Filmförderung und FilmfInanzierung

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1 Filmförderung und FilmfInanzierung in Österreich institutionen auf einen Blick September 2011

2 INHALT VORWORT 3 >> FILMFÖRDERUNG IN ÖSTERREICH 4 >> Filmabteilung im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur 5 >> Österreichisches Filminstitut 6 >> Film/Fernseh-Abkommen 7 >> Filmstandort Österreich 8 >> FERNSEHFONDS AUSTRIA 9 >> FILMFÖRDERUNG IN DEN LÄNDERN 10 >> Burgenländische Landesregierung, Abteilung 7 Kultur, Wissenschaft und Archiv 11 >> Kärntner Landesregierung, Abteilung 6 - Bildung, Generationen und Kultur, Unterabteilung 6 - Kunst und Kultur 12 >> Niederösterreichische Landesregierung, Abteilung Kunst und Kultur 13 >> Oberösterreichische Landesregierung, Abteilung Wirtschaft 14 >> Oberösterreichische Landesregierung, Direktion Kultur, Institut für Kunst und Volkskultur 15 >> Salzburger Landesregierung, Abteilung 1 - Wirtschaft, Forschung und Tourismus 16 >> Salzburger Landesregierung, Abteilung Kultur 17 >> CINESTYRIA Filmcommission & Fonds 18 >> CINESTYRIA Filmkunst 19 >> Cine Tirol Film Commission 20 >> Tiroler Landesregierung, Abteilung Kultur 21 >> Vorarlberger Landesregierung 22 >> Filmfonds Wien 23 >> Stadt Wien Magistratsabteilung 7 - Kultur 24 >> EUROPÄISCHE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN 25 >> MEDIA 26 >> EURIMAGES 27 >> ANSCHRIFTEN 28 >>

3 Vorwort Die vorliegende Broschüre, gibt eine Übersicht über österreichische und europäische Institutionen und Programme der Filmförderung und versteht sich als Ergänzung zum jährlich erscheinenden Filmwirtschaftsbericht. Das Filminstitut möchte damit einen Beitrag leisten, das Thema der Filmförderung transparenter zu machen. Die Broschüre bietet Informationen über jene Einrichtungen in Österreich, die Film auf nationaler und regionaler Ebene kontinuierlich fördern, sowie über die Filmförderungsmaßnahmen auf europäischer Ebene. Nicht enthalten sind Förderungsmaßnahmen auf lokaler Ebene (Städte und Gemeinden) und private Finanzierungsquellen. Unter Filmförderung wird die Unterstützung von Filmprojekten durch finanzielle Zuschüsse, Darlehen, Beratung udgl. verstanden. Filmförderung kann alle Phasen der Produktion eines Films umfassen, von der Planung und Drehbucherstellung über die Produktion bis zur Verwertung. Filmförderung berücksichtigt aber auch das Umfeld. Wenn die Absicht besteht, bei einer bestimmten Einrichtung Fördermittel zu beantragen, sollten auf jeden Fall die Internetseiten dieser Einrichtung besucht und der fachliche Rat der MitarbeiterInnen eingeholt werden, um Einzelheiten zu den relevanten Zulassungsvoraussetzungen, Antragsfristen, sonstigen Anforderungen zu erfahren und um die Eignung verschiedener Fördermodelle zu prüfen. Die Kontaktdaten der einzelnen Förderinstitutionen finden sich am Ende dieser Broschüre. Redaktion Mag. Angelika Teuschl September 2011 Bei der Zusammenstellung wurde besonderer Wert auf eine übersichtliche Darstellung gelegt. Die enthaltenen Informationen beruhen auf den Angaben der Förderstellen, sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Das Filminstitut unternimmt jede Anstrengung, um die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen sicherzustellen. Es übernimmt jedoch keine Gewähr oder Haftung für die Inhalte oder für eventuelle Schäden oder Verluste, die sich aus der Nutzung ergeben könnten. Institutionen auf einen Blick 3

4 FILMFÖRDERUNG IN Österreich

5 FILMABTEILUNG IM BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT, KUNST UND KULTUR Rechtsgrundlage Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz), BGBl. Nr.146/1988 idf BGBl. I Nr.95/1997 und BGBl. I Nr.132/2000 Richtlinien Richtlinien des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, 30. September 2010 Aspekte der Förderung Ziel des Förderungsprogramms ist es, Filmkünstlerinnen und Filmkünstler in den Bereichen Avantgardefilm, innovativer Kurz-, Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilm zu fördern, und Talente des österreichischen Nachwuchses bei der Entwicklung der eigenen, subjektiven Filmsprache zu unterstützen. Fördervoraussetzung Fördervoraussetzung ist, dass der/die FörderungswerberIn auch Förderungen bei Ländern und Gemeinden beantragt hat. Antragsberechtigt sind primär einzelne Filmkunstschaffende mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Die Antragsberechtigung von juristischen Personen ist ausschließlich nur dann gegeben, wenn die Person, die bei diesem Projekt Regie führt, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nachweislich seit mindestens drei Jahren in Österreich hat, und die Herstellung eines innovativen Vorhabens ohne juristische Person nicht gewährleistet wäre. Förderbereiche Drehbuch (Langspielfilme) Projektentwicklung für Spiel-, Experimentalund Kurzfilme Herstellung: Kurz-, Spiel-, Dokumentarfilme, Avantgarde-, Experimental- und Animationsfilme Festivalverwertung Kinostart Filmaufzeichnung Reisekostenzuschuss START-Stipendien für Filmkunst weiters: Förderung von Kinos, filmkulturellen Institutionen und Festivals, Filmankäufe, Förderungs- und Würdigungspreise Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Antragstellung 2-3 Termine pro Jahr Förderentscheidung Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf Empfehlung des Filmbeirats Institutionen auf einen Blick 5

6 ÖSTERREICHISCHES FILMINSTITUT Rechtsgrundlage Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980 idf. BGBl. I Nr. 74/2010 Richtlinien Förderungsrichtlinien vom 7. Juli 2011 Aspekte der Förderung Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten. Gefördert werden österreichische Kinofilme bzw. diesen gleichgestellte Koproduktionen (Spiel- und Dokumentarfilme) mit einer Laufzeit von zumindest 70 Minuten. Für Kinderfilme gilt eine Mindestlaufzeit von 59 Minuten, für Nachwuchsfilme von 45 Minuten. Antragsberechtigt sind Firmen mit Sitz bzw. einer Zweigniederlassung im Inland oder Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. EU-Bürger sind und einen Wohnsitz im Inland haben. Die Gewährung von Förderungen setzt in jedem Fall die nachweisliche Erbringung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation voraus. Referenzfilmförderung Aufgrund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Kinofilms (Referenzfilm) fördert das Filminstitut die Herstellung eines neuen Films in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Referenzmittel). Die dazu notwendigen Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg im Inland sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Die Referenzmittel sind widmungsgemäss für die Herstellung eines neuen Vorhabens zu verwenden, bis zu maximal Euro können für Stoffund Projektentwicklungen sowie sämtliche Maßnahmen der Verwertung verwendet werden. Antragstellung in der Regel 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Projektkommission Förderbereiche Stoffentwicklung Drehbuch/Drehkonzept (antragsberechtigt ist der/die qualifizierte AutorIn und/oder der/die DramaturgIn) Drehbuchentwicklung im Team (antragsberechtigt ist der / die FilmherstellerIn) Projektentwicklung Herstellung von Kinofilmen Verwertungsförderung (Kinostart und Festivalteilnahmen) Sonstige Verbreitungsmaßnahmen Berufliche Weiterbildung (für künstlerische, technische und kaufmännische Mitarbeiter im Filmwesen) Institutionen auf einen Blick 6

7 FILM/FERNSEH-ABKOMMEN Rechtsgrundlage Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idf BGBl. I Nr. 102/2007, Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980 idf. BGBl. I Nr. 170/2004, Abkommen zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk, Film/Fernseh-Abkommen 2011 Aspekte der Förderung Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern ist es, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen, insbesondere zur Herstellung österreichischer Kinofilme beizutragen. Der ORF ist berechtigt, die mitfinanzierten Filme nach Ablauf der jeweiligen Kinoschutzfrist für Österreich (ausschließlich) und Südtirol (nicht ausschließlich) innerhalb der Lizenzzeit beliebig oft fernsehmäßig zu nutzen. Fördervoraussetzung Die Mitfinanzierung eines Filmvorhabens durch den ORF setzt die Basisfinanzierung durch das Filminstitut bzw. einer anderen filmfördernden Institution voraus. Förderbereiche Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Nachwuchs- und Innovationsfilmen: Zur besonderen Förderung des Nachwuchsfilmes, des Filmes mit Innovationscharakter, des Kurzfilmes und des Dokumentarfilmes sind bis zu 10 vh der Mittel gewidmet. Antragsstellung in der Regel 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Gemeinsame Kommission aus sechs Mitgliedern, von denen je drei Mitglieder vom Filminstitut und drei Mitglieder vom ORF benannt werden. Institutionen auf einen Blick 7

8 FILMSTANDORT ÖSTERREICH Rechtsgrundlage Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR), BGBl. II Nr. 51/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2009. Richtlinien Filmstandort Österreich - Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Aspekte der Förderung Ziel dieser Förderung ist es, in Bezug auf das Kulturgut Film die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft in Österreich zu verbessern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Österreich zu setzen. Fördervoraussetzung Die österreichischen Herstellungskosten müssen mindestens 25% der Gesamtherstellungskosten betragen. Erfüllung einer Mindestpunkteanzahl beim kulturellen Eigenschaftstest. Antragsberechtigt sind fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene juristische und natürliche Personen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich. Der Förderungswerber muss in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm in Österreich oder einem anderen EWR-Staat hergestellt und mindestens zehn Kopien bzw. fünf Kopien bei Erstlingswerken bzw. zwei Kopien bei Dokumentarfilmen ausgewertet haben. Förderbereiche Herstellung von Kinofilmen (österreichische Filme, österreichischeausländische Koproduktionen sowie Kofinanzierungen) mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten. Die Herstellungskosten des Films müssen bei Spielfilmen mindestens 1 Mio. Euro, bei Dokumentarfilmen mindestens Euro betragen. Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Die Förderungshöhe beträgt max. 25% der österreichischen förderungsfähigen Herstellungskosten, jedoch höchstens 15% der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Antragstellung ist jederzeit möglich, Anträge sind über das Online-Einreichungstool auf zu stellen und werden durch die Austria Wirtschaftsservice Gmbh (AWS) und Location Austria in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Förderentscheidung Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grundlage der Ergebnisse aus dem Eigenschaftstest und aus der wirtschaftlichen sowie filmspezifischen Prüfung. Institutionen auf einen Blick 8

9 FERNSEHFONDS AUSTRIA Teilbereich der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Rechtsgrundlage Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ( KommAustria ) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz KOG), BGBl. I Nr. 50/2010 Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA Derzeit in Überarbeitung Aspekte der Förderung Die Fördermittel sollen zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen, den Medienstandort Österreich stärken und eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten. Darüber hinaus soll die Förderung einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten. Antragsberechtigt sind gewerbliche ProduzentInnen (unabhängige FernsehfilmproduzentInnen), künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen mit einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich. Förderbereiche Herstellung von Fernsehfilmen Verwertung Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Antragstellung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Geschäftsführung der RTR-GmbH, dem zur Beratung eingerichteten Fachbeirat obliegt es, eine Empfehlung zu den eingereichten Anträgen im Hinblick auf deren Förderungswürdigkeit abzugeben. Institutionen auf einen Blick 9

10 FILMFÖRDERUNG IN DEN LÄNDERN

11 BURGENLÄNDISCHE LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 7 KULTUR, WISSENSCHAFT UND ARCHIV Rechtsgrundlage Gesetz vom 4. Dezember 1980 zur Förderung der kulturellen Tätigkeit (Burgenländisches Kulturförderungsgesetz), LGBl. Nr. 9/1981 Aspekte der Förderung Im Rahmen einer kleinen Herstellungsförderung werden Filmprojekte von Institutionen und Einzelpersonen subventioniert. Maßgeblich sind der Burgenlandbezug der AntragstellerInnen und der Projekte, die künstlerische Qualität sowie die Empfehlungen des zuständigen Kulturbeirates. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Vergabe von Stipendien für künstlerische Ausbildung. Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung zuständiges Regierungsmitglied (Landesrat für Kultur) in Absprache mit dem zuständigen Kulturbeirat und der Abteilung 7, ab einer Förderhöhe von Euro die Burgenländische Landesregierung Institutionen auf einen Blick 11

12 KÄRNTNER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 6 BILDUNG, GENERATIONEN UND KULTUR, UNTERABTEILUNG 6 - KUNST UND KULTUR Rechtsgrundlage Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 idf. LGBl Nr 12/2009 Aspekte der Förderung Gefördert werden in erster Linie kleinere Filmprojekte auf künstlerisch hohem Niveau sowie Dokumentarfilme, die von kultureller und/oder wissenschaftlicher Bedeutung für Kärnten sind. Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung politischer Referent Institutionen auf einen Blick 12

13 NIEDERÖSTERREICHISCHE LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KUNST UND KULTUR Rechtsgrundlagen Niederösterreichisches Kulturförderungsgesetz 1996, NÖ LGBL Richtlinien für die Förderung nach dem NÖ Kulturförderungsgesetz 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung von 14. Juli 2006 Aspekte der Förderung Das Land Niederösterreich unterstützt Filmproduktionen, die einen sachlichen oder personellen Bezug zu Niederösterreich haben und/oder in Niederösterreich entstehen. Gefördert wird Film als Kulturgut und als Wirtschaftsfaktor. Ziel ist es auch, die niederösterreichischen Talente im Rahmen der Nachwuchsförderung zu unterstützen. Antragsberichtigt sind juristische Personen mit Sitz bzw. einer Zweigniederlassung im Inland oder natürliche Personen, die in Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben. Eine ausreichende fachliche Qualifikation wird vorausgesetzt. Förderbereiche Projektentwicklung Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Herstellung von Dokumentar-, Experimental-, Kurzfilmen sowie Diplomfilmen im Rahmen des Studiums Verwertung Filmspezifische Publikationen Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung auf Vorschlag des Gutachtergremiums für Filmfinanzierung. Fördervoraussetzung Niederösterreich-Bezug bei Kunstfilmen durch den Anteil niederösterreichischer Filmschaffender (Regie, Produktion) gegeben, nicht jedoch durch Drehorte in Niederösterreich. Studentisches Filmschaffen wird ausschließlich im Rahmen des Diplomfilmes unterstützt. Nicht förderbar sind Wirtschaftsfilme (PR, Image, Industrie, Werbung, Messe, Tourismusregionen), die eine/n Auftraggeber/In haben, sowie außerberufliches Filmschaffen. Seit 1997 werden bei der Beurteilung von Projekten neben den künstlerischen auch wirtschaftliche und touristische Aspekte berücksichtigt. Der Richtwert für die Förderung des Landes Niederösterreich liegt bei ca. 4-10% der Nettoherstellungskosten, wobei ein Niederösterreich-Effekt bei Dokumentarfilmen mit 100%, bei Spielfilmen mit 150% und bei TV-Serien mit mindestens 200% vorausgesetzt wird. Institutionen auf einen Blick 13

14 OBERÖSTERREICHISCHE LANDESREGIERUNG ABTEILUNG WIRTSCHAFT Rechtsgrundlage Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich, Fassung vom , verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom , Folge 1/2008 Aspekte der Förderung Die Förderung soll einerseits die Qualität der Fernseh- und Filmproduktionen steigern und andererseits Anreize schaffen, Filmprojekte in Oberösterreich zu realisieren. Unter Einbeziehung touristischer und wirtschaftlicher Aspekte sollen qualifizierte Filmschaffende bei der Realisierung von Filmprojekten nicht nur materiell, sondern auch immateriell (z.b. Service und Support, Promotion) unterstützt werden. Förderungsvoraussetzungen Wirtschaftlicher Oberösterreich Effekt: Durch die Realisierung des eingereichten Filmprojektes werden zur Gänze oder zumindest teilweise in Oberösterreich - produktionsbedingte Ausgaben vor Ort getätigt. Diese ergeben sich einerseits durch allgemeine Ausgaben im Bundesland Oberösterreich, und andererseits in besonderem Maße durch Nutzung von bestehenden Einrichtungen der oberösterreichischen Filmbranche und durch Beschäftigung von oberösterreichischen Filmschaffenden in künstlerischen, technischen und organisatorischen Funktionen. Förderhöhe Die Förderung erfolgt entweder in Form von nicht rückzahlbaren oder erfolgsbedingt rückzahlbaren Zuschüssen bis zu einer Höhe von max. 20% der förderbaren Projektkosten gemäß einer Empfehlung der Oberösterreichischen Filmkommission. Antragstellung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Die Förderungsentscheidung erfolgt durch den Wirtschaftsreferenten der Oberösterreichischen Landesregierung bzw. durch die Oberösterreichische Landesregierung auf Vorschlag der Oberösterreichischen Filmkommission. Inhaltlicher Oberösterreich Bezug: Oberösterreich ist eindeutig im Filmprojekt erkennbar und/oder das Filmprojekt setzt sich eingehend mit der Natur, Kultur und Geschichte von Oberösterreich auseinander. Weitere Beurteilungskriterien sind die künstlerische Qualität des Filmprojektes und dessen internationale Verwertbarkeit. Antragsberechtigt sind ausschließlich fachlich, künstlerisch, sowie filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene Filmproduktionsunternehmen, welche eine Filmoder TV-Produktion bzw. ein den Richtlinien konformes Projekt durchführen. Förderbereiche Herstellung von Fernsehfilmen Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Dokumentationsfilmen Institutionen auf einen Blick 14

15 OBERÖSTERREICHISCHE LANDESREGIERUNG DIREKTION KULTUR, INSTITUT FÜR KUNST UND VOLKSKULTUR Rechtsgrundlage Gesetz vom 2. Oktober 1987 über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (Oö. Kulturförderungsgesetz) i.d.f. Nr. 140/2009 Aspekte der Förderung Es ist Aufgabe der oberösterreichischen Landeskulturpolitik, das kulturelle Erbe des Landes nicht nur zu pflegen, sondern dessen große Bedeutung für die Landesidentität den Zeitgenossen auch zu vermitteln. Im Zentrum der Förderung stehen Experimental-, Dokumentar- und Spielfilme mit künstlerischem Schwerpunkt und Regionalbezug. Antragsberechtigt sind fachliche, das heißt künstlerisch ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen in einer dafür zulässigen Rechtsform (Filmographie etc.). Förderbereiche Projektentwicklung Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Herstellung Sonstiger Filme Verwertung Förderhöhe wird gemäß der Empfehlung der Oberösterreichischen Filmkommission festgelegt. Antragstellung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Kulturreferent bzw. Landesregierung auf Vorschlag der Oberösterreichischen Filmkommission Institutionen auf einen Blick 15

16 SALzbURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 1 - WIRTSCHAFT, FORSCHUNG UND TOURISMUS BERATUNG UND ANTRAGSTELLUNG ÜBER STANDORTAGENTUR SALZBURG RICHTLINIEN Förderung des Landes Salzburg für kommerzielle Filmproduktionen vom 1. Jänner 2002 ASPEkTE DER FÖRDERUNG Förderung von kommerziellen Filmproduktionen. Insbesondere der touristische Werbeeffekt, ist Richtschnur für die Beurteilung der Attraktivität eines Projektes. Darüber hinaus will das Land einen Impuls für nationale und internationale Film- und TV-ProduzentInnen setzen, Land und Stadt Salzburg als traditionell bewährten Filmstandort zu nutzen. Der gesamtwirtschaftliche Nutzen für Salzburg ( Salzburg-Effekt und Salzburger Filmbranchen- Effekt ) steht hierbei im Zentrum. Zum Aufgabenbereich gehören auch die Koordination mit den Film-Förderstellen, die Unterstützung bei der Suche nach Locations, Auskunft und Unterstützung bei Behördenkontakten sowie Vermittlung von filmtechnischen Dienstleistern, Crews, Equipment, Unterkunft, etc FÖRDERVORAUSSETzUNGEN Salzburg-Effekt : mindestens 200% der Fördermittel des Landes Salzburg werden für die Filmherstellung direkt oder indirekt im Wege der Umwegrentabilität im Land Salzburg ausgegeben. Salzburger Filmbranchen-Effekt: (Teilmenge des gesamtwirtschaftlichen Salzburg Effekts) 100% der Fördermittel des Landes Salzburg werden für den Bezug einschlägiger Lieferungen und Leistungen der Salzburger Filmwirtschaft verwendet. ANTRAGSbERECHTIGT sind FilmproduzentInnen in der Rechtsform von physischen bzw. juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine Film- bzw. TV-Produktion im Land Salzburg mit nachhaltigem internationalem Image- und Werbeeffekt für die Stadt bzw. das Land Salzburg und einem gesamt- bzw. filmwirtschaftlichen Effekt durchführen. Bevorzugt werden FörderungswerberInnen, die ihren Wohnsitz oder Betriebsstandort im Bundesland Salzburg haben. FÖRDERbEREICHE Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Herstellung Sonstiger Filme Drehbuchwettbewerb (antragsberechtigt sind DrehbuchautorInnen) Die Förderung wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt, der Höchstsatz der Förderung beträgt 50% des Salzburg-Effekt. ANTRAGSTELLUNG jederzeit möglich FÖRDERENTSCHEIDUNG Wirtschaftsressort des Landes auf Empfehlung des Filmbeirates des Landes Salzburg Eine weitere Voraussetzung für die Bereitstellung einer Förderung ist die nachweisliche internationale Verwertbarkeit. Institutionen auf einen Blick 16

17 SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KULTUR Rechtsgrundlage Gesetz vom 25. März 1980 über die Förderung der Kultur im Lande Salzburg (Salzburger Kulturförderungsgesetz), LGBl. Nr. 51/1980 Richtlinien Kulturpolitische und organisatorische Leitlinien zur Filmförderung des Bundeslandes Salzburg vom 01. Jänner Aspekte der Förderung Die freie Filmförderung des Bundeslandes Salzburg versteht sich in erster Linie als Filmkunstförderung. In erster Linie soll der Nachwuchs gefördert werden. Ziel ist die Stoffentwicklung, Herstellung und Vermarktung von Film-Ideen von Salzburger FilmemacherInnen zu unterstützen, die geeignet sind, eine Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Qualität des Österreichischen/Salzburger Filmschaffens zu steigern. Für die Förderung nach dem Projektprinzip werden Vorhaben ausgewählt, die einen künstlerischen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderungen entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden. Neben der hauptsächlichen freien Filmförderung werden auch filmkulturelle Einrichtungen, soweit es das Budget zulässt, finanziell unterstützt. Ausgenommen sind kommerzielle Filme wie Kinofilme, low budget Produktionen und Auftragsarbeiten, wie Werbefilme. Pro Projekt gibt es eine Gesamtförderung, die die Entwicklung, Herstellung und Postproduktion beinhaltet. Zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern in den Bereichen Musik, Literatur, bildende Kunst und Film vergibt das Land Salzburg über Vorschlag unabhängiger Jurien jeweils ein Jahresstipendium in Höhe von Euro. Förderbereiche Herstellung Sonstige Filme AntragstEllung 10. März, 10. Juli und 10. September Förderentscheidung zuständiges Regierungsmitglied auf Empfehlung des Filmreferenten/der Filmreferentin Institutionen auf einen Blick 17

18 CINESTYRIA FILMCOMMISSION & FONDS Geschäftsfeld der Steirischen Tourismus GmbH. Richtlinien Förderungsrichtlinien Cinestyria vom Juni 2006 Aspekte der Förderung Die Förderung soll zur Steigerung der Qualität der Fernseh- und Filmproduktion und der Leistungsfähigkeit der Steirischen Filmwirtschaft beitragen. Unter Einbeziehung touristischer, sowie wirtschaftlicher Aspekte in ausgewogenem Maße, sollen gleichzeitig Grundvoraussetzungen geschaffen werden, um diejenigen Filmschaffenden im Land zu halten, die über die nötigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen bzw. um entsprechende Entwicklungen der Branche zu fördern. Zum Aufgabenbereich gehören auch das Tätigkeitsfeld als Filmcommission, Netzwerkarbeit und Promotion der Steiermark als Filmstandort. Fördervoraussetzungen Regional-Bezug Das eingereichte Projekt muss wesentliche inhaltliche und/oder produktionstechnische Merkmale aufweisen, welche im Kontext zur Steiermark stehen bzw. geeignet sind, touristische, sowie wirtschaftliche Effekte in der Steiermark zu erzielen. Das Projekt muss zumindest teilweise in der Steiermark realisiert werden. Förderbereiche Herstellung von Kino- und Fernsehfilmen (fiktionale und Doku-Formate) Festivalförderung (Festivals und Filmtage) Sonstige Förderung Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, bis zu einer Höhe von max. 20% der gesamten Projektkosten (Spitzenfinanzierung). Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen ist der Österreich- Anteil der Projektkosten ausschlaggebend. AntragstEllung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung Steirische Landesregierung auf Empfehlung der Beiräte Regional-Effekt Anzustreben ist, dass ein größtmöglicher Anteil, zumindest aber das Eineinhalbfache der vergebenen Fördersumme, in der Steiermark ausgegeben wird. Weiteres wesentliches Kriterium für die Förderung durch die CINESTYRIA ist die internationale Verwertbarkeit des Projekts. Antragsberechtigt sind ausschließlich fachlich, künstlerisch, sowie filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene Filmproduzenten, welche eine Film- oder TV-Produktion, bzw. ein den Richtlinien konformes Projekt durchführen. Wohnsitz, bzw. Firmenstandort sind dabei nicht ausschlaggebend, solange diese innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Institutionen auf einen Blick 18

19 CINESTYRIA FILMKUNST Rechtsgrundlage Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005); Förderungsrichtlinien der CINESTYRIA Filmkunst aus 2006 Aspekte der Förderung CINESTYRIA Filmkunst ist die Steirische Filmförderung für künstlerisch und kulturell relevante Film- und TV-Projekte. Steirische Filmkultur soll zur österreichischen und europäischen Filmkultur deutlich beitragen. CINESTYRIA Filmkunst fördert kritische Filme, brisante Themen, experimentelle Filme, künstlerisch und kulturell interessante Projekte in allen filmischen Bereichen und Genres wie Spielfilm, Dokumentarfilm, Kurzfilm, Kunstfilm, Experimentalfilm. AntragstEllung 4 Antragstermine pro Jahr Förderentscheidung entsprechend des Steirischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 ist einerseits ein FachexpertInnen-Beirat (3 Personen) und andererseits ein Förderbeirat (9 Personen) zur fachlichen Beurteilung der eingehenden Ansuchen beim Amt der Landesregierung eingerichtet. CINESTYRIA Filmkunst fördert den Nachwuchs, sie ist die Förderplattform für den jungen Steirischen Film. CINESTYRIA Filmkunst sucht künstlerisch hochwertige Projekte mit Merkmalen, die kulturell, personell und produktionstechnisch im Kontext zur Steiermark stehen. CINESTYRIA Filmkunst soll zeitgenössisches Filmschaffen zum integralen Bestandteil der künstlerischen Identität der Steiermark machen. Antragsberechtigt sind fachlich, künstlerisch sowie filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene FilmproduzentInnen in einer dafür zulässigen Rechtsform (Nachweis durch Filmographie etc.), welche eine Filmoder TV-Produktion bzw. ein den Richtlinien konformes audiovisuelles Werk durchführen, ebenso wie auch einzelne Filmkunstschaffende und/oder Gruppen, wobei bei diesen dem Kriterium der filmwirtschaftlichen Erfahrung weniger Gewicht beigemessen wird bzw. dieses Kriterium nicht erfüllt sein muss. Wohnsitz bzw. Filmstandort sind dabei nicht ausschlaggebend, solange diese innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Nicht antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie private Rundfunkveranstalter. Institutionen auf einen Blick 19

20 CINE TIROL FILM COMMISSION Geschäftsfeld der Tirol Werbung GmbH Richtlinien Cine Tirol Film Commission Richtlinien vom 1. Mai 2009 Aspekte der Förderung Cine Tirol bietet die Möglichkeit von Production Incentives in der Höhe von bis zu 50% der in Tirol getätigten und anrechenbaren Ausgaben. Durch das Cine Tirol Location Service werden Filmschaffenden Informationen und Hilfestellungen angeboten, insbesondere durch die Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Drehorten in Tirol. Fördervoraussetzungen Wirtschaftlicher Tirol-Effekt Durch die Realisierung von Dreharbeiten des eingereichten Projektes werden - zur Gänze oder zumindest teilweise in Tirol - produktionsbedingte Ausgaben vor Ort getätigt. Diese ergeben sich durch allgemeine Ausgaben in Tirol sowie in besonderem Maße durch Nutzung von bestehenden Einrichtungen der regionalen Filmbranche und durch Beschäftigung der Tiroler Filmschaffenden in künstlerischen, technischen und organisatorischen Funktionen. Förderbereiche Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Produktionskostenzuschuss und ist eine Spitzenfinanzierung, d.h. 80% der Finanzierung des Filmprojektes müssen bei Antragstellung nachgewiesen werden. Antragstellung jederzeit möglich Förderentscheidung Geschäftsleitung der Tirol Werbung GmbH auf Empfehlung von Cine Tirol Inhaltlicher Tirol-Bezug Tirol ist eindeutig erkennbarer Ort der Handlung und/oder das Filmprojekt beschäftigt sich eingehend mit der Geschichte, Kultur oder Natur Tirols. Kriterien für die Beurteilung durch Cine Tirol sind auch die künstlerische Qualität des Filmprojektes und dessen internationale Verwertbarkeit. Antragsberechtigt sind künstlerisch und filmwirtschaftlich qualifizierte ProduzentInnen. Institutionen auf einen Blick 20

21 TIROLER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KULTUR Rechtsgrundlage Kulturförderungsgesetz vom 05. Mai 2010 Richtlinien Kulturförderungsrichtlinien vom Aspekte der Förderung Im Bereich der Filmförderungen werden Jahresförderungen für Institutionen sowie Projektförderungen und Arbeitsstipendien zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, den Betrieb großer Institutionen (wie z.b. Otto Preminger Institut etc.) und deren Jahresprogramm zu unterstützen. Im Bereich der Projektförderungen werden Beihilfen für die Vorlaufskosten (z.b. Drehbuchserstellung etc.) sowie für die Nachwuchsförderung zur Verfügung gestellt. Antragstellung vor Realisierung Förderentscheidung Fördervorschlag erfolgt über Abteilung Kultur, die definitive Entscheidung trifft die Kulturlandesrätin Institutionen auf einen Blick 21

22 VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG KULTUR Rechtsgrundlage Kulturförderungsgesetz von 2009 Richtlinien Allgemeine Förderauflagen Aspekte der Förderung Förderung von jungen Filmschaffenden, Förderung des Netzwerkes der Filmclubs in Vorarlberg, Förderung von Filmfestivals, Förderung von Dokumentarfilmen Antragstellung Einreichfristen viermal jährlich (auf der Homepage des Landes Vorarlberg vorarlberg/tourismus_kultur/kultur/kultur/neuigkeiten_mitbild_/ kunstkommissionendeslande.htm ersichtlich) Förderentscheidung Beim Land Vorarlberg wurde eine Kunstkommission eingerichtet, die aus sieben ExpertInnen besteht. Alle einlangenden Anträge werden von der Kunstkommission bewertet. Institutionen auf einen Blick 22

23 FILMFONDS WIEN Rechtsgrundlage Wiener Landes-, Stiftungs- und Fondsgesetz Richtlinien Förderungsrichtlinien des Filmfonds Wien vom 12. Oktober 2009 bzw. 1. Jänner 2011 (Fernsehfilmförderung) Aspekte der Förderung Zweck des Filmfonds Wien ist die Stärkung und Profilierung der Position Wiens in der europäischen und internationalen Kulturlandschaft; die Verbreitung von Bildern, Inhalten, Themen, Geschichten, die vielen Menschen weltweit ermöglichen, diese mit der Stadt Wien zu verbinden; die Weiterentwicklung der audiovisuellen Produktion in Wien in kultureller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, die Entwicklung nachhaltig lebensfähiger Unternehmen, die Verstärkung der Wahrnehmung Wiens in internationalen Fachkreisen als Standort mit hoher Produktionsqualität, die Etablierung Wiens als einer der Standorte für die Produktion innovativen audiovisuellen Contents in Europa und die nationale und internationale Schärfung des Bilds der Stadt Wien als aktive Förderin von Kunst und Kultur. Fördervoraussetzung Der kulturelle Effekt Ein audiovisuelles Vorhaben ist imstande, einen originären kreativen Programminhalt herzustellen, der einen regionalspezifischen Beitrag zur kulturellen Vielfalt Europas und darüber hinaus schafft, und diesen Inhalt seinen Zielgruppen durch eine adäquate Verwertung zugänglich zu machen. Vorhaben, die in Wien realisiert werden sollen, werden vorrangig behandelt. Der Wiener Filmbrancheneffekt (Territorialeffekt) ergibt sich aus allen voraussichtlichen Aufwendungen, die der Filmwirtschaft in Wien und in der Vienna Region (schließt das Umland von Wien mit ein) bei der Durchführung zugute kommen. Zum Filmbrancheneffekt zählen insbesondere Ausgaben zur Beschäftigung von Filmschaffenden in künstlerischen, technischen und organisatorischen Funktionen und Ausgaben zur Nutzung der filmspezifischen Infrastruktur. Das geförderte Vorhaben hat einen Wiener Filmbrancheneffekt von mindestens 100 Prozent der vom Filmfonds gewährten Förderungsmittel, höchstens jedoch 80 Prozent der Herstellungskosten zu gewährleisten. Antragsberechtigung Als AntragstellerIn kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen in Betracht, und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmen-standort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt. Förderbereiche Projektentwicklung von Kinofilmen Herstellung von Kinofilmen Herstellung von Fernsehfilmen Verwertung Strukturmaßnahmen Erfolgsabhängige Filmförderung Für die erfolgreiche Verwertung eines vom Filmfonds Wien geförderten Films werden Referenzmittel gewährt. Für Rückzahlungen aus den Verwertungserlösen erhält der/die ProduzentIn für ein Folge-Projekt den doppelten Betrag als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse bzw. erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschüsse. Antragstellung in der Regel 8 Termine pro Jahr (je 4 für Kinofilme und 4 für Fernsehfilme) Förderentscheidung GeschäftsführerIn, Jury für Kinofilme und Verantwortliche/r für die Fernsehfilmförderung Institutionen auf einen Blick 23

24 STADT WIEN MAGISTRATSABTEILUNG 7 - KULTUR Rechtsgrundlage Wiener Stadtverfassung Richtlinien Filmförderungsrichtlinien laut Beschluss des Wiener Gemeinderats vom Aspekte der Förderung Die Kulturabteilung (MA 7) der Stadt Wien fördert Projekte im Bereich der Filmkunst (z.b. Produktion, Festival, Institution). Voraussetzung ist ein Wien- Bezug. Im Rahmen der Wiener Kinoförderung unterstützt die Kulturabteilung auch die Programmkinos. Antragsberechtigt sind KünstlerInnen sowie Vereine mit Sitz in Wien. Antragstellung 3 Termine pro Jahr: 31. Jänner, 31. Mai, 30. September Förderentscheidung Gemeinderat der Stadt Wien auf Empfehlung des Wiener Filmbeirats Institutionen auf einen Blick 24

25 EUROPÄISCHE FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

26 MEDIA Rechtsgrundlage Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) Aspekte der Förderung Das MEDIA Programm ist das Förderprogramm der EU zur Unterstützung der audiovisuellen Industrie in Europa. Mittlerweile sind 32 Staaten MEDIA Mitgliedsländer. Das aktuelle Programm läuft bis 31. Dezember 2013 und ist mit einem Budget von knapp 755 Millionen Euro ausgestattet. Antragsberechtigt Grundsätzlich antragsberechtigt sind Vertriebs- und Verleihfirmen, Produktionsfirmen, Trainingsinitiativen, Festivals und Unternehmen, die Promotionmaßnahmen für den europäischen Film durchführen oder die neue Technologien für den Vertrieb europäischer Inhalte entwickeln oder bereitstellen (Digitalisierung). Ein antragstellendes Unternehmen muss seinen Sitz in einem der MEDIA-Mitgliedsländer haben und sich mehrheitlich im Besitz von Staatsbürgern eines MEDIA-Mitgliedslandes befinden. Einzelpersonen können keinen Antrag stellen. Förderbereiche Das MEDIA Programm bietet Förderungen für Verleih und Vertrieb, Märkte und Festivals und für berufliche Aus- und Weiterbildungsangebote. Außerdem sieht das Programm Unterstützung für ProduzentInnen in den Bereichen Projektentwicklung (Development), Projektfinanzierungskosten (i2i-audiovisual) und TV-Produktionskosten (TV Broadcasting) vor. Förderhöhe In der Regel übernimmt MEDIA maximal 50% der Kosten einer Maßnahme, die restlichen 50% der Finanzierung muss der/die AntragstellerIn garantieren. Stammt der Antrag aus einem Land mit geringer Produktionskapazität oder spiegelt die Maßnahme die Vielfalt der europäischen Kultur auf besondere Weise wider, kann die Unterstützung in Ausnahmefällen auf 60% angehoben werden. Förderungen werden als Zuschuss vergeben. Antragstellung Anträge auf Förderung können nur im Rahmen von Aufrufen (Calls of Proposals) gestellt werden, welche die EU-Kommission für jeden Förderbereich regelmäßig veröffentlicht und die neben den Richtlinien auch die Antragsformulare und Einreichfristen beinhalten. Die gültigen Calls of Proposals sind online abrufbar. Förderentscheidung Die Entscheidungen werden in der Regel 6 Monate nach dem jeweiligen Einreichtermin bekannt gegeben. Institutionen auf einen Blick 26

27 EURIMAGES Rechtsgrundlage Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ( Europäisches Filmabkommen ) vom 2. Oktober 1992 (NR: GP XVIII RV 1512 AB 1784 S BR: AB 4909 S BGBl.Nr. 803/1994 ST0253) sowie zwischenstattliche Filmabkommen. Richtlinien vom 1. Jänner 2011 Aspekte der Förderung Unterstützung von Kinofilmen, die als europäische Koproduktionen hergestellt werden. Bei der Förderung handelt es sich um eine Spitzenfinanzierung bis zu einer Höhe von 17% der Gesamtherstellungskosten bzw. bis zu Euro. Fördervoraussetzung Das Projekt muss als europäische Koproduktionen zwischen mindestens zwei Mitgliedsländern des Fonds realisiert werden. Zum Zeitpunkt der Einreichung müssen in jedem koproduzierenden Land mindestens 50% der Finanzierung zumindest teilweise aus öffentlichen Quellen, Presales oder Mindestgarantien gesichert sein. Antragsberechtigt sind europäische KinofilmproduzentInnen Förderbereiche Herstellung, in kleinem Rahmen auch der Verleih von europäischen Kinofilmen. Die Förderung erfolgt in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen, prozentuell rückzahlbar aus den ersten Nettoerlösen der ProduzentInnen. Antragstellung direkt bei Council of Europe, Förderungsberatung im Österreichischen Filminstitut Förderentscheidung Das Entscheidungsgremium von EURIMAGES ist das Direktionskomitee, das 4x jährlich tagt. Institutionen auf einen Blick 27

28 ANSCHRIFTEN

29 ÖSTERREICH Filmabteilung im Bundesministerium für Unterricht Kunst und Kultur Kontakt Dr. Barbara Fränzen Concordiaplatz 2, 1010 Wien T /6880 E barbara.fraenzen@bmukk.gv.at FERNSEHFONDS AUSTRIA Kontakt Dr. Alfred Grinschgl Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien T /155 E alfred.grinschgl@rtr.at Österreichisches Filminstitut Kontakt Mag. Roland Teichmann Stiftgasse, 6, 1070 Wien T E office@filminstitut.at Film/Fernseh-Abkommen Antragstellung c/o Österreichisches Filminstitut Stiftgasse 6, 1070 Wien T (Filminstitut) E office@filminstitut.at Österreichischer Rundfunk Würzburggasse 30, 1136 Wien Kontakt Dr. Heinrich Mis T Mag. Klaus Hipfl T: /14332 bzw E film.fernsehabkommen@orf.at Filmstandort Österreich Kontakt Mag. Michael Hofegger Ungargasse 37, 1030 Wien T E office@filmstandort-austria.at Allgemeine Auskünfte und spezielle Fragen zum kulturellen Eigenschaftstest: Location Austria Kontakt Arie Bohrer Opernring 3/2, 1010 Wien T E fisa@location-austria.at Institutionen auf einen Blick 29

30 LÄNDER Burgenländische Landesregierung Abteilung 7 - Kultur, Wissenschaft und Archiv Kontakt Dr. Josef Tiefenbach, Margarethe Craß Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt T /2082 bzw /2081 E josef.tiefenbach@bgld.gv.at, margarethe.crass@bgld.gv.at Kärntner Landesregierung Abteilung 6 Bildung, Generationen und Kultur Unterabteilung 6 - Kunst und Kultur Kontakt Mag. Sonja Somma Burggasse 8, 9021 Klagenfurt T /30511 E sonja.somma@ktn.gv.at Niederösterreichische Landesregierung Abteilung Kunst und Kultur Kinokultur/f_film.html Kontakt Mag. (FH) Susanne Schuster, MA Landhausplatz 2, 3109 St. Pölten T /13131 E noe-film@noel.gv.at Oberösterreichische Landesregierung Abteilung Wirtschaft Kontakt Mag. Walter Winetzhammer Bahnhofplatz 1, 4021 Linz T /15136 E wi.post@ooe.gv.at Oberösterreichische Landesregierung Direktion Kultur, Institut für Kunst und Volkskultur Kontakt Mag. Josef Ecker, MMag. Susanne Alt Promenade 37, 4021 Linz T /15044 E kd.post@ooe.gv.at Salzburger Landesregierung, Abteilung 15 - Wirtschafts- und Innovationsförderung Kontakt Thomas Posch Postfach 527, 5010 Salzburg T /3787 E thomas.posch@salzburg.gv.at Antragstellung und Beratung StandortAgentur Salzburg GmbH Kontakt: Edith Urban Südtiroler Platz 11, 5020 Salzburg T /13 E e.urban@salzburgagentur.at Salzburger Landesregierung Abteilung Kultur Kontakt Mag. Olaf Weinhold Franziskanergasse 5A, 5020 Salzburg T /2530 E olaf.weinhold@salzburg.gv.at CINESTYRIA Filmcommission & Fonds Kontakt Enrico Jakob St. Peter Hauptstraße 243, 8042 Graz T /54 E enrico.jakob@cinestyria.at CINESTYRIA Filmkunst Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 9 - Kultur Kontakt Sandra Kocuvan Trauttmansdorffgasse 2, 8010 Graz T /3161 E sandra.kocuvan@stmk.gv.at Institutionen auf einen Blick 30

31 Europäische Förderungsmassnahmen Cine Tirol Film Commission Kontakt Johannes Köck, MA Maria-Theresien-Str. 55, 6010 Innsbruck T /180 E johannes.koeck@tirolwerbung.at Tiroler Landesregierung Abteilung Kultur Kontakt Dr. Thomas Juen, Christoph Klingler Sillgasse 8, 6020 Innsbruck T /3772 E kultur@tirol.gv.at Vorarlberger Landesregierung Abteilung Kultur Kontakt Dr. Werner Grabher, Andrea Themessel Römerstraße 24, 6901 Bregenz T /22310, /22316 E werner.grabher@vorarlberg.at, andrea.themessel@vorarlberg.at Filmfonds Wien Kontakt Dr. Peter Zawrel Stiftgasse 6, 1070 Wien T E office@filmfonds-wien.at Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 7 - Kultur Kontakt Mag. Sylvia Faßl-Vogler Friedrich-Schmidt-Platz 5, 1082 Wien T /84740 E sylvia.fassl-vogler@wien.gv.at MEDIA Desk Österreich Kontakt Esther Krausz Stiftgasse 6, 1070 Wien T /406 E esther.kraus@mediadeskaustria.eu EURIMAGES en.aspurimages Council of Europe Agora Building Allée des Droits de l Homme, F Strasbourg Cedex T Kontakt Projekte Mag. Iris Zappe-Heller iris.zappe-heller@filminstitut.at c/o Österreichisches Filminstitut Kontakt förderungspolitische Maßnahmen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Barbara Fränzen T(+43) barbara.fraenzen@bmukk.gv.at MMag. Brigitte Winkler-Komar T(+43) brigitte.winkler-komar@bmukk.gv.at Institutionen auf einen Blick 31

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