White Paper. Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) erfüllen
|
|
- Elizabeth Michel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 White Paper Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) erfüllen
2 White Paper: MAR und MAD II erfüllen Inhaltsverzeichnis Einleitung Regulatorische Vorgaben Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) der EU erfüllen Empfehlungen, Leitlinien und technische Standards der ESMA umsetzen Das Rundschreiben 2013/8 der FINMA (Schweiz) erfüllen Abdeckung der nötigen Maßnahmen Monitoring der Marktmanipulations-Szenarien Monitoring der Insider-Szenarien Monitoring gegen Insider-Liste Mitarbeitergeschäfte überwachen, Verhaltensregeln durchsetzen Reduzierung der Einführungs- und Betriebskosten Fazit /2016 ACTICO GmbH. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. Jeder Verfügung, Verwertung, Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen. Seite 2
3 1 Einleitung Dieses Papier untersucht die Regulierung zum Schutz vor Marktmissbrauch in der EU und der Schweiz und leitet die für Institute nötigen Maßnahmen ab. Es wird beispielhaft gezeigt, wie diese umgesetzt werden. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Reduktion der dafür nötigen Kosten. 2 Regulatorische Vorgaben Mit der Neuregelung von MAD II und MAR, den neuen Leitlinien, Empfehlungen und technischen Standards der ESMA, ist die Überwachung des Handels mit Finanzinstrumenten noch detaillierter geworden. Die FINMA in der Schweiz erreicht das mit dem Rundschreiben 2013/8 zu Marktverhaltensregeln. 2.1 Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) der EU erfüllen Das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (EU) haben die Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie, MAD II) erlassen. Zusätzlich haben sie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung, MAR) erlassen. Dies geschah, da die Regelungen der ursprünglichen Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG (MAD) als nicht ausreichend betrachtet wurden. Die Überwachung des Handels mit Finanzinstrumenten ist detaillierter geworden und betrifft mehr Institute, Märkte, Instrumente, Aufträge und Geschäfte als bisher. Nationale Regelungen und Gesetze in den EU-Ländern werden entsprechend angepasst. Handeln müssen jetzt sowohl Institute, die bisher nicht erfasst wurden, als auch Institute, die ihre bestehenden Maßnahmen ausweiten müssen. Die meisten Regelungen von MAR gelten ab dem 3. Juli Die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) regelt nicht dieselben Inhalte wie MAD I, sondern konzentriert sich auf strafrechtliche Sanktionen. MAD I wird überwiegend von der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) abgelöst. MAR fordert unter anderem Maßnahmen zu: Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmanipulation und Insiderhandel durch alle Anbieter von Märkten und durch gewerbsmäßige Vermittler von Geschäften Führung von Insiderlisten durch Emittenten Überwachung von Restriktionen für Mitarbeiter, z.b. geschlossene Zeiträume vor Zwischenberichten und Jahresabschlüssen Abklärung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften auf nachvollziehbare Art mit Aufbewahrungsfristen White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 3
4 Die European Securities and Markets Authority (ESMA) wurde beauftragt, Empfehlungen, Leitlinien und technische Standards zu den Maßnahmen vorzulegen. 2.2 Empfehlungen, Leitlinien und technische Standards der ESMA umsetzen Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat folgende Empfehlungen, Leitlinien und technischen Standards zum Thema Marktmissbrauch auf Grundlage der MAR vorgelegt: Guidelines Technical Standards Technical Advice Die technischen Standards beinhalten unter anderem Angaben dazu, welche verdächtigen Aufträge und Geschäfte zu melden sind und wie die Insiderliste zu führen ist. Die Empfehlungen vertiefen unter anderem die im Anhang von MAR aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation. Die Indikatoren werden mit einer Liste an Beispielen erläutert. Indikatoren und Beispiele sind laut MAR und Empfehlung der ESMA nicht abschließend und sollen auf die Rahmenbedingungen des Instituts abgestimmt werden. 2.3 Das Rundschreiben 2013/8 der FINMA (Schweiz) erfüllen Die Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel in der Schweiz wurden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Rundschreiben 2013/8 festgelegt. Es regelt Maßnahmen gegen das Ausnützen von Insiderinformationen, gegen Marktmanipulation und Marktmissbrauch. Es fordert unter anderem Maßnahmen in folgenden Bereichen: Umgang mit marktmissbräuchlichen Geschäften Informationsbarrieren / Vertraulichkeitsbereiche Überwachung von Mitarbeitergeschäften Watch List und Restricted List Sie waren bis zum 1. Januar 2015 umzusetzen. Bis dahin galt das FINMA Rundschreiben 08/38. White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 4
5 3 Abdeckung der nötigen Maßnahmen Aus den regulatorischen Vorgaben lassen sich direkt erforderliche Maßnahmen ableiten. Diese sind je nach Geschäft des Instituts unterschiedlich. Regulatorische Vorgabe Regulatorische Vorgabe Anforderungen Anforderung Maßnahmen zur Abdeckung der Anforderungen mit MAID Schutz vor Marktmanipulation Monitoring der Manipulations-Szenarien Marktmissbrauchsrichtlinie (MAR) Schutz vor Insiderhandel Verhaltensregeln der Bank Monitoring der Insider-Szenarien Monitoring gegen Insider-Liste Monitoring der Verhaltensregeln Stopp-Listing Externe und interne Anfragen Historische Auswertungen Laufende Überwachungen Abbildung 1: Maßnahmen zur Abdeckung der regulatorischen Anforderungen Die Maßnahmen werden vom Softwaremodul MAID (Market Abuse and Insider Dealing Detection) der ACTICO Compliance Suite abgedeckt. Zusätzlich zu den unten aufgeführten Maßnahmen sind auch fallspezifische Auswertungen historisch und laufend für neue Aufträge möglich. Alle Abklärungen aus den Maßnahmen werden nachvollziehbar dokumentiert. White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 5
6 3.1 Monitoring der Marktmanipulations-Szenarien Finanzunternehmen sind in der Pflicht, Marktmanipulation aufzudecken. Sie müssen dazu Indikatoren erkennen, die auf Manipulations-Szenarien hindeuten. Die Szenarien und Indikatoren sind individuell auf die Rahmenbedingungen des Unternehmens anzupassen. Beispiel: Bei marking the close versucht jemand, einen bestimmten Kurs zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen, um damit von der Bewertung eines anderen Instruments zu profitieren. Ein Indikator dafür ist, wenn ein in Relation zum Markt hohes Volumen kurz vor Börsenschluss gehandelt wird. Marktmissbrauchsszenarien im Überblick Colluding in the aftermarket of an IPO Creation of a floor or ceiling in the price pattern Ping orders Phishing Abusive squeeze Inter-trading venue manipulation Cross product manipulation Wash trades Painting the tape Improper matched orders Concealing ownership Pump and dump Trash and cash Quote stuffing Momentum ignition Marking the close Layering and spoofing Advancing the bid Smoking Placing orders with no intention to execute them (weitere) Abbildung 2: Beispiele für Marktmissbrauchsszenarien White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 6
7 3.2 Monitoring der Insider-Szenarien Finanzunternehmen sind auch in der Pflicht, Insiderhandel aufzudecken. Dafür kann ein Monitoring analog zum Erkennen von Marktmanipulation verwendet werden. Zusätzlich kann auch ein Abgleich gegen die interne Insider-Liste erfolgen. Für das Monitoring werden Indikatoren erkannt, die auf Manipulations-Szenarien hindeuten. Die Szenarien und Indikatoren sind individuell auf die Rahmenbedingungen des Unternehmens anzupassen. Klassische Beispiele für Insiderhandel sind Front oder Parallel Running. Es wird ein kleiner Auftrag vor einem größeren Auftrag für ein identisches Wertpapier platziert, weil der Auftraggeber weiß, dass ein größerer Auftrag kommen wird. Dieses ist auf eigene Rechnung möglich, als Eigengeschäft der Bank oder für den Kunden des Instituts. 3.3 Monitoring gegen Insider-Liste Insiderwissen entsteht in vielen Bereichen eines Instituts bei der Betreuung von Kunden. Emittenten müssen ihre Insider in einer Liste führen. Sobald Insider-Wissen von Mitarbeitern für private Wertpapierhandelsgeschäfte oder Eigengeschäfte des Kreditinstituts ausgenutzt wird, liegt Insiderhandel vor. Dieser wird international mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Finanzunternehmen sind deshalb in der Pflicht, möglichen Insiderhandel frühzeitig zu erkennen. Das Modul MAID (Market Abuse and Insider Dealing Detection) der ACTICO Compliance Suite bietet die Möglichkeit, eine Liste von Insidern zu führen und Aufträge gegen diese Liste abzugleichen. Werden Instrumente gehandelt, zu denen Insiderwissen vorhanden ist, werden diese gemeldet. Dabei werden auch Underlyings von Instrumenten berücksichtigt. Es ist sinnvoll, Aufträge von Primärinsidern besonders zu überwachen. Primärinsider sind Personen, die aufgrund einer Funktion innerhalb einer Gesellschaft, wie etwa Vorstand, über Insiderwissen zu ihrer Gesellschaft verfügen. 3.4 Mitarbeitergeschäfte überwachen, Verhaltensregeln durchsetzen Banken brauchen mehr Sicherheit hinsichtlich der Einhaltung von Regeln bei Handelsgeschäften von Mitarbeitern. Deshalb implementieren sie Systeme, die eine revisionssichere Analyse und Dokumentation von Mitarbeitergeschäften ermöglichen. Kern ist die Analyse von Wertpapiertransaktionen von Mitarbeitern. Dabei werden Drittbankgeschäfte also Geschäfte, die der Mitarbeiter bei anderen Banken tätigt berücksichtigt. Zusätzlich werden generelle Restriktionen wie Mindest-Haltefristen geprüft. Auch Handelsverbote für bestimmte Instrumente (z.b. vor der Veröffentlichung von Geschäftsberichten) werden unterstützt. Das Softwaremodul MAID ermöglicht das Erfassen von Mitarbeitertransaktionen bei Drittbanken und deren Prüfung. Darüber hinaus erlaubt es auch die Prüfung von Mitarbeiteraufträgen vor deren Beauftragung im Rahmen eines Pre-Clearance. White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 7
8 4 Reduzierung der Einführungs- und Betriebskosten Der Aufwand kann an drei Stellen nennenswert reduziert werden. Der Einsatz einer Standardanwendung wie der Compliance Suite reduziert den Entwicklungsaufwand. Der Einsatz von Standardregeln für das Monitoring reduziert den Aufwand für das Aufsetzen der Prüfungen. Und das Anpassen und Optimieren der Prüfungen auf das Geschäft der Bank reduziert die Anzahl der unnötigen Abklärungen und damit den Aufwand über die gesamte Laufzeit der Software. Ziel ist die Abdeckung der regulatorischen Anforderungen und ein geringer Abklärungsaufwand durch Minimierung der Falschmeldungen. Der letzte Effekt kann noch verstärkt werden, indem man nach einer Laufzeit von einigen Monaten einen Review und eine erneute Optimierung durchführt. Standard-Regeln Simulation Optimierung Live Review Abbildung 3: Reduzieren der Einführungs- und Betriebskosten durch Standardregeln und Reduzierung der False Positives White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 8
9 5 Fazit Aus der Regulierung zum Schutz vor Marktmissbrauch in der EU und der Schweiz leiten sich die dargestellten Maßnahmen ab. Diese lassen sich mit Blick auf die Reduktion der dafür nötigen Kosten umsetzen. Dabei starten Institute aus unterschiedlichen Situationen. Werden Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch erstmalig umgesetzt, dann geht es um die Umsetzung aller beschriebenen Maßnahmen. Wurden die Anforderungen von MAD I bereits umgesetzt, dann besteht für zusätzliche Prüfungen meist ein überschaubarer Handlungsbedarf. In diesem Fall kann es trotzdem sinnvoll sein, aus einer schwer anpassbaren Situation auf einen flexiblen Ansatz zu wechseln. White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 9
10 ACTICO EMEA ACTICO GmbH Ziegelei Immenstaad Germany Amerika ACTICO Corp. 200 S. Wacker Dr. Suite 3100 Chicago, IL 60606/USA Asien & Pazifik ACTICO Pte. Ltd. 11 Bishan Street 21 Singapore info@actico.com info@actico.com info@actico.com ACTICO ist ein führender international agierender Anbieter von Softwarelösungen und -technologien für das Decision Management. In der digitalen Welt gilt es, riesige Datenvolumina zu verarbeiten und schnelle, konsistente und revisionssichere Entscheidungen zu treffen. Der Vorteil unserer Softwarelösungen: Geschäftsregeln und Prozesse lassen sich einfach anpassen und automatisiert ausführen. Das erhöht die Effizienz und Agilität unserer Kunden in ihrem Wettbewerbsumfeld. Damit können sie schneller wachsen, Innovationen effektiv auf den Markt bringen, compliant agieren und letztlich die Profitabilität steigern. ACTICO bietet Softwarelösungen für die Bereiche: Kreditrisiko Management: Kreditrisiken bewerten und überwachen Kreditvergabe: Kreditprüfungen und entscheidungen automatisieren Compliance: Transparenz ermöglichen, Regularien umsetzen, Betrug vermeiden Claims-Management: Vertrauliche Kundendaten sicher verarbeiten vom Onboarding bis zum Reporting Die Wurzeln von ACTICO gehen auf die 1997 gegründete Innovations Software Technology GmbH zurück, die 2008 Teil der Bosch-Gruppe wurde. Deren Softwaregeschäft für die Finanzbranche führt ACTICO seit November 2015 in einem eigenständigen Unternehmen weiter. Unsere internationalen Kunden betreuen wir von unseren Standorten in Deutschland, USA und Singapur. Mehr Informationen unter White Paper: MAR und MAD II erfüllen Seite 10
Smarter Decisions in der digitalen Welt
Smarter Decisions in der digitalen Welt Wir helfen unseren Kunden, klügere, smartere operative Entscheidungen zu treffen. 06.04.2016 06.04.2016 ACTICO GmbH. ACTICO Alle GmbH. Rechte Alle vorbehalten, Rechte
MehrInsiderhandel: Potenzielle Interessenkonflikte von Mitarbeitern sicher dokumentieren
Innovations Softwaretechnologie GmbH Ziegelei 7 88090 Immenstaad/Bodensee Deutschland Tel. +49 7545-202-300 info@innovations.de www.innovations.de ***Medienmitteilung*** Insiderhandel: Potenzielle Interessenkonflikte
MehrDMN-Standard & Business Rules Management
DMN-Standard & Business Rules Management Überblick, Unterschiede und Zusammenhänge erklärt Decision Management im Trend IT-Experten und Business-Analysten zeigen großes Interesse an DMN (Decision Model
MehrDie Marktmissbrauchsregeln
Die Marktmissbrauchsregeln Vorbeugung & Aufdeckung von Marktmissbrauch Fallbeispiele marktmissbräuchlichen Handelsverhaltens HINWEIS Die Marktmissbrauchsrichtlinie muss in den Mitgliedstaaten der EU bis
MehrDG HYP: Moderne Credit Risk Rating- Anwendung visuell programmiert
Kreditrisikomanagement in der Immobilienfinanzierung DG HYP: Moderne Credit Risk Rating- Anwendung visuell programmiert Anwenderbericht Zielsetzung der neuen Rating Anwendung: Konsolidierung der Basel
MehrAlles neu macht die EU
Rechtsgrundlagen für neue Pflichten bei Ad hoc- Mitteilungen, Insiderlisten und Director s Dealings DIRK Mitgliederversammlung am 12.9.2014, Essen Dr. Corinna Ritz, BaFin Referat WA 21 Übersicht 1. Rechtsrahmen
MehrWas tun im Falle einer Insiderinformation? Neuerungen durch die Marktmissbrauchsverordnung CIRA Jahrestagung 2016
Was tun im Falle einer Insiderinformation? CIRA Jahrestagung 2016 19. Oktober 2016 Florian Khol Was tun im Falle einer Insiderinformation? Prüfung Liegt eine Insiderinformation vor? Liegt ein relevanter
MehrEurex Repo Regelbasiertes Stammdatenmanagement
Anwenderbericht Eurex Repo Regelbasiertes Stammdatenmanagement Anwendungsfall Eurex Repo, einer der führenden elektronischen Anbieter für besicherte Finanzierungsgeschäfte, führte 2015 eine neue Handelsplattform
MehrMarktmissbrauchsverordnung für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. München, September 2016
Marktmissbrauchsverordnung für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate München, September 2016 Marktmissbrauchsverordnung für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate In Kraft treten MAR ( Market
Mehr***Pressemitteilung***
***Pressemitteilung*** Innovations Software Technology GmbH Ziegelei 7 88090 Immenstaad/GERMANY Tel. +49 7545 202-300 stefanie.peitzker@innovations. de www.innovations.de Business Rules Management System
Mehr23 Minuten (Il-)legaler Insider-Handel: Was geht, was nicht? Webinar, 02. Mai 2017
23 Minuten (Il-)legaler Insider-Handel: Was geht, was nicht? Webinar, 02. Mai 2017 Insiderhandel Insiderhandel Insiderhandel Ungeklärt 9/11 Ungeklärt 9/11 Am 10. September 2001 wurden an der CBOT 4744
Mehr» MAR-Praxis-Talk: Wie macht ihr das? «IR 2017, Frankfurt, 24. Januar 2017
» MAR-Praxis-Talk: Wie macht ihr das? «IR 2017, Frankfurt, 24. Januar 2017 1 » EQS Group «Gründung: 2000 in München Branche: Digitale Investor Relations Kunden: Über 8.000 Unternehmen (2.300 börsennotiert)
MehrUpdate Kapitalmarktrecht
Update Kapitalmarktrecht November 2013 EU-Verordnung über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsverordnung) Dr. Mirko Sickinger, LL.M. Sven Radke, LL.M. Die zuständigen politischen Gremien
MehrC.I.R.A. Jahreskonferenz RA Dr. Clemens Hasenauer, LL.M., CHSH Managing Partner
C.I.R.A. Jahreskonferenz 2016 RA Dr. Clemens Hasenauer, LL.M., CHSH Managing Partner CHSH 2016 Themenübersicht Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors Dealings) Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV)
MehrUpdate. Zum Whitepaper Der OTC- Derivatemarkt im Wandel. Aktuelle Erkenntnisse zu EMIR nach der Umsetzung und neueste Entwicklungen am Markt
Update Zum Whitepaper Der OTC- Derivatemarkt im Wandel Aktuelle Erkenntnisse zu EMIR nach der Umsetzung und neueste Entwicklungen am Markt Severn Consultancy GmbH, Hansa Haus, Berner Str. 74, 60437 Frankfurt
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrAnforderungen an das Risikomanagement einer Pensionskasse. 18. November 2015
Anforderungen an das Risikomanagement einer Pensionskasse 18. November 2015 Agenda 1. Wie sieht es mit der Umsetzung der Anforderungen an das Risikomanagement in der Branche (Versicherungen, Einrichtungen
MehrIT und Compliance. Prozesse optimieren - Kosten beherrschen. Eschborn,
IT und Compliance Prozesse optimieren - Kosten beherrschen Eschborn, 11.11.2005 Kosten??? Kosten??? Kosten??? Compliance-Vorschriften kommen Firmen teuer zu stehen aber: IT-Einsatz bremst Kostenanstieg
MehrVorwort zur 3. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 15
Vorwort zur 3. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 15 Teil 1: Einleitung 27 A. Begriff des Kapitalmarktstrafrechts 27 B. Begriff und Funktionen des Kapitalmarkts 28 C.
MehrSteuersparmodell Marktmanipulation? Invest Stuttgart, 15./16. April 2016
Steuersparmodell Marktmanipulation? Invest Stuttgart, 15./16. April 2016 Agenda Was ist Marktmanipulation? Was macht die BaFin? Worauf sollte ich als Anleger achten? Wie kann ich mich vor Marktmanipulation
MehrMARKTMISSBRAUCHS- VERORDNUNG
MARKTMISSBRAUCHS- VERORDNUNG Gabriele Klein-Gleissinger, CEFA Markt- und Börseaufsicht Finanzmarktaufsicht CIRA Jahrestagung Wien, 14. Oktober 2015 Inhalt MAR Market Abuse Regulation CS MAD Criminal Sanctions
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES GEGEN DEN MARKTMISSBRAUCH IM HANDEL MIT FINANZINSTRUMENTEN
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES GEGEN DEN MARKTMISSBRAUCH IM HANDEL MIT FINANZINSTRUMENTEN (MARKTMISSBRAUCHSGESETZ; MG) Ministerium für Präsidiales und Finanzen
MehrDecision Management am Beispiel einer Kreditautobahn Dr. Olaf Weinmann, Bosch Software Innovations GmbH
InnovationsForum Banken & Versicherungen 2013 Zürich, 28. November 2013 Decision Management am Beispiel einer Kreditautobahn Dr. Olaf Weinmann, GmbH 1 InnovationsForum 2013 INST/PRV-BI 28.11.2013 GmbH
MehrHandel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation
FINMA-Mitteilung 52 (2013) 18. November 2013 Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41
MehrSicherheit an erster Stelle bei kritischen Online-Marken-Assets. cscdigitalbrand.services/de
Sicherheit an erster Stelle bei kritischen Online-Marken-Assets cscdigitalbrand.services/de 2 Unsere Kunden vertrauen darauf, dass wir als der sicherheitsbewussteste Dienstleister für digitale Marken auf
MehrREMIT PFLICHTEN VON EEG-ANLAGENBETREIBERN
REMIT PFLICHTEN VON EEG-ANLAGENBETREIBERN Das REMIT-Registrierungsportal ist seit März 2015 eröffnet. Am 07.10.2015 bzw. 07.04.2016 beginnt die Meldepflicht. Bis dahin müssen sich alle Markteilnehmer registriert
Mehr1 Spitzzeile Titel. Transparentere Märkte durch MiFID II. Kapital für Ihre Zukunft. Made in Germany
1 Spitzzeile Titel Transparentere Märkte durch MiFID II Kapital für Ihre Zukunft. Made in Germany 2 MiFID hat die Marktstruktur verändert MiFID beabsichtigte eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften
MehrLEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/
EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung
MehrZahlungsverkehr Schweiz
Zahlungsverkehr Schweiz Strukturierte Adressen werden im Schweizer Zahlungsverkehr zum Standard Beni Schwarzenbach Senior Product Manager, Roadshow in Zürich, 25. Oktober 2017 Was sind «Strukturierte Adressdaten»?
MehrDer OSRAM Ticketmanager: Industrie 4.0-App für Mitarbeiter
Der OSRAM Ticketmanager: Industrie 4.0-App für Mitarbeiter Case Study Oktober 2017 Bosch Software Innovations GmbH bosch-si.com Case Study l OSRAM 2 Der Kunde OSRAM, mit Hauptsitz in München, ist ein weltweit
MehrFinanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft
Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Institut für Bankrecht 31. Januar 2007 Dr. Detlef Irmen, Vorstand Börse Düsseldorf
MehrAufbau eines softwaregestützten Interessenkonfliktmanagements
Automatisierte Erkennung von potenziellen Interessenkonflikten Aufbau eines softwaregestützten Interessenkonfliktmanagements Bosch Software Innovations Projektbericht Ziele Automatische Erkennung potenzieller
MehrRelease-Informationen
Visual Rules Suite - Execution Platform Release-Informationen Version 6.1 Bosch Software Innovations Americas: Bosch Software Innovations Corp. 161 N. Clark Street Suite 3500 Chicago, Illinois 60601/USA
MehrRelease-Informationen
Visual Rules Suite - Execution Platform Release-Informationen Version 6.1 Bosch Software Innovations Americas: Bosch Software Innovations Corp. 161 N. Clark Street Suite 3500 Chicago, Illinois 60601/USA
MehrDatenschutzbeauftragter im Unternehmen: Erfüllen Sie Ihre rechtlichen Pflichten mit unserer Hilfe
Datenschutzbeauftragter im Unternehmen: Erfüllen Sie Ihre rechtlichen Pflichten mit unserer Hilfe Was macht ein Datenschutzbeauftragter? Der Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung des Datenschutzes
MehrRundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel
EBK-RS 08/1 Marktverhaltensregeln Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel (Marktverhaltensregeln) vom 19. März 2008 Inhaltsverzeichnis I.
MehrErleichterter Zugang zum Markt MiFID II/MiFIR Regulierung zu MTF und OTF
Erleichterter Zugang zum Markt MiFID II/MiFIR Regulierung zu MTF und OTF Mag. Stephan Karas Markt- und Börseaufsicht Finanzmarktaufsicht ACI Businessevent Wien, 12. April 2016 Überblick Handelsplätze nach
MehrThemenvorschläge für Master/Bachelor-Thesen (House of Finance)
HoF Vertraulich Themenvorschläge für Master/Bachelor-Thesen (House of Finance) Compliance UBS Deutschland AG 27. April 2012 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Master Thesis: Anlageberatung 2 Abschnitt 2 Master
MehrRelease-Informationen
Visual Rules Suite - Builder Release-Informationen Version 6.1 Bosch Software Innovations Americas: Bosch Software Innovations Corp. 161 N. Clark Street Suite 3500 Chicago, Illinois 60601/USA Tel. +1 312
MehrErfolg durch Wissen. Petershauser Straße 6, Hohenkammer
Erfolg durch Wissen www.analytical-semantics.de Petershauser Straße 6, 85411 Hohenkammer Use Cases der Compliance APP für Zielgruppen Compliance APP für Datenschutzbeauftragte Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer
MehrOrganisationspflichten Handelsplätze und Datenbereitstellungsdienstleister. Management Body Guidelines
Organisationspflichten Handelsplätze und Datenbereitstellungsdienstleister ESMA Management Body Guidelines Leitlinien nach Art. 45 (9) MiFID II sowie Art. 63 (2) MiFID II Aktueller Sachstand Dr. Katharina
MehrWHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite. Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten?
WHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten? 1 Was bedeutet Sanktionslistenprüfung für Unternehmen? Die Europäische
MehrCorporate Governance-Bericht
Corporate Governance-Bericht adesso legt großen Wert auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Hohe Anforderungen an Transparenz, Kontrolle und wirtschaftsethische Grundsätze stärken das Vertrauen
MehrAnalyse des Betriebszustandes der ZKS-Abfall. Empfehlungen für den zukünftigen Betrieb
Analyse des Betriebszustandes der ZKS-Abfall Empfehlungen für den zukünftigen Betrieb Stand: 21. März 2011 Neutrale Prüfung der ZKS-Abfall Nachdem die ZKS-Abfall ab 1. April 2010, dem Inkrafttreten der
MehrWeisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation
Seite Weisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation Ausgabe 3.01, 01.01.2000 Version: 16.10.2008 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2009 Weisung 22 SIX Swiss
MehrDie EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU- DSGVO) und ihre Auswirkungen auf Unternehmen
avedos GRC GmbH Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU- DSGVO) und ihre Auswirkungen auf Unternehmen Oktober 2017 Inhalt 1. Der Datenschutzbeauftragte... 3 2. Die Datenschutzfolgenabschätzung... 3 3. Das
MehrEin Projekt zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann auch Chancen eröffnen, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.
Daten und Datenschutz: Pflicht UND Chance zur Neu-Positionierung Ein Projekt zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann auch Chancen eröffnen, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.
MehrRichtlinie zur Steuerung von Interessenkonflikten. Saxo Bank (Schweiz) AG
Richtlinie zur Steuerung von Interessenkonflikten Saxo Bank (Schweiz) AG Version 1.0, Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Einleitung... 2 2 Erkennung und Offenlegung der Arten möglicher
Mehrecofinance und Möller & Schlett beschließen Service-Partnerschaft
und Möller & Schlett beschließen Service-Partnerschaft Möller & Schlett bietet zukünftig auch Beratung und Projektdienstleistungen rund um die Implementierung des integrierten Treasury-Systems ITS von.
MehrZulassung Geregelte Märkte
Zulassung Geregelte Märkte Die Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel ist im österreichischen Börsegesetz geregelt. Nachstehend sind die wichtigsten Anforderungen zusammengefasst: 1. Zulassungsvoraussetzungen
MehrDie Marktmissbrauchsverordnung: Grundgesetz des Kapitalmarkts
Die Marktmissbrauchsverordnung: Grundgesetz des Kapitalmarkts Master Forschungsforum 20. Mai 2017 Einführung und Überblick EU-Marktmissbrauchsreform Umfassende Neuregelung des Marktmissbrauchsrechts auf
MehrErfolg durch Wissen. Petershauser Straße 6, D Hohenkammer
Erfolg durch Wissen www.analyticalsemantics.com Petershauser Straße 6, D-85411 Hohenkammer Unser Angebot IT-Security ISMS 4.0 Quick check BSI Grundschutz und ISO 27000 Welche Inhalte haben Sie bereits
MehrGrundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn
Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn Information für Kunden und Mitarbeiter der Sparkasse KölnBonn Stand:
MehrEIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa?
EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa? 3. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag, 29.10.2010 Jan CEYSSENS (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen)
Mehr2017 VERITAS GDPR REPORT. Kapitel 1: DSGVO voraus Unternehmen fürchten, Reputation, Stellen und sogar die Existenzgrundlage einzubüßen
2017 VERITAS GDPR REPORT Kapitel 1: DSGVO voraus Unternehmen fürchten, Reputation, Stellen und sogar die Existenzgrundlage einzubüßen 1 25 Mai 2018 25. Mai 2018: Das ist der Stichtag, an dem die Europäische
MehrDSGVO ante portas: Bin ich bereit für die neuen Regeln des Datenschutzes?
DSGVO ante portas: Bin ich bereit für die neuen Regeln des Datenschutzes? Cloud 2017 Infrastruktur & Security Seedamm Plaza, Pfäffikon SZ, 26. Oktober 2017 Dr. Rolf Auf der Maur, Rechtsanwalt, VISCHER
MehrInsiderlisten. Artikel 18 MAR
Insiderlisten Artikel 18 MAR Agenda 1.Kreis der Verpflichteten 2.Belehrungspflicht 3.Inhalt der Insiderliste 4.Format der Insiderliste 5.Aktualisierung und Aufbewahrungsfrist 27.12.2016 Insiderlisten Artikel
MehrEU CA Harmonisierung. Hans-Peter Scheiber 30. November 2012
EU CA Harmonisierung Hans-Peter Scheiber 30. November 2012 Projektfortschritt Phase I Testresultate Alle fachlichen und technischen Tests konnten termingerecht und erfolgreich abgeschlossen werden Steuerungsausschuss
Mehr(Stand: ) Zur Erstellung der Insiderliste verpflichteter Personenkreis
FAQ zu Insiderlisten nach Art. 18 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 Nr. Thema (Stand: 27.06.2016) I. Gesetzliche Grundlagen 1) Frage: Gibt es neben Art. 18 der Marktmissbrauchsverordnung
MehrMarkttransparenz und Marktüberwachung
Markttransparenz und Marktüberwachung REMIT und nationale Transparenzregeln - Ergänzung oder Widerspruch? Oliver Koch Generaldirektion ENERGIE REMIT Warum EU-Marktüberwachung? Energiehandel ist inzwischen
MehrStandard Compliance Code der österreichischen Versicherungswirtschaft
Standard Compliance Code der österreichischen Versicherungswirtschaft Stand per: 16. Februar 2017 Stand per: 16. Februar 2017 1 INHALT 1. GRUNDSÄTZE... 3 1.1 Präambel... 3 1.2 Definitionen... 3 1.3 Sondervorschriften...
MehrGood Corporate Governance: Compliance als Bestandteil des internen Kontrollsystems
Monika Roth Prof. Dr. iur., Advokatin Good Corporate Governance: Compliance als Bestandteil des internen Kontrollsystems Ein Handbuch für die Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage DIKE Inhaltsverzeichnis
MehrStandard Compliance Code der österreichischen Versicherungswirtschaft
Standard Compliance Code der österreichischen Versicherungswirtschaft Stand per: 21. September 2017 Stand per: 21. September 2017 1 INHALT 1. GRUNDSÄTZE... 3 1.1 Präambel... 3 1.2 Definitionen... 3 1.3
MehrTREUHAND ^KAMMER. Schweizerische Kammer der Wirtschaftprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten
TREUHAND ^KAMMER Schweizerische Kammer der Wirtschaftprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten Treuhand-Kammer Limmatquai 120 8001 Zürich Telefon 044 267 75 75 Tetefax 044 267 75 85 Brief adresse: Postfach
MehrMaschinen. Im Fokus. Mit WERKBLiQ halten Sie Ihre Maschinen optimal instand und setzen Ihre Ressourcen passgenau ein.
Maschinen. Im Fokus. Mit WERKBLiQ halten Sie Ihre Maschinen optimal instand und setzen Ihre Ressourcen passgenau ein. Minimaler Aufwand. Maximaler Nutzen. Managen Sie Ihre Instandhaltungsprozesse optimal
MehrL 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union
L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 275/37
16.10.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
Mehrecofinance antwortet auf die Finanzkrise Release ITS 8.1.0
antwortet auf die Finanzkrise Release ITS 8.1.0 ITS erhält neue Funktionalitäten zu Banken- und Firmenfusionen, eine erweiterte Liquiditätsplanung und sorgt für ein verbessertes Risk Management Graz, 02.
MehrImplementierung der EU-Marktmissbrauchsverordnung
Implementierung der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) DIRK Regionalkreistreffen Update Kapitalmarktrecht Frankfurt am Main, 14. April 2016 Ausgewählte Themen Regelung der EU-Marktmissbrauchsverordnung
MehrIndustrie 4.0-Consulting Von der Konzeption bis zur Serienreife. Unterstützung zur Umsetzung von Industrie 4.0 in Logistik- und Fertigungsprozessen
Industrie 4.0-Consulting Von der Konzeption bis zur Serienreife Unterstützung zur Umsetzung von Industrie 4.0 in Logistik- und Fertigungsprozessen Software Innovations bosch-si.com 02 Industrie 4.0-Consulting
MehrErfolg durch Wissen. Petershauser Straße 6, D Hohenkammer
Erfolg durch Wissen www.analyticalsemantics.com Petershauser Straße 6, D-85411 Hohenkammer Compliance APP für Private Vermögensverwaltungen 2 Compliance APP für private Vermögensverwaltungen Ausgangssituation
Mehr(2) Prinzipienorientierung und verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 17 I. Der Aufriss der Grundrechtsproblematik... 17 II. Die Einführung in den Betrachtungsgegenstand... 20 III. Der Gang der Darstellung... 22 B. Die Grundpfeiler der
MehrWir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir Sie in diese Insiderliste aufgenommen haben.
Erfassung Ihrer Person in der Insiderliste - Aufklärung nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung,
MehrReglement Internes Kontrollsystem (IKS)
Reglement Internes Kontrollsystem (IKS) Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reglements nicht etwas anderes
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
28.11.2017 L 312/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2194 R KOMMISSION vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen
MehrAnleitung für die Managementbewertung
Anleitung für die Managementbewertung Managementbewertung 1 bedeutet: die Apothekenleitung analysiert jährlich die Unternehmenssituation ( funktioniert unser QM-System? ) und trifft dann auf Basis der
MehrSehr geehrter Herr Dr. Birnbaum, sehr geehrte Frau Kütemeier,
ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) 11638/16 UD 174 ENT 148 CORDROGUE 44 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 29. Juni 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr
MehrWie Banken und Versicherer durch Automatisierung digitale End-to-End-Prozesse realisieren
Innovation Insight Wie Banken und Versicherer durch Automatisierung digitale End-to-End-Prozesse realisieren Digitalisierung erfordert durchgängige End-to-End-Prozesse. Klassisches Business Process Management
MehrReglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015
Reglement Prüfungsausschuss Bernerland Bank AG Gültig ab 20. Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Rechtliche Grundlagen 3 3 Organisation 3 3.1 Mitglieder 3 3.2 Sitzungen, Beschlussfassung, Protokollführung
MehrZielführende Business Analyse durch erfolgreiches Geschäftsprozess- und Entscheidungsmanagement
SeanPavonePhoto/Bigstock.com Zielführende Business Analyse durch erfolgreiches Geschäftsprozess- und Entscheidungsmanagement IIBA Germany Chapter 2016 Sebastian Kosch Berlin, 14.06.2016 www.signavio.com
MehrCompliance Suite. Roadmap & Entwicklungsschwerpunkte 2014. Sven Feddersen, Bosch Software Innovations GmbH
InnovationsForum Banken & Versicherungen 2013 Zürich, 28. November 2013 Compliance Suite Roadmap & Entwicklungsschwerpunkte 2014 1 Sven Feddersen, GmbH Compliance Suite Einführung Überblick Kernstück des
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2017 C(2017) 5812 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 28.8.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Präzisierung
MehrMarktüberwachung nach REMIT in Knappheitssituationen: Erfassung und Grenzen (un-)zulässigen Anbieterverhaltens durch die Markttransparenzstelle
Marktüberwachung nach REMIT in Knappheitssituationen: Erfassung und Grenzen (un-)zulässigen Anbieterverhaltens durch die Markttransparenzstelle Dr. Thomas Müller, Leiter Aufbaustab Markttransparenzstelle
MehrBrainloop für Banken. Compliance Management für Dokumente und Informationen
Brainloop für Banken Compliance Management für Dokumente und Informationen Banken gehen auf Nummer sicher Banken unterliegen hohen regulatorischen Anforderungen. Darum ist der bewusste Umgang mit vertraulichen
MehrAktuelle Entwicklungen in der IFRS- Rechnungslegung in der EU
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Aktuelle Entwicklungen in der IFRS- Rechnungslegung in der EU Prof. Dr. Andreas Barckow Präsident des e.v.
MehrDer Begriff der Insiderinformation in der MAR. Implikationen für die Praxis
Der Begriff der Insiderinformation in der MAR Implikationen für die Praxis Kapitalmarktkonferenz 2017 Institute for Law and Finance Hogan Lovells 23.2.2017 Frankfurt am Main Prof. Dr. Lars Klöhn, Humboldt-
MehrIT-Sicherheit im Spannungsfeld
.consulting.solutions.partnership Information Security IT-Sicherheit im Spannungsfeld München, 01. Februar 2017 Ausgangssituation msg Februar 2017 Herausforderungen Cyber-Sicherheit 2 Herausforderungen
MehrACTICO Styleguide. Corporate Design Guideline
ACTICO Styleguide Corporate Design Guideline 2 ACTICO Styleguide Inhalt 3 Corporate Identity 6 Logo 11 Farben 14 Schrift Markentonalität Markenrelevanz Markenwerte Markenkern ACTICO Styleguide 3 Corporate
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
MehrNeue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen. Simon Patrick Link
Neue kapitalmarktrechtliche Anforderungen bei öffentlichen Übernahmen Simon Patrick Link 10. November 2015 Marktmissbrauchsrecht ab 3. Juli 2016 neu geregelt Neuregelung des gesamten Marktmissbrauchsrechts
MehrEigengeschäfte von Führungskräften (Directors` Dealings) Artikel 19 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 2 WpHG
Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors` Dealings) Artikel 19 MAR in Verbindung mit 15 Abs. 2 WpHG Agenda 1.Mitteilungspflichtige Personen 2.Erfasste Finanzinstrumente 3. Erfasste Geschäfte 4. Handelsverbot
MehrEMIR als Herausforderung für mittelständische Unternehmen 12. Nov Thomas Rogall
EMIR als Herausforderung für mittelständische Unternehmen 12. Nov. 2014 Thomas Rogall Agenda 1. Vorstellung der Biesterfeld-Gruppe 2. Regelungen der EMIR 3. Auswirkungen auf die Biesterfeld-Gruppe 4. EMIR-Konzept
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung
MehrInhaltsverzeichnis: Management-Bewertung Periode Reviewed, kontrolliert und genehmigt
Reviewed, kontrolliert und genehmigt Datum Unterschrift Inhaltsverzeichnis: 1 Führung / verschiedene Informationen / Übersicht... 2 2 Qualitätsziele, Strategie, Planung... 2 2.1 Politik und Ziele... 2
MehrCode of Conduct CACEIS Bank S.A., Germany Branch
Code of Conduct CACEIS Bank S.A., Germany Branch HERAUSGEBER: COMPLIANCE Compliance: Code of Conduct ADRESSAT(EN): Mitarbeiter der CACEIS Bank S.A., Germany Branch, Kunden und Geschäftspartner DATUM: 2017
MehrKonzernsteuerungssysteme Revision IKS - Compliance
Konzernsteuerungssysteme Revision IKS - Compliance Mag. Andrea Rockenbauer Dipl. IR CRMA Leiterin Konzernrevision Linz: 19.07.2016 Im Prüfungsausschuss Dezember 2014 berichtete Steuerungsinstrumente und
MehrZahlungsverkehr Schweiz
Zahlungsverkehr Schweiz Strukturierte Adressen Infoanlass für Business-Software-Anbieter 7. März 2018 Beni Schwarzenbach, Senior Product Manager, Agenda Aktuelle Entwicklungen im Zahlungsverkehr Was sind
Mehr