E-Bilanzgerecht kontieren und buchen
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- Valentin Hofmeister
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1 Haufe Praxisratgeber E-Bilanzgerecht kontieren und buchen Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 1. Auflage Buch. 186 S. Kartoniert ISBN Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht > Handelsbilanzrecht, Bilanzsteuerrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Elektronische Abgabe von Steuererklärungen ab Elektronische Abgabe von Steuererklärungen ab 2011 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen schon seit Jahren elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurden weitere elektronische Übermittlungspflichten eingeführt. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe des Antrags auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen ( 48 Abs. 1 UStDV), der Einkommensteuererklärung, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden ( 25 Abs. 4 EStG), der Anlage EÜR ( 60 Abs. 4 EStDV), wenn die Einnahmen im Jahr überschreiten, der Körperschaftsteuererklärung ( 31 Abs. 1 a KStG), der Umsatzsteuerjahreserklärung ( 18 Abs. 3 UStG i. V. m. 27 Abs. 17 UStG), der Gewerbesteuererklärung und der Zerlegungserklärung ( 14 a GewStG i. V. m. 36 Abs. 9 b GewStG) und der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei Gewinneinkünften ( 181 Abs. 2 a AO). 13
3 Grundlagen der elektronischen Übermittlung 1.2 Gründe für die Einführung des elektronischen Informationsaustauschs Die Finanzverwaltung weitet den elektronischen Datenaustausch immer weiter aus. Mit der E-Bilanz verfolgt sie die folgenden Ziele: Verbesserung des Besteuerungsverfahrens, Bürokratieabbau (Elektronik statt Papier hiervon profitiert eigentlich nur die Finanzverwaltung selbst, nicht aber der Steuerbürger), automatische Überführung der Daten in ein elektronisches Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, EDV-gestützte Validitätsprüfungen (statistische Auswertungen, Vergleichbarkeit von Sachverhalten aufgrund der vorhandenen Daten; Mehrjahresvergleiche und Verprobungen), automatische Auswahl prüfungsrelevanter Fälle aufgrund von Kennziffern (entspricht in etwa dem bisherigen Vergleich mit der amtlichen Richtsatzsammlung), genauere Kontrolle über die Einhaltung der steuerlichen Regelungen. 14
4 Gesetzliche Grundlagen für die Übermittlung von Bilanzen Gesetzliche Grundlagen für die Übermittlung von Bilanzen 5 b EStG, der durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom eingeführt wurde, bildet die gesetzliche Grundlage für die elektronische Bilanz (E-Bilanz). Der Wortlaut dieser Regelung lautet wie folgt: 5 b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (1) Wird der Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5 a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden. (2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Verweis auf 150 Abs. 7 AO gibt dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Verfahren zur elektronischen Übermittlung aussehen soll (siehe den nachfolgend abgedruckten Wortlaut des 150 Abs. 7 AO). 150 Abs. 7 AO (7) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- 15
5 Grundlagen der elektronischen Übermittlung nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Verfahren der elektronischen Übermittlung bestimmen; Absatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend. 150 Abs. 6 Satz 2 9 AO (6) [ ] Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, 2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, 3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, 4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden, 5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen. Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Hinsichtlich der Frage, ob in der elektronischen Übermittlung einer Bilanz eine unbillige Härte zu sehen ist oder nicht, verweist 5 b Abs. 2 EStG auf 150 Abs. 8 AO, der entsprechend anzuwenden ist: 16
6 Gesetzliche Grundlagen für die Übermittlung von Bilanzen Abs. 8 AO (8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Eine unbillige Härte liegt also nur in den Fällen des 150 Abs. 8 AO vor. Das heißt: Nur wenn die Datenfernübertragung nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, darf eine Bilanz mit Gewinnund Verlustrechnung auf Papier erfolgen. Jeder, der einen PC bzw. ein Notebook mit Internetanschluss besitzt, wird sich nicht auf die Härtefallregelung beziehen können. Für die Fälle, in denen die Härtefallregelung greift, wurde die Einkommensteuerdurchführungsverordnung ( 60 Abs. 1 EStDV) an die Neuregelung in 5 b EStG angepasst. Verzichtet die Finanzverwaltung also (auf Antrag) auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz, weil eine unbillige Härte vorliegt, muss 60 Abs. 1 Satz 1 EStDV beachtet werden, der nunmehr den folgenden Wortlaut hat: 60 Unterlagen zur Steuererklärung (1) Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5 a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach 5 b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. (2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkun- 17
7 Grundlagen der elektronischen Übermittlung gen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. (3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. Bei der Gewinnermittlung nach 5 a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach 5 a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen. 18
8 Anwendungszeitpunkt: Ab wann muss eine E-Bilanz übermittelt werden? Anwendungszeitpunkt: Ab wann muss eine E-Bilanz übermittelt werden? 5 b EStG sollte erstmals für alle Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem beginnen ( 52 a Abs. 15 a EStG). Da aber von Anfang an unklar war, ob es aufgrund der komplexen Materie überhaupt möglich sein würde, die erforderlichen Projekte und Praxistests rechtzeitig abzuschließen, wurde das BMF in 51 Abs. 4 Nr. 1 c EStG von vornherein dazu ermächtigt, den Anwendungstermin gegebenenfalls zu verschieben. Von dieser Ermächtigung hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrates tatsächlich auch Gebrauch gemacht und die folgende Verordnung erlassen: Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach 5 b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung AnwZpvV) 1 Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach 5 b des Einkommensteuergesetzes Abweichend von 52 Absatz 15 a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Mit dieser Verordnung wurde die erstmalige Anwendung des 5 b EStG auf alle Wirtschaftsjahre verschoben, die nach dem beginnen. Darüber hinaus 19
9 [Beginn Tabelle] Grundlagen der elektronischen Übermittlung wurde die Frist de facto nochmals um ein weiteres Jahr verlängert (Tz. 27 des BMF- Schreibens vom , IV C 6-S 2133-b/11/10009, 2011/ ). Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, in Papierform abgegeben werden. Eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Die Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß 5 b EStG nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung erfolgt also zwingend erstmals für das Jahr Aufnahme des 5 b in das EStG Testphase für den Jahresabschluss Freiwillige elektronische Übermittlung im Jahr 2012 für 2011 Testphase für den Jahresabschluss Freiwillige elektronische Übermittlung im Jahr 2013 für 2012 E-Bilanz erstmals zwingend Verpflichtende Übermittlung im Jahr 2014 für
10 Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen Es gibt einige Sachverhalte, die noch nicht elektronisch übermittelt werden können bzw. noch nicht elektronisch übermittelt werden müssen. Das gilt für die folgenden Sachverhalte, für die eine elektronische Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen ist, die nach dem beginnen: Kapitalkontenentwicklung, Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen, Betriebsstättensachverhalte, steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften Die im Bereich der Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem beginnen (Übergangsphase). In dieser Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder der Kapitalkontenentwicklung in der Bilanz erwartet, wenn keine Übermittlung im eigenen Teil Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften erfolgt. Wird in der Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkontenentwicklung dennoch eingereicht, müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter bzw. Kapitalanteile der Kommanditisten verpflichtend übermittelt werden. Die untergeordneten Mussfelder können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden. 21
11 Grundlagen der elektronischen Übermittlung Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, wird es nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Freitextfeld Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Berichtsbestandteil Steuerliche Modifikationen übermittelt werden Anwendungsbereich bei in- und ausländischen Betriebsstätten Die Grundsätze, die der BFH zur Abgabe der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten aufgestellt hat, gelten gleichermaßen für die elektronische Übermittlung. Hierbei sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden: Inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte Wird der Gewinn nach 4 Abs. 1 EStG, 5 EStG oder 5 a EStG ermittelt, muss für das gesamte Unternehmen eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung abgegeben werden (BFH-Urteil vom , BStBl II 1997, 128). Diese Gesamtbilanz ist in Form von Datensätzen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte Ermittelt ein ausländisches Unternehmen den Gewinn einer inländischen Betriebsstätte nach 4 Abs. 1 EStG, 5 EStG oder 5 a EStG, beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als einem unselbstständigen Teil des ausländischen Unternehmens (BFH-Urteil vom , BStBl II 1997, 128). Die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für die inländische Betriebsstätte muss ebenfalls in Form von Datensätzen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. 22
12 Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der 51 ff. AO Sind steuerbegünstigte Körperschaften verpflichtet, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen nach handelsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Vorschriften aufzustellen, gilt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gemäß 5 b EStG nur für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art Muss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Bilanz mit Gewinnund Verlustrechnung für Betriebe gewerblicher Art aufgestellt werden, besteht gemäß 5 b EStG auch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Datensätze. 23
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