6.3 Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften

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1 Besonderheiten bei der Taxonomie 6.3 Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften Werden für Personengesellschaften Sonderbilanzen und/oder Ergänzungsbilanzen aufgestellt, muss für jede Bilanz bzw. für jeden Bilanzteil ein eigener (getrennter) Datensatz erstellt werden, der in amtlich vorgeschriebener Form durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, gilt Folgendes: Es wird nicht beanstandet, wenn die Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Berichtsbestandteil steuerliche Modifikationen übermittelt werden. Nach dem Ende dieser Übergangszeit, müssen Sonder- und Ergänzungsbilanzen in gesonderten Datensätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Praxis-Beispiel: Der Gesellschafter X und der Gesellschafter Y sind beide Gesellschafter der X-Y- OHG. Jeder Gesellschafter ist Eigentümer von Wirtschaftsgütern, die von der OHG genutzt werden, sodass für jeden Gesellschafter eine Sonderbilanz zu erstellen ist. Außerdem muss aufgrund von Wertkorrekturen für jeden Gesellschafter eine Ergänzungsbilanz aufgestellt werden. Konsequenz ist, dass künftig insgesamt fünf Datensätze erstellt werden müssen, die in amtlich vorgeschriebener Form durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind. Hierbei handelt es sich um die Handelsrechtliche Gesamthandsbilanz der X-Y-OHG, Ergänzungsbilanz des Gesellschafters X, Ergänzungsbilanz des Gesellschafters Y, Sonderbilanz des Gesellschafters X, Sonderbilanz des Gesellschafters Y. 30

2 6.4 Unterlagen, die zusätzlich einzureichen sind Werden zusammen mit der Bilanz ein Anhang, ein Lagebericht und ggf. ein Prüfungsbericht erstellt, dann muss eine Abschrift davon der Steuererklärung beigefügt werden ( 60 Abs. 3 EStDV). In Tz. 25 des Anwendungsschreibens (siehe Seite 58) führt das BMF aus, dass diese Unterlagen in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. 7 Umsetzung der Taxonomie in die Praxis Bilanzen mit Gewinn und Verlustrechnung 2012 müssen noch nicht elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Das heißt, dass erstmals in 2014 für 2013 eine E-Bilanz abgegeben werden muss. Alle Unternehmer, die ihren Gewinn mit einer Bilanz ermitteln, kommen nicht daran vorbei, ihre Buchführung umzustellen bzw. anzupassen. Die Finanzverwaltung hat somit ein weiteres Jahr als Schonfrist eingeräumt, dass man nicht ungenutzt lassen sollte. Unternehmer sollten das Jahr 2012 als ihr persönliches Test-Jahr nutzen. Es ist sinnvoll, die Umstellung in der Buchführung möglichst bald vorzunehmen. Alle bilanzierenden Unternehmer sind verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (= Taxonomie). Es spielt somit keine Rolle, ob eine Bilanz nach Handels- und/oder Steuerrecht aufgestellt werden muss oder eine Bilanz freiwillig aufgestellt wird. Bilanzen werden künftig generell per Datenfernübertagung übermittelt. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, worauf bei der Umstellung auf die E- Bilanz zu achten ist. Abweichungen sind nämlich immer dann zu beachten, wenn nur eine Handelsbilanz aufgestellt wird, bei der die handelsrechtlichen Werte von den steuerlichen Werten abweichen. Im Rahmen der Taxonomie ist darauf zu 31

3 achten, dass die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz richtig erfasst werden. 7.1 Entscheidung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz Wenn eine Bilanzierungspflicht nach Handelsrecht besteht, ist die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob eine Handelsbilanz aufgestellt wird und der steuerliche Gewinn mit einer Überleitungsrechnung ermittelt wird oder ob neben der Handelsbilanz eine zusätzliche (eigenständige) Steuerbilanz erstellt wird. Welche Variante besser ist, hängt davon ab, in welchem Umfang die handelsrechtlichen Bilanzwerte von den steuerlichen Werten abweichen. Sind die Abweichungen nur geringfügig, wird in der Regel eine Überleitungsrechnung die einfachere Lösung sein. Die Überleitungsrechnung muss ebenfalls in standardisierter Form elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Weichen Handels- und Steuerbilanz deutlich voneinander ab, kann es sinnvoll sein, eine gesonderte Steuerbilanz zu erstellen. In diesem Fall werden nur die Daten der Steuerbilanz und der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen. 7.2 Auswahl der Buchhaltungssoftware Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom (IV C 6-S 2133-b/11/10016; 2012/ ) das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.1) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien kann man unter ansehen oder auch downloaden. Die Taxonomie Version ist grundsätzlich für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, zu verwenden. Die erste E-Bilanz, die zwingend elektronisch zu übermitteln ist, ist die Bilanz 32

4 2013 (Übersendung also in 2014 über die elektronische Plattform Elster an die Finanzverwaltung). Nach dem BMF-Schreiben vom benötigen Unternehmer/Steuerberater kein spezielles "ELSTER-Wissen. Wenn die Buchhaltungs- Software richtig funktioniert, läuft alles automatisch ab. Die Daten werden hierbei über die Elster-Schnittstellt ERiC (Elster Rich Client) verschlüsselt an die Datenplattform Elster weitergegeben. Nach der Verschlüsselung erfolgt die Komprimierung der Daten, die Authentifizierung und Übermittlung der Daten. Anschließend erhält der Nutzer eine Rückmeldung über den Status der Übermittlung. Das heißt, nur mit entsprechender Rückmeldung kann der Anwender davon ausgehen, dass seine Daten tatsächlich übermittelt worden sind. Das bedeutet, dass Anwender diese ELSTER-Clientsoftware nicht unmittelbar nutzen, sie brauchen es auch nicht. Die Anwender erzeugen (ggf. über ein gesondertes Modul) in der eigenen Buchhaltungssoftware die Daten, die als XML-Datei an ERiC übergeben werden. Für den Anwender bedeutet das aber, dass er seine Software prüfen muss. Falls die Software nicht alle Voraussetzungen erfüllt, benötigt er ein neues Programm bzw. ein neues Update. Die Anpassung der Software sollte spätestens am abgeschlossen sein. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Software das für das jeweilige Wirtschaftsjahr aktuelle Datenschema der Taxonomie enthält, für das Jahr 2012 also die Version 5.1. Sinnvoll ist auch, wenn der Anwender die Kontrolle über die zu übermittelnden Daten behält. Zweckmäßig ist, wenn die Buchhaltungssoftware es ermöglicht, die E-Bilanz auf der Basis der Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Überleitungsrechnung oder die Steuerbilanz zu erstellen, vor der Übersendung ans Finanzamt eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und sich eine Vorschau der E-Bilanz erstellen zu lassen. 33

5 Anschließend muss der Datensatz dann mithilfe der Software elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Übertragung ist erst dann abgeschlossen, wenn ihr eine Statusmeldung der Finanzverwaltung (Eingangsbestätigung) folgt. Ohne diese Eingangsbestätigung ist davon auszugehen, dass die Daten nicht erfolgreich übermittelt worden sind. Die DATEV stellt z. B. einen E-Bilanz-Assistenten zur Verfügung und übermittelt den Datensatz über das DATEV-Rechenzentrum an die Finanzverwaltung. Auch andere Softwarelösungen müssen so ausgestattet sein, dass der Anwender die Übertragung unmittelbar vornehmen kann. 7.3 Anpassen der Kontenpläne Die Kontenpläne sollten möglichst kurzfristig, spätestens zum angepasst werden. Für die Buchführung werden (vor allem im mittelständischen Bereich) Standardkontenrahmen (SKR) verwendet. Daran hat sich die Finanzverwaltung auch bei der Ausgestaltung der Taxonomie orientiert. Die beiden Standardkontenrahmen, die am häufigsten verwendet werden, sind die von der DATEV entwickelten Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04. Die DATEV hat u.a. diese beiden Kontenrahmen 2012 an die Erfordernisse der Taxonomie angepasst, was die Einführung einer Vielzahl von neuen Konten zur Folge hatte. In der Anlage (ab Seite 64) sind die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 abgedruckt. Die neuen Konten sind leicht erkennbar, weil sie grau schattiert unterlegt sind. Unternehmen, die diese Standardkontenrahmen nutzen und konsequent die vorgegebenen Konten verwenden, dürften in der Regel keine Schwierigkeiten mit der Umstellung haben. Sollten nicht alle erforderlichen bzw. vorgegebenen Konten für Mussfelder verwendet werden, muss das Buchhaltungsprogramm insoweit automatisch Auffangpositionen verwenden und die fehlenden Mussfelder mit NIL-Werten versehen. 34

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