O K T O B E R In kirchlichen Einrichtungen darf gestreikt werden. ArbG Bielefeld, Urteil vom , Az. 3 Ca 2958/09.

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1 O K T O B E R 2010 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE In kirchlichen Einrichtungen darf gestreikt werden ArbG Bielefeld, Urteil vom , Az. 3 Ca 2958/09 Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Kläger auf Unterlassung von Streiks in ihren jeweiligen Einrichtungen. Die Klägerin zu 1. ist eine privatrechtlich organisierte diakonische Einrichtung. Sie betreibt an zwei Standorten in B1 (B8 und S9) Krankenhauskomplexe mit 28 Fachabteilungen. Bei ihr sind ca Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin zu 1. ist nach 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages Evangelisches Krankenhaus B1 ggmbh ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von W., der Klägerin zu 5. Dazu heißt es in 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wörtlich: Die Gesellschaft ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von W. und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Zum kirchlichen Proprium heißt es ferner in 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages: WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Corneliusstr. 34, Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) info@winheller.com Internet: Frankfurt Karlsruhe Berlin Hamburg München Shanghai Die Gesellschafter wissen sich dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium von Jesus Christus, die Liebe Gottes in Wort und Tat zu bezeugen. Sie verstehen ihren Auftrag als Diakonie, die Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist. Sie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not oder sonst benachteiligter Menschen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Da die Entfernung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst an Menschen. Die Verfolgung eines gemeinnützigen und mildtätigen kirchlichen Zwecks ist in 4 des Gesellschaftsvertrages geregelt. 5 regelt schließlich den kirchlichen und diakonischen Auftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 187 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 2. ist ein Zusammenschluss von Trägern Diakonischer Anstalten und Einrichtungen zu einem Anstaltsbund mit Sitz in B1.

2 2 Nach der Satzung des Vereins ist der Kläger zu 2. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von W. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands angeschlossen. 3 der Satzung regelt die Gemeinnützigkeit. 4 der Satzung regelt schließlich zur Mitgliedschaft, dass Mitglieder des Johanneswerks nur die Träger von Anstalten und Einrichtungen und Maßnahmen der Diakonie werden können. Über die Regelung der Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes ( 8 Abs. 2 der Satzung) ist der Kläger zu 2. mit dem Kläger zu 5. insofern verflochten als eine Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach Beratung mit der Vorsitzenden Geschäftsführerin /dem Vorsitzenden Geschäftsführer des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von W. und im Benehmen mit der Leitung der Evangelischen Kirche von W. erfolgt. Dem Verwaltungsrat des Klägers zu 2. gehören Amtsträger des Klägers zu 6. der Evangelischen Kirche von W. e. V. an. Wegen weiterer Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 179 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 2. beschäftigt ca Arbeitnehmer in mehr als 70 Einrichtungen und Anstalten. Er ist auf Arbeitsfeldern tätig wie der Altenhilfe, der Behindertenarbeit, der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, ferner in der medizinischen Versorgung in Krankenhäusern und Kliniken sowie im Gemeindedienst tätig. Die Klägerin zu 3. ist eine bundesweite tätige Gesellschaft mit gemeinnütziger- diakonischer Ausrichtung. Sie unterbreitet Angebote im Bereich der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe. Bei ihr sind bundesweit 850 Mitarbeiter tätig. Der Gesellschaftsversammlung der Klägerin zu 3. gehört unter anderem der Vorstand der Diakonissenmutterhausstiftung F3 an. Zu den Geschäftsführern werden gemäß 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom Personen bestellt, die dem Vorstand der Diakonissenmutterhausstiftung F3 angehören. Der Zweck der Gesellschaft und die Ausrichtung im Sinne der Diakonie in christlich- kirchlicher Verantwortung wird in 2 des Gesellschaftsvertrages festgeschrieben. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 3. wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 200 ff. d. A.) verwiesen. Die Kläger zu 1),2) und drei sind Mitglieder des Klägers zu 5). Der Kläger zu 4. ist Mitglied des Klägers zu 8.,dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche H. e. V..Er widmet sich der Förderung, Pflege und Betreuung von geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie der Pflege älterer Menschen. Die Zuordnung des Klägers zu 4. und die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Ev. - luth. Landeskirche H.s e. V. ist in 3 der Satzung niedergelegt. 6 der Satzung regelt die Mitgliedschaft dahingehend, dass dem Verein sowohl die Evangelische Kirchengemeinde in Göttingen als auch der Kirchenkreis Göttingen angehören sollen. Dem Aufsichtsrat soll unter anderem ein Pastor bzw. eine Pastorin angehören ( 8 Abs. 1, 3 Abs. der Satzung). Wegen der Einzelheiten der Satzung des Klägers zu 4. wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 205 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 5. ist der Evangelische Wohlfahrtsverband im Bereich der Evangelischen Kirche von W.. Er bildet den Zusammenschluss von ca Trägern diakonisch- missionarischer Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche von W.. Die einzelnen Träger sind teilweise privatrechtlich oder öffentlich rechtlicher Natur, zumeist privatrechtlich organisierte selbstständige Einrichtungen. Grundlage der Arbeit des Klägers zu 5. sind die Satzung vom in der Fassung vom 01. Juni 2007 sowie das Diakoniegesetz vom In den 1 und 2 des Diakoniegesetzes sind insofern der christliche und diakonische Auftrag festgeschrieben. Wegen der Einzelheiten des Diakoniegesetzes wird diesbezüglich auf die Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 223 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 5. vertritt als Spitzenverband in der freien Wohlfahrtspflege die Diakonische Arbeit. Eine wesentliche Aufgabe besteht in der Interessenvertretung seiner Mitglieder. Eine Regelung dazu findet sich im 2 der Satzung des Klägers zu 5. Diesbezüglich wird auf die Anlage K 7 zur Klageschrift (Bl. 231 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin zu 6. ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte westfälische Landeskirche. Gemäß Art. 164 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von W. ist die Klägerin zu 6. berufen, die Verbindung der Klägerin zu

3 3 6. mit der Klägerin zu 5. durch Kirchengesetz zu ordnen, was insbesondere durch das Diakoniegesetz vom geschehen ist. Der Einfluss der Klägerin zu 6. auf den Kläger zu 5. ist gemäß 9 Nr. 1 b des Diakoniegesetzes dadurch abgesichert, dass die S2 des Klägers zu 5. durch die Klägerin zu 6. zu genehmigen ist. Der Klägerin zu 5., ebenso das Diakonische Werk der Evangelische Kirche im R. e. V., das Diakonische Werk der L. Landeskirche e. V. sowie die Evangelische Kirche im R., die Klägerin zu 6., die L. Landeskirche und der Verband der Verband evangelischer Krankenhäuser R. W. L. e. V. sind schließlich Mitglieder des Klägers zu 7. Der Kläger zu 7. ist der größte regionale kirchliche Sozialverband der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Er hat rund 1300 juristische Personen des Privatrechts als mittelbare Mitglieder (Mitglieder seiner Mitglieder, das heißt der drei Diakonischen Werke) und mehr als 1000 Kirchengemeinden und mehr als 40 Kirchenkreise der Landeskirchen als Mitglieder. In den Einrichtungen der Mitglieder des Klägers zu 7. sind Menschen hauptberuflich in den verschiedenen Zweigen der sozialen Arbeit, der Pflege und des Gesundheitswesens beschäftigt. Zweck des Vereins ist die Unterstützung seiner Mitglieder namentlich der drei Diakonischen Werke R., W. und L. sowie die Unterstützung von deren Mitgliedern. Die wesentliche Aufgabe des Klägers zu 7. ist gemäß 2 Abs. 2 der Satzung vom 10. Oktober 2007 in der Fassung vom , in übergreifenden Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit die Abstimmung der drei kirchlichen diakonischen Werke untereinander zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten der Satzung wird diesbezüglich auf die Anlage K 10 zur Klageschrift (Bl. 266 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 8. ist der Evangelische Wohlfahrtsverband im Bereich der Ev.- luth. Landeskirche H. Er unterstützt und koordiniert als Dachverband die ihm angeschlossenen Einrichtungen und die Fachverbände, die auf Landesebene organisiert sind. Er berät seine Mitglieder, die Einrichtungen, Kirchenkreise und Kirchengemeinden in organisatorischen, konzeptionellen, juristischen und finanziellen Fragen. Die einzelnen, zumeist privatrechtlich organisierten selbstständige Einrichtungen sind Mitglieder des Klägers zu 8. Bei seiner Arbeit in ca Einrichtungen kooperiert der Kläger zu 8 mit der Ev.- luth. Landeskirche H., der Klägerin zu 9. Im Bereich des Klägers zu 8. sind ca Menschen beschäftigt. Grundlage der Arbeit des Klägers zu 8. ist die Satzung, die unter anderem den diakonischen Auftrag festschreibt. Wegen der Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K 11 zur Klageschrift (Bl. 275 ff. d. A.) verwiesen. Der Auftrag wird ferner durch das Diakoniegesetz vom , insbesondere in dessen 1, beschrieben. Wegen der Einzelheiten des Diakoniegesetzes wird auf die Anlage K 12 zur Klageschrift (Bl. 285 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 8. vertritt als Spitzenverband die diakonische Arbeit im Bereich der Ev.- luth. Landeskirche H. bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Eine wesentliche Aufgabe des Klägers zu 8. ist die gebündelte Interessenvertretung seiner Mitglieder. Die Klägerin zu 9. ist schließlich die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Landeskirche H. Das von der Synode der Klägerin zu 9. erlassene Diakoniegesetz regelt diesbezüglich den diakonischen Auftrag und den Einfluss auf den Kläger zu 8. Im 13 des Diakoniegesetzes ist unter anderem geregelt, dass Änderungen der Satzung des Klägers zu 8. des Einvernehmens mit dem Kirchensenat bedürfen. Wegen der Einzelheiten des Diakoniegesetzes H. vom wird auf die Anlage K 13 zur Klageschrift (Bl. 290 ff. d. A.) verwiesen. Die Kläger sind aufgrund kirchengesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen aber auch arbeitsvertraglich verpflichtet, die im Verfahren des dritten Weges zustande gekommenen Arbeitsbedingungen anzuwenden. Für die Kläger zu 1., 2. und 3. ergibt sich diese Verpflichtung aufgrund deren Mitgliedschaft aus der Satzung des Klägers zu 5. vom (i. d. F. vom , KABL.2007, S,169). Nach 4 Abs. 2 Nr. 7, der die Mitglieder verpflichtet die Mitarbeiter nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber und Dienstnehmer beruht Zudem enthält die Bestimmung die Verpflichtung, das Kirchengesetz (Diakoniegesetz) anzuwenden. Die Kläger zu 1. bis 3. haben auch in den jeweiligen geschlossenen Arbeitsverträgen zugrunde gelegt, dass die AVR-DW- EKD in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Verträge sind. Entsprechend verfährt auch die Klägerin zu 4.

4 4 Auch die Kläger zu 5. bis 9. wenden schließlich Regelunge an, die auf dem dritten Weg zustande gekommen sind. Es handelt sich hierbei für den Bereich Rheinland-Westfalen-Lippe überwiegend um den BAT- KF und den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb-KF) sowie die AVR-DW-EKD. Im Zuständigkeitsbereich des Klägers zu 8. sind dies neben den AVR-DW-EKD die AVR-Konföderation und die Dienstvertragsordnung-Konföderation. Rechtsgrundlagen des Bundeangestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF) und des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung (MTArb-KF) sind jeweils gleichlautende Regelungen der Evangelischen Kirche R., der Evangelischen Kirche von W. und der L. Landeskirche. Danach wird für die Ordnung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Gemäß 3 Abs. 1 ARRG-Westfalen haben die von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen eine verbindliche und normative Wirkung, die über Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen hergestellt wird. Nach 3 Abs. 2 ARRG dürfen nur solche Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der arbeitsrechtlichen Kommission und der arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsbedingungen entsprechen. Der arbeitsrechtlichen Kommission gehören 18 Mitglieder an, wobei 9 Mitglieder als Vertreter der Mitarbeiterseite entsandt werden und 9 Mitglieder als Vertreter der Arbeitgeberseite. Nach 9 Abs. 1 ARRG ist die arbeitsrechtliche Kommission unabhängig. Arbeitsrechtsregelungen bedürfen der Mehrheit von 14 der anwesenden Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitgliedern der arbeitsrechtlichen Kommission. Kommt innerhalb der arbeitsrechtlichen Kommission eine Einigung nicht zustande, kann das Regelungsverfahren in ein Schiedsverfahren übergehen, wenn mindestens sechs Mitglieder der Kommission dies beantragen. Die Schiedskommission ist gemäß 16 ARRG paritätisch besetzt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und 10 Beisitzern, wobei fünf Beisitzer von der Arbeitgeberseite und fünf Beisitzer von der Arbeitnehmerseite entsandt werden. Der Vorsitzende wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bestimmt. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf beruflich weder im kirchlichen Dienst stehen, noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung angehören (vgl. 16 Abs. 4 ARRG). Die Beschlüsse der Schiedskommission sind mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen. Sie sind verbindlich. Wegen diesbezüglichen weiteren Einzelheiten des ARRG wird auf die Anlage 5 zur Klageschrift (Bl. 211 ff. d. A.) verwiesen. Entsprechendes gilt für das Zustandekommen der AVR-DW-EKD. Die Ordnung für die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes bestimmt inhaltsgleich mit dem ARRG- Westfalen die Einrichtung einer arbeitsrechtlichen Kommission und einer paritätisch besetzten Schlichtungskommission. Wegen der Einzelheiten der Ordnung für die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD wird auf die Anlage K 14 zur Klageschrift (Bl. 295 d. A.) verwiesen. In Niedersachsen gelten entsprechend und ähnliche Regelungen des Kirchengesetzes zur Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (ARRG Diakonie). Diesbezüglich wird auf Anlage K 16 zur Klageschrift (Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen. Die Kläger lehnen den Abschluss von Tarifverträgen für ihre Einrichtungen ab und partizipieren ausschließlich an den kirchlichen Regelungen des Verfahrens des dritten Weges. Die Klägerin zu 6. hat diese Position letztlich im Rahmen der Beschlussfassung der Kirchenkonferenz der EKD am 02. Juli 2009 bekräftigt. In einer entsprechenden Beschlussvorlage, der auch die Klägerin zu 3. zugestimmt hat heißt es wörtlich: Die in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts definierten kirchengemäßen Verfahren der Arbeitsrechtssetzung stehen nicht zur Disposition. Für die kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber, die rechtlich an den Dritten Weg bzw. kirchengemäß modifizierte Tarifverträge gebunden sind, sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Arbeitskampfmaßnahmen Aussperrung und Streik rechtlich ausgeschlossen und sachlich nicht notwendig, da verbindliche Instrumente zur neutralen Konfliktlösung zur Verfügung stehen. Aufrufe zu Warnstreiks oder Streiks sind daher weder rechtlich zulässig noch sachlich angemessen. ( ).

5 5 Dieser Beschluss wurde auch der Beklagten in einem Schreiben vom 20. Juli 2009 mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 263 d. A.) verwiesen. Die Beklagte wirkt selbst nicht in der r.-w.-l. arbeitsrechtlichen Kommission mit. Vertreten sind dort von Seiten der Dienstnehmervertreter Mitglieder der Gewerkschaft Marburger Bund und Vertreter, die dem Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter R. W. L. (VKM RWE) angehören. Die Beklagte beteiligt sich allerdings teilweise am Arbeitsrechtsregelungsverfahren der AVR-DW-EKD, sie beteiligt sich darüber hinaus auf der Grundlage des Mitarbeitergesetzes am Zustandekommen der Arbeitsrechtsregelungen im Dritten Weg für die beteiligten Kirchen der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die der Beklagten zu 9. angehören. Die Beklagte forderte im August 2008 den Verband der Diakonischen Dienstgeber in Deutschland (VdDD) zu Tarifverhandlungen auf, die der VdDD ablehnte. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens wird auf die Anlage K 20 (Bl. 246 d. A.) verwiesen. Daraufhin rief die Beklagte die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt. In Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 4. gab es in der Zeit vom 04. bis 06. Mai 2008 Streiks und Kundgebungen. Auch im Bereich des Klägers zu 8. gab es im Mai Aktionen im Rahmen einer Streik- und Aktionswoche. Diese Aktionen betrafen insbesondere die Einrichtung der Alten- und Jungendpflege B., die Mitglied des Klägers zu 8. ist. Mit gleichlautendem Schreiben vom 28. Juli 2009 forderte die Beklagte Einrichtungen des Klägers zu 2. unter Fristsetzung zum auf, in Verhandlungen über den Abschluss von Tarifverträgen einzutreten. Aufforderungen zu Verhandlungen über den Abschluss von Haustarifverträgen unter Fristsetzung zum wurden auch gegen die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. gestellt unter Ankündigung von Streikmaßnahmen. Wegen der Einzelheiten der entsprechenden Schreiben vom 28. und 31. Juli 2009 wird auf die Anlage K 21 zur Klageschrift (Bl. 347 ff. d. A.) verwiesen. Mit der am eingegangenen Klage begehren die Kläger von der Beklagten Unterlassung des Aufrufs zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden aus 1004, 823 Abs. 1 BGB eigene Rechte auf Abwehr rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen zu. Insbesondere die Kläger zu 5. und 8. sind der Ansicht, Streikmaßnahmen würden ihr eigenes kirchliches Selbstbestimmungsrecht betreffen. Eine originäre Prozessführungsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Satzung der Klägerin zu 5. verletzt sei, wenn eine in der Mitgliedseinrichtung vom Arbeitskampf bedroht sei. In einem Arbeitskampf würden sich Maßnahmen einer Gewerkschaft gegen den einzelnen verbandsangehörigen Arbeitgeber zwangsläufig auch gegen den dahinterstehenden Verband richten. Sie, die Kläger zu 5,7und 8 würden als Spitzenverbände der Rechtsträger Diakonischer Arbeitgeber vergleichbar einem Arbeitgeberverband auftreten. Jedenfalls hätten die Diakonischen Einrichtungen über die Satzung die Kläger zu 5. und 8. im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, ihre Interessen im Namen der Kläger zu 5. und 8. zu vertreten. Die Kläger zu 6. und 9. sind diesbezüglich der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer körperschaftlichen Verfassung originäre Inhaberinnen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes seien. Dieses Selbstbestimmungsrecht sei unmittelbar berührt und beeinträchtigt, wenn in privatrechtlich verselbstständigten diakonischen Einrichtungen gestreikt würde und diesbezüglich die Vorgaben aus Arbeitsrechtsregelungen und Diakoniegesetzen nicht mehr eingehalten werden könnten und würden. Die Kläger sind der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch als vorbeugender Rechtsschutz sei angesichts bestehender Widerholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr gegeben. Angekündigte Streikmaßnahmen seien auch in der Sache rechtswidrig und zu untersagen. Streikmaßnahmen würden gegen die anzuerkennende übergeordnete Friedenspflicht verstoßen. Bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handele es sich um eine Friedensordnung, die der durch Tarifverträge geschaffenen Ordnung entspreche und ebenfalls eine Friedenspflicht begründe. Mögliche Streikmaßnahmen würden auch das Gebot der Arbeitskampfparität verletzen. Den diakonischen Arbeitgebern würden die Abwehrfähigkeit fehlen, da ihnen das Arbeitskampfmittel der Aussperrung nicht zur Verfügung stehe. Das

6 6 Kampfmittel der Aussperrung sei kirchenrechtlich und satzungsrechtlich aber auch nach den Grundsätzen der christlichen Glaubens- und Sittenlehre verboten und der Einsatz dieses Arbeitskampfmittels unzumutbar. Streiks in Diakonischen Einrichtungen würden das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV verletzen und die gewährleistete Freiheit der Ausgestaltung des kirchlichen kollektiven Arbeitsrechts unverhältnismäßig beeinträchtigen. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfasse auch die diakonischen Aufgaben als Religionsausübung. Ein Arbeitskampf würde nicht nur das partnerschaftliche Verfahren des Dritten Weges unterlaufen, sondern wäre auch mit den Grundsätzen der christlichen Dienstgemeinschaft nicht vereinbar. Der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV, der die Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze gewährleiste, stehe dem Ausschluss des Streikrechts nicht entgegen. Bei rein innerkirchlichen Angelegenheiten könne ein staatliches Gesetz keine Schranke des Handelns für die Kirchen bilden. Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Kirche seien auch nicht über Art. 9 Abs. 3 gerechtfertigt. Art. 9 Abs. 3 GG enthalte kein Grundrecht auf Streik und auch keine generelle Verpflichtung zur Duldung von Streiks. Jedenfalls sei das Streikrecht nur insoweit verfassungsrechtlich geschützt, als es dazu diene, Tarifverträge zu erzwingen. Da sie, die Kläger zu 1. bis 4. und 5. bis 9. keine Tarifverträge abschließen würden, sei daher auch ein Streikrecht auszuschließen. Da die kollektiven Arbeitsbedingungen durch die paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission festgelegt würden, komme durch das verbindliche Schlichtungsverfahren eine Konfliktlösung durch Arbeitskampf nicht in Betracht. Selbst wenn man - fälschlicher Weise - von einer Kollisionslage zwischen Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 9 Abs. 3 GG ausgehen würden, führe dies nicht zur Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen in der Diakonie. Einem Streikverbot komme im Rahmen einer Abwägung der Interessen höheres Gewicht zu als dem Interesse der Mitarbeiter und Gewerkschaften an einer Durchsetzung ihrer Forderungen mittels eines Arbeitskampfes. Die Koalitionsfreiheit finde ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Art. 137 Abs. 3 WRV. Die geschützte Dienstgemeinschaft aller Mitarbeiter würde durch einen Arbeitskampf massiv betroffen. Mit dem kollektiven Regelungsverfahren gemäß ARRG-Westfalen bzw. der Ordnung für die arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD würden gleichwertige Gegenstücke zum weltlichen Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht zur Verfügung gestellt. Insbesondere die verbindliche Schlichtung unter dem Vorsitz einer neutralen und unabhängigen Autorität gewährleiste einerseits das Zustandekommen gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen und mache andererseits Arbeitskämpfe überflüssig. Durch eine verbindliche Schlichtung sei gesichert, dass die Arbeitgeberseite weder die Lösung eines Konflikts verhindern noch die zukünftigen Arbeitsbedingungen inhaltlich diktieren könne. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würden den Regelungen des Dritten Weges im Bereich der Evangelischen Kirche eine Richtigkeitsgewähr zukommen wie derjenigen weltlichen Tarifverträgen. Die Kläger beantragen, 1.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen. Hilfsweise zu 1.a.: 1.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Klägers zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die Kläger zu 1. bis 3. mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet. Hilfsweise zu 1.b.:

7 7 1.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der Kläger zu 1. bis 3. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die Kläger zu 1. bis 3. mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des R.-W.-L. BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von ,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht. 3.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen. Hilfsweise zu 3.a: 3.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4. mit seinen nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart hat, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet. Hilfsweise zu 3.b.: 3.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des Klägers zu 4. zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der Klägers zu 4. zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit der Kläger zu 4. mit seinen nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hat. 4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 3. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von ,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht. 5.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen. Hilfsweise zu 5.a.: 5.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der

8 8 Chefärztinnen und Chefärzten angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet. Hilfsweise zu 5.b.: 5.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des R.-W.-L. BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. Hilfsweise zu 5. c.: 5. d. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen i. S. v. 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen i. S. v. 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 5. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des R.-W.-L. BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. 6. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 5. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von ,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht. 7.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu organisieren und durchzuführen. Hilfsweise zu 7.a.: 7.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines dem Kläger zu 7. angehörenden Diakonischen Werkes sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

9 9 Hilfsweise zu 7.b.: 7.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, welches dem Kläger zu 7. angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, das dem Kläger zu 7. angehört, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des R.-W.-L. BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. Hilfsweise zu 7. c.: 7. d. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen i. S. v. 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, welches dem Kläger zu 7. angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen i. S. v. 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, das dem Kläger zu 7. angehört, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des R.- W.-L. BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. 8. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 5. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von ,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht. 9.a. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen. Hilfsweise zu 9.a.: 9.b. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet. Hilfsweise zu 9.b.: 9.c. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die je-

10 10 weiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. Hilfsweise zu 9. c.: 9. d. Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen i. S. v. 118 Abs. 2 BetrVG beschäftigt sind, deren Rechtsträger Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen i. S. v. 118 Abs. 2 BetrVG, deren Rechtsträger zugleich Mitglieder des Klägers zu 8. sind, zu organisieren und durchzuführen, solange und soweit die jeweiligen Einrichtungsträger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen i. S. d. geltenden MVG und nicht der Gruppe der Chefärztinnen und Chefärzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben. 10. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 9. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von ,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt hinsichtlich der Kläger zu 3., 4., 5., 7., 8. und 9. die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld. Hinsichtlich der Kläger zu 5. bis 9. ist die Beklagte der Ansicht, es fehle schon eine Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis angesichts der Tatsache, dass die Kläger von Streikaufrufen nicht betroffen gewesen seien. Eine Prozessführungsbefugnis könne auch nicht aus einer Gleichstellung mit einem Arbeitgeberverband hergeleitet werden. Bei den Klägern zu 5. bis 9. handle es sich gerade nicht um Arbeitgeberverbände oder Organisationen, deren koalitionsspezifische Betätigung durch die Koalitionsfreiheit geschützt werden könne oder müsse. Die theoretische Annahme, dass möglicherweise eine Mitgliedseinrichtung der Kläger zu 5. und 8. von einer Arbeitskampfmaßnahme bedroht sein könnte, gebe diesen Klägern nicht das Recht eine generelle und pauschale Unterlassungsverpflichtung zu erstreiten. Nichts anderes gelte auch für die Kläger zu 6. und 9. aufgrund ihrer lediglich mittelbaren Betroffenheit. Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stehe aber auch der Sache nach ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Verletzung einer übergeordneten Friedenspflicht komme nicht in Betracht, da diese sich nur auf Gegenstände beziehen könne, die durch Tarifvertrag geregelt seien. Eine Übertragung der Friedenspflicht auf den Diakonischen Arbeitgeber komme nicht in Betracht, da insoweit Tarifvertragsabschlüsse gerade fehlen würden. Ein Verbot von Streikmaßnahmen könne auch nicht mit einer Verletzung der Arbeitskampfparität begründet werden. Auf eine fehlende Abwehrfähigkeit aufgrund satzungsrechtlicher Hindernisse könnten sich die Kläger nicht berufen, da die Kläger sämtliche Instrumente des Arbeitsrechts ansonsten für sich beanspruchen würden. Im Übrigen könnten selbst auferlegte satzungsrechtliche Verpflichtungen keine Beschränkung der Grundrechte anderer bewirken und das aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG resultierende Streikrecht nicht beseitigen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV führe nicht zu Einschränkungen des Arbeitskampf - bzw. Streikrechts. Die Kläger würden sich nicht nur des staatlichen Rechts bedienen, sondern hätten sich zudem auch sonst zu überwiegend marktwirtschaftlich orientierten Unternehmen entwickelt. So seien z. B. Ausgründungen und Leiharbeitsverhältnisse ebenso üblich wie bei nicht kirchlichen Arbeitgebern. Die Kläger zu 1. bis 4. würden sich

11 11 ebenso wie andere Anbieter entsprechender Leistungen refinanzieren durch die Vergütung, die sie durch die gesetzlichen Sozialversicherer, Sozialleistungsträger erhielten. Es gehe ebenfalls um Wettbewerb mit anderen Anbietern. Entscheidend für die Zubilligung eines Streitrechts spreche das bezüglich der Diakonischen Einrichtungen der Dritte Weg gerade keine angemessenen Arbeitsbedingungen sichere. So bestünden erhebliche Gehaltsunterschiede zwischen den Löhnen nach den AVR Diakonisches Werk und dem TVöD (teilweise mehr als 20%). Auch in den Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 4. komme nicht überwiegend BAT-KF bzw. AVR Konföderation zur Anwendung, obwohl die arbeitsrechtliche Kommission bzw. Schlichtungskommission Rheinland-Westfalen-Lippe den BAT-KF beschlossen habe. Verschiedene Einrichtungen, die zur Diakonie R.-W. L. e. V. gehören würden, würden die festgelegten Tarife als zu hoch empfinden. Daraufhin hätten sich Arbeitgeber, die diesem Diakonischen Werken angehören würden, entschlossen, statt des BAT-KF ganz oder teilweise einen anderen kirchlichen Tarif, nämlich die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) anzuwenden. Das führe gerade bei der Klägerin zu 1. dazu, dass auf einen Teil der Arbeitnehmer BAT-KF angewandt werde und auf einen anderen Teil AVR-DW-EKD, was nicht nachvollziehbare Differenzierungen bei der Bezahlung bewirke. Dass der Dritte Weg nicht gleichwertig sei mit tariflichen Regelungen, zeige sich auch daran, dass sich die arbeitsrechtliche Kommission der DW-EKD, die für die Festlegung der Löhne im Rahmen des Dritten Weges zuständig sei, seit 2004 nicht mehr auf einen gemeinsamen Beschluss bezüglich Lohnsteigerungen habe einigen können. Es gebe in der arbeitsrechtlichen Kommission keine gleich starke Verhandlungsposition von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Die Arbeitgeberseite könne sich darauf beschränken, eine ihre genehme Gehaltssteigerung vorzuschlagen während der Arbeitnehmerseite nur bleibe, dieser zuzustimmen. Angemessene Löhne könne die Arbeitnehmerseite nicht erreichen, da sie nicht die für einen Beschluss die erforderliche2/3 Mehrheit habe. Die Arbeitnehmerseite habe innerhalb des Dritten Weges keine Möglichkeit, ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dass Tarifverträge der einzige Weg sei, angemessene Löhne zu erzielen, zeige auch der Versuch des Verbandes der Diakonischen Dienstgeber VdDD, einseitig und unter Missachtung des Dritten Weges Lohnpolitik zu betreiben. Erst nachdem sie, die Beklagte, die Kläger zu Tarifverhandlungen aufgefordert habe und Streiks angedroht habe, habe der Verband Diakonischer Dienstgeber ohne Verhandlungen mit der Arbeitnehmerseite eine Lohnerhöhung von 4% zugesagt und gezahlt. Dieser Entscheidung habe kein Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommissionen zugrunde gelegen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Soweit die Kläger sich satzungsrechtlich verpflichtet hätten, keine Tarifverträge abzuschließen, könne diese selbst auferlegte Verpflichtung keine Grundrechtsbeschränkung für sie, die Beklagte, begründen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stehe der grundsätzlichen Entscheidung, Arbeitsbedingungen mittels Tarifvertrag zu regeln, nicht entgegen. So bestünden beispielsweise zwischen ihr, der Beklagten, und der Nordelbischen Landeskirche Tarifverträge ebenso wie mit anderen diversen Diakonischen Einrichtungen. Schließlich gebe es bei dem in Streit stehenden Streikrecht bezüglich der Kläger zu 1. bis 4. nicht um einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem christlichen Verkündungsauftrag der Evangelischen Kirche. Vielmehr gehe es ausschließlich um Arbeitsbedingungen der dort arbeitenden Menschen. Ein vorzunehmender Vergleich mit privaten Betreibern eines Krankenhauses bzw. einer Alten - oder Behinderteneinrichtungen zeige, dass es nicht gerechtfertigt sei, dass Gewerkschaften für Arbeitnehmer in privater oder öffentlicher Trägerschaft für ihre Mitarbeiter bessere Arbeitsbedingungen auszuhandeln und notfalls erkämpfen könnten als dies in Einrichtungen der Kläger möglich sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

12 12 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Kläger zu 3., 4., 5., 7., 8. und 9. fehlt nicht die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld. Es bedurfte insofern trotz der Rüge der örtlichen Zuständigkeit seitens der Beklagten keiner Vorabentscheidung des Gerichts über die örtliche Zuständigkeit durch Beschluss ( 48 ArbGG i. V. m. 17 a Abs. 3 GVG). Die Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass in der Sache nicht die örtliche Zuständigkeit in Streit ist. Hinsichtlich der Kläger zu 1., 2. und 6. die örtliche Zuständigkeit unzweifelhaft. Demgegenüber fehlt bei isolierter Betrachtung unstreitig die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 9... Insofern ergibt sich die örtliche Zuständigkeit zwangsläufig allein aus einer zulässigen Streitgenossenschaft als alleinige Voraussetzung. Bei zulässiger Streitgenossenschaft haben mehrere Kläger ein Wahlrecht unter mehreren zuständigen Arbeitsgerichten, wenn nur hinsichtlich eines der Kläger der Gerichtsstand gegeben ist (hier nach 32 ZPO, der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) (vgl. Beschluss des BGH vom , I AZR 447/91, zitiert nach NJW 1991, 2910; vgl. ebenso Zöller- Vollkommer ZPO, 27. Auflage 2009, 36 Rdnr. 14). Wenn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage mehrere Schuldner als Kläger die Wahl haben, an welchem von verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen sie als Streitgenossen klagen, muss das im Fall zulässiger Streitgenossenschaft allgemein gelten weil ein Verzicht auf einen den Kläger an sich begünstigenden Rechtssatz unbedenklich und zulässig ist (vgl. BGH NJW 1978; 321). Die Interessenlage ist bei einem einheitlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als Abwehrrecht vergleichbar mit einer einheitlich erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Ist die örtliche Zuständigkeit allein und unmittelbar von der Zulässigkeit einer Streitgenossenschaft abhängig, ist die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft hier gemäß 60 ZPO zu bejahen. Danach können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinsam klagen, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt beruhende Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Das ist hier der Fall. Hier wird ein auf einem im Wesentlichen gleichartigen Rechtsgrund beruhender Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der nach gleichartigen Kriterien zu beurteilen ist. Aus prozessökonomischen Gründen sind diesbezüglich an die einheitliche rechtliche Fallgestaltung und einen einheitlichen rechtlichen Grund keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Das gilt hier jedenfalls aufgrund der satzungsrechtlich engen Verflechtung und Verbindung der Kläger untereinander, die eine einheitliche Beurteilung der Kernfrage gebietet. Besonderheiten hinsichtlich einzelner Einrichtungen der Kläger ergeben sich allen im Hinblick auf die jeweilige Intensität der Bindung an kirchliche Grundsätze und Vorschriften. Wenn dies im Einzelfall eine eigenständige rechtliche Beurteilung erfordert und demzufolge auch im Ergebnis zu Unterschieden führen kann, hindert dies nur die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft ( 62 ZPO) nicht aber die Annahme der Zulässigkeit einer gewillkürten Streitgenossenschaft im Sinne des 61 ZPO. Die Kläger sind sämtlich aktiv legitimiert bzw. prozessführungsbefugt. Das gilt auch für die Kläger zu 5. bis 9., insbesondere auch für die Diakonischen Werke bzw. die Diakonie R.-W.-L. e. V., die Kläger zu 5., 7. und 8. Sind die Kläger kirchengesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder an das Verfahren des Dritten Weges zu binden und folgt daraus zugleich die eigene Verpflichtung, keine Arbeitskämpfe zuzulassen, zeigt sich daran, dass ein Streik in Mitgliedseinrichtungen zugleich auch die eigene Satzung verletzt. Das wird insbesondere bei dem Kläger zu 5. deutlich. Ist in der Satzung die Verpflichtung der Mitglieder verankert, anstelle von Tarifverträgen die Regelungen des Dritten Weges anzuwenden, liegt zwangsläufig eine Verletzung der Satzung auch bei einem Streik in der jeweiligen Einrichtung und damit eine eigene Betroffenheit vor. Das wird auch darin deutlich, dass zwar die Mehrzahl aber nicht sämtliche Einrichtungen der Diakonischen Werke eigene Rechtspersönlichkeiten im Rechtsverkehr sind. Im Übrigen wäre die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu erwirken bei Streikmaßnahmen auch übermäßig erschwert, wenn nur den jeweiligen Einrichtungen und nicht den Trägen wie den Diakonischen Werken ein Abwehrrecht zu erkannt werden würde. Durch eine dann zulässige und geschickte Auswahl der jeweiligen Einrichtung könnte die Klärung der grundlegenden Frage eines Streikrechts umgangen werden.

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