Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes: Ein Flickenteppich in Deutschland? 2. Notfallsanitäter-Symposium

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1 Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes: Ein Flickenteppich in Deutschland? 2. Notfallsanitäter-Symposium Hamburg 30. Juni 2015, Dipl.-Kfm. Dr. Christopher Niehues, LL.M. Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine

2 Ziele der Veranstaltung 1. Warum ist die Umsetzung des NotSanG so langsam und heterogen? 2. Wie funktioniert der Föderalismus? 3. Ist es in anderen Bereichen auch so kompliziert? Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 2

3 Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes: Ein Flickenteppich in Deutschland? 1. Föderalismus und Zuständigkeit 2. Heterogene Umsetzung Beispiel Pflege 3. NotSanG: Rechtliche Aspekte und Finanzierung 4. Umsetzung des NotSanG Status Quo und Handlungsmöglichkeiten Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 3

4 Status Quo: Black Box Notfallversorgung Es existieren keine einheitlichen Daten Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 4

5 Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 5

6 Komplexität des Gesundheitswesens Historische Strukturen, Föderalismus und sektorale Trennung sowie eine mächtige Selbstverwaltung prägen die Rahmenbedingungen bei vielen Fragen im Gesundheitswesen geht es um die Aufteilung des Kuchens und rechtliche Aspekte haben die Funktion von Schutzmauern Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 6

7 Föderalismus in der Notfallversorgung Landesebene Bundesebene Rettungsdienstrecht Landesrettungsdienstgesetze Verordnungen und Erlasse zum Rettungsdienst Landesärztekammern (Notarztqualifikation) Ausbildung (Approbation und Gesundheitsberufe) Sozialgesetzgebung (SGB V) Infektionsschutzgesetz Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz Regelungen zur Berufsausübung und Rettungsdienstdurchführung Regelungen zur Berufszulassung und Finanzierung (SGB V) Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 7

8 Zusammenspiel NotSan und Arzt 4 Abs. 2 Nr. 1c nur wenn Voraussetzung des 34 StGB erfüllt! 4 Abs. 2 Nr. 2c nur wenn konkrete Anweisung durch verantwortlichen Arzt zutreffen dann wirksame Einwilligung Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 8

9 Tätigkeit des NotSan im Rettungsdienst Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine

10 Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes: Ein Flickenteppich in Deutschland? 1. Föderalismus und Zuständigkeit 2. Heterogene Umsetzung Beispiel Pflege 3. NotSanG: Rechtliche Aspekte und Finanzierung 4. Umsetzung des NotSanG Status Quo und Handlungsmöglichkeiten Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 10

11 Ausbildung im / außerhalb des Schulgesetzes Quelle: Steffen/Löffert (2010) Ausbildungsmodelle der Pflege Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 11

12 Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung Quelle: Steffen/Löffert (2010) Ausbildungsmodelle der Pflege, S. 43 Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 12

13 Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung Quelle: Steffen/Löffert (2010) Ausbildungsmodelle der Pflege, S. 80 Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 13

14 Finanzierung der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegeausbildung Quelle: Steffen/Löffert (2010) Ausbildungsmodelle der Pflege, S. 63 Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 14

15 Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes: Ein Flickenteppich in Deutschland? 1. Föderalismus und Zuständigkeit 2. Heterogene Umsetzung Beispiel Pflege 3. NotSanG: Rechtliche Aspekte und Finanzierung 4. Umsetzung des NotSanG Status Quo und Handlungsmöglichkeiten Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 15

16 Zuständige Behörde die Zuständigkeit der Behörde bestimmt sich nach landesrechtlichen Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren NotSanG gibt verschiedene Fallkonstellationen vor: a) Ergänzungsprüfung ohne weitere Ausbildung b) Ergänzungsprüfung mit (der gesetzlich vorgeschriebenen) weiteren Ausbildung (480/960 Std.) c) Staatliche Prüfung Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 16

17 Zuständige Behörde NRW ZustVO HB II. Teil - Nichtärztliche Heilberufe 5 (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in 6 etwas anderes geregelt ist: 1. Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), 2. Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), 3. Ergotherapeutengesetz ErgThG vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246),. (2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 17

18 6 Zulassung zur (Ergänzungs-)Prüfung (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift, 2. die Bescheinigung nach 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen, 3. im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent sowie der Nachweis der Berufstätigkeit. Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 18

19 Finanzierung im Rettungsdienst Das NotSanG zeigt die Komplexität der Finanzierung Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 19

20 12 SGB V - Wirtschaftlichkeitsgebot 1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. [ ] 3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine

21 Ausgaben Notfallversorgung in Mrd. EUR (2013) Risiko- und Qualitätsmanagement im Rettungsdienst Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 21

22 Ausgabenentwicklung Gesundheitswesen Eigene Darstellung auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 22

23 Position der Krankenkassen zum RettG NRW Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine

24 Position der Krankenkassen zum RettG NRW Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine

25 Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes: Ein Flickenteppich in Deutschland? 1. Föderalismus und Zuständigkeit 2. Heterogene Umsetzung Beispiel Pflege 3. NotSanG: Rechtliche Aspekte und Finanzierung 4. Umsetzung des NotSanG Status Quo und Handlungsmöglichkeiten Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 25

26 Umsetzung NotSanG in den Bundesländern Erste (Ergänzungs-) Prüfung im RettG Finanzierung Baden Württemberg 07/14 - aber rechtswidrig Bayern Berlin 10/14 - oder früher Brandenburg 05/14 Bremen Hamburg 09/14 Hessen 03/14 Meck Pom 04/14 Niedersachsen 03/14 NRW 09/14 Rheinland-Pfalz Saarland 05/14 Sachsen Sachsen Anhalt 05/14 Schleswig Holstein 02/14 - dann ausgesetzt Thüringen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben, da oft nur Sekundärquellen verfügbar - Stand der Recherche: M ai 2015 nicht umgesetzt / geregelt teilweise umgesetzt / geregelt umgesetzt / geregelt keine Informationen Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 26

27 Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) G-BA regelt die Kostenübernahme im Rettungsdienst und soll mit dem Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes zukünftig Ausbildungsmodule für die Krankenpflege zur selbständigen Ausübung heilkundlicher Maßnahmen entwickeln. Warum keine ähnliche Regelung für Notfallsanitäter? Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 27

28 Elektronische Gesundheitskarte (egk) und elektr. Heilberufsausweis - Notfalldatensatz Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 28

29 von Josef Hinterleitner, Sierning (Österreich) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christopher Niehues Mathias Hochschule Rheine, Frankenburgstraße 31, Rheine 29

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