Eine Untersuchung der für Ärzte ausgewählter Fachrichtungen geltenden Ausbi Idungsvorschriften

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2 ,,-_.._.... _.~ '0' ~_.. _._....._...._... --_..,. der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des Explosionsschutzdokuments gemäß BetrSich V zurückgreifen. VII. Fazit Die Überprüfung zahlreicher Sicherheitsdatenblätter hat gezeigt, dass diese vielfach unvollständig und fehlerhaft sind. Häufige Mängel sind: Fehlende Adresse und Ansprechpartner (bei europalschen oder außereuropäischen Inverkehrbringern fehlende Kontaktdaten in Deutschland) - Fehlendes Erstelldatum bzw. Datum der Überarbeitung! Angabe auf jeder Seite und damit eindeutige Zuordnung - Nicht schlüssige Einstufung in Verbindung mit den auf Grundlage dieser Einstufung zu treffenden Schutzmaßnahmen - Fehlende oder unvollständige Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung (z. B. Schutzhandschuhe) - Pauschale Textbausteine ("behördliche Vorschriften beachten") und praxisfremde Hinweise im Kapitel Entsorgung - Falsche oder veraltete Abfallschlüssel Dadurch sind viele Sicherheitsdatenblätter als wichtige Datengrundlage für die Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung oder des Explosionsschutzdokumentes häufig unbrauchbar. Obgleich man das Problem auf europäischer Ebene erkannt und diese Erkenntnisse in die EG-Richtlinie 2001/S8/EG eingeflossen sind, hat sich in der Praxis kaum etwas verändert. Der Eindruck entsteht, dass die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter von den Inverkehrbringern als lästige Aufgabe empfunden wird. Die Gefahr, seitens der Behörden für fehlerhafte Datenblätter belangt zu werden, ist gering. Offenbar funktioniert der Vollzug nicht. Korrekte und informative Datenblätter sind eher die Ausnahme. Der Änderungsdienst, d. h. die Aktualisierung, funktioniert vielfach nicht. Auch die über das Internet angebotenen Sicherheitsdatenblätter sind häufig nicht auf dem aktuellen Stand. Dies alles ist für die Unternehmen, die die Gefahrstoffverordnung praxisgerecht und nutzbringend umsetzen wollen, unbefriedigend. Die Prüfung und Zertifizierung durch eine neutrale und unabhängige Institution soll hier Abhilfe schaffen. Mit Hilfe des erwähnten Online-Datenpools wird dem Verwender von Gefahrstoffen ein Instrument an die Hand gegeben, ohne aufwändige Recherche verlässliche und brauchbare Daten zu erhalten. Rechtsanwalt Prof Dr. Dr. Dr. Dieter G. Kindei und Dr. Iris M. Kirschner* "Schönheitschirurgie" im österreichischen Medizinrecht Eine Untersuchung der für Ärzte ausgewählter Fachrichtungen geltenden Ausbi Idungsvorschriften I. Einleitung Das Geschäft mit der Schönheit floriert. Bereits im Jahr 2001 ließen z. B. ca Menschen in Deutschland eine "Schönheitsoperation" an sich durchführen, 2002 mehr als Dr. Iris M. Kirschner ist Verteidiger in Strafsachen und eingetragene Mediatorin in Wien, ehemals Assistentin am Institut für österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien, danach universitäre Vortragstätigkeit; info@derdialog.at. Prof. Dr. Dr. Dr. Dieter G. Kindei ist Rechtsanwalt, eingetragener Mediator und Partner der KINDEL & KINDEL Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in Wien, universitäre und außeruniversitäre Vortragstätigkeit, Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, Prüfungskommissär für Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfungen; kindel.kindel@aon.at. Die Autoren danken Dr. Dr. Karl-Georg Heinrich, Arzt für Allgemeinmedizin und kosmetischer Chirurg in Wien, Antwort der deutschen Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom auf eine Anfrage der Abgeordneten Gitta Connemann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion CDU/CSU am Soweit im Text personen bezogene Ausdrücke (z. B. Arzt) verwendet werden, sollen sie als geschlechtsneutral Frauen und Männer gleichermaßen umfassen , im darauf folgenden Jahr wurde die Millionengrenze erreicht, Tendenz steigend. Das Altersspektrum der Patienten reicht von 12 bis 84 Jahren. Schätzungen zufolge ist jeder fünfte Patient männlich. Die medizinischen Risiken sind durchaus erheblich.' Auch in Österreich boomt der Markt mit der Schönheit. Verbrauche~ europaweit, insbesondere auch in Österreich und Deutschland, stehen einem kaum überschaubaren Angebot an medizinischen Behandlungen und Eingriffen mit dem Ziel der Verjüngung und Verschönerung gegenüber. Der erfolgreich verlaufene kosmetische Eingriff vermag tatsächlich die Lebensqualität des Patienten zu verbessern bzw. wiederzuherstellen, Selbstbewusstsein zu stärken oder die empfundene Unzufriedenheit mit dem äußeren Erscheinungsbild zu beseitigen. Doch ist generell und gerade im Besonderen bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen äußerste Sorgfalt bei der Auswahl jenes Arztes geboten, der die kosmetische Behandlung durchführen soll. "Angesichts der wachsenden Anzahl von "Schönheitsoperationen" erscheint es daher zunehmend problematisch, dass die "Schönheitschirurgie" ein Bereich ist, der sich

3 178 "Schönheitschirurgie" im österreich ischen Medizinrecht StoffR außerhalb des gesetzlich geregelten Weiterbildungsrechts der Ärzteschajt in Österreich und Deutschland entwickelt hat. Es gibt keine öffentlich-rechtliche Qualifikation durch die Ärztekammern in Österreich und Deutschland. "3 Nach der geltenden Rechtslage in Österreich und Deutschland ist "Schönheitschirurgie" nämlich kein eigenes Fach, es gibt keine eigene Ausbildung beispielsweise zum "Facharzt für Schönheitschirurgie", grundsätzlich darf jeder Arzt je nach Fachgebiet zumindest bestimmte Arten von kosmetischen Eingriffen vornehmen. Die Begriffe "Schönheitschirurgie", "kosmetische Chirurgie" oder "Schönheitsoperation" sind nicht eindeutig vom Gesetzgeber definiert, eine Legaldefinition fehlt. Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage nach auch für "Durchschnittseinkommensbezieher" zunehmend leistbaren kosmetischen Behandlungen, bieten Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen ästhetische Eingriffe an. Fraglich ist, ob ausreichende Zugangs- und QualitätskontolIen im Sinne verpflichtender Aus- und Zusatzausbildungen für Ärzte, die derartige Behandlungen anbieten, gewährleistet sind. Insbesondere Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Chirurgie, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Fachärzte für plastische Chirurgie werden im Feld der "Schönheitschirurgie" tätig. Nach der Erfahrung der Autoren wenden sich Patienten, die den Wunsch nach Verschönerung und Verjüngung hegen, vermehrt insbesondere an Allgemeinmediziner, Hautärzte und plastische Chirurgen, sodass die Einschränkung der gegenständlichen Abhandlung auf diese Fachrichtungen sachlich gerechtfertigt ist. Im Folgenden wird daher anhand der für Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Fachärzte für plastische Chirurgie geltenden einschlägigen Bestimmungen der "alten" Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 sowie der "neuen" Ärztinnen-/Ärzte Ausbildungsordnung 2006 untersucht, ob die praktizierenden bzw. angehenden Fachärzte aufgrund der Ausbildungsvorschriften in ihrem jeweiligen Hauptfach bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin ausreichend auf jene kosmetischen Eingriffe vorbereitet werden, die in der Praxis von Patienten am häufigsten gefragt sind, nämlich Fettabsaugungen, Brustvergrößerungen und Nasenkorrekturen. Die folgenden Ausführungen haben vorwiegend die Rechtslage in Österreich zum Gegenstand und geben einen Überblick über die berufsrechtlichen Ausbildungsvorschriften der Ärzte der genannten Fachrichtungen in Österreich (Stand Juni 2007). Im folgenden werden die Begriffe "Schönheitschirurgie", "Schönheitsoperationen" und "kosmetische Chirurgie" synonym verwendet. 11. Berufsrechtliche Rechtsgrundlagen in Österreich im Überblick Die erfolgreiche Absolvierung des Medizinstudiums ist zwar notwendige Voraussetzung, berechtigt aber für sich genommen nicht zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. Um als Arzt für Allgemeinmedizin bzw. als Facharzt eines Sonderfaches praktizieren zu dürfen, ist nach geltender Rechtslage eine mehrjährige Ausbildung sowie eine Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eine Facharztprüfung zu absolvieren. Die erst jüngst kundgemachte Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung ÄAO 2006), BGBI. 286/2006, regelt in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien unter anderem die Erfordernisse für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt, einschließlich der Definition des Aufgabengebietes sowie des Zieles und des Umfangs der Ausbildung. Die in den Ausbildungsfächern konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden in der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ VO) festgelegt. Die beiden Verordnungen traten am 1. Februar 2007 in Kraft. Vor Inkrafttreten der ÄAO 2006 und der KEF und RZ VO zu Beginn dieses Jahres war die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBI. 152/1994, in der Fassung BGBL Nr. II 228/1998, bzw. aufgrund des Inkrafttetens des Ärztegesetzes 1998 als Bundesgesetz in BGBI. I Nr. 169/1998 "verlautbart", wesentliche Rechtsgrundlage. Die Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 steht weiterhin in Geltung, nach den Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung begonnene Ausbildungen dürfen abgeschlossen werden und bleiben die auf deren Grundlage erworbenen Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen aufrecht. Mit Inkrafttreten der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 trat die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 18. Dezember 1974 über die Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (Ärzte Ausbildungsordnung), BGBI. Nr. 36/1974, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBL Nr. 458/1989, außer Kraft. Die derzeit praktizierenden Ärzte absolvierten ihre Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 bzw. jenen der Ärzte-Ausbildungsordnung Die folgenden Ausführungen fokussieren daher insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Ärzte-Aus 3 Antwort der deutschen Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom auf eine Anfrage der Abgeordneten Gitta Connemann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion CDU/CSU am

4 bildungsordnung 1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 169/1998 betreffend die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Facharzt für plastische Chirurgie, und beleuchten ob bzw. in welchem Umfang spezifisch im kosmetisch-ästhetischen Bereich Änderungen im Rahmen der Ärztinnen /Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 und der KFE und RZ VO vorgenommen wurden Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 Die Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 regelt im ersten Teil in den 1 bis 19 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und im zweiten Teil in den 20 bis 31 die Ausbildung zum Facharzt in explizit genannten Sonderfächern. Schluss- und Übergangsbestimmungen finden sich im dritten Teil in den 32 bis 41. In den Anlagen 1 bis 43 sind Definition, Mindestdauer der Ausbildung, Inhalt und Umfang der Ausbildung in den einzelnen Sonderfächern festgelegt. Eine ergänzende spezielle Ausbildung aus Teilgebieten eines Sonderfaches ist möglich. 1. Arzt für Allgmeinmedizin 1 Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 definiert das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin: "Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin liegen daher in der patientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Vorsorge und Gesundheitsförderung, in der Früherkennung von Krankheiten, in der Behandlung lebensbedrohlicher Zustände, in der ärztlichen Betreuung chronisch kranker und alter Menschen, in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden, in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie in der Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in der Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere mit Krankenanstalten. 20 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 nennt insgesamt 44 Sonderfächer." Inhaltlich konzipiert die Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin wie folgt: 6. (1) Die Ausbildung im Ausbildungsfach in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: 1. Wahrnehmung der eigenständigen und spezifischen haus- und familienärztlichen Funktionen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung der Familie in mehreren Generationen und allen Lebensabschnitten, des Einflusses von familiären und sozialen Faktoren und der Familie als diagnostisches und therapeutisches Umfeld; 2. allgemeinärztliche Beratung und Hausbesuche einschließlich Telefonberatung; 3. allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie, - Vorfelddiagnostik, -Anamnese, - Diagnostik samt Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes, - Siebfunktion und Verteilerfunktion durch Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Erkennung von gefährlichen Krankheitsverläufen, Grenzen der Kompetenz, gezielte Überweisung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, Abwägen der medizinischen oder sozialen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege, Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, - Verordnungsgrundsätze, - Therapiegrundsätze, insbesondere symptomorientierte Soforttherapie, Patienteninformation, ärztliches Gespräch, - Notfallversorgung, insbesondere Schockbekämpfung, - chirurgische Maßnahmen, - Langzeitbehandlung, - Multimorbidität, - Integrationsmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher und sozialer Maßnahmen, Organisation der häuslichen Pflegegruppe bei Schwerkranken und Bettlägerigen unter Berücksichtigung der Familiendynamik, Koordinationsfunktion hinsichtlich der Steuerung der gesamten Diagnostik und Therapie, Abstimmung der einzelnen Maßnahmen aufeinander zwischen Patienten und anderen beteiligten Fachärzten; 4. Kenntnisse häufiger Beschwerden und Krankheiten in der Allgemeinpraxis samt Kriterien und Maßstäben für die Häufigkeitsverteilung, insbesondere häufige Symptome und Krankheiten, Divergenz zum Krankheitsspektrum in der Klinik, Krankheitskombinationen, häufige Krankheitsursachen; 5. Ärztliches Vorgehen unter den Bedingungen der Allgemeinpraxis hinsichtlich - Erkrankungen der Atemwege, Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems, - Erkrankung des Verdauungstraktes, - psychisch, psychosozial und psychosomatisch bedingte Erkrankungen, - Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates, - infektiöse Erkrankungen, - Erkrankungen der Harn- und Geschlechtsorgane, - Erkrankungen des Nervensystems, - onkologische Erkrankungen, - Erkrankungen der Haut, - Bluterkrankungen; 6. Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere - Erkennung und Behandlung von arbeits- und umwelt bedingten Erkrankungen, - Beurteilung des Gesundheits- oder Krankheitszustandes, vers i cherungsrechtliche Fragen, Meldung eines begründeten Verdachts einer Berufskrankheit, - Familienplanung, Impfungen, Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, - Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung, - primäre Prävention,

5 180 "Schönheitschirurgie" im österreichischen Medizinrecht StoffR sekundäre Prävention, - Rehabilitation, - Sterbebegleitung; 7. Organisation und Einrichtung einer Allgemeinpraxis, insbesondere Qualitätssicherung; 8. multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe; 9. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde. (2) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, hat folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: 1. allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie, - Vorfelddiagnostik, -Anamnese, - Diagnostik samt Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes, - Siebfunktion und Verteilerfunktion durch Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Erkennung von gefährlichen Krankheitsverläufen, Grenzen der Kompetenz, gezielte Überweisung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, Abwägen der medizinischen oder sozialen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege, Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, - Verordnungsgrundsätze, - Therapiegrundsätze, insbesondere symptomorientierte Soforttherapie, Patienteninformation, ärztliches Gespräch, - Notfallversorgung, insbesondere Schockbekämpfung, - chirurgische Maßnahmen, - Langzeitbehandlung, - Multimorbidität, - Integrationsmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher und sozialer Maßnahmen, Organisation der häuslichen Pflegegruppe bei Schwerkranken und Bettlägerigen unter Berücksichtigung der Familiendynamik; - Koordinationsfunktion hinsichtlich der Steuerung der gesamten Diagnostik und Therapie, Abstimmung der einzelnen Maßnahmen aufeinander zwischen Patienten und anderen beteiligten Fachärzten; 2. Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere - Erkennung und Behandlung von arbeits- und umweltbedingten Erkrankungen, - Beurteilung des Gesundheits oder Krankheitszustandes, versicherungsrechtliche Fragen, Meldung eines begründeten Verdachts einer Berufskrankheit, - Familienplanung, Impfungen, Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, - Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung, - primäre Prävention, - sekundäre Prävention, - Rehabilitation; 3. multidisziplinäre Koordination und.kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe; 4. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde. $7. Die Ausbildung in den Ausbildungsfächem Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Unfällen, akuten Blutungen, Fremdkörpern, Verletzungen; 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des chirurgischen und unfallchirurgischen Fachbereiches, Routine in der Versorgung der häufigen und typischen Verletzungen, kleine chirurgische Eingriffe und einfache Anästhesieverfahren; 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen Operationen, über Röntgenbefundung einschließlich Strahlenschutz; 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Digitaluntersuchung des Mastdarmes, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen; 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung; 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen; 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen; 8. Kenntnisse der Geriatrie; 9. Dokumentation; 10. Begutachtungen. $ 8. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Genitalblutungen, Eileiterschwangerschaft, Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen; 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des gynäkologischen Fachbereiches, Beurteilung des Schwangerschafts und des Geburtsverlaufes, Leitung von Geburten;

6 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere Kenntnisse über die häufigen und typischen geburtshilflichen und gynäkologischen Operationen, Kenntnisse über Methoden der Antikonzeption; 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, insbesondere Durchführung von Mammapalpation und Cervikalabstrich, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen; 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung; 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen; 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen; 8. Kenntnisse der Geriatrie; 9. Dokumentation; 10. Begutachtungen 9. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere akute Atemnot, Fremdkörperaspiration, Epistaxis, Pseudokrupp, Intubation; 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des Hals-Nasen-Ohrenfachbereiches, Routine in Rhinoskopie, Stomatoskopie, Laryngoskopie, Otoskopie, weiters in einfachen orientierenden Methoden der Gehör und Gleichgewichtsprüfung; 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, insbesondere der häufigen und typischen Operationen; 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Lärmschäden, mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen; 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung; 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen; 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen; 8. Kenntnisse der Geriatrie; 9. Dokumentation; 10. Begutachtungen. 10. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Haut- und Geschlechtskrankheiten hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Verbrennungen, Toxikodermien, allergischen Zuständen, Schockbehandlung; 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen, Erfahrung und Routine in der Diagnostik und Therapie dieser Erkrankungen mit den Mitteln der Allgemeinpraxis; 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren einschließlich Allergietestung und Phlebologie; 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedlzin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Lärmschäden, mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen; 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung; 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen; 7. Information und Kommunikation der Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen; 8. Kenntnisse der Geriatrie; 9. Dokumentation; 10. Begutachtungen. 11. Die Ausbildung im Ausbildungsfach Innere Medizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind: 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Schock, Kollaps, Herzstillstand, coma diabeticum und sonstigen comatösen Zustandsbildern, Asthmabronchiale-Anfall, akute Intoxikationen, thromboembolische Ereignisse, akute periphere Ischämien; 2. Basismedizin: Routine in Anamnese, Diagnostik, physikalischem Status, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen mit den Mitteln der Allgemeinpraxis, "klinische Diagnostik", "Basis labor", Injektionen, Infusionen, Punktionen und Katheterismus; 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik, Therapie und Bewertung (Elektrokardiogramm, Sonographie, Spirometrie, Labor) sowie Kenntnisse der Endoskopie und weiterführender bildgebender Verfahren; 4. Vorsorgemedizin: Erhebung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde, Kenntnisse der Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung dieser Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;

7 182 "Schönheitschirurgie" im österreichischen Medizinrecht StoffR Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation und über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung; 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen; 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen; 8. Kenntnisse der Geriatrie; 9. Dokumentation; 10. Begutachtungen. 2. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten 4 a. Definition des Aufgabengebietes Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen der Haut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, von Geschlechtskrankheiten, der chronischen Veneninsuffizienz und peripheren Angiopathien. b. Mindestdauer der Ausbildung 1. Hauptfach: Vier Jahre 2. Pflichtnebenfächer: 2.1. Zwölf Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie anzurechnen ist; 2.2. neun Monate Chirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten Gefäßchirurgie, Plastische Chirurgie oder Unfallchirurgie anzurechnen ist. 3. Wahlnebenfächer: Drei Monate in einem der im 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer. c. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Dermatohistopathologie, Physiologie, Instrumentenkunde und Asepsis; 2. Kenntnisse der Hygiene und Mikrobiologie; 3. Allergologie und Immundermatologie; 4- apparative Diagnoseverfahren nach dem Stand des Fachwissens; 5. Bestrahlungstherapie mit lang- und kurzwelligen und kohärenten Strahlen einschließlich dermatologischer Röntgentherapie sowie Strahlenschutz und Dosimetrie; 6. Sonographie; 7. Kenntnisse in physikalischer Therapie; 8. lokale und systemische Pharmakotherapie; 9. Dermatochirurgie, einschließlich Elektrochirurgie, Kryochirurgie, hochtouriges Schleifen; 10. venerologische Laboratoriumsuntersuchung, Diagnostik und Therapie; 11. phlebologische Untersuchungstechnik (klinisch und apparativ) und phlebologische Therapie, einschließlich ' chirurgische Therapie von Varizen sowie periphere Angiologie; 12. Kenntnisse der Sozialmedizin; 13. Vorsorgemedizin und Rehabilitation; 14. Kenntnisse der Psychosomatik; 15. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen; 16. Kenntnisse der Geriatrie; 17. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen; 18. Dokumentation; 19. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften; 20. Begutachtungen. 3. Facharzt für Plastische Chirurgie 5 a. Definition des Aufgabengebietes Das Sonderfach Plastische Chirurgie umfasst die Deckung oder den Ersatz von Defekten am gesamten Körper, insbesondere bei Missbildungen, Gewebsverlusten durch Unfall, Tumoroperationen, Verbrennungen und anderen Ursachen sowie die kosmetische Chirurgie mittels Gewebetransfer und Gewebetransplantation, wobei die damit verbundene funktionelle Wiederherstellung im Mittelpunkt steht. b. Mindestdauer der Ausbildung 1. Hauptfach: Vier Jahre 2. Pflichtnebenfächer: 2.1. Drei Monate Anatomie oder drei Monate Pathologie oder drei Monate Pathophysiologie; 2.2. zwölf Monate Chirurgie; 2.3. sechs Monate Unfallchirurgie; 2+ drei Monate Innere Medizin; 3. Wahlnebenfächer: Keine. c. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Plastischen Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symp 4 Anlage 10 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 idf BGBI. Nr. I 169/ Anlage 35 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 idf BGBI. N r. I 169/1998.

8 tomatik, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Instrumentenkunde und Asepsis des fachspezifischen Krankengutes ; 2. Wundheilung, Narbenbildung, Gewebsverpflanzung und Konservierung sowie Transplantationsbiologie; 3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Humangenetik, der Embryologie und der Teratologie; 4. Reanimation, Anästhesieverfahren, Intensivmedizin, Intubation, Infusionstherapie und parenterale Ernährung sowie Bluttransfusion und einschlägige Serologie; 5. Kenntnisse der Alloplastiken und der damit zusammenhängenden Probleme sowie der Onkologie; 6. Pathologie und Therapie ausgedehnter und tiefer Verbrennungen; 7. Kenntnisse der Röntgendiagnostik und anderer bildgebender Verfahren, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates, des Schädels und der Thoraxorgane sowie Strahlenschutz; 8. Eingriffe an Weichteilen von Kopf, Hals, insbesondere Tracheotomie, Thoraxwand, Bauchdecke, Mamma, septische Operationen, freie und gestielte Haut-transplantationen, Transplantationen mit mikrochirurgischen Gefäßanastomosen, konstruktive und rekonstruktive Eingriffe an Schädel, Nase, Lidern und Lippen unter besonderer Berücksichtigung der angeborenen Missbildungen, weiters auf- und abbauende sowie rekonstruktive Eingriffe an der Brust und der Thoraxwand, Verschluss von Defekten der Thoraxwand und der Bauchdecke, chirurgische Behandlung von Narben, Narbengeschwüren und anderen Geschwüren der Körperoberfläehe, Strahlenfolgen, Behandlung des Lymphödems, Verbrennungen und Verbrennungsfolgen, Entfernung von Geschwülsten an der Körperoberfläche und Entfernung der regionalen Lymphknoten sowie rekonstruktive Eingriffe nach Entfernung von malignen Geschwülsten; 9. Handchirurgie mit Berücksichtigung der Missbildungen des Bewegungsapparates, rekonstruktive Eingriffe an den Extremitäten; 10. Eingriff an den peripheren Nerven mit besonderer Berücksichtigung der Mikrochirurgie, Ersatzoperationen bei irreparablen Nervenlähmungen, konstruktive Eingriffe nach angeborenen oder erworbenen Defekten im Bereich des Schädels, Gesichts, Halses, Extremitäten und äußeren Genitales; 11. ästhetisch-chirurgische Eingriffe, insbesondere störende Deformierungen auch ohne funktionelle Behinderung im Bereich des gesamten Körpers sowie formgebende Operationen in allen Körperregionen; 12. Nachbehandlung nach plastisch-chirurgischen Eingriffen und Rehabilitation; 13. Psychosomatik; 14. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen; 15. Kenntnisse der Geriatrie: 16. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen; 17. Dokumentation; 18. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften; 19. Begutachtungen. IV. Ärztinnen-IÄrzte-Ausbildungsordnung 2006 und KFE und RZ va Wie bereits dargelegt ist seit Feburar 2007 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt neu geregelt. Begonnene Ausbildungen dürfen nach der "alten" Rechtslage beendet werden, freiwillig kann die Ausbildung allerdings nach den Bestimmungen Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 und KFE und RZ VO abgeschlossen werden. 1. Arzt für Allgemeinmedizin Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 lässt die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im Wesentlichen unverändert und sieht insbesondere keine Erweiterung um spezifisch kosmetisch-ästhetische Behandlungsmethoden vor. 2. Sonderfach Haut- und Gesch lechtskran kheiten Die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 definiert das Sonderfach Haus- und Geschlechtskrankheiten folgendermaßen: "Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Zustände und Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, weiters die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten und systemischen Manifestationen von Hautkrankheiten, die fachspezifische Onkologie und die Allergologie, die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Venen insuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten und anderen Krankheiten des Genitoanaltraktes. " Wie bereits ausgeführt, werden die zu erwerbenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in der KFE und RE VO definiert. Bezogen auf ästhetische Chirurgie wurde die zu absolvierende Ausbildung um die "Dermatologische Kosmetologie" erweitert, worunter kosmetisch-ästhetische Eingriffe zu verstehen sind, wie insbesondere Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin oder Füllmaterialien, Epilation von Haaren, Fruchtsäurepeelings, erweiterte Äderchen im Gesicht und Blutschwämme. Ferner wurde die "alte" Ausbildungsordnung um den nachstehenden "OP-Katalog" mit Richtzahlen hinsichtlich der im Rahmen der Facharztausbildung durchzuführenden Operationen ergänzt:

9 184 "Schönheitschirurgie" im österreich ischen Medizinrecht StoffR OP-Katalog: * Richtzahl an Operationen, Eingriffen und/oder diagnostischer/therapeutischer Techniken 1. Biopsien, einschließlich Stanzbiopsien, Lymphknotenbiopsien und diagnostischer Muskelbiopsie (50)* 2. Exzisionen mit primärem Wundverschluß (30)* 3. Exzisionen mit Defektdeckung durch Vollhaut- oder Spalthauttransplantate, gestielte Lappenplastiken, Z Plastik, V-Y- Plastik, W Plastik (20)* 4 Eingriffe mittels Curretage (30)* 5. Oberflächenschleifbehandlungen und alternative chemische Verfahren (Peeling) zur Entfernung oder Korrektur oberflächlicher Hautveränderungen (20)* 6. Operationen am Nagelorgan (10)* 7. Eingriffe am Venensystem (z. B. Perforantendiszision, Ministripping, Seitenastexhairese, Saphenaligatur, Crossektomie, Stripping) (20)* 8. Elektrochirurgische und kryochirurgische Eingriffe (50)* 9. Dermatologische Laser- und Blitzlampenbehandlung (20)* 10. Chirurgisches Debridement von Nekrosen und Wunden inkl. Combustio (10)* 3. Sonderfach Plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie Die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 definiert das Sonderfach Plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie folgendermaßen: "Das Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die operative und nicht-operative Behandlung, die Nachsorge und die fachspezifische Rehabilitation von Gewebe- und Funktionsdefekten am ganzen Körper, insbesondere bei Missbildungen, nach Unfällen, Tumoroperationen und Brandverletzungen, bei Tumoren insbesondere im Zusammenhang mit der Primärrekonstruktion, bei angeborenen oder erworbenen Formanomalien und Formveränderungen am ganzen Körper sowie bei ästhetischen Problemstellungen mittels verschiedener Methoden des Gewebetransfers und der Gewebetransplantation sowie alloplastischer Methoden zur funktionellen und ästhetischen Wiederherstellung oder Verbesserung." Die neue Rechtslage sieht explizit Operationen im Rahmen von Geschlechtsumwandlungen und Geschlechtsanpassungen sowie mikrogefäßchirurgische freie Gewebetransplantationen vor. Der nachstehenden "OP-Katalog" mit Richtzahlen hinsichtlich der im Rahmen der Facharztausbildung durchzuführenden Operationen enthält insbesondere auch ästhetisch-chirurgische Eingriffe: OP-Katalog: Richtzahl an Operationen und Eingriffen gesamt: 515. In jeder Gruppe (Haut-, Weichteile, Korrektur angeborener Anomalien, Verletzungen, Rekonstruktionen, Handchirurgie, ästhetisch-chirurgische Operationen) sollen eine ausreichende Zahl an Operationen durchgeführt werden. Die Ergänzung aufdie Gesamtzahl von 515 soll in einer oder mehreren anderen Gruppen zu erfolgen. Ebenso sollen mindestens 80% als Ersttoperateur durchgeführt werden. In speziellen Gebieten zählen 20% auch unter Teilnahme als erste Assistenz Operationen an den Haut-Weichteilen 1.1. Spezielle Techniken (100) Operationen wie: Narbenkorrektur, Spalthaut- und Vollhauttransplantation, Z-Plastik, V-Y-Plastik, W-Plastik u. a. (3 0 ) Lappenplastiken: lokale Lappen, Haut-Muskel-Faszienlappen, mikrovaskuläre Lappen (20) Mikrochirurgische Nerven- und Gefäßnähte (20) Gewebsexpansionen (mit Ausnahme der Brust), Einsetzen von Fremdmaterial (5) Operative Infektionsbehandlung (20) 1.2. Operationen von Haut-Weichteiltumoren (75) Entfernungen von gutartigen Haut-Weichteiltumoren (mit direktem Verschluß, Hauttransplantation, Lappenplastik oder anderer Methode) (40) Entfernungen von bösartigen Haut-Weichteiltumoren (mit direktem Verschluß, Hauttransplantation, Lappenplastik oder anderer Methode), Hals-, Achsel- und Leistenlymphknotendissektion (35) 2. Korrekturen angeborener Anomalien (35) 2.1. Operationen wie: Korrektur abstehender Ohren, der Mikrotie, Korrektur der Lidptose, primäre oder sekundäre Korrektur der Lippenkiefergaumenspalte, kraniofaziale Fehlbildungen mit subkranialer und transkranialer Osteotomie, Korrektur von Halsfehlbildungen, Korrektur von Gliedmaßenfehlbildungen (Syndaktylie, Polydaktylie, Daumenaplasie u. a.), Korrektur von Fehlbildungen im Bereich des Urogenitaltraktes sowie Korrektur angeborener Hautanomalien (großer kongenitaler Pigmentnaevi, Hämangiome, Lymphangiome, u. a.) (35) 3. Operative Versorgungen von Verletzungen (95) 3.1. Operationen im Gesicht: (5) Weichteilverletzungen, Aufrichtung der Nasenbeinfraktur, u. a Operationen an der Hand und der oberen Extremität: (50) Versorgungen von Hautdefekten (Hauttransplantation, Lokallappen, Fernlappen mikrovaskulär freie Lappen) (15) Beugesehnennähte bzw. Beugesehnentransplantate oder Strecksehnennähte bzw. Strecksehnenersatzoperationen, Sehnentransfer, Ringbandnähte (Ringbandspaltungen) (10) Primäre Nervennähte bzw. Nervenrekonstruktionen mit Nerventransplantat (5) 3.2+ Replantationen, Revaskularisationen, Fixationen von Frakturen mit oder ohne Dislokation, (10) Amputationen oder Revisionseingriffe nach Amputationen, freier mikrovaskulärer Gewebstransfer u. a. (5) 3.3. Operationen an der unteren Extremität: (15) Spalthauttransplantationen zur Defektdeckung (5) Lokallappen, Fernlappen, freier mikrovaskulärer Gewebstransfer u. a. zur Defektdeckung (10) 3+ Eingriffe bei Verbrennungen: (15) Vebrennungsmanagement, - Frühe tangentiale Exzision und Hauttransplantation, - Spätes Debridement und Hauttransplantation, - Chirurgische Behandlung von Verbrennungswunden, - Chirurgische Behandlung von Verbrennungsnarben mit Z-Plastik o. ä.

10 ,,~~.. ~.... ~.~... ~.... _ _... ~_.. _._... _.._...._... -_.. ~ - Chirurgische Behandlung von Verbrennungs narben mit Lappenplastik 4. Rekonstruktionen (130) 4.1. Rekonstruktionen am Kopf und Hals: (30) Im Bereich der behaarten Kopfhaut (Lappen, Transplantat, Expander) (5) Im Bereich der Lider (Haut- oder Schleimhauttransplantation, Lappen, composite graft) (5) Im Bereich der Nase (Haut-, Knorpel-, Knochentransplantat, Lappen, composite graft) (5) Im Bereich der Lippen/des Kinns/des Halses (Haut-, Schleimhaut-, Knorpel-, Knochentransplantat, Lappen, composite graft) (5) Im Bereich des Ohres (Haut-, Knorpeltransplantat, Lappen, composite graft) (5) Im Bereich der Mundhöhle/Pharynx (Schleimhauttransplantat) (3) Operationen bei Gesichtslähmung (statische/dynamische Aufhängung, Nerventransplantation, mikrovaskulärer freier Muskeltransfer, Chirurgie der Augenlider u. a.) (2) 4.2. Rekonstruktionen an den Extremitäten: (20) Im Bereich der Haut-Weichteile (Transplantat, Lappen, Expander) Im Bereich der Sehnen (sek. Sehnennaht, Sehnenrekonstruktion durch Sehnentransplantation oder Sehnentransfer, Tenolysen, Rekonstruktion von Ringbändern) Im Bereich der Knochen (Osteosynthese, Osteotomie, Transplantat) Im Bereich der Gelenke und Bänder (Arthrolyse, Seitenbandrekonstruktion) Gelenkrekonstruktion (autolog oder alloplastisch) Im Bereich der Nerven (sekundäre Nervennaht, Nervenrekonstruktion durch Nerventransplantation, Neurolyse, Plexus chirurgie, Ersatzoperationen bei Paresen) Stumpfrevision nach Amputation 4.3. Rekonstruktionen am Thorax: (15) Operationen bei Tumoren, Weichteildefekten oder Infektionen (Transplantat, Lappen, Expander, freie Lappen, o. a.) 4-4- Operationen an der Brust: (inkl. Eingriffe im Rahmen der Geschlechtsumwandlung) (35) Mammareduktionsplastiken (15) Mamma-Ablatio / -brusterhaltende-tumorresektion mit und ohne Axilladissektion Mammarekonstruktionen (inki. Teilrekonstruktionen nach brusterhaltenden Eingriffen) Sofortrekonstruktion mit Implantat, Lappenplastik oder freie Lappen, Rekonstruktion mit Gewebeexpander, Rekonstruktion mit Lappenplastik, Rekonstruktion mit freiem mikrovaskulärem Gewebetransfer (15) Areola-Mamillenrekonstruktionen (operativ + Tätowierung) (5) 4.5. Rekonstruktionen am Rumpf und am äußeren Genitale: (30) Im Bereich der Haut-Weichteile (Transplantat, Lappen, Expander, mikrovaskulärer Gewebetransfer) Rekonstruktion bei Abdominalhernien (rezidiv) und Bauchwandschwäche Operation bei Dekubitalulzera (Rek. Mit Lappenplastik u.a.) Eingriffe im Rahmen der Geschlechtsumwandlung s. Handchirurgische Operationen (so) (ausgenommen angeborene Anomalien und traumatische Läsionen) 5.1. Tumorentfernungen an der Hand (10) 5.2. Operationen bei Nervenkompressionssyndrom (CTS, SUS, de Guyon) (20) 5.3. Operationen bei Dupuytren'scher Kontraktur (Erst- und Rezidivoperation sowie andere Eingriffe wie Arthrolyse und Arthrodese u.a.) (10) 5-4- Synovialektomien bei mutilierenden Gelenks- oder Sehnenerkrankungen, Sehnentransfers, Arthrodese, Arthroplastik (5) 50S- Operationen bei Infektionen an der Hand (5) 6. Ästhetisch-chirurgische Operationen (So) 6.1. ästhetisch-chirurgische Eingriffe im Gesicht: am Ohr, an der Nase, an den Lidern; Chirurgie des alternden Gesichtes (Facelifting, Dermabrasio, Peeling), alloplastische, autologe Implantationen (Collagen u. a.), Chirurgie bei Haarverlust, Laserbehandlungen 6.2. Ästhetisch-chirurgische Eingriffe an der Brust: Brustvergrößerung (mit und ohne Implantat), Brusthebung, u.a Ästhetisch-chirurgische Eingriffe an den Haut-Weichteilen des Körpers: formverbessernde Operationen an den Armen, des Abdomens, der Hüften, der Oberschenkel, u. a. (durch Resektion oder Fettabsaugung) V. Fazit und Conclusio Die obige Darstellung der einschlägigen Ausbildungsvorschriften der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 für Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten und plastische Chirurgie belegt die durch den Gesetzgeber angestrebte fundierte Ausbildung der österreichischen Ärzteschaft in ihrer Kerntätigkeit als "Heilbehandler". Die jeweilige medizinische Ausbildung hatte in erster Linie die Therapie von Krankheiten bzw. körperlichen Gebrechen unterschiedlicher Art zum Ziel und stand die Vermittlung der zur Heilbehandlung erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. So wurden Ärzte für Allgemeinmedizin als "Generalisten der Ärzteschaft" in wesentlichen Fachrichtungen grundlegend zur Erkennung und Behandlung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge ausgebildet und fächerübergreifend geschult. Die zumindest dreijährige Ausbildung umfasste acht Ausbildungsfächer samt Spitalsausbildung. Fachärzte als "Spezialisten der Ärzteschaft" erwarben in "ihrem" Fach fundierte Spezialkenntnisse, die Absolvierung von Pflichtnebenfächern und Wahlnebenfächern erweiterte die Ausbildung im Hauptfach und ermöglichte eine weitere Schwerpunktsetzung. "Jung- und Schönsein" bestimmt seit einigen Jahren zunehmend unseren Zeitgeist, es entwickelte sich der Trend, der "Natur nachzuhelfen". Die Ärzteschaft reagierte auf die gestiegene Nachfrage, nicht zuletzt weil Verjüngung und Verschönerung zuweilen finanziell lukrativer als die herkömmliche Heilbehandlung sind. Das Behandlungsangebot wurde den Patientenwünschen angepasst.

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