Optimierungsmöglichkeiten bei der Strom- und Energiesteuer
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- Innozenz Schubert
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1 Optimierungsmöglichkeiten bei der Strom- und Energiesteuer Andreas Schaake, Nürnberg IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
2 Agenda Möglichkeiten der Rückerstattung von Ermäßigungen Berechnung Be- und Entlastung bei Strom- und Energiesteuer Steuerentlastung energieintensiver Prozesse Antragsverfahren Energiemanagementsysteme als Voraussetzung für Entlastungen IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
3 Grundlagen Übersicht - Definitionen Strom- und Energiesteuern sind Verbrauchssteuern, die dem Staat zufließen. Die Gesetzgebungskompetenz obliegt dem Staat, während die Erhebung und Verwaltung der Strom- und Energiesteuern durch die Bundeszollverwaltung (vor allem Hauptzollämter - HZA) erfolgt. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Schienenbahnenunternehmen werden Steuerentlastungen (Erlass, Erstattung und Vergütung) eingeräumt. Teile der Steuervergünstigungen unterstehen der beihilferechtlichen Genehmigung der EU. Jährlich wird geprüft, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Entlastungen erfüllt werden, schärfere Bedingungen ab IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
4 Übersicht der einschlägigen Gesetze Verbrauchssteuer auf Mineralölprodukte seit 1939 Ökologische Steuerreform seit 1999: Entlastung der Rentenversicherung Belastung des Energieverbrauchs Haushaltsbegleitgesetz: Anpassung der Verfahren und Erstattungssätze Neuregelung 2013: zusätzliche Anforderung Energiemanagementsystem nationale Energiebesteuerung Umsetzung der europäisch harmonisierten Besteuerung 1999 Ökolog. Steuerreform Mineralölsteuergesetz Stromsteuergesetz 2006 Energiesteuergesetz Biokraftstoffquotengesetz IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
5 Prüfroutine für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Steuerbefreiung Selbst erzeugter und selbstverbrauchter Strom aus Erneuerbaren Energien Selbst erzeugter und selbstverbrauchter Strom aus KWK-Anlagen Vollständige Steuerentlastung: Energieintensive Prozesse (Glas, Metall, Mineralogische Prozesse) Eigenerzeugung (teilweise Änderung ab 2013) Steuerreduzierungen Seit 2011: 9b StromStG Rückvergütung von 25% des Regelsteuersatzes auf Antrag Ökosteuerspitzenausgleich Ermittlung der verbleibenden Mehrbelastung aus der Ökosteuer und Entlastungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen Rückvergütung von 90% der ermittelten Differenz (Achtung 2012!) IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
6 Überblick Strom- und Energiesteuerentlastungen Ökosteuerspitzenausgleich bei EnMS Keine Auswirkung auf die Steuerermäßigung für produzierendes Gewerbe oder vollständige Entlastung Übergangslösungen für 2013 und 2014 (Nachweis der begonnenen Implementierung) Nachweis noch nicht geregelt Einsparnachweise ab 2015 für die Gesamtwirtschaft Basis Mittelwert (Vom Erfüllungsgrad abhängige Erstattung min. 92%) nur indirekter Einfluss auf die Erfüllung Antragsjahr Bezugsjahr Ziel ,30 % ,60 % ,90 % ,25 % IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
7 Überblick Strom- und Energiesteuerentlastungen KMU können alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einsetzen z.b. Energieaudits DIN EN Monitoring nach LEEN BMU per Rechtsverordnung zuständig für konkrete Ausgestaltung der EnMS und deren Kontrolle (Rechtsverordnung liegt aktuell nicht vor) IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
8 Anforderungen an den Implementierungsnachweis Ab dem 1. Januar 2013 kann die Steuerentlastung nach 55 EnergieStG bzw. 10 StromStG Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur gewährt werden, sofern diese ein Energiemanagement-, ein Umweltmanagement- oder ein alternatives System betreiben. Die für die Umsetzung dieser Neuregelungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen (EnergieStV, StromStV) wurden im ersten Halbjahr 2013 überarbeitet. Darüber hinaus wird eine Verordnung federführend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erarbeitet, in der die Vorgaben zur Nachweisführung über das Betreiben von Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systemen in den Unternehmen konkretisiert werden. Im Rahmen dieser Verordnungsgebungsverfahren wird auch festgelegt, auf welche Art und Weise die Nachweisführung hinsichtlich der Einführung eines entsprechenden Energiemanagementsystems erfolgen soll. Auf Grund der noch nicht abschließend bestimmten Pflichten zur Nachweisführung kann bis zu deren Festlegung weder eine unterjährige Entlastung nach 55 EnergieStG bzw. 10 StromStG gewährt werden, noch kann eine voraussichtlich zu gewährende Entlastung nach 55 EnergieStG bzw. 10 StromStG bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2013 nach 80 Abs. 2 EnergieStV bzw. 6 Abs. 2 StromStV berücksichtigt werden. Einführungserlass vom : Eine unterjährige Auszahlung erfolgt, wenn ein ISO oder EMAS- Zertifikat mit Ausstellungsdatum in 2012 vorliegt. IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
9 Details des Stromsteuergesetzes I Möglichkeiten zur vollständigen Stromsteuerentlastung I Nach 9 a StromStG (seit / ) erfolgt eine vollständige Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die Strom für folgende Prozesse verwenden: Elektrolyse, für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder Chemische Reduktionsverfahren. IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
10 Details des Stromsteuergesetzes II Möglichkeiten zur vollständigen Stromsteuerentlastung II StromStG 9 Abs. 1 (1): selbstverbrauchter Strom aus Erneuerbaren Energien StromStG 9 Abs. 1 (2): Strom zur Stromerzeugung StromStG 9 Abs. 1 (3): selbstverbrauchter Strom aus Eigenerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung < 2 MW Möglichkeiten zur Stromsteuerermäßigung Bis lt. 9 StromStG: Durch Erlaubnisscheinverfahren zahlten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes lt. Rechnung 1,23 Ct/kWh. Steueranmeldung erfolgte für kwh (205,00 ) Ab lt. neuem 9b StromStG: Rechnungsbetrag = Stromsteuerregelsatz v. 2,05 Ct/kWh. Rückwirkende Vergütung von 0,513 C/kWh auf Antrag. Stromsteuerregelsatz für kwh zu zahlen (0,513 C/kWh x kwh = 250,00 ) 10 StromStG: Ökosteuerspitzenausgleich IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
11 Details des Energiesteuergesetzes I Möglichkeiten zur vollständigen Energiesteuerentlastung nach 51 EnergieStG/BiokraftQuG: für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung, für chemische Reduktionsverfahren, zur Nutzung gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- und Kraftstoff, zur thermische Abfall- und Abluftbehandlung. IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
12 Details des Energiesteuergesetzes II 3.2 Energiesteuergesetz Möglichkeiten zur vollständigen Energiesteuerentlastung nach 53 EnergieStG: Energie zur Stromerzeugung in ortsfesten Eigenerzeugungsanlagen (> 2 MW) Gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Eigenerzeugungsanlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % Möglichkeiten zur Energiesteuerermäßigung 54 EnergieStG: Zunächst ist der Regelsteuersatz zu entrichten. Dann kann rückwirkend eine Vergütung beantragt werden. Eine Steueranmeldung erfolgt über 250,00 (bis Ende 2010: 205,- ). 55 EnergieStG: Ökosteuerspitzenausgleich IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
13 Neugestaltung 53 EnergieStG I 53 (ehem. (1) Satz 1) vollständige Entlastung: gilt für Anlagen >2 MWel die nur zur Stromerzeugung dienen (zu denen auch KWK-Anlagen zählen). Es ist unerheblich, was mit der Wärme passiert - keine beihilferechtlichen Genehmigung, Antragsverfahren unverändert 53a EnergieStG vollständige Entlastung: Gilt für Anlagen <2 MWel, Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad > 70%, Hocheffizienzkriterium gem. europ. KWK-Richtlinie Anlage (10% Primärenergieeinsparung im Vergleich zu einer getrennten Strom- / Wärmeerzeugung), vollständige Entlastung nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage (AfA gem. Einkommenssteuergesetz), Bei Austausch der Hauptkomponenten verlängert sich der Zeitraum, wenn die Ersatzkosten über 50% der Anlage betragen, Die Anträge sind für jede einzelne KWK-Einheit zu stellen, die zeitliche Begrenzung muss wegen der Vorschriften der EU-Umweltschutzbeihilferichtlinie erfolgen beihilferechtlichen Genehmigung notwendig Entscheidung steht noch aus IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
14 Neugestaltung 53 EnergieStG II 53b EnergieStG teilweise Entlastung: gilt für Anlagen <2 MWel, Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad von 70% Hocheffizienzkriterium verfehlt und Abschreibungszeitraum überschritten Entlastung auf den EU-Mindeststeuersatz: beim Erdgas in Abhängigkeit von der eingesetzten Technologie und dem Status des Verwenders (UPG) zwischen 0,54 /MWh und 1,08 /MWh. Eine weitere Entlastung nach 54 und 55 EnergieStG ist danach für die betreffende Menge nicht möglich. keine beihilferechtlichen Genehmigung Für Betreiber von KWK-Anlagen <2 MWel kommt ein erheblicher Mehraufwand zu. Die Beleghefte zu den Anlagen sollen aktualisiert werden, die HZA werden erneut alle relevante Daten und Unterlagen von den Betreibern anfordern. Trennung der Verbrauchsmengen nach QI und QII-QIV HZA empfehlen wahrscheinlich den Betreibern, zunächst einen Antrag nach 53b EnergieStG zu stellen; im Nachgang Prüfung, inwieweit eine vollständige Entlastung nach 53a EnergieStG vorliegt IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
15 Nachweis der Hocheffizienz Gem. Richtlinie 2004/8/EG Eine Anlage gilt als hocheffizient im Sinne der Richtlinie, wenn sie im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung von Wärme und Strom und unter Heranziehung der Referenzwirkungsgrade zu einer Primärenergieeinsparung >10% führt Zur Berechnung der Hocheffizienz wird folgende Formel zugrunde gelegt: PEE = Dabei bedeuten: PEE = Primärenergieeinsparung KWK eta (W) = Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung: hier 90 % KWK eta (E) = Elektrischer Wirkungsgrad der KWK-Stromerzeugung : hier 52,50 % Ref eta (W) = Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung : hier 43,50 % Ref eta (E) = Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung : hier 43,70 % Ergebnis: 24 % Einsparung gegenüber einer gekoppelten Erzeugung IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
16 Übersicht Ökosteuerspitzenausgleich Ökologische Steuerreform 1999: den Faktor Arbeit entlasten und den Faktor Energie belasten Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nicht zu beinträchtigen, können die Mehrbelastungen durch die Ökosteuer größtenteils zurückgeholt werden. Die Mehrbelastungen der Ökosteuer werden mit den Entlastungen aus der Senkung der Rentenbeitragssätze gegen gerechnet. Das Rückerstattungsverfahren ist in 55 EnergieStG und 10 StromStG geregelt. Für 2012 werden zunächst nur 80% der Rückerstattung ausgezahlt! IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
17 Veränderungen beim Spitzenausgleich bis Ende verbleibende Belastungen durch Ökosteuer Entlastung Rentenversicherung Sockelbetrag bis zu 90 % Rückvergütung bis zu 95 % Rückvergütung verbleibende Belastungen durch Ökosteuer Entlastung Rentenversicherung Sockelbetrag Unveränderte gesetzliche Regelung + EnMS!!! ISO DIN Anhebung Sockelbetrag in 2011: Stromsteuer von 512,50 auf 1.000,00 ; Energiesteuern von 512,50 auf 750,00 IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
18 Referentenentwurf SpaEfV Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) (Entwurf v ) Testat über die begonnene Implementierung von ISO 50001, EMAS oder alternativen Systemen gemäß Energie/StromStG für KMU 2013 : 25% des Gesamtbedarfs des Unternehmens 2014: 60% des Gesamtverbrauchs Alternativ für KMU Beschluss der Geschäftsleitung zur Implementierung eines EnMS (schriftlich fixiert) Bestimmung eines EnMS-Beauftragten (intern oder extern) Nachweis über die begonnene Implementierung in 2013 durch Erfassung von Energiedaten (zusätzlich in 2014: Anlagenliste) IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
19 Auswirkung vollständiger Entlastung bei den Rückerstattungen Metallbearbeitungs- und Oberflächenbehandlungs GmbH Härten und Sintern mit Strom: 1 Mio. kwh Mechanische Bewegung mit Strom: 4 Mio. kwh Oberflächenerwärmung mit Erdgas: 2 Mio. kwh Gasverbrauch zum Heizen: 1,5 Mio kwh RV-Brutto: 18 Mio. Zum Vergleich der Be- und Entlastungen siehe folgende Folie IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
20 Berechnung Be- und Entlastung bei Strom- und Energiesteuer Kalenderjahr (Prognose) Eingabedaten Rentenversicherungspflichtiges Bruttoentgelt in : steuerpflichtige Strommenge in MWh: steuerpflichtige Erdgasmenge in MWh: Ergebnisse in Belastungen durch Steuern auf Energie: davon Stromsteuer laut Rechnung davon Erdgassteuer laut Rechnung Berechnungsgrundlage Ökosteuerspitzenausgleich Entlastungsfähige Energiesteuer: davon entlastungsfähige Stromsteuer nach 10 StromStG: davon entlastungsfähige Steuer nach 55 EnergieStG: Entlastung Rentenversicherung: Gesamtvergütung: Vergütung produzierendes Gewerbe: - davon Steuer nach 54 EnergieStG: (Zollvordruck 1118) davon Stromsteuer nach 9b StromStG: (Zollvordruck 1453) Vergütung Ökosteuerspitzenausgleich: - davon Steuer nach 55 EnergieStG *: (Zollvordruck 1450) davon Stromsteuer nach 10 StromStG *: (Zollvordruck 1450) Verbleibende Belastung IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
21 Antragsverfahren Alle Anträge sind beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Vollständige Entlastung: Eine vollständige Energiesteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach 51 EnergieStG wird mit dem Vordruck 1115 beantragt. Der Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung nach 53 EnergieStG wird mit dem Vordruck 1117 gestellt. Die Stromsteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach 9a StromStG wird mit dem Vordruck 1452 beantragt. Steuerermäßigung: Erstattungen nach 54 EnergieStG werden auf dem Vordruck 1118 beantragt. Zur Beantragung der Erstattung nach 9b StromStG wird der Vordruck 1453 verwendet. Ökosteuerspitzenausgleich: Zur Beantragung nach 55 EnergieStG und 10 StromStG wird der Vordruck 1450 verwendet. Ggf. exemplarisches Ausfüllen der einzelnen Anträge im Anschluss IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
22 Energiemanagementsystem DIN EN ISO Umweltmanagementsystem EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) Gemeinschaftssystem für freiwilliges Umweltmanagement DIN EN Energiemanagementsystem (bis April ) DIN EN ISO Energiemanagementsystem DIN EN Energieaudits IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
23 Systemeatik eines EnMS Systematik mit Werkzeugen (EDV) Regeln (wer macht was) Prozessen (PDCA Deming Kreis) Lösung umsetzen Problem erkennen Ursachenermittlung Ursachenbewertung IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
24 Überblick der EnMS I DIN ISO DIN EN EMAS Allgemein Leitfaden zum Aufbau eines betrieblichen EnMS zur Steigerung der Effizienz Energieaudit für KMU Von der EU entwickeltes Öko-Audit, Gemeinschaftsystem aus Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung Vorteile Kontinuierlicher Verbesserungsproz ess (KVP) Vergleichsweise geringer Aufwand Starke Einbindung Mitarbeiter Gute Außendarstellung Nachteile Zertifizierungskosten Besonderheiten 3-Monatsfrist entfallen Neues System Keine Erfahrungswerte Kein KVP Nicht geeignet für BesAR 41 EEG Unternehmen / Unternehmensverbund < 250 MA < 50 Mio Umsatz < 43 Mio Bilanzsumme Umfassende Dokumentationspflichten Geringer Focus auf Energie Zertifizierungskosten Eintragung in das EMAS Register (IHK) EMAS-Logo IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
25 Überblick der EnMS II DIN ISO DIN EN EMAS Aufwand Mittel: Weniger Vorschriften als im Umweltbereich Zertifizierung Gering: Nachweis? Zertifizierung?? Hoch: Umwelterklärung Nachhaltigkeitsbericht Zertifizierung Einsparpotential Hoch: Kontinuierlicher Verbesserungspro zess (KVP) Mittel: Identifizierung von Einsparmöglichkeiten Mittel: Umwelt und Nachhaltigkeit steht im Focus Geeignet für Unternehmen mit Hohem Energieverbrauch Grundlagen vorhanden BesAR 41 EEG Ökosteuerspitzenausgleich KMU Geringer Energieverbrauch Ökosteuerspitzenausgleich Außendarstellung mit Umweltaspekten BesAR 41 EEG Ökosteuerspitzenausgleich IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
26 Vergleich DIN EN ISO vs. DIN EN Projektstart Energiemanagementbeauftragter Effizienzteam periodische Sitzungen Verfahrensanweisungen Effizienzaufzeichnungen Benchmark Rechtskataster Beschaffung Auslegung/Engineering interne Kommunikation externe Kommunikation Dokumentenlenkung DIN EN ISO DIN EN IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
27 Vergleich DIN EN ISO vs. DIN EN Mitarbeiterqualifikation Messwesen Datenanalyse Bewertung Energieziele Maßnahmenbeschreibungen Arbeitsanweisungen internes Audit Management Review Zertifizierung Überwachungsaudit Rezertifizierung Abschlussbesprechung DIN EN ISO DIN EN IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
28 Gründe für EnMS 1. Kosten reduzieren BesAR EEG (EEG-Härtefallregelung) (EMAS, ISO 50001) Ökosteuerspitzenausgleich (EMAS, ISO 50001, DIN EN ) Energiebezug (EMAS, ISO 50001, DIN EN ) 2. Umwelt und Nachhaltigkeit 3. Außendarstellung IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
29 Ablauf Implementierung Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Bestandsaufnahme und Dokumentenbearbeitung Integration im Unternehmen Umsetzung von Maßnahmen aus dem internen Audit Externes Audit Projektsteuerung Unterstützung bei der Auditplanung (Zertifizierungsgesellschaft, Auditor, Terminplanung) Kick-off: Bestandsaufnahme von bestehenden Prozessen, Dokumenten und Daten, Dokumentenübergabe: Darstellung und Erläuterung der erstellten Dokumentation und Aufzeichnungen Internes Audit: Überprüfung der Normkonformität anhand eines Fragenkatalogs 1. Stufe / 2. Stufe Audit: Vor-Ort-Unterstützung und Beratung während des Zertifizierungsprozesses IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
30 Zeitplan IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
31 Integration in bestehende Systeme Ablauforganisation, Politik, interne Audits etc. Gesetze Umweltaspekte Benchmark ISO 9001 Öffentlichkeit ISO Energieverbrauch ISO Maßnahmen IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
32 2. EnMS: ISO Rechtsregister Aktualitätsprüfung Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen aus Prüfergebnis Konformitätsprüfung Maßnahmen durchgeführt am durchgeführt durch Prüfergebnis (Übertrag in Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmenliste) Maßnahmen abgeschlossen (ja/nein) Konformität gegeben (ja/nein) 1 Gesetz EnEG Energieeinsparungsgesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 2 Verordnung EnEV Energieeinsparverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 3 Gesetz EnStatG Energiestatistikgesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 4 Gesetz EnVKG Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 5 Verordnung EnVKV Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 6 Gesetz EnWG Energiew irtschaftsgesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 7 Gesetz EEG Erneuerbare-Energien- Gesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 8 Richtlinie EU Energieeffizienzplan VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 9 Verordnung Gas NEV Gasnetzentgeltverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 10 Verordnung Gas NZV Gasnetzzugangsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 11 Verordnung GPSGV Gasverbrauchseinrichtungsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja Kraft-Wärme- 12 Gesetz KWKG VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja Kopplungsgesetz Nationaler Energieeffizienz- 13 Richtlinie Ausgewählte EEAP Aktualitätsprüfung maßnahmen tätsprüfung VEA keine Veränderungen Korrektur- keine keine Maßnahmen notw endig Konformi- ja Aktionsplan 14 Verordnung StromNEV Stromnetzentgeltverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja Gesetze Konzessionsabgabenverordnung 15 Verordnung KAV VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 16 Verordnung NAV Niederspannungsanschlußverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 17 Verordnung StromNZV Stromnetzzugangsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 18 Gesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 19 Gesetz EnergieStG Energiesteuergesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 20 Gesetz StromStG Stromsteuergesetz VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 21 Verordnung EnergieStV Energiesteuerdurchführungsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 22 Verordnung StromStV Stromsteuerdurchführungsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 23 Verordnung StromGVV Stromgrundversorgungsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja 24 Verordnung GasGVV Gasgrundversorgungsverordnung VEA keine Veränderungen keine keine Maßnahmen notw endig ja IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
33 Bedarfsanalyse Labor, Pförtner Verlust Speisewasser Klima, Beschichtung 6753 Erdgaseinspeisung Dampfkessel 9994 Dampf Warmwasser ECS Heizung Heizung WWB 7725 Heizung 7146 LTS Heizung TAR Heißwasser Absorbtionskälte 5152 Verlust 1243 RTO IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
34 Ziel des EnMS Benchmark 240 kwh/t 220 kwh/t 200 kwh/t 180 kwh/t 160 kwh/t 140 kwh/t 120 kwh/t 100 kwh/t ,0 kg/t 70,0 kg/t 60,0 kg/t 50,0 kg/t 40,0 kg/t 30,0 kg/t 20,0 kg/t 10,0 kg/t 0,0 kg/t Energie CO2 IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
35 Energieeffizeinzprojekt 1. Betriebsbegehung mit Datenaufnahme wesentlicher Verbraucher Raumluft- und Prozesslufttechnische Anlagen Kälteanlagen und Rückkühlwerke Druckluftanlagen Dampfererzeugung Heizungsanlage 2. Zusammenstellung von Unterlagen Verträge Abrechnungen technische Unterlagen 3. Bericht mit Maßnahmenkatalog Investitionskosten (überschlägig) Einsparpotential (kwh, /a, CO 2 /a) Wirtschaftlichkeit IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Andreas Schaake Fürther Str Nürnberg Telefon: 0911/ Fax: 0911/ Internet: Online-Marktplatz: IHK-Informationsveranstaltung, Nürnberg,
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