Es Geht auch Anders! Wie in NRW der Staat beim Einkauf zum Vorbild werden kann. 18. März 2011

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1 Es Geht auch Anders! Wie in NRW der Staat beim Einkauf zum Vorbild werden kann 18. März 2011

2 Inhalt Einleitung Daniela Schneckenburger MdL, stellv. Fraktionsvorsitzende und Wirtschaftspolitische Sprecherin... 3 Ökologisch verantwortungsvoller Einkauf in Bremen Dr. Diana Wehlau, Senat für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen... 5 Ein Tariftreue- und Vergabegesetz für NRW - Eckpunkte der Landesregierung Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky, MWEBWV Tariftreue und Soziale Gerechtigkeit Andrea Meyer-Lauber, Vorsitzender des DGB NRW FAIRGABE! - Menschenwürdige Arbeit Weltweit Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Rüdiger Weidlich, Umweltbundesamt Vergaberecht als Instrument der Gleichstellung Dr. Cristina Tinkl, Deutscher Juristinnenbund (djb) Einschätzung aus der Sicht des Handwerks Dr. Frank Wackers, Unternehmerverband des Handwerks Einladungsflyer Impressum Herausgeberin: Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW Platz des Landtags Düsseldorf Redaktion: Birgit Müller Gestaltung: Bettina Tull Für weitere Informationen: Daniela Schneckenburger MdL stellvertretende Fraktionsvorsitzende wirtschaftspolitische Sprecherin Telefon Telefax daniela.schneckenburger@landtag.nrw.de Birgit Müller persönliche Mitarbeiterin 0211/ birgit.mueller@landtag.nrw.de Erschienen im April Es geht auch Anders!

3 Einleitung Daniela Schneckenburger MdL Stellvertretende Fraktionsvorsitzende Wirtschaftspolitische Sprecherin Liebe Leserinnen und Leser, Nordrhein-Westfalen soll fair, ökologisch und gerecht einkaufen so haben es Grüne und SPD miteinander im Koalitionsvertrag vereinbart. Das Instrument, mit dem dies geschehen soll, ist ein Tariftreue- und Vergabegesetz nach dem Vorbild anderer Bundesländer wie Bremen, Berlin oder Rheinland-Pfalz. Der große Hebel, den der staatliche Einkauf durch Land und Kommunen aufgrund des jährlich vergebenen Auftragsvolumens hat, soll sozial, ökologisch, fair und geschlechtergerecht eingesetzt werden. Zusammengenommen sind Bund, Länder und Kommunen mit über 300 Mrd. Euro nämlich die größten Einkäufer in der Bundesrepublik. Hauptauftraggeber sind dabei die Kommunen mit mehr als 50 Prozent des Volumens, gefolgt von Auftraggebern der Länder mit rund 25 Prozent. Der Bundesanteil beläuft sich auf etwa 20 Prozent, die restlichen 5 Prozent betreffen Aufträge der Sozialversicherungsträger. In NRW wären dies mithin rund 50 Mrd. Euro, die vom Land, von den Städten und Gemeinden und von den Landschaftsverbänden jährlich ausgegeben werden. Das Volumen verteilt sich dabei in etwa gleichmäßig auf Waren, Bau- und Dienstleistungen, wobei der Anteil der Dienstleistungen in den letzten Jahren stark gewachsen ist. Insgesamt wollen wir sicherstellen, dass bei öffentlichen Aufträgen Tarife und Mindestlohnbedingungen eingehalten werden. Auch Lohndumping mit öffentlichen Geldern soll es in NRW nicht geben. Fairer Wettbewerb entsteht erst, wenn Unternehmen wie Handwerksbetriebe vor der Konkurrenz von Dumpinglöhnen geschützt sind. Wir Grüne wollen, dass das Land NRW mit seinem Auftrags- und Vergabeverhalten seinen Vorbildcharakter gerecht wird und seine Verantwortung für ein gerechteres Wirtschaftsgeschehen ernst nimmt. Das ist ein Gedanke, der nicht nur von Grünen, SPD, Gewerkschaften oder Initiativen vorgetragen wird. Selbst die Unternehmensberatung Roland Berger hat im November des letzten Jahres festgestellt, dass sich Nachhaltigkeit in Einkauf und Beschaffung vom Zeitgeistthema zum ertragskritischen Wirtschaftsfaktor wandelt eine Win- Win-Situation also auch für Unternehmen und BeschafferInnen, nicht nur, wenn es um ökologische Nachhaltigkeit geht. In einer weltweiten Umfrage unter 250 EntscheiderInnen aus Geschäftsführung, Einkauf, Lieferketten-Management haben 83 Prozent zugestimmt, dass ein wirtschaftliches Kalkül der Haupttreiber für nachhaltiges Wirtschaften sei. 66 Prozent der Unternehmen gaben demnach an, dass sich Nachhaltigkeit zu einem festen Bestandteil der Unternehmensstrategie entwickelt hat. Beim Thema Nachhaltigkeit im Einkauf bekennen sich Firmen zum Beispiel dazu, gegen Korruption, kartellrechtswidrige Absprachen, Kinder- und Zwangsarbeit vorzugehen und/oder streng auf Menschenrechte, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie faire Arbeitsbedingungen zu achten. Wie der Staat beim Einkauf zum Vorbild werden kann 3

4 Der Studie zufolge wird die Bedeutung von Nachhaltigkeit in den nächsten fünf Jahren deutlich zunehmen. Wir Grüne sind der Meinung, dass NRW dahinter nicht zurückbleiben sollte. Als wichtiges Kriterium bei der Beratung einer Gesetzesinitiative für NRW gilt auch: die Vergabeverfahren sollen für Unternehmen und Betriebe, Land und Kommunen unbürokratisch handhabbar sein, mithin mittelstands- und kommunalfreundlich ausgestaltet sein. Den Behörden und vor allem den Kommunen sollen deshalb bei der Beschaffung entlang dieser Kriterien Beratungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Und es gilt grundlegend: die Gestaltung des Gesetzes muss so sein, dass sie europarechtlich Bestand hat. Die europäische Rechtsprechung hat die Hürde für die Verankerung von Mindestlöhnen in Vergabegesetzen höher gelegt. Mehrere Bundesländer haben seitdem jedoch Tariftreue- und Vergabegesetze verabschiedet, die auf die Anforderungen der europäischen Rechtsprechung bereits reagiert haben, so in Bremen, Berlin und Rheinland-Pfalz. In allen diesen Gesetzen wird - da es in Deutschland noch keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt und da ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach Maßgabe des Arbeitnehmerentsendegesetzes nicht für alle Branchen besteht - mit dem neuen Instrument eines vergabespezifischen Mindestlohnes operiert. Dies bedeutet: Öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge können nur an Unternehmen vergeben werden, die (nachweislich) garantieren, dass sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zumindest ein festgelegtes Entgelt, in der Regel zwischen 7,50 EUR und 8,50 EUR pro Stunde zahlen. Sollte bezogen auf eine Branche ein nach Maßgabe des Arbeitnehmerentsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag mit einem höheren Mindestentgelt bestehen, so gilt dieses höhere Entgelt. Zusammengefasst heißt dies für uns: Wir GRÜNE wollen ein Tariftreuegesetz, das sich bei der Höhe des vergabespezifischen Mindestlohns an die Regelungen der genannten Länder mit aktuellen Vergabegesetzen anlehnt und das öffentliche Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen ökologische Kriterien zwingend zu berücksichtigen. das die ILO Kernarbeitsnormen beachtet, um so zu verhindern, dass die öffentliche Hand Produkte einkauft, die mit Kinderarbeit hergestellt wurden. das einen Beitrag zur Frauenförderung leistet und die Ausbildungs-leistung von Unternehmen zu einem maßgeblichen Kriterium macht, und das mittelstandsfreundlich ist und Service- und Beratungsangebote für die Kommunen schafft. In der hier dokumentierten Veranstaltung haben wir die genannten Anforderungen aus unterschiedlicher Sichtweise diskutiert. Das große Interesse zeigte, dass die Marktmacht der öffentlichen Hand und die damit einhergehende Verpflichtung, sie zu gestalten, im politischen Bewusstsein angekommen ist. Ich bedanke mich bei allen TeilnehmerInnen und ReferentInnen für die interessante Veranstaltung und die Bereitschaft, gemeinsam an einem wichtigen Gesetzesvorhaben zu arbeiten. 4 es geht auch Anders!

5 Ökologisch verantwortungsvoller Einkauf in Bremen Dr. Diana Wehlau Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Es geht auch anders! Wie in NRW der Staat beim Einkauf zum Vorbild werden kann Düsseldorf, 18. März 2011 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 1

6 Ökologische öffentliche Beschaffung Was ist das? anders beschaffen Alternativprodukte mit geringeren Umweltwirkungen als konventionelle Produkte weniger beschaffen Umweltmanagement, ökologisches Verwaltungshandeln, bedarfsgerecht beschaffen, Nutzungsdauerverlängerung, Nutzungsintensivierung alternative Lösungen suchen Mobilität statt KFZ Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 2

7 Darum ökologische öffentliche Beschaffung! Wieso, weshalb, warum? Marktmacht nutzen gezielte Nachfrage beeinflusst das Angebot und fördert ökologisch orientierte Unternehmen u. Produktionsweisen Vorbildfunktion & Glaubwürdigkeit stärken Politische Appelle zu nachhaltigem Konsum & Verbrauchermacht selbst umsetzen Kosten sparen Lebenszykluskosten & externe Effekte Umwelt entlasten, Gesundheit fördern umwelt- & gesundheitsschädigende Verfahren & Inhaltsstoffe ausschließen weiter reichende politische Zielsetzungen befördern Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz voranbringen Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 3

8 Koalitionsvereinbarung in Bremen Im Bereich des Beschaffungswesens werden faire und ökologische Kriterien entwickelt und angewendet Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 4

9 19 Umweltverträgliche Beschaffung Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz (1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen müssen Umwelteigenschaften einer Ware, die Gegenstand der Leistung ist, berücksichtigt werden. (2) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile davon verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 5

10 Zu 19 Umweltverträgliche Beschaffung Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz Der Gesetzgeber bestimmt, dass Umwelteigenschaften einer Ware generell bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden. Der öffentliche Auftraggeber wird verpflichtet zu prüfen, ob eine oder mehrere Umwelteigenschaften einer Ware geeignet sind, als Bedingung für die Beschaffenheit oder als Zuschlagskriterium herangezogen zu werden (z. B. Emissionen, Energieverbrauch, Entsorgungsaufwand etc.). Kommt der Auftraggeber zu dem Ergebnis, hat er angemessene Umweltanforderungen an das Produkt zu stellen. 19 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes trifft hierzu, insbesondere zu den Nachweisen, weiterführende Regelungen. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 6

11 Wie praktisch umsetzen? Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 7

12 Wie praktisch umsetzen? Vom Beschaffungswesen zum aktiven Einkaufsmanagement»Soziale und ökologische Kriterien neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit im Verwaltungshandeln zu verankern, bedarf eines strategischen öffentlichen Einkaufsmanagements Einkauf aktiv steuern Wirtschaftlicher Einkaufen Soziale und ökologische Kriterien rechtssicher anwenden Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 8

13 Wie praktisch umsetzen? Vom Beschaffungswesen zum aktiven Einkaufsmanagement»Ein Netzwerk aus engagierten Institutionen und Personen, die den Prozess begleiten, erleichtert die Umsetzung eines sozial-ökologischen Einkaufs Sensibilisieren & qualifizieren Kommunizieren Strukturen & Netzwerke schaffen Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 9

14 Wie praktisch umsetzen? Strukturen Aktiver öffentlicher Einkauf: Sozial, ökologisch, wirtschaftlich Lenkungsausschuss StR-Ebene Grundsatzentscheidungen Beirat aus Verwaltung, Initiativen, Vereinen, Verbänden Beratende Funktion Arbeitsgruppe Arbeitsebene betr. Fachressorts Fachliche Begleitung, praktische Umsetzung Kooperation Beschaffungsstelle und Umweltressort Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 10

15 Wie praktisch umsetzen? Vom Beschaffungswesen zum aktiven Einkaufsmanagement»Allen Beteiligten sollte klar sein, dass die Umsetzung sozialer und ökologischer Kriterien nicht von heute auf morgen gelingen kann Schrittweiser Prozess Fokus auf Brocken Leuchttürme Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 11

16 Leuchtturm: Flurdrucker Praktische Umsetzung ökologischer öffentlicher Beschaffung Emissionsarmut Ausschreibung umweltfreundlicher Bürogeräte mit Druckfunktion (MFG) Energieeffizienz Ausschluss gefährlicher Stoffe Recyclinggerechte Konstruktion Rücknahme der Geräte Umweltbezogene Wartung Verwendbarkeit von Recyclingpapier nachgewiesen durch Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 12

17 Weitere Leuchttürme Praktische Umsetzung ökologischer öffentlicher Beschaffung Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 13

18 Von den Leuchttürmen zum Regelfall Wie geht es weiter? Tariftreue- und Vergabegesetz als günstige Rahmenbedingung to do Beschaffungsordnung inkl. ökologischen Kriterien Rechtsverordnung zu sozialen Kriterien Umweltmanagement, Mobilität, Bau, Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 14

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Diana Wehlau 0421/ Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen Seite 15

20 Ein Tariftreue- und Vergabegesetz für NRW Eckpunkte der Landesregierung Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky, MWEBWV Düsseldorf,

21 Koalitionsvertrag 2010 (S. 25): TVgG NRW schaffen in Abstimmung mit Kommunen EU-konform keine bürokratischen Durchführungshemmnisse Kommunen unterstützen Schutz vor Lohndumping und Wettbewerbsverzerrung ökologische, soziale Kriterien u. Genderaspekte achten 2

22 TVgG NRW Inhalte (1) Verbindliche Vergabegrundsätze für NRW Tariftreuepflicht Branchen nach dem AEntG Branchenbezogener Mindestlohn / Festlegung von Branchen mit Dominanz der öffentlichen Auftraggeber Ermöglichung des Betriebsübergangs bei ÖPNV Vergaben 3

23 TVgG NRW Inhalte (2) Einbeziehung von Nachunternehmern und Leiharbeitnehmern Mittelstandsschutz u. Präqualifikation Wirkungsvolle, unbürokratische Kontrolle Entlastung der Kommunen durch externe Kontrollinstanzen Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung der Inhalte Details durch Rechtsverordnungen 4

24 TVgG NRW Inhalte (3) Einbeziehung einer paritätisch besetzten Arbeitsgruppe mit wechselndem Vorsitz in die Entscheidungsvorbereitung der Verwaltung öffentl. Auftraggeber Vereinigungen der Arbeitgeber und Gewerkschaften 5

25 EU Konformität (I) Tariftreuregelungen greifen natürlich in Dienstleistungsfreiheit ein Unterschiedliche Regelungen für Private und Öffentliche sind grundsätzlich nicht zulässig 6

26 EU Konformität (II) Arbeitnehmerschutz kann Tariftreueregelung rechtfertigen Bestimmung des richtigen Tarifvertrages ist über Allgemeinverbindlichkeit oder ArbeitnehmerentsendeG möglich 7

27 Vier Gründe, warum TVgG NRW 2011 besser als das Gesetz 2002 wird (I.) 1. Berücksichtigung weiterer Politikziele (Gesetz 2002: reines Tariftreuegesetz) 2. Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf weitere Branchen (Gesetz 2002: nur Bau und ÖPNV) 3. Maßstab: allgemeinverbindliche Mindestarbeitsbedingungen und ein fester Mindestlohn [Gesetz 2002: ortsüblicher Tarif= europarechtswidrig (EuGH Rüffert -Urteil)] 8

28 Vier Gründe, warum TVgG NRW 2011 besser als das Gesetz 2002 wird (II.) 4. Entlastung der Kommunen von Kontrollaufwand durch Einrichtung einer Prüfbehörde des Landes (Gesetz 2002: vor Ort- Kontrolle durch öffentliche Auftraggeber bis zum Nachunternehmer) 9

29 Verbindliche Vergabegrundsätze Gleichbehandlung der Bieter Transparente Verfahren Beachtung der Gleichstellung, des Umweltschutzes, der Energieeffizienz, sozialer und innovativer Aspekte Verpflichtung zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Berücksichtigung der Kriterien der Frauenförderung unter Bezug zum konkreten Auftragsgegenstand 10

30 Tariftreuepflicht (I.) Abgabe einer Tariftreueerklärung durch alle Bieter es gelten Mindestarbeitsbedingungen von - allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, - Rechtsverordnungen nach dem AEntG - Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen für alle in die Auftragsausführung eingebundenen Beschäftigten des Auftragnehmers, der Subunternehmer und der Leiharbeitsverhältnisse 11

31 Tariftreuepflicht (II.) Es gilt ein Mindeststundenentgelt von 8,36 für Branchen, die überwiegend für öffentliche Auftraggeber tätig werden - [Entgeltgruppe 2 TV-L West] repräsentativer Mindestlohn 12

32 Wirkungsvolle Kontrolle (I.) Nachweis Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Bieter Recht des Auftraggebers auf Vorlage aussagekräftiger Unterlagen vom Auftragnehmer Zwingende Vereinbarung entsprechender Auskunftsrechte zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern Stichprobenkontrolle, einschließlich Betretungs- und Beschlagnahmerecht durch Prüfbehörde 13

33 Wirkungsvolle Kontrolle (II.) Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren erneute Tariftreueerklärung Vertragsstrafe bei Nichteinhalten der Tariftreue Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren Bußgelder auf Grund Tariftreue- Ordnungswidrigkeit 14

34 Entlastung der Kommunen durch externe Kontrollinstanzen Einrichten einer Prüfbehörde durch MWEBWV Einbeziehung der Tariftreue in Präqualifikationssysteme (u.a. IHKen) Auskunftsersuchen an die Zollverwaltung des Bundes (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) im Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes 15

35 Seite 1 von 11 Entwurf (DGB Bezirk NRW) Stand: /Berg Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Nordrhein-Westfalen (Tariftreueund Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen)

36 Seite 2 von 11 1 Zweck Dieses Gesetz wirkt durch Regelungen zur Tariftreue und der Festsetzung eines Mindestentgelts Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, mildert die Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme, stützt das Tarifvertragssystem als Instrument zur Sicherung sozialer Standards und regelt zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer, die soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen. 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge im Sinne des 4 dieses Gesetzes im Land Nordrhein-Westfalen und deren öffentliche Auftraggeber im Sinne des 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Öffentliche Auftraggeber sind insbesondere 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, 2. andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts gem. 98 Nr. 2 GWB, 3. Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2. fallen, gem. 98 Nr. 3 GWB und 4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts gem. 98 Nr. 4-6 GWB. 3 Gesetzesverweise Wird in diesem Gesetz auf Gesetze oder Verordnungen verwiesen, so bezieht sich der Verweis auf die jeweils geltende Fassung. 4 Öffentliche Aufträge Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind Aufträge gem. 99 GWB sowie Aufträge, die die Auftragswerte gem. 100 GWB unterschreiten. Insbesondere sind dies: 1. öffentliche Bauaufträge im Sinne des 99 Abs. 1 bis 3 GWB, 2. öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne des 99 Abs. 1 bis 4 GWB, 3. öffentliche Verkehrsdienstleistungsaufträge im straßen- und schienengebundenen Personenverkehr und 4. öffentliche Aufträge in der freigestellten Beförderung von Schülern und körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen gem. 1 Nr. 4 d) und g) der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.

37 Seite 3 von 11 5 Vergabegrundsätze (1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. (2) Weitere Anforderungen wie soziale, umweltbezogene oder innovative Zwecke im Sinne des 97 Abs. 4 GWB können ebenfalls vorgegeben werden. (3) Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, wenn dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgesehen ist. (4) Auf die Vorgabe der zusätzlichen Anforderungen nach diesem Gesetz kann bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 500 Euro verzichtet werden. 6 Tariftreuepflicht (1) Für Bau- und Dienstleistungen im Sinne des 4 Abs. 1 und 2, die das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung dieser öffentlichen Aufträge mindestens die jeweils gültigen Leistungen desjenigen Tarifvertrages oder tariflichen Mindestlohnes anzuwenden, an den das Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des 5 Nr. Nr. 3 AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. (2) Öffentliche Aufträge für Verkehrsdienstleistungen gem. 4 Nr. 3 und 4 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung dieser öffentlichen Aufträge mindestens die maßgeblichen tariflichen Leistungen für den Ort der Leistungserbringung anzuwenden. Die Geltung eines aufgrund der Tarifbindung eines beauftragten Unternehmens gem. 3 Abs.1, 4 Abs Abs. 4 TVG günstigeren Tarifvertrages bleibt davon unberührt. Der maßgebliche Tarifvertrag wird von dem öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen benannt. Kommen am Ort der Leistungserbringung mehrere Tarifverträge zur Anwendung, so ist der zum Zeitpunkt der Vergabe repräsentative Tarifvertrag maßgeblich. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist abzustellen auf die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, und auf die Zahl der Mitglieder der jeweils tarifschließenden Gewerkschaft, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Der repräsentative Tarifvertrag wird von dem für arbeitsrechtliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium nach Maßgabe einer Rechtsverordnung bestimmt und den öffentlichen Auftraggebern und im Internet auf den Seiten des NRW-Tarifregisters bekannt gegeben. Die Rechtsverordnung kann

38 Seite 4 von 11 die Vorbereitung der Entscheidung über den maßgeblichen Tarifvertrag durch einen Tariftreuebeirat vorsehen, in der u.a. die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Tariftreuebeirats geregelt sind. (3) Unbeschadet weitergehender Anforderungen nach Abs. 1 und 2 dürfen öffentliche Aufträge an Unternehmen nur vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro zu bezahlen. Die Höhe des Stundenentgelts ist jährlich zu überprüfen und soll mindestens an die allgemeine Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechenden Anpassungen der Höhe dieses Stundenentgelts vorzunehmen. (4) Die Vorgaben des 6 sind ebenfalls auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer anzuwenden, die in den beauftragten Unternehmen, oder Nachunternehmen beschäftigt werden. 7 Nachweise zur Beitragsentrichtung (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, von einem Auftragnehmer, der Bauaufträge im Sinne des 99 Abs. 1-3 GWB ausführen und den Zuschlag erhalten soll, durch Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zu fordern, soweit dieser nicht durch eine gültige Bescheinigung des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.v. erbracht wird. Die Unterlagen müssen ausgestellt sein von dem zuständigen inoder ausländischen Sozialversicherungsträger oder der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Auftragnehmers von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. (2) Soll die Ausführung eines Auftrages durch den Auftragnehmer einem Nachunternehmer übertragen werden, so hat der Auftragnehmer auch den auf den Nachunternehmer lautenden Nachweis gem. Abs. 1 zu erbringen. Satz 1 gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.

39 Seite 5 von 11 (3) Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Nachweises, so trägt der Auftragnehmer die entsprechende Beweislast. 8 Nachunternehmerzusatz (1) Der Auftragnehmer darf Bau-, Verkehrs- und Dienstleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Satz 1 gilt entsprechend für jeden Nachunternehmer. Ein Verzeichnis der Nachunternehmer ist vom Bieter bereits bei Angebotsabgabe vorzulegen. Bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 500 kann auf die Erbringung der Nachweise und Erklärungen nach den Abs. 1 4 verzichtet werden. (2) Werden Leistungen auf Nachunternehmer übertragen, so hat sich der Auftragnehmer zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten dieses Gesetzes aufzuerlegen und die Beachtung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmer zu kontrollieren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen und gilt für alle Untervergaben. Der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende hat die jeweils schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen. (3) Die nachträgliche Beauftragung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Erfüllung der Regelungen gem. 4 und 5 des Nachunternehmens versagt werden. (4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten: 1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags vereinbar ist; 2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt; 3. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen; 4. den Nachunternehmen keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigere Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

40 Seite 6 von 11 9 Personalübernahme bei Betreiberwechsel Bei öffentlichen Verkehrsdienstleistungsaufträgen gem. 4 Nr. 3 und 4 wird grundsätzlich die Übernahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle eines Betreiberwechsels gem. EU VO 1370/2007/EG, Art. 4 Abs. 5, vorgegeben. Die bisherigen Betreiber sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Aufwendungen hierfür werden durch den Auftraggeber erstattet. 10 Beachtung der IAO-Kernarbeitsnormen (1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist zwingend zu berücksichtigen, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den IAO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der IAO- Kernarbeitsnormen ergeben sich aus 1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl II S. 641), 2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts vom 09. Juli 1948 (BGBl II S. 2073), 3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 01. Juli 1949 (BGBl II S. 1123), 4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl II S. 24), 5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl II S. 442), 6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl II S. 98), 7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 ( BGBl II S. 202) und 8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl II S. 1291). (2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen in den Fällen nach Absatz 3 nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Lieferbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich der IAO-Kernarbeitsnormen gemäß Abs. 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind entsprechende Nachweise von den Bietern zu verlangen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

41 Seite 7 von 11 (3) Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der IAO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht kommt und die von der (zuständigen Behörde) in einer entsprechenden Liste aufgeführt werden. Unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die (zuständige Behörde) in der Liste nach Satz 1 zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter Beachtung der IAO-Kernarbeitsnomen benennen. 11 Frauenförderung (1) Bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von mehr als Euro ist der Auftragnehmer zu verpflichten, Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in seinem Unternehmen durchzuführen sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Diese Regelung gilt nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, beschäftigt werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu regeln. 12 Mittelstandsförderung (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsvergabe aufzufordern. (2) Unbeschadet der Verpflichtung zur Teilung der Leistungen in Fach- und Teillose nach 97 Abs. 3 Satz 2 GWB und nach den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB und VOL) ist das Vergabeverfahren, soweit nach Art und Umfang der anzubietenden Leistungen möglich, so zu wählen und die Verdingungsunterlagen so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können. 13 Umweltverträgliche Beschaffung und Leistungserbringung (1) Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen soll umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren der Vorzug gegeben werden. Auftraggeber haben im Rahmen von Liefer-, Bau- und

42 Seite 8 von 11 Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen möglichst vermieden werden. Dies umfasst das Recht und die Pflicht, bei der Bedarfsermittlung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung Anforderungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 aufzustellen und angemessen zu berücksichtigen sowie für die Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen auszusprechen. (2) Bei öffentlichen Verkehrsdienstleistungsaufträgen gem. 4 Nr. 3 und 4 sollen möglichst umweltfreundliche Technologien genutzt werden. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung für Liefer,- Bau- Verkehrs- und Dienstleistungsaufträge zu konkretisieren und verbindliche Regeln aufzustellen, auf welche Weise die Anforderungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung, der Zuschlagserteilung und der ergänzenden Verpflichtungen zur Ausführung zu berücksichtigen sind. Durch Rechtsverordnung soll auch bestimmt werden in welcher Weise die vollständigen Lebenszykluskosten eines Produkts oder einer Dienstleistung im Sinne von Absatz 2 zu ermitteln sind. Die Rechtsverordnungen sollen spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden. 14 Berücksichtigung sozialer Kriterien (1) Bei gleichwertigen Angeboten erhalten die Unternehmen den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitzustellen und sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbänden beteiligen. Gleiches gilt für Bieter, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gem. 71 Abs. 1 SGB IX erfüllen. (2) Als Nachweis zu Abs. 1 ist von den Unternehmen eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung bzw. für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zuständigen Stellen vorzulegen. 15 Wertung unangemessen niedriger Angebote (1) Erscheint ein Angebot für einen öffentlichen Auftrag gemäß 4, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, im Hinblick auf die Lohnkalkulation unangemessen niedrig, so hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot unter diesem Aspekt gesondert zu prüfen. Eine solche Prüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die rechnerisch

43 Seite 9 von 11 geprüfte Angebotssumme um mindestens 20 v.h. unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 v.h. von der des nächst höheren Angebotes abweicht. Diese Prüfung erfolgt ergänzend zu der in 25 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und 25 der Verdingungsordnung für Leistungen vorgegebenen Prüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote. (2) Für den Fall einer gesonderten Prüfung nach Absatz 1 ist der Bieter zu verpflichten, seine Kalkulation im Hinblick auf die Einhaltung der in 6 genannten Vorgaben vorzulegen. (3) Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des öffentlichen Auftraggebers an seiner Tariftreue im Sinne des 5 nicht beseitigen, so ist sein Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. 16 Wertungsausschluss Hat der Bieter die geforderten Nachweise oder Erklärungen gemäß 6 und 7 nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, so wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt wurden. 17 Kontrollen (1) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Anforderungen und Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck darf er Einblick in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge nehmen. (2) Die Landesregierung richtet eine zentrale Kontrollgruppe ein. Die kontrollierenden Personen dürfen Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über Abführung von Steuern und Beiträgen an inund ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die zentrale Kontrollgruppe entwickelt Verfahren und Maßnahmen, um die öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu unterstützen. (3) Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sich und seine Nachunternehmer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen nach Absatz 1 und 2 über die am Ort der Leistung eingesetzten Beschäftigten bereit zu halten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder einer vom öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich dazu bevollmächtigten Stelle oder Person unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.

44 Seite 10 von 11 (5) Zu Kontrollzwecken sollen der öffentliche Auftraggeber und die zentrale Kontrollgruppe Stellungnahmen der beim Auftragnehmer bestehenden betrieblichen Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) und der tarifzuständigen Gewerkschaften einholen und diese über das Ergebnis der Kontrollen unterrichten. 18 Sanktionen (1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß 6 und 7 zu sichern, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von eins vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu zehn vom Hundert des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. (2) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus 6 und 7 resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der 6 und 7 den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. (3) Hat der Auftragnehmer, ein Bewerber oder Bieter nachweislich gegen die aus 6 und 7 sich ergebenden Verpflichtungen verstoßen, ist dieses Unternehmen jeweils von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren auszuschließen. Das gilt auch für Nachunternehmen. Vor dem Ausschluss ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Maßnahmen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 bleiben von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt. 19 Präqualifikationsverfahren (1) Zur Erbringung der nach diesem Gesetz geforderten Nachweise und Erklärungen kann das Ministerium Präqualifikationsverfahren zulassen, die geeignet sind alle nach dem Gesetz geforderten Nachweise und Erklärungen im Rahmen einer Zertifizierung zu prüfen. (2) Werden Präqualifikationsverfahren zugelassen, so wird beim Ministerium ein Register der befugten Unternehmen zur Erstellung von Präqualifikationszertifikaten und ein Register der präqualifizierten Unternehmen erstellt. Die Präqualifikationszertifikate dürfen nicht älter als drei Jahre sein. (3) Bei Vorlage eines Präqualifikationszertifikats gelten die nach diesem Gesetz geforderten Nachweise und Erklärungen als erbracht.

45 Seite 11 von 11 (4) Die Präqualifizierung entbindet die Bieter ausschließlich von der Erbringung gesonderter Nachweise und Erklärungen, jedoch nicht von der Beachtung der Vorgaben dieses Gesetzes. 20 Evaluierung Die Landesregierung legt zur Evaluierung der Umsetzung dieses Gesetzes vier Jahre nach seinem Inkrafttreten und anschließend nach Ablauf von jeweils zwei Jahren einen Vergabebericht vor. 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am.. in Kraft. Es gilt für alle Vergaben öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben.

46 Menschenwürdige Arbeit statt Ausbeutung mit Steuergeldern Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

47 Menschenwürdige Arbeit weltweit - Eine Verantwortung für NRW ca. 360 Milliarden geben Bund, Länder und Kommunen jährlich für den Einkauf von Produkten und Dienstleistungen aus, das sind 17% des BIP, NRW gibt ca. 55 Milliarden im Jahr aus wurden EU-Richtlinien in den 97 Abs. 4 des GWB implementiert: Es können soziale, ökologische und innovative Kriterien in die Auftragsausführung einbezogen werden. Dennoch: Da das Gesetz auf Freiwilligkeit basiert wird häufig noch immer das wirtschaftlichste Angebot mit dem Billigsten verwechselt. Mögliche Folgekosten werden systematisch ausgeblendet. Schein-Argumente wie rechtliche Unsicherheit oder erhöhter bürokratischer Aufwand verhindern eine Umstellung. NRW braucht ein umfassendes Vergabe- und Tariftreuegesetz, das die Einhaltung internationaler Arbeitsrechte verbindlich vorsieht und sowohl Hilfestellungen als auch umfassende Kontrollen einführt. Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

48 Die Folgen der Geiz ist geil - Mentalität des öffentlichen Einkaufs Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

49 Die Folgen der Geiz ist geil Mentalität Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

50 Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

51 Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

52 Die Chancen NRW besitzt eine enorme Einkaufsmacht Der Nutzen einer verantwortlichen Beschaffung ist vielfältig: Klimaentlastung Impulse für die Entwicklung umweltfreundlicher Produkte Entlastung öffentlicher Haushalte Verhinderung Lohn- und Sozialdumping Durchsetzung menschenwürdiger Arbeit weltweit und Förderung des gerechten Handels Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

53 Die Herausforderungen Mindestkriterien: Ein Tariftreue- und Vergabegesetz in NRW muss mit folgenden Mindestkriterien ausgerüstet sein: Tariftreue und Mindestentlohnung, mind. IAO-Kernarbeitsnormen, Förderung des Fairen Handels, weitere soziale Kriterien, Umweltkriterien und Klimafreundlichkeit, Einrichtung einer Service/Beratungsstelle für Kommunen und BeschafferInnen im Land (auf Bundes- oder Landesebene) sowie eine Kontrollstelle, die die Einhaltung aller Mindestkriterien prüft Die Servicestelle hat folgende Aufgaben: Maßnahmen, Beratung und Qualifizierung, Zusammenarbeit mit NROs und Gewerkschaften bei der Umsetzung, Definition Anforderungen an Nachweise öffentliche Berichtspflichten und Transparenz Vorgaben quantitativer Ziele für Umstellung der Beschaffung Angestrebt wird ein Aktionsplan auf Landesebene nach Verabschiedung destariftreue- und Vergabegesetz mit konkreten Maßnahmen und quantitativen Zielen (Aktionsplan unter: Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

54 Die Auswirkungen Verminderung der weltweiten Armut Durchsetzung internationaler Arbeitststandards Schaffung eines unverzerrten Wettbewerbs Glaubwürdigkeit des Landes NRW gegenüber Bevölkerung und verantwortungsbewusster Unternehmen Effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen Verantwortung gegenüber zukünftiger Generationen Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

55 Das geht nicht? Die Nachbarn machen es vor! international z.b. Schweden oder die Niederlande in Deutschland z.b. Bremen und Berlin. Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

56 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Johanna Fincke, Christliche Initiative Romero

57 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Rüdiger Weidlich Fachgebiet III 1.3 Ökodesign, Umweltkennzeichnung, Umweltfreundliche Beschaffung Es geht auch anders!

58 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Umweltfreundliche Beschaffung Vorbildfunktion der öffentlichen Hand Grundlegende Positionen des UBA Es geht auch anders!

59 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Umweltfreundliche Beschaffung Vorbildfunktion der öffentlichen Hand Grundlegende Positionen des UBA Es geht auch anders!

60 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Vorbildfunktion der öffentlichen Hand Eigene Zielsetzung Staatsziel Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Art. 20a GG Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen [...] im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (Art. 20a GG) Art. 29a Abs. 1, Abs. 2 S. 2 LVerf NRW Die natürlichen Lebensgrundlagen [ ] stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. [ ] Das nähere regelt das Gesetz. Öffentliche Stellen grundsätzlich dazu gehalten auch bei der Vergabe von Aufträgen mit gutem Beispiel voranzugehen Auftrag an den Gesetzgeber, den hierfür erforderlichen gesetzlichen Rahmen zu schaffen Es geht auch anders!

61 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Folgewirkungen Signalwirkung für andere Akteure Steigerung der Nachfrage umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen bei Verbrauchern und Unternehmen Vervielfältigung der Umweltentlastungseffekte Es geht auch anders!

62 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Umweltfreundliche Beschaffung Vorbildfunktion der öffentlichen Hand Grundlegende Positionen des UBA Es geht auch anders!

63 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Grundlegende Positionen des UBA Hohes Potential der öffentlichen Beschaffung für eine Entlastung der Umwelt McKinsey-Studie (2008) Download Gesamtausgaben der öffentlichen Hand ca. 260 Mrd. Euro Umweltfreundlich beschaffen lohnt sich, denn es zahlt sich aus ( Lebenszykluskosten ), erhöht die Qualität der Bedarfsdeckung und fördert ökologisch innovative Produkte! Typ-I-Umweltzeichen wie der Blauer Engel und die Euro- Blume bieten eine naturwissenschaftlich abgesicherte und vergaberechtlich valide Basis Es geht auch anders!

64 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Der Blauer Engel seit 1978 ca. 90 Produktkategorien erfasst ca Produkte zertifiziert Es geht auch anders!

65 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Nützliche Links (Infowebsite des UBA) (Schulungsskripte) ks/umweltfreundliche_beschaffung_ufoplan_2006.zip (LCC-Tool) (ITK-Leitfäden) (Netzwerke zum Thema nachhaltige Beschaffung; dort die Gruppen Umweltfreundliche Beschaffung bzw. Nachhaltige Beschaffung ) Es geht auch anders!

66 Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rüdiger Weidlich Es geht auch anders!

67 Vergaberecht als Instrument der Gleichstellung Dr. Cristina Tinkl, djb

68 Was erlaubt das Vergaberecht? Eignungskriterien, nach denen Bieter auszuschließen sind? Ausführungsbedingungen, die Bieter binden, Frauenförderung zu beachten? (Mindestanforderungen) Wie sind mögliche Instrumente effektiv einzusetzen? Welche Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten gibt es? Dr. Cristina Tinkl

69 Zu unterscheiden zwischen Auswahl- und Ausführungskriterien Zeitraum vor Zuschlag Auf Zukunft gerichtet (Vertragsbedingungen) Auswahlkriterien Eignung: Zuverlässigkeit Zuschlag: Wirtschaftlichkeit Ausführungskriterien Unterhalb Schwelle: nahezu frei Oberhalb Schwelle: Gesetzgeber muss handeln Dr. Cristina Tinkl

70 Zeitraum nach Zuschlag Ausführungskriterien Oberhalb Schwellenwerte Unterhalb Schwellenwerte 97 Abs. 4 GWB Erfordernis einer Regelung des Gesetzgebers Wenn (Landes-) Gesetzgeber Regelung trifft = Möglichkeiten wie im Unterschwellenbereich Umsetzung (ohne gesetzliche Regelung möglich) Kein enger sachlicher Zusammenhang erforderlich Klausel zur Ausführung Grenze: Diskriminierungsverbot Dr. Cristina Tinkl

71 Zeitraum nach Zuschlag Ausführungsbedingungen Beispiel für Ausführungsbedingungen (Schweden) Geltendes Antidiskriminierungsrecht bei Ausführung zu beachten. Unternehmen muss schriftlich darlegen, welche Maßnahmen zur Umsetzung ergriffen werden. Verletzungen werden sanktioniert. Dr. Cristina Tinkl

72 Zeitraum nach Zuschlag Ausführungsbedingungen Mögliche Umsetzung Klausel für Auftraggeber entwerfen Anforderungen klar formulieren Sanktionen benennen Evaluation / Monitoring Dr. Cristina Tinkl

73 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Cristina Tinkl

74 Einschätzung aus der Sicht des Handwerks Dr. Frank Wackers Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes des Handwerks NRW 1. strukturelle Schwächen des Vergaberechts Im nordrhein-westfälischen Handwerk wird seit Jahren mit Sorge registriert, dass öffentliche Auftraggeber nicht den wirtschaftlichsten, sondern den billigsten Bieter beauftragen mit stets wachsender Tendenz. Preisdruck steht im Widerspruch zu Qualität und Nachhaltigkeit. Das nordrhein-westfälische Handwerk steht für Qualität. Der gesamte Qualifikationsweg im Handwerk, der die Voraussetzung für Qualität ist, lässt sich nur halten, wenn bei den Arbeitsentgelten geltendes Recht eingehalten wird. Das nordrhein-westfälische Handwerk wird deshalb immer dafür eintreten, dass die tarifvertraglichen Regeln zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet werden. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund der ab dem geltenden Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit für weitere EU-Staaten. Im Bereich der Vergabe setzt das aber ein entsprechendes Verhalten der öffentlichen Hand voraus. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Ursachen von Dumping -Angeboten klar zu benennen. Zwar ist der Fall, dass ein Unternehmer Löhne auf die eine oder andere Weise drückt, um Aufträge zu erhalten, nie auszuschließen; die Problematik entsteht aber durch Auftragsvergaben, die systematisch den billigsten Bieter bevorzugen. Dadurch wird der Druck im Vergabeverfahren, der sich dann auf die eine oder andere Art seinen Weg sucht, erhöht. Auf diese Situation kann angemessen nur dadurch reagiert werden, dass Qualitätskriterien und das damit verbundene Preis-Leistungs-Verhältnis wieder verstärkt in den Mittelpunkt der Vergabe gerückt werden. Die öffentliche Hand kann dabei selbst entscheiden, wie und nach welchen Kriterien sie einkauft. Um Qualitätsaspekte zu berücksichtigen, sollte man vom Bieter z.b. Referenzen über die Qualität oder die Nachhaltigkeit der angebotenen Produkte verlangen. Weiterhin sollte der Bieter auch über einen Service im Falle von Problemen verfügen. Alle diese Standards machen den Einkauf zwar nicht billiger, aber im Zweifel am Ende wirtschaftlicher. Das nordrhein-westfälische Handwerk hat dazu immer wieder die Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand gesucht. Um nur ein einziges Beispiel für viele andere zu nennen: die Elektrotechnischen Handwerke stellen allen an der Vergabe beteiligten Planern und Behörden ein neutrales, gerichtsanerkanntes, von Sachverständigen erarbeitete Kalkulationshilfe zur Verfügung, das die Kalkulation der technischen Gebäudeausrüstung erleichtert. 2. berücksichtigung vergabefremder Aspekte Das nordrhein-westfälische Handwerk hat sich sehr intensiv mit der Frage beschäftigt, ob das Vergaberecht und verfahren auch vergabefremde Aspekte berücksichtigen sollte. Das Vergaberecht ist nach unserer Auffassung nicht immer das geeignete Instrument, gesellschafts- und sozialpolitische Anlie- 74 Es geht auch Anders!

75 gen umzusetzen, mögen sie auch noch so berechtigt sein. Dieser Position ist das NRW-Handwerk auch dann gefolgt, wenn Kriterien in das Vergaberecht aufgenommen werden sollten, die es gegenüber konkurrierenden Wirtschaftszweigen begünstigt hätten. Beispielhaft ist die Idee der Bevorzugung von Ausbildungsbetrieben zu nennen, die immer wieder vorgetragen wird. Sie würden das Handwerk begünstigen, weil es traditionell über Bedarf ausbildet. Trotzdem war das nordrhein-westfälische Handwerk auch in diesem Fall gegen die Öffnung des Vergaberechtes für dieses Kriterium. Für die Förderung der Ausbildung gibt es geeignetere Instrumente, von der Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung bis zur Rekrutierung geeigneter Fachlehrer für Berufsschulen. Für die Aufnahme weiterer sozialer und ökologischer Gesichtspunkte in das Vergaberecht (Umweltbewusstes Verhalten, Einhaltung von Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei der Warenbeschaffung, Bevorzugung ausbildender Betriebe, Bevorzugung von Betrieben, die Maßnahmen zur Frauenförderung durchführen, Bevorzugung von Betrieben, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen) müssten im Rahmen eines neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW nachprüfbare Kennzahlen und andere nachprüfbare Kriterien formuliert und Kontrollmechanismen installiert werden, die überdies der gerichtlichen Nachprüfung im Einzelnen standhalten müssen. Wir halten das für die Summe der Anliegen für schwer durchführbar. Für einige der Anliegen existieren allerdings in Ausführung des 97 Abs. 4 GWB bereits Regelungen durch das Land NRW (Runderlass zu Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom , Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom ). Auf diese Regelungen kann man zurückkommen. Eine gesetzliche Regelung, die sich an die in den Erlassen genannten Tatbestände und Verfahren anlehnt, halten wir grundsätzlich für möglich. Die Prüfung der Einhaltung geltenden Rechts ist ohnehin Teil des Vergabeverfahrens. Nach 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden Aufträge an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Weiter können bereits jetzt gemäß 97 (4) S. 2 GWB vergabefremde Gesichtspunkte in die Auftragsvergabe mit einfließen, z.b. soziale, ökologische und innovative Kriterien, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. 3. anforderungen an ein Tariftreue- und Vergabegesetz Anforderungen an ein modernes Tariftreue- und Vergabegesetz sollten schließlich auch die praktischen Erfahrungen aus dem ehemaligen Tariftreuegesetz NRW aufgreifen. Es wurde seinerzeit von Fachverbänden und Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen überwiegend begrüßt. Die Umsetzung des Tariftreuegesetzes NRW gestaltete sich jedoch in der Praxis als schwierig. Es trug zu einer starken Bürokratisierung des öffentlichen Bauvergabewesens bei, das ohnehin schon unter einer großen Komplexität, einem zunehmenden Umfang an Ausschreibungsunterlagen und einem erheblichen Bearbeitungsaufwand leidet. In seiner früheren Fassung führte es deshalb zu einer Verzögerung von Vergaben, Rechtsunsicherheit und neuen Haftungsrisiken. Als besonderes Problem stellte sich heraus, dass die eindeutige Angabe des zutreffenden Tarifvertrags und die Kontrolle seiner Anwendung kaum möglich waren. Die Ermittlung des zutreffenden Tarifvertrags gestaltete sich in vielen Fällen äußerst schwierig, manchmal sogar unmöglich. Es bestand die Schwierigkeit, bestimmte Arbeiten den richtigen Gewerken zuzuordnen und für diese in einem zweiten Schritt die in der Praxis überwiegend angewendeten tariflichen Regelungen zu finden. Gerade dieser zweite Schritt warf häufig unüberwindliche Probleme auf, da eine Sichtung von Tarifverträgen nicht weiterhilft. So existieren beispielsweise im Tischler-Handwerk Tarifverträge mit zwei Gewerkschaften, die über einen ähnlichen Organisationsgrad verfügen, so dass eine Zuordnung zu dem praktisch relevanten Tarifvertrag schwer möglich ist. Wie der Staat beim Einkauf zum Vorbild werden kann 75

76 Vielfach wussten die Kommunen und öffentlichen Auftraggeber nicht einmal, welche Tarife zur Anwendung kommen. Einzelne Kommunen ließen aufgrund dieser Schwierigkeiten das Tariftreuegesetz z.t. ganz außer Betracht. Andere begnügten sich damit, dem Bieter lediglich eine Erklärung abzuverlangen, dass er zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung die tariflichen Bestimmungen einhält. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der Vergabestellen mit der Angabe der korrekten Tarifverträge fachlich und zeitlich überfordert waren. Um übermäßige Bürokratiebelastungen bei den Kommunen zu vermeiden, kann man im Baubereich gem. 97 (4a) GWB auf funktionierende Präqualifizierungsverfahren zurückgreifen, mit denen der Nachweis der Eignung erleichtert wird. Präqualifikation ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise entsprechend der in 6 VOB/A definierten Anforderungen. Damit kann jedes an öffentlichen Aufträgen interessierte Unternehmen künftig seine Eignung gegenüber den öffentlichen Auftraggebern nachweisen. Sofern die vorhandenen Präqualifizierungsstellen im Präqualifizierungsverfahren die Einhaltung der Vorgaben überprüfen und attestieren, besteht im eigentlichen Vergabeverfahren keine Notwendigkeit mehr, dies erneut zu prüfen. Generell wird aber eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes bei gleichzeitiger Ausdehnung der zu prüfenden Tatbestände nur in begrenztem Umfang möglich sein. 4. ausreichender Schutz durch bestehende gesetzliche Bestimmungen Schließlich sei darauf hingewiesen, dass durch das Arbeitnehmerentsendegesetz eine gesamtstaatliche Regelung geschaffen ist, die den Schutz vor Dumping-Löhnen in seinem Anwendungsbereich seit Langem gewährleistet. Überdies gibt es in den im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens wichtigen Handwerken tarifvertraglich vereinbarte Mindestlöhne, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Mithin bietet das bestehende gesetzliche Regelwerk in den besonders schutzwürdigen Branchen des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Elektrohandwerks, des Gebäudereinigerhandwerks und des Maler- und Lackiererhandwerks bereits jetzt einen ausreichenden Schutz vor Lohn-Dumping und Wettbewerbsverzerrungen. Diese Haltung sehen wir auch dadurch gerechtfertigt, dass die Tarifautonomie in unserer Wirtschaftsordnung ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut ist. Die Tarifautonomie als wichtigstes Element der in Art. 9 GG geschützten Koalitionsfreiheit ist das Recht der Tarifparteien, Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen. Jeder staatliche Eingriff in die Lohngestaltung beeinträchtigt die Tarifautonomie und setzt das bewährte System der Lohnfindung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften außer Kraft. Aus Sicht des Handwerks gilt damit ein Vorrang tarifvertraglicher Regelungen vor staatlicher Lohnfestsetzung. In der Abwägung zwischen Regelungsbedürfnis und Bürokratieaufwand überwiegen bisher aus Sicht des Handwerks die mit einem Tariftreuegesetz verbundenen Bürokratielasten für Kommunen und Betriebe. Ein Schutz vor Lohndumping und Wettbewerbsverzerrungen lässt sich mit den vorhandenen gesamtstaatlichen Regelungen realisieren. Hinzu kommt, dass ein neues Tariftreuegesetz den Erfordernissen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Rüffert (C-346/06) entsprechen muss. Dieser hatte 2008 entschieden, dass nach der EG- Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern es unzulässig sein kann, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags von der Verpflichtung abhängig zu machen, das am Ausführungsort vorgesehene Entgelt zu zahlen. Zusammenfassend sollte man das Vergaberecht für die Unternehmen so pragmatisch und handhabbar wie möglich gestalten. Die nordrhein-westfälischen Handwerksunternehmen sehen sich dazu in der Lage, auch hohe Mindeststandards in ökologischer und technischer Hinsicht zu erfüllen. Allerdings sollten diese auch durchsetzbar und überprüfbar sein, um Wirkung zu entfalten. 76 Es geht auch Anders!

77 GRÜNER WIRTSCHAFTSDIALOG ES GEHT AUCH ANDERS! WIE IN NRW DER STAAT BEIM EINKAUF ZUM VORBILD WERDEN KANN FREITAG, 18. MÄRZ 2011 UM UHR BIS UHR LANDTAG NRW, RAUM E1 A 16

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