COMENT - Coaching-, Mentoring- und Trainingsprogramme für mehr Frauen in Führungspositionen

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1 Aufruf des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg vom 2. Mai 2011 COMENT - Coaching-, Mentoring- und Trainingsprogramme für mehr Frauen in Führungspositionen unterstützt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 1. Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen Mit dem Programm sollen Maßnahmen für eine gezielte und Qualifizierungswege übergreifende Karriereberatung und -planung für Frauen in den Bereichen Wissenschaft und Wirtschaft gefördert werden. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, den Anteil von Frauen auf Leitungs- und Führungspositionen in Wissenschaft und Wirtschaft, aber auch bei den akademischen Qualifizierungen der Promotion sowie der Habilitation zu erhöhen. In Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst schreibt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg deshalb im Rahmen dieses Programms an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule Baden- Württemberg sowie den Universitätsklinika des Landes Projektmittel für Maßnahmen, die auf die Karriereförderung von Frauen ausgerichtet und deren Schwerpunkt Cross-Mentoringprogramme sind, aus. Das Förderprogramm wird hälftig aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert. Der zur Umsetzung des geplanten Projekts kalkulierte Mit-

2 - 2 - telbedarf muss im gleichen Maße, also zu 50 Prozent, wie die ESF-Mittel von der antragstellenden Einrichtung finanziert werden. Hierbei können Hochschul- und/oder Drittmittel verwendet werden. Die ESF-Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung in Form einer Projektförderung aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der zentralen Förderung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren (ESF, Spezifisches Ziel B 6.3) ausgestaltet. Des Weiteren wird sie im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechend den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg sowie den einschlägigen Bestimmungen zum Europäischen Sozialfonds gewährt. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, dem Operationellen Programm für Baden-Württemberg, der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg sowie den Regelungen der Europäischen Union zur Durchführung des ESF (2007 bis 2013), insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1081/2006, Nr. 1083/2006 und Nr. 1828/2006 in der jeweils aktuellen Fassung. Die Bestimmungen können im Internet unter (Service/Download Center) abgerufen werden. Eine Förderung im Rahmen dieser Ausschreibung ist vom 15. November 2011 an möglich. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. 2. Zuwendungszweck / Gegenstand der Förderung Um zukünftig die Anzahl von Frauen auf Leitungs- und Führungspositionen in den Bereichen Wissenschaft und Wirtschaft zu erhöhen, werden mit diesem Programm Projektmittel für die gezielte Karriereförderung von Frauen bereitgestellt. Die beantragten Projekte sollen Frauen an den genannten Einrichtungen entlang des akademischen Ausbildungs- und Qualifizierungswegs begleiten und sich durch ein hohes Maß an Innovation von bereits bestehenden Maßnahmen abheben. Der Schwerpunkt des Förderprogramms soll auf Projekten liegen, die Cross-Mentoringangebote in den Bereichen Wissenschaft und Wirtschaft vermitteln, wie z.b. Cross-Mentoringprogramme und -maßnahmen über alle Graduierungs- und Qualifizierungsphasen als auch Positionen im wissenschaftlichen Dienst hinaus, die auch in Kooperation mit der Wirtschaft auf die Erhöhung der Beteiligung von Frauen in Führungspositionen hinwirken und insbesondere zur Sichtbarmachung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und zukünftigen weiblichen Führungskräften beitragen (z.b.: Vermittlung von Mentorinnen und Mentoren aus den Bereichen Wissenschaft und Wirtschaft für Studentinnen, Absolventinnen, Doktorandinnen, Postdoktorandinnen und Juniorprofessorinnen und Professorinnen sowie allen weiblichen Beschäftigten im wissenschaftlichen Dienst im Rahmen von Einzel-, Gruppen- oder E-Mentoringprogrammen, Netzwerktreffen für Mentorinnen/Mentoren und Mentees).

3 - 3 - Diese Basisangebote können ergänzt werden durch andere Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Anzahl von Frauen in Leitungs- und Führungspositionen in Wissenschaft und Wirtschaft zu erhöhen wie z.b.: Coachingmaßnahmen für Frauen an den genannten antragsberechtigten Institutionen, welche die individuelle Karriereplanung und -umsetzung begleiten und fördern und auch das Ausscheiden von Frauen aus der Wissenschaft in prekären Situationen im Karriereverlauf verhindern und neuberufenen Juniorprofessorinnen und Professorinnen neben ihren umfangreichen Aufgaben in Lehre und Verwaltung Unterstützung bei ihrer weiteren wissenschaftlichen Etablierung in die scientific community bieten (z.b.: Einzel-Coachingmaßnahmen), und/oder Maßnahmen zum Wiedereinstieg von Akademikerinnen in Wissenschaft und Wirtschaft (z.b.: Beratungsangebote, Informationsveranstaltungen, Sensibilisierung für neue Beschäftigungsfelder in Wissenschaft und Wirtschaft), und/oder Programme zur beruflichen Orientierung und Karriereentwicklung in Kooperation mit der Wirtschaft oder wissenschaftlichen Einrichtungen für Studentinnen, Absolventinnen und Doktorandinnen, die so auch der Verbesserung von Einstiegschancen in den Beruf, insbesondere in Führungs- und Entscheidungspositionen, dienen (z.b.: Praktikamodelle/-programme und Exkursionen in Institutionen von Wissenschaft und Wirtschaft, die die Planung der beruflichen Karriere unterstützen, Veranstaltungsreihen und Informationsveranstaltungen), und/oder Initiativen zur Vermittlung von überfachlichen Kompetenzen und Managementkompetenzen, die Frauen an den antragsberechtigten Institutionen auf die gezielte Übernahme von Leitungspositionen in Wissenschaft und Wirtschaft vorbereiten und motivieren (z.b.: Veranstaltungsreihen oder Programme speziell für Frauen zu Themen wie Personalführung, Karriereplanung, Projektmanagement, Drittmittelakquisition und wissenschaftlicher Profilbildung), und/oder Beratungsangebote und Initiativen zur Karriereentwicklung für Frauen (z.b.: individuelle Beratungsangebote zur Karriereplanung und Ausarbeitung individueller Bildungs-/Karrierepläne für Studentinnen, Absolventinnen, Doktorandinnen und Postdoktorandinnen, Trainings- und Informationsveranstaltungen, Bewerbungsund Berufungstrainings für Frauen), und/oder Öffentlichkeitsarbeit (z.b.: Akquise von Teilnehmerinnen und Aufbau von Mentoringnetzwerken mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Klinika und/oder der Wirtschaft), und/oder Aktive Rekrutierung von Frauen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren, um so innerhalb der antragsberechtigten Einrichtungen den Anteil von Frauen in

4 - 4 - Leitungs- und Führungspositionen (auch im Wissenschaftsmanagement) zu erhöhen (z.b.: Errichtung von Datenbanken, Newsletter etc.). Diese Aufzählung an Beispielen für Angebote ist nicht abschließend. Die Förderung durch das Programm besteht dabei primär in der hälftigen Kofinanzierung einer Stelle der Dotierung E 13 TV-L ( Prozent Beschäftigungsumfang), um die beispielhaft genannten Angebote im Rahmen von Projekten entweder neu zu etablieren oder mit ihnen (oder vergleichbaren Angeboten) bereits bestehende Maßnahmen durch innovative Inhalte zu ergänzen. Ebenfalls beantragt werden können hierbei auch Personalaufwendungen für wissenschaftliche Hilfskräfte, Honorare für externes Personal, Sachaufwendungen für den Projektbereich sowie Aufwendungen für Miete. Nicht gefördert werden: Aufwendungen für Bewirtungen oder Auslandsaufenthalte. Um eine nachhaltige Wirkung des Programms im Rahmen der Hochschulentwicklung zu sichern, sollen die Projekte, die durch das Programm mit einer Personalstelle ( Prozent Beschäftigungsumfang) gefördert werden, organisatorisch mit unmittelbarem Bezug zum Vorstand angesiedelt sein. 3. Indikatoren Die Förderung von zielgruppenspezifischen Projekten zur Karriereförderung von Frauen und der Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie den Universitätsklinika des Landes entspricht dem spezifischen Ziel B 6.3 des Operationellen Programms für Baden- Württemberg Steigerung des Anteils von Akademikerinnen in Führungspositionen von Wirtschaft und Wissenschaft sowie dort auch von Promotion und Habilitation. Im Operationellen Programm für Baden-Württemberg sind Ziele definiert, die mit den ESFfinanzierten Maßnahmen im Laufe der Förderperiode erreicht werden sollen. Inwieweit der einzelne Antrag dazu beiträgt, diese Ziele zu erreichen, wird mit zwei unterschiedlichen Indikatoren gemessen. Der Outputindikator qualifiziert und misst, was am Ende der Maßnahme stehen soll, der Ergebnisindikator gibt darüber Aufschluss, welche Wirkung erzielt wird. Angaben zu den angestrebten Zielwerten im Output- und Ergebnisindikator sind zwingend notwendig, um den Antrag im Auswahlverfahren hinsichtlich seines Beitrags zur Erreichung der im Operationellen Programm genannten Ziele beurteilen zu können. Für die vorliegende Ausschreibung gelten folgende Indikatoren:

5 - 5 - Outputindikator B 6.3: - Zahl der geförderten Frauen. Ergebnisindikator B 6.3: - Anteil der Teilnehmerinnen, die nach Abschluss der Maßnahme Führungspositionen in Wissenschaft oder Wirtschaft einnehmen. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Duale Hochschule Baden-Württemberg sowie die Universitätsklinika des Landes. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die Maßnahme muss den einschlägigen EU-Bestimmungen, dem Operationellen Programm für Baden-Württemberg sowie den haushaltsrechtlichen und den sonstigen einschlägigen nationalen Bestimmungen entsprechen. Diese finden Sie im Internet unter - Die beantragten Maßnahmen sind entweder neu zu etablieren oder sie ergänzen inhaltlich und innovativ ein bestehendes Angebot. - Der Antragsteller erklärt sich im Falle einer Bewilligung mit den geltenden Bestimmungen der EU zur Publizität (Verordnung (EG) Nr. 1828/2006), insbesondere die Aufnahme in ein Verzeichnis der Begünstigten, das veröffentlicht wird, einverstanden. Zuwendungsempfänger und Teilnehmende sind verpflichtet, bis mindestens auch nach Ende des Projekts, die für das Projektmonitoring und eventuelle Evaluierungen erforderlichen Angaben zu machen. Es müssen die EDV-technischen Voraussetzungen (Internet-Zugang) gegeben sein, um die Anbindung an das L-Bank-System ifh2@ zu gewährleisten. Im Falle einer Bewilligung müssen detaillierte statistische Daten zu den Projektbeteiligten im Teilnehmendenstammblatt über das L-Bank-System ifh2@ abgegeben werden. Nachweise erfolgen über zwei Arten von Stammblättern: Für Teilnehmendenstammblätter gibt es eine ausführliche Fassung, die in der Regel zu verwenden ist. Daneben gibt es Bagatellstammblätter - hier sind nur wenige Angaben zu den Projektbeteiligten erforderlich. Bagatellmaßnahmen sind Informationsveranstaltungen bis zu einer Dauer von i. d. R. maximal zwei Tagen (bspw. Messen) und Kurzberatungen bzw. Kurzkontakte bis zu einer Dauer von i. d. R. maximal vier Stunden, bei denen eine Abfrage von ausführlicheren Informationen unverhältnismäßig wäre.

6 - 6 - Insgesamt kann der Output nur so hoch sein wie die Gesamtzahl der über die Stammblätter gemeldeten Teilnehmenden. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht nicht. 6. Art, Höhe und Dauer der Zuwendung Die ESF-Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung in Form einer Übernahme von bis zu maximal 50 Prozent der förderfähigen Aufwendungen (Personalaufwendungen zuzüglich Sachaufwendungen) gewährt. Fehlbedarf ist die Differenz zwischen der Gesamtsumme aller zuschussfähigen Aufwendungen und der Gesamtsumme geplanter bzw. darüber hinausgehender privater / öffentlicher Finanzierung. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer Projektabrechnung (Verwendungsnachweis) der nachgewiesene Fehlbedarf maximal in Höhe des bewilligten Betrags bezuschusst wird. Sind die Einnahmen höher oder die Aufwendungen geringer als ursprünglich geplant, so reduziert sich in der Regel der Zuschuss entsprechend. Eigene Mittel des Antragstellers müssen in voller Höhe eingebracht werden, auch wenn sich die Gesamtaufwendungen verringern. Förderfähige Aufwendungen sind dem Vorhaben eindeutig zuzuordnende Personal- und Sachaufwendungen entsprechend den Maßgaben der Aufstellung der förderfähigen Aufwendungen und den nachfolgenden Bestimmungen. Förderfähige Aufwendungen: Förderfähig sind folgende Kostenpositionen: - Personalaufwendungen (vgl. Position 1.1 im Kostenplan): Förderfähig sind Personalaufwendungen einschließlich Sozialabgaben und sonstige Arbeitgeberanteile für internes Personal für die beantragte Stelle der Dotierung E 13 TV-L ( Prozent Beschäftigungsumfang), wissenschaftliche Hilfskräfte und Honorare für externes Personal im Zusammenhang mit der durch das Programm geförderten Maßnahmen für Frauen bzw. Honorare im Rahmen der externen Evaluation des Projekts. - Sachkosten: Darunter fallen bspw. Öffentlichkeitsarbeit, Reisekosten, Aufwendungen für den Projektbereich sowie für Miete (kalkulatorische Mietkosten sind nicht förderfähig). Förderfähig sind nur die oben genannten im Kosten- und Finanzierungsplan geöffneten Aufwendungspositionen. Gesperrte Positionen dürfen nicht besetzt werden und sind nicht förderfähig als Projektmittel. Gemeinkosten sind nicht förderfähig. Sofern im Rahmen eines Vorhabens Einnahmen erzielt werden (z. B. Teilnahmegebühren bei der Durchführung von

7 - 7 - Weiterbildungsveranstaltungen), sind diese bei der Berechnung der Zuweisung von den Aufwendungen direkt abzusetzen. Bei der Antragstellung sollte beachtet werden, dass Mittel, die im geplanten Kalenderjahr nicht verbraucht werden, verfallen, d. h. nicht automatisch in darauf folgende Kalenderjahre übertragen werden. Der Förderzeitraum kann zwischen dem 15. November 2011 und dem 31. Dezember 2014 liegen. 7. Mehrfachförderung Eine Förderung des Vorhabens im Rahmen eines Projekts, das bereits aus ESF-Mitteln gefördert wird - ggf. auch im Rahmen eines Bundesprogramms - ist unzulässig. Die Hochschule erklärt, dass - die Finanzierung mindestens in Höhe von 50 Prozent der förderfähigen Aufwendungen für die Dauer der Förderung gesichert ist, - in den angegebenen Finanzierungsmitteln keine weiteren ESF-Mittel enthalten sind, - das Projekt bisher nicht aus anderen Finanzquellen finanziert war [für alle Vorhaben des ESF gilt der Grundsatz der Zusätzlichkeit (Additionalität). Die Beiträge aus dem Strukturfonds dürfen nicht an die Stelle öffentlicher Strukturausgaben oder diesen gleichwertigen Ausgaben eines Mitgliedsstaats treten], - für das Projekt an anderer Stelle keine europäischen Gelder beantragt und bewilligt wurden (vgl. Anlage zum Aufruf). 8. Publizitätspflichten Es muss sowohl in den Räumen des geförderten Projekts als auch bei allen Veröffentlichungen und Veranstaltungen darauf hingewiesen werden, dass sie durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg und aus Mitteln der Europäischen Union unterstützt werden. Dazu sollen das Logo der Europäischen Union, das ESF-Logo des Landes sowie das Logo des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren mit folgendem Zusatz angebracht werden: Unterstützt durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Die entsprechenden Logos sind im Internet unter abrufbar. Alle Zuwendungsempfänger werden nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union zur Publizität (Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) in ein Verzeichnis der Be-

8 - 8 - günstigten aufgenommen und veröffentlicht, in dem Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Vorhabens und die für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen aufgeführt werden. Mit Antragstellung erklärt sich der Antragsteller mit der Aufnahme in dieses Verzeichnis einverstanden (vgl. hierzu auch Abs. 21 Publizität/Öffentlichkeitsarbeit im Antragsformular). 9. Berichtspflichten, Mitwirkungspflichten, Finanzkontrolle Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Begleitung, Bewertung und Evaluierung der Maßnahme mitzuwirken, die von der Europäischen Union geforderten statistischen Daten zu erfassen und die Finanzkontrolle durch das Land, den Bund und die Europäische Union sowie deren Beauftragte zu unterstützen und zu ermöglichen. 10. Aufbewahrungsfristen Nach den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union sind alle Belege, Verträge und sonstige mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. 11. Verfahren 11.1 Antragstellung und Anlage zum Antrag Anträge sind mit dem beigefügten Antragsformular in Papierform (dreifache Ausfertigung) bei der L-Bank Baden-Württemberg Schlossplatz Karlsruhe Frau Madlen Köhn madlen.koehn@l-bank.de bis spätestens 1. Juli 2011 einzureichen. Die Begutachtung und Auswahl der zu fördernden Vorhaben ist bis etwa 1. August 2011 geplant. Der Antragsvordruck ist außerdem im Internet unter (Download-Center Förderbereich Arbeit und Soziales, zentrale Förderung) abrufbar.

9 - 9 - Dem Antrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung (max. 10 Seiten) sowie die ausgefüllte Anlage zum ESF-Antrag, die dieser Ausschreibung entnommen werden kann, beizufügen. Informationen zu den Aspekten, die im Antrag erläutert werden sollen, sind Abs. 16 (Projektbeschreibung) im ESF-Antragsformular zu entnehmen Auswahl Die Auswahl der eingereichten Projektanträge erfolgt durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren auf Grundlage eines Vorschlags des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, das hierzu eine Begutachtungskommission einrichtet. Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Förderfähigkeit des beantragten Projekts im Rahmen des Aufrufs Innovationsgrad der beantragten Maßnahme und Passgenauigkeit auf die individuelle Situation der Hochschule Fachliche Qualität des Vorhabens Validität der gesetzten Ziele gemessen an den Indikatoren des Operationellen Programms Nachhaltigkeit des Projekts Angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Die von der Auswahlkommission zur Förderung empfohlenen Anträge werden über das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren an die L-Bank zur Bewilligung weitergeleitet. Die L-Bank nimmt im Rahmen ihrer Aufgabe als bewilligende Stelle im ESF das weitere Bewilligungsverfahren, das Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung im Rahmen der Verwendung der Mittel wahr Auszahlung und Verwendungsnachweis Auszahlungen im Rahmen der ESF-Förderung durch die Europäische Union können jeweils in Höhe des Fehlbetrages, maximal jedoch bis 50 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Aufwendungen angefordert werden. Ein Zwischenverwendungsnachweis ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Im Übrigen ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Schlussverwendungsnachweis an die L- Bank sowie ein Abschlussbericht an das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren vorzulegen.

10 Vordrucke für Teil- und Schlussverwendungsnachweise werden im Internet unter zur Verfügung gestellt. 12. Rückfragen, Kontakt Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit dem Förderprogramm stehen im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Ansprechpartnerinnen zur Verfügung: Frau Antje Gramlich Tel.: Antje.Gramlich@mwk.bwl.de Frau Gabriele Steinbiß Tel.: Gabriele.Steinbiss@mwk.bwl.de Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Königstraße Stuttgart Referat 12

11 Anlage zum ESF-Antragsformular für die Einreichung eines Antrags auf der Grundlage des Aufrufs COMENT - Coaching-, Mentoring- und Trainingsprogramme für mehr Frauen in Führungspositionen L-Bank Baden-Württemberg Frau Madlen Köhn Schlossplatz Karlsruhe Hiermit beantragt die (Antragstellende Hochschule) für das folgende Projekt (Vorhabensbezeichnung) mit einer Laufzeit von Monaten ab dem eine hälftige Förderung der beantragten Stelle der Dotierung E 13 (TV-L), Mittel für wissenschaftliche Hilfskräfte, Honorare für eine externe Person im Zusammenhang mit Beratungsleistungen sowie Sachkosten. Der Gesamtumfang der Projektbeschreibung soll 10 Seiten nicht übersteigen. Für die Antragstellung ist eine Projektbeschreibung einzureichen, die den unter Punkt 16 im ESF- Antrag genannten Kriterien entspricht. Der Antrag soll einen konsistenten Projektplan, einschließlich eines Ablaufplans und der Planung der personellen Ressourcen, enthalten.

12 Diese Anlage ist zusammen mit dem ESF-Antragsformular und den übrigen Antragsunterlagen bei der L-Bank einzureichen. 1. Antragstellerin Name der Hochschule/des Klinikums: Straße: PLZ/Ort: Ansprechpartner/in: Tel.-Nr.: Fax: 2. Erklärungen der Hochschule 2.1 Die beantragten Mittel werden nur für die Realisierung der beantragten Projekte für Frauen dieser Programmausschreibung verwendet. 2.2 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag wird versichert. 2.3 Der Inhalt dieses Aufrufs ist bekannt und beachtet worden. 2.4 Der Antragsteller ist mit der Prüfung des Antrages durch Sachverständige/ Gutachter einverstanden. 2.5 Die Fördergrundsätze des Europäischen Sozialfonds ( ) gem. Art. 56, IV der Verordnung (EG) 1083/2006 vom werden beachtet. 2.6 Uns ist bekannt, dass die Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen, der Vorgaben und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids sowie die Unrichtigkeit bzw. Nichteinhaltung der im Zusammenhang mit dem Förderverfahren abgegebenen Erklärungen zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheids und der entsprechenden Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen führen kann. Diese Anlage sowie der ESF-Förderantrag müssen unterschrieben werden.

13 Ort, Datum Stempel der Hochschule Vorname, Nachname (Hochschulleitung) Vorname, Nachname (Gleichstellungsbeauftragte) Unterschrift Unterschrift

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