 von 19...

16 Anordnung der Duldung (Absatz 4 Satz 2), sofern sie für die Gewässerunterhaltung zuständig ist Festsetzen der Höhe des Schadensersatzes (Absatz 6 Satz 2), sofern sie für die Anordnung der Duldung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1,. Absatz 4 Satz 2 zuständig ist Wasser- und Hochwassergefahr Anforderung von Hilfeleistung (Absatz 1), Anforderung von Hilfeleistung und Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen (Absatz 2 Satz 1), Festsetzung der Höhe der Entschädigung (Absatz 2 Satz 6) zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen (Absatz 3) zuständig: bei Gewässern.erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken ( 75 Absatz 2 und 3) BezReg Absatz 1 Satz 1 Heranziehung von Sachverständigen, Anordnung Unterlagen vorzulegen, sofern sie für das jeweilige Verfahren, die Gewässeraufsicht oder Abnahme zuständig ist Absatz 1 Prüfung der Einhaltung bau rechtlicher Vorschriften, sofern sie für die für die Zulassung der Anlage, bei Benutzungsanlagen für die Zulassung der Benutzung zuständige zuständig ist Satz 1 Verlangen einer Sicherheitsleistung, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist Seite 14 von 19...

17 Schifffahrt Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an UmschlagsteIlen (Absatz 2 Satz 1) Absatz 1 Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs Absatz 1 Satz 1 Ausschluss einzelner Strecken zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist". ff) Nach Nummer 22.2 wird folgende Nummer 22.3 eingefügt:,,22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG NRW) Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (Satz 1 und 2), sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; LANUV Absatz 2 Entgegennahme der Nachweise (Satz 1), Verlangen von Sachverständigengutachten und Bestätigungen (Satz 2) Seite 15 von 19...

18 3 Absatz 3 Entgegennahme der Angaben und Unterlagen (Satz 3), Verlangen eines Messprogramms und dessen Abstimmung (Satz 4) Absatz 5 Entgegennahme der Anzeige nach 57 Absatz 1 des Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (Satz 1), Entgegennahme des Nachweises über die Anpassung der Anlage (Satz 3) Satz 2 Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist Absatz 1 Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (Satz 1), nachträgliche Ergänzung bereits erteilter Bescheide (Satz 3), Überprüfung und Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge (Satz 4), Entgegenahme der Ermittlungsergebnisse zur Jahresschmutzwassermenge (Satz 5), sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist Absatz 5 Satz 1 Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flusskläranlagen, Absatz 6 Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist Absatz 7 Satz 1 Entgegennahme der Erklärung Absatz 8 Satz 8 Seite 16 von 19...

19 Entgegennahme der Messergebnisse Satz 1 Überwachung nach 4 Absatz 4 und 5 und 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes, sofern sie für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständig ist Absatz 2 Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge Absatz 2 Entgegennahme des Antrags (Satz 1 und 4), Entgegennahme der Nachweisunterlagen, Verlängerung der Frist (Satz 5) Satz 1 Schätzung der Vorbelastung Entgegennahme der Daten und Unterlagen (Satz 1), Verlängerung der Frist (Satz 3) Absatz 1 Satz 1 Festsetzung der Abgabe Einziehung der Abgabe (Absatz 1), Stundung der Abgabe (Absatz 2), Erlass der Abgabe (Absatz 3), Niederschlagung der Abgabe (Absatz 4) Seite 17 von 19...

20 16 Absatz 2 Förderung von Maßnahmen ". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung auf Grund - des 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, - des 9 Absatz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes und - des 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) sowie b) vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags auf Grund Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, und - 19 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559). Düsseldorf, den T. Monat 2016 Die Landesregierung Nord rhei n-westfalen Die Ministerpräsidentin Hannelore K r a f t Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Johannes Rem m e I Seite 18 von 19...

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