FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Finanzrechtsstreit Rechtsanwälte - Kläger - gegen. das Finanzamt - Beklagter -

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1 FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Finanzrechtsstreit Rechtsanwälte prozessbevollmächtigt: zu 1-2: Rechtsanwälte - Kläger - gegen das Finanzamt - Beklagter - w e g e n Einheitl.und ges.feststellung von Besteuerungsgrundlagen K 1105/01 hat der 6. Senat durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzender die Richterin am Finanzgericht den Richter am Finanzgericht die ehrenamtliche Richterin Alleingesellschafterin den ehrenamtlichen Richter Gewerkschaftssekretär am 24. Juni 2004 für Recht erkannt:

2 - 2 - I. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Rechtsanwaltssozietät für das Jahr 1998 vom 24. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2000 werden dahin gehend geändert, dass für den Gesellschafter H. weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30% zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten

3 - 3 - Tatbestand: Streitig ist, ob Sterbegeldumlagen der Rechtsanwaltskammer Betriebsausgaben sind und ob Kosten eines außerordentlichen Motorschadens während einer betrieblichen Fahrt steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Kläger sind Rechtsanwälte, die eine Sozietät betreiben. Sie benutzen ihre privaten Kfz für betriebliche Fahrten. Sie sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Koblenz. Die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Koblenz hat am eine Geschäftsordnung (Bl /1998 der Feststellungsakte) beschlossen, nach deren 3 an hilfebedürftige Mitglieder Unterstützungen und an Hinterbliebene Sterbegelder und Unterstützungen nach Maßgabe der vorhandene Mittel und den jeweiligen Beschlüssen gewährt werden. Nach 1 der Beitragsordnung vom (Bl /1998 Feststellungsakte) werden an öffentlich-rechtlichen Beiträgen von der Kammer ein Kammergrundbeitrag, ein Zuschlag zum Kammergrundbeitrag, sowie eine Sterbegeldumlage erhoben. Nach 2 Ziffer 3 der Beitragsordnung wird die Sterbegeldumlage nach Maßgabe der von der Kammerversammlung beschlossenen Sterbegeldrichtlinie (Bl /1998 Feststellungsakte) erhoben. Nach 3 der Sterbegeldrichtlinie vom sind mit für den Streitfall nicht einschlägigen Ausnahmen zur Zahlung der Sterbegeldbeiträge alle Kammermitglieder verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Sterbefalles zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Nach 3 der Beitragsordnung werden Beiträge mit Übersendung eines Beitragsbescheides fällig. Bei Nichtzahlung drohen berufsrechtliche Maßnahmen. In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998 machten die Kläger Sterbegeldumlagen des Klägers A in Höhe von 540 DM und des Klägers B in Höhe von 440 DM als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Kraftfahrzeuge der Kläger stehen in deren Privatvermögen. Die betrieblichen Fahrten setzten sie mit 0,52 DM pro gefahrenem km als Sonderbetriebsausgaben an. Daneben machte der Kläger A Aufwendungen wegen eines Motorschadens in Höhe von 2.938,70 DM als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der Beklagte erkannte diese geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für das Streitjahr nicht an mit der Begründung, bei den Sterbegeldumlagen handele es sich um Sonderausgaben und der Motorschaden sei mit der km-pauschale abgegolten. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg

4 - 4 - Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom IV R 119/67, BStBl II 1972, 728) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom K 151/80, EFG 1982, 70) sei zwischenzeitlich überholt. Durch einfachen Kammerbeschluss könnten die Sterbegeldumlagen jederzeit angehoben, reduziert oder abgeschafft werden. Deshalb hätten die der Kammer angehörigen Rechtsanwälte zu keinem Zeitpunkt einen gesicherten Anspruch oder eine Anwartschaft und auch keine geschützte Rechtsposition, kraft derer sie die Fortführung des Sterbegeldumlage-Verfahrens bis zu ihrem eigenen Ableben verlangen könnten. Aus diesem Grund bestehe keinerlei Zusammenhang der anonym zu zahlenden Sterbegeldumlagen mit der privaten Lebensführung der Kläger. Die Höhe der jeweiligen Sterbegeldumlagen seien bezogen auf den individuellen Sterbefall moderat und lägen unter dem Betrag, der üblicherweise anlässlich einer Beisetzung investiert werde. Entscheidungserheblich sei, dass die Kläger keinerlei Möglichkeit hätten, sich dieser öffentlich-rechtlichen Beitragslast zu entziehen, und zwar auch dann nicht, wenn sie für den Fall des eigenen Ablebens unwiderruflich auf jedwede Auszahlung zugunsten der Angehörigen verzichteten. Die Einspruchsentscheidung setze sich nicht mit dem Argument im Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom auseinander, wonach die Auszahlung von Sterbegeldern faktisch wie eine Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes wirke. Das FG habe damals bereits übersehen, dass kein Hinterbliebener jemals einen einklagbaren Anspruch auf Leistungen der Rechtsanwaltskammer gehabt habe. Im Regelfall würden die Rechtsanwälte noch nicht einmal den Namen des verstorbenen Kollegen kennen, was auf die seit den 70er Jahren sprunghaft angestiegene Zahl von Rechtsanwälten zurückzuführen sei. Die Hinterbliebenen seien ihnen erst recht nicht bekannt. Es widerspreche deshalb jeglicher Logik, in einer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Beitragsverlangens geleisteten Sterbegeldumlage eine Zahlung im Bereich der privaten Lebensführung zu sehen. Die Zahlung erfolge nicht freiwillig, sondern weil die Rechtsanwälte sich ihr nicht ohne Sanktion entziehen könnten. Das System der Sterbegeldumlagen so berechtigt es in der Vergangenheit gewesen sei sei zwischenzeitlich überholt, zumal mehr als 80% aller Rechtsanwälte Pflichtmitglieder im Versorgungswerk seien. Deshalb seien die Angehörigen nicht mehr auf die Leistungen - 5 -

5 - 5 - der Rechtsanwaltskammer angewiesen, um eine standesgemäße Beerdigung zu ermöglichen. Der Motorschaden habe auf einem Riss des Zahnriemens beruht. Das Fahrzeug ein VW sei zum Zeitpunkt des Schadens am erst 2 ½ Jahre alt gewesen und habe eine Fahrleistung von km gehabt. Der Schaden sei auf einer Fahrt zu einem Pflichtfortbildungsseminar zur Erlangung einer Fachanwaltszulassung auf der Autobahn bei Tempo 110 km/h eingetreten. Es handele sich nicht um einen typischen Verschleißschaden. Nach Werksvorschrift sei die Ersetzung des Zahnriemens bei einer Fahrleistung von km vorgesehen; alle km sei die Kontrolle ihm Rahmen einer Inspektion vorgesehen. Das Fahrzeug habe im Oktober 1997 bei einem km-stand von bereits einen Riss des Zahnriemens ohne größere Folgeschäden zu verzeichnen gehabt. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt bereits die Garantie abgelaufen gewesen, jedoch seien die Reparaturkosten von 800 DM damals auf Kulanzbasis übernommen worden, da der Kläger zugleich eine Jahresinspektion in Auftrag gegeben habe. Wegen eines veränderten Klangs des Motors sei der Kläger kurz darauf erneut in der Werkstatt vorgefahren, wo sich herausgestellt habe, dass ein Rest der Zahnriemenabdeckung nicht sorgfältig genug entfernt worden sei. Nach der Werksvorschrift habe der Kläger die nächste Zahnriemeninspektion erst bei km vornehmen müssen. Der Riss des Zahnriemens sei also weder konstruktionsbedingt noch auf fahrlässiges Verhalten des Klägers A zurückzuführen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Rechtsanwaltssozietät für das Jahr 1998 vom 24. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2000 dahin gehend zu ändern, dass folgende weiteren Sonderbetriebsausgaben festgestellt werden: Gesellschafter B Sterbegeldumlagen 440,00 DM Gesellschafter A Sterbegeldumlagen 540,00 DM Motorschaden 2.938,70 DM - 6 -

6 - 6 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. 1. Motorschaden Wie der BFH wiederholt entschieden hat, sind mit den Kilometer-Pauschbeträgen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten. Deshalb können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht neben den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden. In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (Urteile des BFH vom VI R 133/79, BStBl II 1982, S. 325 und vom VI R 35/82, BFH/NV 1985, S. 28, alle Urteile auch abzurufen unter Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass die Kosten für betriebliche Fahrten mit den km-pauschsätzen angesetzt werden (Schmidt, 4 EStG Rz 520 Fahrtkosten ). Die Frage, ob und inwieweit Reparaturaufwendungen, insbesondere der Einbau eines Austauschmotors, im Einzelfall zu den gewöhnlichen (auf Verschleiß beruhenden) oder zu den außergewöhnlichen Kosten gehören, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die grundsätzlich dem FG obliegt. Im Streitfall gelangt der Senat aufgrund der Gesamtumstände des Falles zu dem Ergebnis, dass der Riss des Zahnriemens bei einem km-stand von ca als außergewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei wurde - 7 -

7 - 7 - berücksichtigt, dass bereits ein Austausch beim km-stand von stattgefunden hatte, der Zahnriemen also tatsächlich nur km gehalten hatte. Damit ist der Motorschaden nicht durch die km-pauschale abgegolten. Die Berücksichtigung der Aufwendungen in vollem Umfang neben der km-pauschale setzt voraus, dass der Motorschaden ausschließlich betrieblich veranlasst war. Die ausschließlich betriebliche Veranlassung eines außergewöhnlichen Schadens tritt im Falle eines Unfalls auf einer betrieblich veranlassten Fahrt deutlich zu Tage; das Gleiche gilt auch für einen Diebstahl des Fahrzeugs während einer betrieblichen Fahrt. Anders verhält es sich bei einem Motorschaden, auch wenn dieser als außergewöhnlich anzusehen ist. Eine rein private Veranlassung wird in diesen Fällen angenommen, wenn der Motorschaden beispielsweise auf Ölmangel zurückzuführen ist, weil in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass der Ölmangel auf unzureichende Kontrolle des Ölstandes zurückzuführen ist (z.b. FG München Urteil vom K 1083/90, dokumentiert bei Juris). Diese Grundsätze sind aber auf einen Riss des Zahnriemens nicht übertragbar, da dem Fahrzeugbesitzer eine Kontrolle des Zustandes des Zahnriemens nicht möglich ist. Er muss sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Werksangaben für die Austauschintervalle so bemessen sind, dass jedenfalls vor Erreichen des angegebenen km-standes mit einem Schaden nicht gerechnet werden muss. Dennoch ist der durch den Riss des Zahnriemens verursachte Motorschaden nicht ausschließlich betrieblich veranlasst. Dass der Schadenseintritt während einer betrieblichen Fahrt erfolgte, war zufällig. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der dadurch entstandenen Aufwendungen kann aber nicht davon abhängen, ob der Riss des Zahnriemens zufällig während einer betrieblichen Fahrt passierte, während eine Abzugsfähigkeit vollständig ausscheidet, wenn der Schaden zufällig während einer Privatfahrt eintritt. Vielmehr ist die Veranlassung in einem solchen Fall im Betrieb des Kraftfahrzeugs an sich zu sehen. Da das Fahrzeug sowohl betrieblich, als auch privat genutzt wurde, liegt eine teilweise betriebliche Veranlassung vor. Im Umfang der betrieblichen Nutzung sind die Aufwendungen damit berücksichtigungsfähig. Das Aufteilungsverbot des 12 EStG steht dem nicht entgegen, da eine Aufteilung im Verhältnis der betrieblichen zu den privat gefahrenen km möglich ist (so auch Hessisches FG Urteil vom K 1425/91, EFG 1993, 647)

8 - 8 - In 2 ½ Jahren hatte das Fahrzeug eine Fahrleistung von km. In 1997 wurden ca und 1998 ca , insgesamt also ca beruflich gefahrene km geltend gemacht; die in 1996 beruflich gefahrenen km sind nicht bekannt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Kanzlei beträgt 1 km. Eine Schätzung von ca beruflichen km zuzüglich km für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte im gesamten Zeitraum ergibt einen beruflichen Anteil von 40%. Dies entspricht einem Anteil von 1.175,48 DM an den gesamten geltend gemachten Aufwendungen. 2. Sterbegeldumlagen Der Senat folgt insoweit den Gründen der Einspruchsentscheidung und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend wird ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom K 151/80 sich mit dem Argument auseinander gesetzt, dass die Kläger keine gesicherte Rechtsposition wie bei der Zahlung von Versicherungsprämien erwerben. Zwar führt das FG aus, es werde eine Anwartschaft auf Leistung des Sterbegeldes an die Hinterbliebenen des Anwalts begründet. Aus der weiteren Begründung ist jedoch ersichtlich, dass das FG damit nicht eine Anwartschaft im rechtlichen Sinne, also im Sinne des Erwerbs einer gesicherten Rechtsposition, meint. Das FG führt nämlich aus, dass den Mitgliedern der Anwaltskammer kein förmlicher Rechtsanspruch eingeräumt sein müsse; es genüge, wenn der Anwalt wirtschaftlich damit rechnen könne, dass seinen Hinterbliebenen im Todesfall die Leistung gewährt werde. Daran, dass die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer wirtschaftlich damit rechnen können, dass auch in ihrem Todesfall die Sterbegeldumlage erhoben wird, hat sich seit dem Ergehen des Urteils des FG nichts geändert. Allein die erhebliche Zunahme der Zahl der Anwälte deutet nicht darauf hin, dass die Regelung zukünftig abgeschafft werden könnte. Die differenzierten Bestimmungen der Anwaltskammer (z.b. für langjährige Mitglieder, die ihre Zulassung zurückgegeben haben) lassen vielmehr darauf schließen, dass auch im Falle einer Abschaffung der Sterbegeldumlage eine Übergangsregelung getroffen würde, um zu gewährleisten, dass zumindest die Mitglieder, die über viele Jahre hinweg die Sterbegeldumlage geleistet haben, nicht leer ausgehen. Zudem fand die starke Zunahme der Mitglieder der Anwaltskammer in den 1980er und 1990er Jahren - 9 -

9 - 9 - statt, ohne dass die Kammer darauf reagiert hätte mit der Absicht, die Sterbegeldumlage abzuschaffen oder einzuschränken. Auch die zwischenzeitliche Einführung eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte dem mittlerweile die weitaus überwiegende Zahl der Rechtsanwälte angehört hat die Kammer nicht veranlasst, die seit Jahrzehnten offenbar allenfalls geringfügig modifizierten Richtlinien zur Sterbegeldumlage wesentlich zu ändern. Zwar sind auch Sterbegeldumlagen Kammerbeiträge, denen sich der Anwalt aufgrund der Zwangsmitgliedschaft nicht entziehen kann. Die mittelbare Zweckbestimmung der Sterbegeldumlage, auf die es für die steuerliche Beurteilung ankommt, ist jedoch der Lebensführung zuzuordnen. Satzungsgemäßer Zweck ist nämlich die Gewährleistung einer standesgemäßen Beerdigung, sowie die Gewährung einer ersten finanziellen Hilfe für die Angehörigen. Hinter diesem nicht durch den Betrieb des Anwalts veranlassten Zweck tritt der Umstand, dass dieser sich der Zahlung aufgrund der Zwangsmitgliedschaft nicht entziehen kann, zurück. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Fassung des Tenors erfolgt gemäß 100 Abs. 2 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen wurden. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil

10 bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

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