Soziale Beschaffung in Bremen. Berücksichtigung von Kernarbeitsnormen

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1 Soziale Beschaffung in Bremen Berücksichtigung von Kernarbeitsnormen 1

2 Rechtsvorschriften Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz (in Kraft seit November 2009) Bremische Kernarbeitsnormenverordnung BremKernV (in Kraft seit Juni 2011) Muster für ergänzende Vertragsbedingungen Kernarbeitsnormen ILO und Eigenerklärung (seit Sept. 2011) 2

3 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage f. soziale und ökologische Kriterien 18 Tariftreue- und VergabeG Berücksichtigung sozialer und weiterer Kriterien (1) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen können diese Anforderungen an den Herstellungsprozess gestellt werden. 3

4 Pflicht zur Berücksichtigung von ILO-Normen 18 Tariftreue- und VergabeG (2) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. [ ] 4

5 Geltungsbereich 1 BremKernV Gilt für 1. Arbeits- und Dienstbekleidung, Stoffe oder sonstige Textilwaren, 2. Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist, 3. Tee, Kaffee, Kakao, 4. Blumen, 5. Spielwaren oder Sportbälle. 5

6 Kernarbeitsnormen ILO ( 18 Abs. 2 Tariftreue- und Vergabegesetz/ 2 BremKernV) Dies bedeutet entsprechend der Übereinkommen der ILO, dass bei der Gewinnung oder Herstellung der zu liefernden Ware keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und Gefängnisarbeit geleistet werden darf; allen Arbeitnehmern/-innen das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen gewährt werden muss; keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft, die dazu führt, dass die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufgehoben oder beeinträchtigt wird, stattfinden darf; männlichen und weiblichen Arbeitskräften das gleiche Entgelt für gleichwertige Arbeit gezahlt werden muss; keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen geleistet wird. 6

7 BremKernV Maßgeblich sind die nationalen Normen, mit denen die ILO-Übereinkommen in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die Verpflichtung gilt für den/die Auftragnehmer_in und alle Unterauftragnehmer_innen, die an Herstellung oder Gewinnung der Ware beteiligt sind. 7

8 Nachweis 3 BremKernV Nachweis ( 3): Zertifikate, Siegel, Mitgliedschaft in einer Multistakeholder-Initiative, Erklärung eines unabhängigen Dritten (Regel), Eigenerklärung des/der Bietenden nur, wenn bezüglich einer bestimmten Ware oder einer Ware aus einem bestimmten Herkunftsland noch keine hinreichend marktgängigen Siegel oder Zertifikate vorliegen (Ausnahme). 8

9 Kontrolle ( 3 und 5 BremKernV) bei Angebotsabgabe nur Erklärung, welcher Nachweis erbracht wird ( 3 III), Nachweis muss spätestens bei der Lieferung vorliegen, Auftraggeber_in überprüft Nachweis/Ware anlassbezogen, Lieferant_in muss Auftraggeber_in Einblick in seine Unterlagen über Herkunftsländer und die seiner Zulieferer_innen bieten. 9

10 Sanktionen 6 BremKernV Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes (max. 10 %), Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag ( 280ff., 323f. BGB), wenn: Ware ohne Einhaltung der ILO-Normen, nicht der versprochene Nachweis, keine Unterlagen über Herkunftsländer. 10

11 Ergänzende Vertragsbedingungen 1. Der Nachweis wird durch ein aktuelles Siegel, Label oder Zertifikat oder den Nachweis der Mitgliedschaft in einer Initiative gemäß der nachstehenden Liste erbracht werden [ ]: 2. Der Nachweis wird durch ein anderes Siegel, Label, Zertifikat,Mitgliedschaft in einer anderen Initiative oder durch eine sonstige Erklärung eines Dritten erbracht werden, [ ] (Gleichwertigkeit erforderlich) 11

12 Eigenerklärung Wenn marktgängige Siegel etc. nicht verfügbar sind: Ich erkläre, dass bei der Gewinnung oder Herstellung der Ware die Vereinbarung nach Ziffer 1 der ergänzenden Vertragsbedingungen Kernarbeitsnormen ILO eingehalten wurde. Informationen über die Gewinnung der Rohstoffe und die Herstellung der Ware sowie eine Liste der hieran beteiligten Unternehmen werde ich auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ich informiere mich regelmäßig über die Arbeitsbedingungen bei der Gewinnung und/oder der Herstellung der Ware. [ ] 12

13 Geltung des Tariftreue- und VergabeG auch für Produkte außerhalb der BremKernV Gemäß dem Tariftreue- und VergabeG können ILO-Normen auch bei den Produkten nachgefragt werden, die nicht in BremKernV erwähnt werden (z.b. Computer, Baustoffe,). Bei Produkten, die nicht in BremKernV erwähnt werden, muss nicht auf die nationalen Umsetzungsnormen abgestellt werden. Bei Produkten, die nicht in VO stehen, können auch zielführende Maßnahmen (z.b. Schulung der Arbeitnehmer_innen über ihre Arbeitsrechte). 13

14 Zusammenfassung Bei Arbeitskleidung, Stoffen, Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren und Sportbällen müssen ILO-Normen abgefragt werden. Bei anderen Produkten (z.b. Baustoffen) können ILO-Normen abgefragt werden. Nachweis idr durch Zertifikat. Sofern kein Zertifikat erhältlich, Nachweis durch Eigenerklärung. 14

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