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1 Newsletter der Gewerkschaft der Polizei Maybachstraße 2, Eberdingen Ausgabe In dieser Ausgabe Sonderausgabe zur Tarifrunde 2015 Herausgeber GdP-Landesbezirk BW e.v. Maybachstraße Eberdingen Telefon (07042) digital@gdp-bw.de Internet Bilder fotolia, GdP; Auch die zweite Verhandlungsrunde ohne Ergebnis Die zweite Verhandlungsrunde, die am 26./27. Februar in Potsdam stattgefunden hat, ist am Freitagmittag ohne Angebot der Arbeitgeberseite beendet worden. Es gab in keinem Punkt eine verbindliche Zusage der Arbeitgeber. Vielmehr verbindet die Arbeitgeberseite Angebote zur Entgeltseite mit Verschlechterungen in der Zusatzversorgung. Die GdP ruft daher alle Beschäftigten am 13. März 2015 zum ganztätigen Warnstreik auf. Im Rahmen des Warnstreiks findet eine Kundgebung mit Demonstration in Stuttgart statt. Die GdP hat Buslinien eingerichtet. Der detaillierte Ablaufplan wird am bekannt gegeben.

2 Die Gewerkschaftsseite hat ihre Forderungen begründet und deutlich gemacht: Wir werden keine Eingriffe im Leistungsrecht der VBL zulassen! Der sozialen Komponente und Abschaffung sach- grundloser Befristungen kommen eine besondere Bedeutung zu! Nun wird es darauf ankommen, den Arbeitgebern in den nächsten zwei Wochen durch die geplanten Aktionen und Warnstreiks bis zur nächsten Verhandlungsrunde am 16./17. März deutlich zu machen, dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes deutliche Lohnerhöhungen erwarten und Kürzungen ihrer VBL-Renten nicht zulassen werden. In den Gesprächen, so Oliver Malchow, hätten die Arbeitgeber signalisiert, dass eine Übertragung eines möglichen Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich keinesfalls eine Selbstverständlichkeit sei. Malchow: Die Arbeitgeber reden sich damit heraus, dass die Beamtenbesoldungen aufgrund der föderalen Struktur originäre Angelegenheit der Länder seien und sie deshalb zur Übertragung auf den Beamtenbereich keine Aussage treffen werden. GdP-Bundesvorsitzender Oliver Malchow: Die Arbeitgeber verbinden eine mögliche lineare Entgelterhöhung mit der Zusage der Gewerkschaften zu Eingriffen ins Leistungsrecht der Zusatzversorgung. Das ist mit uns nicht zu machen. In den Gesprächen im kleinen Kreis haben wir alle Themengebiete angesprochen. Eine Einigung wurde in keinem wesentlichen Punkt erzielt. Kerstin Philipp, stellv. Bundesvorsitzende der GdP: Wir bereiten uns nicht nur auf langwierige Verhandlungen vor, die am 16. und 17. März fortgesetzt werden. Es steht fest: Wir müssen mit Aktionen und Warnstreikmaßnahmen die unnachgiebige Haltung der Arbeitgeber durchbrechen. Dabei ist es dringend notwendig, dass auch unsere beamteten Kolleginnen und Kollegen durch ihre Beteiligung mithelfen, den Druck zu erhöhen. Seite 2 vom

3 Es ist Grundsatz jeder vernünftiger Staatsverfassung: Jedermann soll von seiner Arbeit leben können. Johann Gottlieb Fichte ( ), deutscher Erzieher und Philosoph Alle Jahre wieder erleben wir das selbe Szenario. Meist schon bevor die Tarifverhandlungen beginnen, kursieren in den Dienststellen und Verwaltungen in Baden-Württemberg die haarsträubendsten Arbeitgeberinformationen. Stets sollen die Beschäftigten damit darauf hingewiesen werden, was sie im Falle eines Arbeitskampfes zu tun oder zu lassen haben. Welche Rechte und Pflichten Beschäftigte, Auszubildende und Beamte bei Arbeitskampfmaßnahmen haben ist gesetzlich verankert und bedarf daher keiner Korrektur oder Umdeutung durch die Dienststellenleitung. Sehr oft wird aus diesen Arbeitgeberinformationen eine Aneinanderreihung von Rechten, die die Beschäftigten angeblich nicht haben. Die Informationen sind bewusst oder unbewusst gefüllt mit Halbwahrheiten und missverständlichen Formulierungen, die klare Ziele verfolgen: Unsicherheit erzeugen, Angst machen und euch dazu zu bringen, auf euer grundgesetzlich geschütztes Streikrecht zu verzichten. Euer GdP-Team zählt auf Euch! Was fordern wir? WIr fordern für die Beschäftigten eine Entgelterhöhung von 5,5 Prozent, mindestens aber um 175 Euro monatlich bei einer Laufzeit von zwölf Monaten. Zusätzlich fordern wir die verbindliche Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im erlernten Beruf sowie eine Anhebung der Ausbildungsvergütungen um 100 Euro monatlich und eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Auszubildende von 27 auf 30 Tage. Darüber hinaus sollen sachgrundlose Befristungen tarifvertraglich ausgeschlossen werden. Das Tarifergebnis muss nach Auffassung der GdP zeit- und inhaltsgleich auf die 1,2 Millionen Beamtinnen und Beamten sowie rund Versorgungsempfänger (Pensionäre) übertragen werden. In Baden-Württemberg (per ) sind Angestellte direkt von den Verhandlungen betroffen, davon sind nur befristet beschäftigt. Für Beamtinnen und Beamte fordern wir von der Landesregierung die Übertragung des Tarifergebnisses für die Länder. Seite 3 vom

4 Wer verhandelt da eigentlich mit wem? Die Arbeitnehmerseite Frank Bsirske Bundesvorsitzender Ver.di Oliver Malchow Bundesvorsitzender GdP Andreas Gehrke Bundesvorstand GEW Achim Meerkamp Vorstand Ver.di Willi Russ DPVKOM für die dbb-tarifunion Die Arbeitgeberseite Jens Bullerjahn Finanzminister Sachsen-Anhalt Peter Jürgen Schneider Finanzminister Niedersachsen Prof. Dr. Georg Unland Staatsminister für Finanzen, Sachsen Knut Bredendiek TdL-Geschäftsführer Mit Gesprächen im kleinen Kreis wurden die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder am Freitagmorgen vergangener Woche in Potsdam fortgesetzt. Nachdem am Vortag die Themen Entgeltordnung der Lehrer und Zusatzversorgung die Verhandlungen bestimmt hatten, sollten danach die von den Gewerkschaften geforderte Entgelterhöhung und die Übernahme der Auszubildenden neben den sonstigen Forderungen im Vordergrund stehen. Seite 4 vom

5 Warnstreiks unausweichlich! Warnstreiks sind nach der erneut ergebnislos gebliebenen zweiten Runde in Potsdam nun unausweichlich geworden. Die GdP wird für dem erstmals in dieser Runde zum Warnstreik aufrufen. Der Aufruf erfolgt zu gegebener Zeit über die Kreis- und Bezirksgruppen. Die Planungen laufen auf Hochtouren. Die Busrouten sind bereits installiert. Es wird durch die Arbeitgeber gern darauf hingewiesen, dass nur rechtmäßige Streiks zulässig sind. ABER: Ob ein Streik rechtmäßig ist, entscheidet NICHT der Arbeitgeber. Die Teilnahme an unrechtmäßigen Streiks kann arbeitsrechtlich sanktioniert werden bis hin zur fristlosen Kündigung. Beschäftigte werden bewusst im Ungewissen gelassen, sind die GdP-Streiks nun rechtmäßig oder nicht?! Antwort: GdP-Streiks sind rechtmäßig! Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung (BAG v AZR 342/83) und zur Aufnahme von Tarifverhandlungen. Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen; daher ist es gerade dann notwendig, dass möglichst alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer/innen sich am Streik beteiligen. Jede Kollegin und jeder Kollege egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht darf an einem Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen wegen der Streikteilnahme sind unwirksam. Gewerkschaftliche Streiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig (BAG v AZR 342/83). Die Tarifvertragsparteien bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind (BAG v AZR 651/86). Zeiterfassung Muss ich vor meiner Streikteilnahme ausstempeln, mich an anderen Zeiterfassungssystemen bzw. bei meinen Vorgesetzen abmelden? NEIN! Ebenso muss ich meine Streikteilnahme in irgendeiner Form nicht vorher anmelden! Wenn die GdP zum Streik aufgerufen hat und Beschäftigte bzw. Auszubildende sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen (Zeiterfassungssysteme), gelten diese nicht für Streiks. Außerdem sind diese Verhaltenspflichten durch den Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich am Streik zu beteiligen, aufgehoben. Fazit: Wer sich ausstempelt streikt nicht! Eine Abmeldepflicht beim Arbeitgeber (z.b. bei Vorgesetzten) wäre auch mit der wirksamen Ausübung des Streikrechts nicht vereinbar, da der Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen (Bundesarbeitsgericht AZR 364/96). Seite 5 vom

6 Notdienste Es wird immer wieder behauptet, Notdienstarbeiten müssen durch Beschäftigte erledigt werden. Allerdings darf in Arbeitskämpfen die Dienststellenleitung nicht sogenannte Notdienstarbeiten einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer/innen hierauf verpflichten (BAG v AZR 265/80 und LAG Hannover v Sa 110/79 sowie vom Sa 32/85). Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist zumindest zunächst gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v AZR 142/94). Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind nichtig. Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v AZR 265/80). Notdienstvereinbarungen sind nur mit der GdP-Streikleitung zulässig. Fazit: Wer von der GdP keine Mitteilung hat, dass er bzw. sie persönlich für Notdienstarbeiten vorgesehen ist, dem/der kann man die Streikteilnahme nicht verweigern (siehe auch Maßregelungsverbot). Passiert dies doch, macht sich der Vorgesetzte bzw. die Dienststellenleitung ggf. strafbar. Die Landesstreikleitung bittet in solchen Fällen um entsprechende Hinweise. Die Streikleitung in BW Ralf Knospe Angelika Burckhardt Christine Till Brigitte Köster GdP-Landesstreikleiter ralf.knospe@gdp-bw.de (07042) Organisation + Abwicklung Streikgeld angelika.burckhardt@gdp-bw.de (07042) Organisation christine.till@gdp-bw.de (07042) Juristin; Rechtsfragen rund um den Arbeitskampf brigitte.koester@gdp-bw.de (07042) Dürfen sich auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder am Streik beteiligen? Ja, jede Kollegin und jeder Kollege egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht darf an einem (Warn)-Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen oder Maßregelungen wegen der (Warn)Streikteilnahme sind unwirksam. Nichtorganisierte Beschäftigte erhalten jedoch keine Unterstützungsleistungen von der Gewerkschaft. Deshalb: Mitglied werden! Beitrittserklärungen gibt es bei den Vertrauensleuten der GdP oder unter GdP- EINE FÜR ALLE Seite 6 vom

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