Landgericht Cottbus. Beschluss. geboren am. in., derzeit in.., Verteidiger Rechtsanwalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landgericht Cottbus. Beschluss. geboren am. in., derzeit in.., Verteidiger Rechtsanwalt"

Transkript

1 21 KLs 5/10 Landgericht Cottbus 1470 Js 23444/09 Staatsanwaltschaft Cottbus Landgericht Cottbus Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren, hervorgegangen aus der Strafsache gegen., geboren am. in., derzeit in.., Verteidiger Rechtsanwalt wegen hier: Verstoßes gegen das BtMG Erinnerung des Rechtsanwaltes. gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 21. Mai 2015 (21 KLs 5/10), Antragsteller und Erinnerungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt.. weiterer Beteiligter: Bezirksrevisor bei dem Landgericht Cottbus, AZ: 5650 E BR

2 21 KLs 5/ hat das Landgericht Cottbus - 1. große Strafkammer - durch die Richterin am Landgericht. als Einzelrichterin gemäß 66 Abs. 6 S. 1 GKG am 16. November 2017 beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwaltes. vom 30. Juni 2015 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Cottbus vom 21. Mai KLs 5/10 - wird als u n b e g r ü n d e t zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Das Landgericht Cottbus verhängte am 2. Dezember KLs 5/10 - gegen den Angeklagten... wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen - unter Freispruch im Übrigen - eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli StR 210/11 - nach 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2010 ist mithin seit dem 19. Juli 2011 rechtskräftig. Der Verurteilte verbüßt diese Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt... Das Strafzeitende ist auf den 18. Juni 2018 berechnet. Die gegen... beim Landgericht Cottbus geführte Hauptverhandlung erstreckte sich vom 19. Mai bis 2. Dezember 2010 an 23 Tagen. Vertreten wurde der ehemalige Angeklagte durch den von ihm gewählten Verteidiger Rechtsanwalt.. Dieser hatte am 18. Dezember 2009, im Stadium der gegen seinen Mandanten geführten Ermittlungen, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (Bl. 44 des Haftheftes). Daraufhin hat die damals zuständige Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Cottbus mit Beschluss vom selbigen Tage - 84 Gs

3 21 KLs 5/ /09 - antragsgemäß die Pflichtverteidigerbestellung vorgenommen und den Beginn dieser auf den 1. Januar 2010 bestimmt (Bl. 35, folgend auf Bl. 19 des Haftheftes). Mit Fax-Eingang am 30. Dezember 2014 hat der Antragsteller (RA.) unter selbigem Datum die Festsetzung der ihm entstandenen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt ,44 Euro beantragt (dem Blatt 1757 des Bandes VIII nachgeheftet). Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Landgerichts Cottbus mit Beschluss vom 21. Mai KLs 5/10 - zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der vom Rechtsanwalt gestellte Kostenfestsetzungsantrag auf 55 RVG gründet, dessen Pflichtverteidigerbestellung aber bislang nicht nachgewiesen sei (Bl Band VIII). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 den Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt. Zugleich hat er Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt (Bl Band VIII). Rechtsanwalt... ersuchte unter dem 17. Juli 2015 um Akteneinsicht (Bl Band VIII). Die Akten wurden nach Einsichtnahme am 14. September 2015 an das Landgericht Cottbus zurückgereicht (Bl Band VIII). Mit Fristablauf zur Stellungnahme, die nicht abgegeben wurde, hat das Landgericht Cottbus - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 (21 KLs 5/10) die Erinnerung des Rechtsanwaltes... vom 30. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 21. Mai 2015 nicht abgeholfen und die Sache der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus zur Entscheidung vorgelegt (Bl Band VIII). Auf die alsdann von Rechtsanwalt... unter dem 23. Oktober 2015 abgegebene Stellungnahme, bei Gericht am 26. Oktober 2015 eingegangen (Bl ff. Band VIII), erfolgte seitens des Bezirksrevisors des Landgerichts Cottbus, dem nun - neben den Verfahrensakten - erstmals das Haftheft (84 Gs 102/09) vorlag, eine Tiefenprüfung, die den Nachweis der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwaltes... mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2009, enthalten auf Blatt 35, nachgeheftet dem Blatt 19 im Haftheft, erbrachte.

4 21 KLs 5/ Mit Stellungnahme vom 8. April 2016 erhob der Bezirksrevisor nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes nunmehr gegen den Vergütungsantrag des Rechtsanwaltes... vom 30. Dezember 2014 mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts Cottbus die Verjährungseinrede (Bl f. Band VIII). Diese begründete der Bezirksrevisor im Wesentlichen wie folgt: Mit Beschluss vom (Bl. 35 in 84 Gs 102/09) wurde Rechtsanwalt... dem Beschuldigten tatsächlich als Pflichtverteidiger beigeordnet, sodass dieser dem Grunde nach einen Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung hat. Allerdings verjährt gemäß 195 BGB der Vergütungsanspruch des als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Entstanden ist der Anspruch, sobald er erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist grundsätzlich mit dem Eintritt der Fälligkeit der Fall (Palandt, BGB, 70. Aufl., 199 Rn. 3). Nach 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung des Rechtsanwaltes fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Das erstinstanzliche Verfahren war mit Erlass der Entscheidung vom beendet. Damit war gemäß 8 Abs. 1 RVG auch die Vergütung des Pflichtverteidigers fällig. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß 195 BGB für die Geltendmachung der Vergütung begann gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am und endete mit dem Der Vergütungsantrag ging erst am und damit nach Ablauf der Frist beim Gericht ein. Es ist nicht ersichtlich und durch den Rechtsanwalt nicht dargetan, welche objektiven Gründe der rechtzeitigen Geltendmachung der Vergütung entgegengestanden haben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat Rechtsanwalt... der Verjährung widersprochen und angeführt, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Maßgabe der ab dem 19. Juli 2011 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 20. Dezember KLs 5/10 - erst ab dem 1. Januar 2012 zu laufen beginne und somit am 31. Dezember 2015 endete, weshalb der am 30. Dezember 2014 gestellte Kostenfestsetzungsantrag nicht verfristet sei. Er verweise insoweit auf die Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April ARs 9/16, Pkt. II. 3.).

5 21 KLs 5/ Der Bezirksrevisor hielt hierauf unter dem 19. Dezember 2016 an seiner erhobenen Verjährungseinrede fest. Er führte ergänzend an, dass zwar der Lauf der Verjährungsfrist gemäß 8 Abs. 2 S. 1, 2 RVG gehemmt sei, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Insoweit sei aber zu beachten, dass diese Vorschrift nicht den Lauf bzw. den Beginn der Verjährungsfrist hindert, sondern lediglich deren Ablauf hemmt. Die Verjährung beginne nach Wegfall der Hemmung also nicht erneut, sondern der Zeitraum der Hemmung werde bei der Verjährungsfrist lediglich nicht eingerechnet (Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Rn. 126 zu 8). Dies bedeute im vorliegenden Fall deshalb gerade nicht, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist auf den 1. Januar 2012 hinausschöbe. Vielmehr verlängere sich gemäß 209 BGB die Verjährungsfrist in konkreter Berechnung der Hemmungszeit (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn. 66 zu 8). Somit verlängere sich der Lauf der am 1. Januar 2011 begonnenen Verjährungsfrist um den Zeitraum der Hemmung, sodass die dreijährige Verjährungsfrist infolge der Hemmung taggenau ab dem 20. Juli 2011 weiter lief und mit dem 19. Juli 2014 endete. Damit sei der am 31. Dezember 2014 eingegangene Kostenfestsetzungsantrag in jedem Fall verspätet gewesen (Bl Band VIII). Dieser Rechtsauffassung des Bezirksrevisors hat Rechtsanwalt... unter dem 12. Februar 2017 widersprochen und insbesondere auf die von ihm bereits zitierte Rechtsprechung sowie auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichtes vom 15. April ARs 22/14 - verwiesen. II. Die Erinnerung ist gemäß 56 Abs. 1 RVG zulässig und statthaft. Über sie entscheidet gemäß 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter. In der Sache bleibt die Erinnerung des Antragstellers ohne Erfolg. Der vom Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Vergütung der ihm im Strafverfahren - 21 KLs 5/10 - entstandenen Pflichtverteidigergebühren nach 55 RVG ist verjährt. Die Kammer tritt insoweit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei.

6 21 KLs 5/ Nach 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der ersten Instanz mit Abschluss dieser ersten Instanz fällig. Zum Abschluss gelangte diese vorliegend mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Cottbus am 2. Dezember KLs 5/10 -. Die Rechtskraft des Urteils braucht - für die Fälligkeit der Vergütung der Pflichtverteidigergebühren - nicht vorliegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rn. 11 zu 8 RVG). Gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ende des erstinstanzlichen Verfahrens am 2. Dezember 2010 begann somit die in 195 BGB geregelte dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährung war gemäß 8 Abs. 2 S. 1, 2 RVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Davon ausgehend, dass die Rechtskraft des Urteils seit dem 19. Juli 2011 besteht, setzte sich die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 20. Juli 2011 fort und endete somit am 19. Juli Nach alledem hat der Verteidiger seinen am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag verspätet gestellt, da erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Soweit sich der Antragsteller bezüglich der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Braunschweig beruft, beziehen sich diese - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - auf die Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung. Beide Entscheidungen gehen explizit auf die Besonderheiten der Pauschvergütung ein und arbeiten die Unterschiede zur regulären Pflichtverteidigervergütung heraus. Die dortigen Überlegungen zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung sind gerade nicht auf die Pflichtverteidigervergütung übertragbar. Im Gegensatz zu der der Höhe nach feststehenden Pflichtverteidigervergütung kann die Pauschvergütung erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Denn von der für das gesamte Verfahren zustehenden Pauschgebühr werden auch solche Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in 8 Abs. 1 S. 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat; die hierfür entstehende Vergütung kann naturgemäß erst danach fällig werden. Daher sind

7 21 KLs 5/ für die Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zusteht, in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Ist der Anspruch aus 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner gesetzlicher Gebühren jedoch noch gar nicht entstanden, verbietet sich auch in Bezug auf den Verjährungsbeginn eine Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Regelgebühren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April ARs 9/16). Erst wenn in dieser Weise festgestellt ist, dass dem Antragsteller überhaupt ein Pauschgebührenanspruch zusteht, tritt dieser an die Stelle des Anspruches auf die gesetzlichen Gebühren. Diese Unterschiede führen zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns, weil der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung aus Gründen der Rechtsicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob schon mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschvergütung verdient war oder erst später infolge weiterer entfalteter anwaltlicher Tätigkeit entstanden ist. Aus diesem Grund stellt das KG Berlin ausdrücklich fest, dass der Anspruch aus 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers nach 55 RVG gleichbehandelt werden darf (NStZ-RR 2015, 296). Im vorliegenden Fall geht es aber allein um den Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine Regelvergütung, die mit Abschluss der ersten Instanz fällig wird, ohne dass es auf die Rechtskraft der Entscheidung ankommt. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Dezember 2014 ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Die hiergegen erhobene Erinnerung war deshalb ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus 56 Abs. 2 S. 3 RVG.. Richterin am Landgericht

8 21 KLs 5/ Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt ( 56 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird ( 56 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n : OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.

Mehr

Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren

Oberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 21 Ca 4666/10 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren B. B-Straße, B-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte C. C-Straße,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10 Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

Mehr

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 56/10 4 K 1934/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den

Mehr

KAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

KAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07 Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -

Mehr

DIE VERJÄHRUNGSFRIST FÜR PROZESSKOSTEN BETRÄGT 30 JAHRE

DIE VERJÄHRUNGSFRIST FÜR PROZESSKOSTEN BETRÄGT 30 JAHRE 1 DIE VERJÄHRUNGSFRIST FÜR PROZESSKOSTEN BETRÄGT 30 JAHRE Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre ( 218

Mehr

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 -

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 - OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

B E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...

B E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 07.12.2009 2 Ca 2146/09 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09 Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Musterklausur mit dem Schwerpunkt. Strafrecht

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Musterklausur mit dem Schwerpunkt. Strafrecht Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Bad Münstereifel, November 2018 Musterklausur mit dem Schwerpunkt Strafrecht Vorbemerkungen: 1. Der Aufgabentext besteht (ohne

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt.

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 68/18 2 Ca 1097/17 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 28.06.2018 Rechtsvorschriften: 91, 788 ZPO Orientierungshilfe: Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den

Mehr

Hier: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom

Hier: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Oberlandesgericht Bamberg Az.: 1 Ws 51/18 In dem Strafverfahren gegen Verteidiger: wegen Versuch des Totschlags Hier: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.01.2018 erlässt das

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 82/16 = 69 F 6850/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. Packhäuser, Amtsinspektorin

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht RAe Jo Sreu & Koll, 1 1 Juni 2015 EB KopMdt T/T nol. Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat 1 Ws 69/15 Beschluss In der Strafsache gegen A, geboren am 1959, in, Verteidigerin: Rechtsanwältin Marten-Enke,

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 193/17 12 Ca 816/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 12.02.2018 Rechtsvorschriften: 103, 104 ZPO Orientierungshilfe: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103 ff. ZPO können

Mehr

Oberlandesgericht Rostock. Beschluss

Oberlandesgericht Rostock. Beschluss Aktenzeichen: 20 Ws 78/18 1. Instanz: LG Neubrandenburg 833 Js 20405/12 80 KLs 14/13 jug. Oberlandesgericht Rostock Beschluss In dem Strafverfahren gegen Ch... T..., geboren am... in...,..., Staatsangehörigkeit:...,

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 104/18 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 104/18 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 02.11.2018 Rechtsvorschriften: Nrn. 1000, 1003 VV RVG Inhaltsangabe: Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe-Erstreckung auch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ws 22/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5210 Ws 2/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 140/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren. - Antragsteller und Beschwerdegegner

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren. - Antragsteller und Beschwerdegegner 16 Ta 668/05 2 Ca 2796/04 Arbeitsgericht Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt H. N., I.-U.-Wall 19, P.,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 400/10 BESCHLUSS vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 589/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ws 73/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5212 Ws 25/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 Kls 25/00 Landgericht Neuruppin 359 Js 22315/00 V Staatsanwaltschaft Neuruppin 022 Brandenburgisches

Mehr

Beschluss. vom 23. Januar 2001

Beschluss. vom 23. Januar 2001 Leitsatz: Das zuständige Haftgericht darf die Entscheidung über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht dem Oberlandesgericht überlassen, wenn es selbst die besonderen Voraussetzungen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: II AR 115/10 12 KLs 360 Js 53149/06 B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n u.a. [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt B. Rechtsanwalt C. hat der

Mehr

Beschluss. vom 06. Dezember 2004

Beschluss. vom 06. Dezember 2004 Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 52/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 89/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B B, Klägerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene

Mehr

Veränderungen im GKG (Strafkosten)

Veränderungen im GKG (Strafkosten) Veränderungen im GKG (Strafkosten) aufgrund des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Dipl. Rpfl. Yvonne Hoischen Ausbildungszentrum der Justiz Bad Münstereifel Stand: Juli 2004 - 2 - Inhaltsübersicht 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner - 16 Ta 181/05 9 Ca 4369/04 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit I. H., I.str. 121, I., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,

B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin, Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

58 Abs. 2 RVG, 15a RVG OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

58 Abs. 2 RVG, 15a RVG OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Entscheidungsdatum: 17.10.2012

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 VO 812/18 VerwaltungsgerichtWeimar - 2. Kammer - 2 S 1930/18 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Freistaates Thüringen, vertreten durch Thüringer

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 8/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 233 Fb Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 19/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 180 Abs. 2 und 3, 30a; ZPO 91 ff., 765a Bei der Entscheidung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 9002/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und

Mehr

vom wegen Aufwandsentschädigung des Betreuers

vom wegen Aufwandsentschädigung des Betreuers Landgericht Leipzig 16 T 597/05 LG Leipzig 536 XVII 1213/94 AG Leipzig BESCHLUSS vom 21.7.2005 In dem Betreuungsverfahren... Beteiligte: 1) - ehemalige Betreuerin - 2) Freistaat Sachsen - Justizfiskus

Mehr

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen. Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 427/16 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR427.16.0 - 2 - Der 3.

Mehr

Beschluss vom 2. Oktober 2013

Beschluss vom 2. Oktober 2013 OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat 2 VAs 78/13 5 Zs 564/13 Antrag des... auf gerichtliche Entscheidung gem. 23 ff EGGVG Beschluss vom 2. Oktober 2013 Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 188/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR188.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:

Mehr

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 149/16 BESCHLUSS vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BGHSt: BGHR: Nachschlagewerk: Veröffentlichung: StPO 302 Abs. 2 Nach der den Vorschriften der 296 ff. StPO zugrunde

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr