2. Arbeitsentwurf zur Neufassung der AbfKlärV. Team Umweltanalytik GmbH Ebersbach

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1 vom 20. August 2010 Team Umweltanalytik GmbH Ebersbach Tag der offenen Tür, T 4. November 2010 Folie 1

2 Klärschlammanfall Spezifische Klärschlamm-Trockenmassen je Einwohner und Tag (g/ew x d): Art und Herkunft des Schlammes mineralisch organisch gesamt - unstabilisierter Primärschlamm (Vorklärung) ca unstabilisierter Sekundärschlamm (Belebung) ca. 35 Gesamtmenge (nicht stabilisiert) ca. 80 anaerob stabilisierter Primärschlamm (mech. KA) ca. 30 anaerob stabilisierter Mischschlamm (biolog. KA) ca. 53 aerob stabilisierter Schlamm (! keine Vorklärung) ca. 53 Tertiärschlamm (Simultane Phosphor-Fällung) ca ca. 10 Trockenmasse-Reduzierung durch Stabilisierung - ca. 27 ca. 27 Die Angaben beziehen sich auf Klärschlamm aus vorwiegend kommunalem Abwasser. Folie 2

3 Anwendungsbereich der AbfKlärV Die AbfKlärV gilt für - Klärschlämme, einschließlich Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte, die auf landwirtschaftlich genutzte Böden oder bei landschaftsbaulichen Maßnahmen aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden. - für die Behandlung und Untersuchung dieser Klärschlämme Die AbfKlärV gilt für - Klärschlammerzeuger - Klärschlammbehandler - Hersteller von Klärschlammgemischen - Klärschlammnutzer - Träger einer regelmäßigen Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer Liegt der Erzeuger außerhalb des Geltungsbereiches des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, gelten die den Klärschlammerzeuger betreffenden Bestimmungen für den Importeur. Die AbfKlärV gilt nicht für die Klärschlammverwertung in Haus-, Nutz und Kleingärten. Die Vorschriften des Düngemittelrechts bleiben unberührt. Folie 3

4 Bodenbezogene Anforderungen Klärschlamm darf nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, Vor dem ersten Aufbringen von Klärschlamm ist die Bodenart der Aufbringungsfläche zu bestimmen und der Boden auf Schwermetalle (Pb, Cd, Cr, Cu, Ni, Hg, Zn) sowie ph zu untersuchen. Die Behörde kann bei Erfordernis Untersuchung auf weitere Schadstoffe anordnen. Untersuchungen nach Bioabfallverordnung können verwendet werden, wenn sie nicht älter als 6 Jahre sind. Die Bodenuntersuchungen nach sind aller 10 Jahre zu wiederholen Aufbringen ist nur zulässig, wenn die SM-Konzentrationen keinen der Vorsorgewerte nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) überschreiten. Bei naturbedingten oder standortspezifischen erhöhten SM-Konzentrationen kann die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde einer Überschreitung zustimmen (außer Cd), sofern eine regionale Verwertung erfolgt. Folie 4

5 Bodenbezogene Grenzwerte (BBodSchV) Das Aufbringen von Klärschlamm ist verboten, wenn die Schwermetallgehalte im Boden folgende Werte übersteigen (in mg/kgts): Bodenart Parameter Ton Lehm/Schluff Sand Pb Cd 1,5 1 0,4 Cr Cu Ni Hg 1 0,5 0,1 Zn derzeitige VO alle Böden 100 1, Folie 5

6 Klärschlammbezogene Anforderungen Klärschlamm darf nur abgegeben / aufgebracht werden, wenn - je angefangene 250 t TS, mindestens aber aller 3 Monate und höchstens monatlich, Proben des Klärschlammes auf Pb, Cd, Cr, Cu, Ni, Hg, Zn, AOX, Gesamt-N, NH 4 -N, Phosphat, K, Mg, TR, otr, bas.wirks. Stoffe (CaO), ph und Fe untersucht werden, - der Klärschlamm vor dem erstmaligen Aufbringen und danach längstens aller 2 Jahre auf PCB, PCDD/PCDF, Benzo(a)pyren sowie PFOA und PFOS untersucht wird. Die Behörde kann im Einzelfall Untersuchungen auf weitere Parameter fordern, sowie den Abstand der Untersuchungen nach Anstrich 2 verkürzen. Grenzwerte: siehe Anlage 1 Bei Klärschlammgemischen oder Klärschlammkomposten gelten die Grenzwerte nach Anlage 1 für den eingesetzten Klärschlamm und die Grenzwerte für die Schwermetalle nach Anlage 1 für das Gemisch oder den Kompost Untersuchung von Klärschlammgemisch oder -kompost je angefangenen 500 t TS Bei der Herstellung von Gemischen dürfen nur solche Stoffe eingesetzt werden, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung entsprechen. Folie 6

7 Klärschlammbezogene Grenzwerte (Anlage 1) Parameter Grenzwerte Arbeitsentwurf P 2 O 5 < 5 % P 2 O 5 > 5 % Pb Cd 2, (5) Cr Cu (ggf. Ausnahmen) Ni Hg 1,6 2 8 Zn (ggf. Ausnahmen) (2.000) AOX B(a)P 1 - PCB 0,1 (je Einzelstoff) 0,2 (je Einzelstoff) PCDD/PCDF PFOA + PFOS 0,1 - Angaben in mg/kgts; für PCDD/PCDF als TEQ (in ng/kgts) zu 2,3,7,8-TCDD. derzeitige AbfKlärV Folie 7

8 NEU: Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit Ein Aufbringen ist nur zulässig, wenn nicht von einer Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier durch Freisetzen von Krankheitserregern sowie von Schäden an Pflanzen oder Böden durch die Verbreitung von Schadorganismen auszugehen ist. Klärschlamm darf nur abgegeben / aufgebracht werden, wenn - der Klärschlamm einer hygienischen Behandlung unterzogen worden ist, - im Klärschlamm keine Salmonellen (Salmonella spp) in 50 g NS nachweisbar sind. Behandlungsverfahren sind in Anlage 2 aufgeführt: - Schlammpasteurisierung (> 70 C, 60 Min.) Fremderhitzung - thermische Konditionierung (> 80 C, 15 bar, 45 Min.) - Hochtemperaturtrocknung Trocknungsverfahren - aerob thermophile Stabilisierung (> 55 C, 22 Std.) Selbsterhitzung - Schlammkompostierung in Mieten - Kompostierung von Klärschlamm in Reaktoren - Zugabe von CaO zum Klärschlamm (ph > 12,8) - Zugabe von Ca(OH) 2 bei der Schlammbehandlung ph- Verschiebung - Klärschlammbehandlung in Pflanzenbeeten langfristige Lagerung Folie 8

9 Beschränkungen, Ausnahmen und Auflagen Wird mit Sporen bildenden phytohygienischen Schadstoffen belastetes Abwasser in eine KA eingeleitet, kann die Behörde die Ausbringung des Klärschlamms untersagen oder Maßnahmen anordnen. (Gilt nicht für Klärschlammkomposte und nach Hygienisierung). Der Erzeuger muss Klärschlamm unmittelbar an Klärschlammnutzer bzw. an Gemischoder Komposthersteller abgeben. Andernfalls gilt das als Klärschlammzwischenlagerung. Bei Einfuhr von Klärschlamm hat der Importeur nachzuweisen, dass er den Klärschlamm unmittelbar vom Erzeuger bezogen hat. Reduzierungen im geforderten Untersuchungsumfang, beim Ausbringen von - Schlamm aus KKA landwirtschaftlicher Betriebe auf betriebseigene Flächen - Schlamm aus KA der Größenklasse 1 (bis EW) Klärschlamm darf längstens 2 Wochen und nur in der benötigten Menge auf der für die Aufbringung vorgesehenen oder auf einer angrenzenden Fläche bereitgestellt werden. Klärschlamm ist grundsätzlich in den Boden einzubringen oder bodennah aufzubringen und unverzüglich einzuarbeiten. Behörde kann im Einzelfall die Entnahme von Rückstellproben (5 Jahre) von der Fläche und vom Klärschlamm fordern. Folie 9

10 Verbote Es darf nur Klärschlamm aus kommunalen KA (Anh. 1 AbwV) oder betriebseigenen KA ausgebracht werden. Das Aufbringen auf Gemüseanbauflächen ist im Jahr des Anbaus und im vorangehenden Jahr verboten. (Gilt nicht für Obstbaumkulturen) Das Aufbringen auf Anbauflächen für Kartoffeln ist im Jahr des Anbaus verboten. (Gilt nicht für Klärschlammkompost und Klärschlamm nach Behandlung in Pflanzenbeeten) Das Aufbringen auf Grünland ist verboten. Das Aufbringen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden ist verboten. Das Aufbringen in Nationalparks, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist verboten. Das Aufbringen in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist verboten Das Aufbringen auf Böden mit einem Zielwert von ph < 5 ist verboten. Das Aufbringen auf Böden mit einem gemessenen ph-wert von < 5 ist verboten, wenn der ph-wert nicht durch Zugabe von Düngekalk entsprechend angehoben wird. Folie 10

11 Aufbringungsmenge Innerhalb 3 Jahren dürfen nicht mehr als 5 t TS Klärschlamm je ha aufgebracht werden. Klärschlammkomposte dürfen innerhalb von 6 Jahren bis zu einem Klärschlammanteil von 10 t TS aufgebracht werden. Auf nicht landwirtschaftlich genutzte Böden dürfen bis zu 10 t TS Klärschlamm oder bis zu 20 t TS Klärschlammkompost aufgebracht werden, wenn in den nächsten 10 Jahren keine weitere Aufbringung erfolgt. Beim Aufbringen von Klärschlammgemischen oder Klärschlammkomposten beziehen sich die angegebenen Mengen auf den eingesetzten Klärschlamm und nicht auf das Gemisch oder den Kompost. Wird Klärschlamm mit > 5 % P 2 O 5 aufgebracht, darf für keinen Schadstoff das Produkt aus Konzentration und aufgebrachter Menge das Produkt aus dem für Klärschlamm mit einem P 2 O 5 -Gehalt < 5 % geltenden Grenzwert und den vorstehend genannten Mengen überschreiten. Diese Mengen dürfen nur aufgebracht werden, wenn sich auf Grund düngerechtlicher Regelungen keine nährstoffbezogenen Aufbringungsbeschränkungen ergeben Folie 11

12 Regelmäßige Qualitätssicherung Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung des Schutzes von Mensch und Umwelt kann eine regelmäßige Qualitätssicherung (RQS) eingerichtet werden. Die Durchführung erfolgt durch den Träger der RQS und den Qualitätszeichennehmer. Der Träger der RQS legt qualitätssichernde Maßnahmen für den gesamten Prozess (von der Entstehung bis zur Ausbringung) fest. Weitere sehr ausführliche Festlegungen im Bezug auf: - kontinuierliche Überwachung des Qualitätszeichennehmers durch den Träger der RQS - Inhalte der RQS - Konzept zur Minderung von Schadstoffeinträgen (u.a. Indirekteinleiterkataster, etc.) - Überwachung der Qualität des Klärschlammes - Bewertung der Zuschlagsstoffe - Anforderungen an die Vergabe und Führung des Qualitätszeichens - organisatorische Mindestanforderungen an den Träger der RQS - Anerkennung des Trägers der RQS und Widerruf dieser Anerkennung Folie 12

13 Erleichterungen bei qualitätsgesicherten Materialien Die Bodenuntersuchung kann auch nach dem erstmaligen Aufbringen erfolgen, weitere Bodenuntersuchungen sind dann nicht mehr erforderlich. Untersuchung des Klärschlammes auf Schwermetalle je angefangene 500 t TS, längstens aller 6 Monate, höchstens einmal pro Monat. Eine regelmäßige Untersuchung auf PCB, PCDD/PCDF, B(a)P, PFT ist nicht erforderlich. Mischung von Klärschlämmen aus Kläranlagen unterschiedlicher Betreiber zulässig, wenn die Kläranlagen in einer Regien liegen die Zusammensetzung der Abwässer vergleichbar ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen abgebender und übernehmender KA besteht Erleichterungen bei der Voranzeige der Aufbringung unter bestimmten Voraussetzungen Die Anforderungen an die Hygienisierung gelten als eingehalten, wenn der Träger der RQS die hygienischen Risiken bewertet und entsprechend eingestuft hat!! Voraussetzung: Der Träger der RQS hat der zuständigen Behörde seine Befähigung nachgewiesen Folie 13

14 Anzeige- und Nachweispflichten Der Klärschlammerzeuger muss vor der Abgabe einen Lieferschein erstellen (Anlage 4) Das gleich gilt für Hersteller von Klärschlammgemischen oder Klärschlammkomposten, mit Angabe der verwendeten Materialen mit Bezugsquelle, Zeit, Menge, etc. Die Lieferscheine der eingesetzten Klärschlämme sind beizufügen, ggf. auch Ergebnisse der Klärschlammuntersuchung Spätestens 3 Wochen vor Abgabe zeigt der Klärschlammerzeuger / Gemischhersteller der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftl. Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung an Bei Abgabe des Klärschlammes vermerkt der Erzeuger, ggf. auch der Gemischhersteller den Zeitpunkt auf dem Lieferschein und übergibt diesen dem Beförderer Anlieferung und Aufbringung des Klärschlammes, mit Angabe der Aufbringungsfläche, sind vom Klärschlammnutzer auf dem Original des Lieferscheins zu bestätigen Klärschlammnutzer und Beförderer erhalten je eine Mehrausfertigung des Lieferscheins. Der Beförderer sendet eine weitere Mehrausfertigung an die für den Erzeuger zuständige Behörde. und ggf. auch an den Qualitätszeichennehmer. Folie 14

15 Registerführung und Datenübermittlung Klärschlammerzeuger führen ein Register mit Angaben über - insgesamt erzeugte Klärschlammmenge, die abgegeben / aufgebracht wurde - unterteilt nach Klärschlamm, Klärschlammgemisch, Klärschlammkompost - Eigenschaften der Klärschlämme (Analyseergebnisse) - Art der Behandlung der Klärschlämme - Ergebnisse der Bodenuntersuchungen mit genauer Bezeichnung der Bodenfläche - Name und Anschrift des Klärschlammnutzers, bzw. auch des Gemisch- oder Kompost- Herstellers - genaue Bezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flurstücksnummer, Größe) - abweichend kann die Behörde auch die Vorlage anderer Nachweise fordern ausgenommen von o.g. Pflichten sind Klärschlammerzeuger mit KA der Größenklasse 1. Der Klärschlammerzeuger leitet diese Angaben bis 15. März des Folgejahres an die für die Aufbringung zuständige Behörde, die diese Angaben dann entsprechend aufbereitet an das Statistische Landesamt weiterleitet. Die zuständigen Behörden der Länder haben jährlich einen Aufbringungsplan über die im Verlauf des Kalenderjahres aufgebrachten Klärschlämme zu erstellen. Folie 15

16 Anmerkungen zum Thema PFT Perfluorierte Tenside (PFT) sind Kohlenwasserstoffe, bei denen sämtliche H-Atome am Kohlenstoffgerüst durch F-Atome ersetzt sind. Die häufigsten und in den höchsten Konzentrationen vorkommenden PFT sind: Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus PFOA und PFOS. Folie 16

17 Anmerkungen zum Thema PFT Das Thema PFT wurde mit dem Skandal an der Möhne (NRW) politisch hochgespielt. Eigenschaften von PFT: - Sie sind sehr persistent und bioakkumulierend. - Sie binden sich an Proteine und reichern sich in Leber, Niere und Blutplasma an. - Es gibt Hinweise auf Kanzerogenität (Langzeitversuche mit Ratten). - Obgleich ihre tatsächliche Wirkung in der Umwelt und auf den Menschen noch nicht vollständig geklärt ist, geben sie dennoch Anlass zur Sorge. - Dabei sind alle Grenz- oder Richtwerte eher als Vorsorgewert denn als fachlich untersetzte Werte anzusehen. Herkunft: - PFT sind ausschließlich anthropogenen Ursprungs - Vor allem PFOS werden zur Herstellung zahlreicher Konsumgüter und bei vielen industriellen Anwendungen eingesetzt, um z.b. Textilien, Teppiche, Papier fett-, ölund wasserabweisend zu machen. Folie 17

18 Anmerkungen zum Thema PFT Die EU hat sich auf ein Kompromisspaket zum Ausstieg aus der Verwendung von PFOS geeinigt (Richtlinie 2006/122/EG des Europ. Parlaments u. Rates): Von dieser Regelung ausgenommen sind: - Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse, - Fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, - Antischleiermittel (nichtdekoratives Hartverchromen) Netzmittel für Galvaniksysteme, wenn die PFOS-Emission nach dem St.d.T. reduziert wird, - Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt - Für den Einsatz PFOS- haltiger Feuerlösschäume gilt eine Übergangsfrist Es wird vermutet, dass Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze ein ähnliches Risikopotenzial wie PFOS aufweisen. Folie 18

19 Anmerkungen zum Thema PFT Schutzgut sind in erster Linie Grund- und Oberflächenwasser ( Trinkwasser)! Eintrag in die Nutzpflanzen und Anreicherung im Boden sind untergeordnet. POFS lassen sich zumindest teilweise an A-Kohle u.a. Materialien adsorbieren, die in der Literatur angegebenen Eliminationsraten schwanken jedoch stark. Eine weitere Möglichkeit bietet ein galvanisches Verfahren. PFOS lagern sich zu ca. 20 % an den Belebtschlamm einer biolog. KA an, d.h. ca. 80 % der PFOS-Fracht gelangen über den KA-Ablauf ins Gewässer. PFOA lagern sich fast nicht an den Belebtschlamm an, d.h. fast 100 % der PFOA-Fracht gelangen über den KA-Ablauf ins Gewässer. Kurzkettigere Perfluorsulfonsäuren und vor allem Perfluorcarbonsäuren lassen sich noch schlechter durch Adsorption entfernen. Substitution von PFOS und PFOA durch andere poly- bzw. perfluorierte Verbindungen (PFC) ist keine Lösung! Folie 19

20 2. Arbeitsentwurf zur Neufassung der AbfKlärV vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit wenn du tief im Schlamassel sitzt, dann sage nichts und versuche so auszusehen, als wüstest du, was du tust! Folie 20

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