Handbuch für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität

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1 Handbuch für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Obst- und Gemüsekonserven Stand:

2 Copyright: MGH GUTES AUS HESSEN GmbH Homburger Str Friedberg Tel Fax: info@gutes-aus-hessen.de Internet:

3 Inhalt 1 Vorbemerkung Struktur des Qualitätsmarken-Handbuchs 6 2 Kontrollverfahren Betriebskontrollen Erstmalige Betriebskontrolle Wiederholte Betriebskontrolle (Wiederholungskontrolle) Unangemeldete Betriebskontrollen Auswertung der Checklisten Zertifikate Sanktionen Wechsel der Kontrollstelle Lenkungsgremium 9 3 Allgemeine Bestimmungen für Verarbeiter mit und ohne eigene Vermarktung Betriebsbeschreibung Rückverfolgbarkeit Herkunftssicherung Gentechnik Hygienische Anforderungen Rohstoffe / Zutaten für Qualitätsmarken-Verarbeiter Schulung Lagerung Weitere Teile des Handbuches Zusätzliche freiwillige Nutzung des Regionalfensters 13 4 Spezielle Bestimmungen Obst- und Gemüsekonserven Anwendungsbereich Rohstoffe / Zutaten Verarbeitung Warenflusskontrolle 14 5 Markensatzung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Zweck des Zeichens Inhalt des Zeichens Besondere Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards Nachvollziehbare Herkunft Qualitätssicherungssystem Handbuch Qualitätsmarke Geprüfte Qualität 16

4 5.3 Die Beteiligten Zeichenträger Lizenznehmer Zeichennutzer Teilnahmeerklärung Anerkennungsurkunde Die Pflichten und Rechte der Beteiligten Lizenznehmer und Zeichennutzer, sonstige Beteiligte Zeichenträger Die Gestaltung des Zeichens 18 6 Muster für Verträge und Erklärungen 19 Teilnahmeerklärung im Rahmen des Vermarktungskonzeptes Geprüfte Qualität I Kontrollvertrag für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität V

5 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Vorbemerkung 1 Vorbemerkung Die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität möchte Verbrauchern 1 ein Instrument an die Hand geben, mithilfe dessen sie sich im vielfältigen Angebot von regional erzeugten und hergestellten Lebensmitteln orientieren können. Dabei verfolgt die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zwei wichtige Ziele: 1. In Befragungen wird oft der Wunsch geäußert, Lebensmittel aus regionaler Produktion und Verarbeitung zu beziehen. Dieser Wunsch leitet sich aus einer gewissen Unsicherheit über Vorgänge bei der Lebensmittelproduktion ab. Die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität trägt dem Rechnung, indem die Aspekte Qualität, Sicherheit und Transparenz in den Vordergrund gestellt werden. 2. Darüber hinaus ist im Zeichen der Qualitätsmarke eine Herkunftsregion, zum Beispiel Hessen oder Odenwald, genannt. Um diese Eigenschaften der Regionalität zu erfüllen, müssen die Erzeugnisse zum größten Teil aus der genannten Region stammen. Einschränkungen sind dann möglich, wenn einige Bestandteile nicht aus der Region bezogen werden können oder der Bezug in der Region in erheblichem Maße unwirtschaftlich wäre. Die Vorgaben für die Herkunft sind in der Markensatzung und in den Bestimmungen der einzelnen Pflichtenhefte geregelt. Vom Grundsatz gelten folgende allgemeine Regelungen: Monoprodukte, also unverarbeitete Produkte wie Obst und Gemüse oder Fleisch, müssen zu 100 % aus der angegebenen Region, wie zum Beispiel Hessen, stammen, um mit der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN gekennzeichnet werden zu dürfen. Bei verarbeiteten Produkten muss mindestens die Hauptzutat, wie zum Beispiel das Fleisch in Wurstwaren, aus der angegebenen Region kommen. Produkte, die aus Rohstoffen aus mehreren Regionen Hessens hergestellt werden, müssen mit Geprüfte Qualität HESSEN gekennzeichnet sein. Dies ist bei den meisten hessischen Erzeugnissen der Fall. Beispiel: verschiedene hessische Landwirte produzieren Getreide, das in einer hessischen Mühle zu Mehl verarbeitet wird und anschließend an verschiedene hessische Bäcker ausgeliefert wird. Die Bäcker kennzeichnen hier z.b. die Brot- und Backwaren mit Geprüfte Qualität HESSEN. Produkte, deren Rohstoffe komplett in einer Region, z.b. im Odenwald, hergestellt werden, können mit Geprüfte Qualität ODENWALD gekennzeichnet sein. Dieser Fall besteht bei einigen Metzgern, die ihre Schweine nachweislich von Qualitätsmarkenbauern aus dem Odenwald beziehen, deren Schweine in einem Schlachthof im Odenwald geschlachtet und zerlegt werden und dann an den Metzger mit Firmensitz im Odenwald abgegeben werden. Dieser kann dann das Fleisch bzw. die von ihm hieraus hergestellte Wurst als Geprüfte Qualität ODENWALD an den Endverbraucher vermarkten. 1 An dieser Stelle, wie auch im gesamten Handbuch, wird die männliche Form verwendet, um für eine bessere Lesbarkeit zu sorgen. Selbstverständlich werden damit auch Frauen angesprochen, auf die die entsprechende Bezeichnung zutrifft. Beispielsweise schließen die Bezeichnungen Verbraucher auch alle Verbraucherinnen, Landwirte auch alle Landwirtinnen und mit Verarbeiter auch alle Verarbeiterinnen ein. 5

6 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Vorbemerkung 1.1 Struktur des Qualitätsmarken-Handbuchs 2 Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen zur Rindfleischetikettierung und der Notwendigkeit ein Etikettierungshandbuch bei der BLE genehmigen zu lassen, gilt zusätzlich zu den Pflichtenheften für die Erzeugung von Rindfleisch und die Verarbeitung und Vermarktung von Rindfleisch das Handbuch Rindfleischetikettierung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN. 6

7 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN 2 Kontrollverfahren Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Qualitätsmarke und die gesetzlichen Bestimmungen werden durch ein mehrstufiges System von Prüfungen gesichert, die sich methodisch an andere branchentypische Qualitätssicherungssysteme anlehnen und sich in der praktischen Umsetzung z.b. bei Prüfungen gut kombinieren lassen. Ziel dieses Qualitätssicherungssystems ist es, das besondere Vertrauen, das Verbraucherinnen und Verbraucher den Produkten der Qualitätsmarke entgegenbringen, zu rechtfertigen und die besonderen Qualitäten der Produktionstechnik nachzuweisen und zu sichern. Die Auseinandersetzung der Erzeuger und Verarbeiter der Qualitätsmarke mit diesem System führt darüber hinaus zur Analyse von betrieblichen Verbesserungspotentialen. Die Prüfungen werden von den Lizenznehmern, Zeichennutzern oder sonstigen Beteiligten selbst initiiert und umfassen alle Stufen der Qualitätsmarke (Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung, incl. einzelner Verkaufsfilialen). Sie werden auf vertraglicher Basis von geeigneten Personen bzw. Organisationen gegen Honorar durchgeführt. Die teilnehmenden Betriebe sind zur konstruktiven Zu- und Mitarbeit und die sie prüfenden Personen zur Qualitätsförderung und Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Zuständig für das Qualitätssicherungssystem (Kontrolle der Kontrolle, Landeskontrollstelle) ist im Auftrag des Landes Hessen das Regierungspräsidium Gießen (RP). Es wird grundsätzlich zwischen der Anerkennung der Kontrollstellen und des von ihnen durchzuführenden Verfahrens nach festgelegten Verfahrens- und Arbeitsanweisungen unterschieden. 2.1 Betriebskontrollen Eine Betriebskontrolle kann nur einmal verschoben werden. In begründeten Ausnahmefällen muss ein weiterer Absagetermin mit dem Standardgeber abgestimmt werden Erstmalige Betriebskontrolle In einem ersten Schritt werden die Betriebe, die nach den Bestimmungen der Qualitätsmarke produzieren wollen, einer ersten Betriebskontrolle nach den geltenden Verfahrensanweisungen unterzogen. Vor der ersten Betriebskontrolle muss eine Betriebsbeschreibung erstellt und der Kontrollstelle zur Verfügung gestellt werden. Detaillierte Anforderungen bezüglich des Mindestinhalts der Betriebsbeschreibung finden sich in den Bestimmungen der jeweiligen Produktbereiche. Erstmalig anerkannte Betriebe werden dem Systemgeber gemeldet. Bei der Erzeugung pflanzlicher Produkte muss die erstmalige Betriebskontrolle erntenah erfolgen, dies gilt auch für Betriebe, die bereits für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zertifiziert sind, aber ein neues pflanzliches Produkt aufnehmen Wiederholte Betriebskontrolle (Wiederholungskontrolle) Die Betriebskontrollen müssen jährlich wiederholt werden. Dabei hat eine Wiederholungskontrolle pro Kalenderjahr zu erfolgen. Abweichungen von den Bestimmungen dieses Handbuches sowie den Ergebnissen der vorangegangenen Betriebskontrolle werden protokolliert. Besonderes Augenmerk liegt auch bei der wiederholten Betriebskontrolle auf der Inspektion der Räumlichkeiten des Betriebes. Die Betriebskontrolle muss mindestens fünf Werktage vor dem Kontrolltermin angekündigt werden. Der Betriebsleiter, oder eine von ihm autorisierte Person, kann diesen Kontrolltermin einmalig 7

8 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN aus betrieblichen Gründen verweigern. Wird die Durchführung der Wiederholungskontrolle vom Betriebsleiter, oder einer vom ihm autorisierten Person, zum wiederholten Male verweigert, muss für die Verweigerung ein zwingender Grund vorliegen. Der Zeichenträger muss dieser Terminverschiebung zustimmen. Bei der Erzeugung pflanzlicher Produkte muss bei der Wiederholungskontrolle mindestens eine Kultur in der Vegetation sein Unangemeldete Betriebskontrollen Die privaten Kontrollstellen müssen mindestens 10 % der Betriebe jährlich unangemeldet prüfen. Die Auswahl ist zufällig oder risikoorientiert. Dabei sind Getreideerzeuger, bei denen aus organisatorischen Gründen der Kontrolltermin so gewählt wurde, dass die angelegten Spritzfenster nicht begutachtet werden konnten, verstärkt in die Stichprobe aufzunehmen. Das Verfahren der unangemeldeten Prüfung entspricht dem der Betriebskontrollen oder Teilen davon. Wird die Durchführung der unangekündigten Betriebskontrolle vom Betriebsleiter oder einer vom ihm autorisierten Person verweigert, muss für die Verweigerung ein zwingender Grund vorliegen. In diesem Fall kann die unangemeldete Betriebskontrolle stattfinden, sobald der zwingende Grund entfällt, jedoch nicht mit mehr als einem Monat Verzögerung Auswertung der Checklisten Für die Betriebskontrolle sind die Checklisten des vorliegenden Handbuchs zu verwenden. Darüber hinaus kann eine Kontrollstelle ergänzende Checklisten anfertigen. Im Bereich der Erzeugung wird, außer bei den Produktgruppen Honig, Fisch, Wildfleisch und Rindfleisch, jeder der speziellen Bestimmungen ein Teil mit allgemeiner Bestimmung vorangestellt. Bei der Auswertung muss, mit Ausnahme der genannten Produktgruppen, für jede Produktgruppe der allgemeine Teil in die Auswertung einbezogen werden. Dies gilt auch, wenn zwei Produktgruppen, die in einem Betrieb kontrolliert werden, der gleiche allgemeine Teil gilt. Die durchschnittliche Punktzahl beider Teile wird durch Addieren der erreichten Punktzahlen des allgemeinen und des speziellen Teils und anschließendes Dividieren durch die Anzahl der Fragen ermittelt. Die so ermittelte durchschnittliche Punktzahl muss über 90 liegen, damit dieser Betriebszweig die Betriebskontrolle besteht. Im ersten Jahr der Teilnahme am Qualitätsmarkenprogramm reicht zum Bestehen eine Punktzahl von 80 aus. In jedem Fall müssen die K.O.-Kriterien erfüllt sein. Bei dieser Vorgehensweise werden die Betriebszweige getrennt voneinander betrachtet. Somit ist es möglich, dass der gleiche Betrieb in einer Produktgruppe besteht, ihm in einer anderen Produktgruppe das Zertifikat verweigert wird. Beispiel: Ein Betrieb wird in den beiden Produktgruppen Getreide / Ölsaaten und Kartoffeln kontrolliert. Die Produktgruppen werden getrennt betrachtet und somit die erreichte Punktzahl des allgemeinen Teils ( Allgemeine Bestimmungen für die Pflanzenproduktion ) mit der erreichten Punktzahl des speziellen Teils ( Getreide, Ölsaaten ) addiert. Anschließend wird die erreichte Punktzahl beider Teile durch die Anzahl der Fragen beider Teile dividiert. Die so ermittelte durchschnittliche Punktzahl muss über 90 liegen, damit dieser Betriebszweig die Betriebskontrolle besteht. Im ersten Jahr der Teilnahme am Qualitätsmarkenprogramm reicht zum Bestehen eine Punktzahl von 80 aus. In jedem Fall müssen die K.O.-Kriterien erfüllt sein. Die Auswertung der Checkliste der zweiten Produktgruppe ( Kartoffeln ) geschieht in gleicher Weise: Zur Punktzahl der speziellen Checkliste wird erneut die Punktzahl der allgemeinen Checkliste addiert und das Ergebnis anschließend durch die Zahl der Fragen beider Teile dividiert. 8

9 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Zertifikate Nach erfolgter Betriebskontrolle, Auswertung der Checklisten und Erfüllung der Anerkennungskriterien erstellt die beauftragte Kontrollstelle innerhalb von 4 Wochen ein Zertifikat. Das Zertifikat hat eine Laufzeit bis zum Ende des auf den letzten Kontrolltermin folgenden Kalenderjahres. Der Systemträger erhält eine Kopie des Zertifikates und der Kontrollunterlagen. 2.2 Sanktionen Die Ahndung von Verstößen gegen die allgemeinen oder besonderen Bestimmungen ist je nach Gewichtung vorgegeben. Unabhängig davon müssen die Teilnehmer an der Qualitätsmarke umgehend für die Beseitigung von Mängeln sorgen. Folgende Sanktionsmaßnahmen können durch die Kontrollorgane verhängt werden: Schriftlicher Hinweis bei leichten Mängeln, Kostenpflichtige Nachkontrolle bei schwereren Mängeln. Die Kontrollstellen melden dem Systemgeber zeitnah alle festgestellten Mängel. Bei schweren oder zweifach wiederholten Verstößen oder Kontrollverweigerung ahndet der Systemgeber nach Anhörung der Betroffenen durch Abmahnung. Treten danach erneut schwere Verstöße gegen die Bestimmungen auf oder verweigert der Teilnehmer die Betriebskontrolle, führt dies zur Aberkennung des Teilnehmerstatus nach Anhörung der Betroffenen. Weitere zivilrechtliche Folgen, wie z.b. Konventionalstrafen, bleiben davon unberührt. Bei Aberkennung des Zeichens werden vom Systemgeber die Lieferanten, Abnehmer, Lizenznehmer bzw. Zeichennutzer informiert. 2.3 Wechsel der Kontrollstelle Im Falle eines Kontrollstellenwechsels sind alle Informationen und Dokumente von der ehemaligen an die neu beauftragte Kontrollstelle weiterzuleiten. Die neue Kontrollstelle führt etwaige Auflagen und Sanktionen für den Betrieb fort. Abweichungen davon zugunsten des Betriebes müssen dem RP Gießen mitgeteilt und begründet werden. 2.4 Lenkungsgremium Das Lenkungsgremium entscheidet einvernehmlich über Auslegungen und befristete Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen dieses Handbuchs. Es besteht aus je einem Vertreter der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH, des RP Gießen und des zuständigen Fachministeriums. 9

10 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN 3 Allgemeine Bestimmungen für Verarbeiter mit und ohne eigene Vermarktung Die Produkte der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität müssen Anforderungen und Normen erfüllen, die deutlich über den gesetzlichen nationalen und europäischen Standards angesiedelt sind. Diese Bestimmungen müssen infolge sich ändernder Rahmenbedingungen weiter entwickelt und fortgeschrieben werden. Insbesondere können Rechtsänderungen zu Modifikationen führen. Erfasste Daten, Ergebnisse, Kontrollbücher und andere für die Belange der Qualitätsmarke relevanten Dokumentationen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden, sofern keine längeren Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind. 3.1 Betriebsbeschreibung Die Betriebsbeschreibung erfüllt einerseits den Zweck, die Gegebenheiten des Betriebes zu dokumentieren, andererseits dient sie der Kontrollstelle als Vorbereitungsgrundlage. Die Betriebsbeschreibung ist vor der ersten Kontrolle bei der Kontrollstelle einzureichen und umfasst: Kontaktdaten (Betriebsleiter, Ansprechpartner, Adresse, Telefon u. Faxnummer, ), Liste der Filialen, Geschäfts-, Produktions- und Öffnungszeiten der Hauptgeschäftsstelle und der Filialen, Qualifikation der Betriebsleitung und der ständigen Arbeitskräfte (Organigramm), Betriebskenndaten, Standortbedingungen, Lohnunternehmen Grundrissplan mit Wareneingangs- und Auslieferungslager, ggf. Produktions- und Verpackungsstätten, sowie Räumlichkeiten, zu denen Verbraucher Zugang haben. Andere Qualitätsmanagement- oder Bio-Zertifizierungen. Die Betriebsbeschreibung ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Kontrollstelle wird über alle Änderungen des Betriebes, die die Betriebsbeschreibung betreffen, zeitnah informiert. 3.2 Rückverfolgbarkeit Teilnehmer am System der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität müssen Wareneingang und Warenausgang dokumentieren. Darüber hinaus sind folgende Nachweise zu erbringen: Liste über alle Lieferanten und sonstige Herkunftsnachweise, Liste der Abnehmer (außer Verbraucher) von Qualitätsmarkenprodukten, Art und Menge der angelieferten Produkte, Lieferdatum, Eingangs- und Ausgangsbücher, Abrechnungen, Verträge, Transportbelege, Kennzeichnung der Produkte, Nachweis, dass Lagermöglichkeiten im Hinblick auf Qualitätsmarkenerzeugnisse in der Art vorhanden sind, dass diese von Erzeugnissen, die nicht unter der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität vermarktet werden, eindeutig unterschieden werden können. 10

11 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Pro Jahr müssen mindestens 10 % der Filialen (mindestens eine Filiale) des Teilnehmerbetriebes durch eine Kontrollstelle kontrolliert werden. 3.3 Herkunftssicherung Für das System der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität dürfen ausschließlich Erzeugnisse verwendet werden, die lückenlos von der Erzeugung über die Verarbeitung bis hin zur Abgabe an den Verbraucher den Bedingungen der Qualitätsmarke entsprochen haben. Die Produkte, die in der/den jeweiligen Region/en, die gekennzeichnet ist/sind (z.b.: Geprüfte Qualität HESSEN oder Geprüfte Qualität ODENWALD ) erzeugt, hergestellt und/oder verarbeitet wurden, müssen gegenüber dem Verbraucher auch tatsächlich so gekennzeichnet werden. Die entsprechende regionale Herkunft muss deutlich erkennbar sein. Dies geschieht insbesondere durch Mitteilung der Erzeugungsgebiete auf dem Qualitätszeichen entsprechend der Markensatzung (siehe hierzu auch: 1 Vorbemerkungen Handbuch für die Qualitätsmarke ). (Theoretisch ist es möglich, dass auch andere Regionen Deutschlands oder in Europa das Qualitäts- und Herkunftssicherungssystem der Qualitätsmarke nutzen können, was aber bisher nicht der Fall ist. Dann darf es aber nicht Geprüfte Qualität - HESSEN heißen sondern es muss die Region genannt werden wo die Rohstoffe herkommen.) Der Teilnehmer muss sicherstellen, dass Qualitätsmarkenware nicht mit Nicht-Qualitätsmarken- Ware vermischt wird. Zu diesem Zweck muss im Betrieb befindliche Ware zu jedem Zeitpunkt eindeutig zugeordnet werden können. 3.4 Gentechnik Von der Zeichennutzung sind Produkte ausgeschlossen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom sowie den sonstigen einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes in Bezug auf die Gentechnik zu kennzeichnen sind. Der Verzicht auf Gentechnik bzw. die Anwendung der Ausnahmeregelungen muss durch das Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke nachgewiesen werden. 3.5 Hygienische Anforderungen Ein Eigenkontrollkonzept zur Gefahrenbeherrschung in Bezug zur Einhaltung der nötigen Lebensmittelsicherheit nach HACCP-Grundsätzen muss vorhanden sein und zur Anwendung kommen. In hygienisch sensiblen Bereichen müssen die Bodenbeläge und Wandflächen bis zu einer angemessenen Höhe aus leicht zu reinigendem, wasserundurchlässigem, abriebfestem Material bestehen. Alle Betriebsräume, Arbeitsflächen und Anlagen müssen nach schriftlichen fixierten Anweisungen, die auch Angaben über die Häufigkeit der Reinigung enthalten, gereinigt werden. Es muss ein Reinigungs- und Desinfektionsplan existieren, in dem geregelt wird, was wie häufig und mit welchen Mitteln gereinigt wird. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenblätter der Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind für das Personal leicht einzusehen (z.b. durch 11

12 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Aushang oder Beilegen zum Mittel). Dabei werden auch der Zeitpunkt und die ausführende Person benannt. Die Räume, Oberflächen, Anlagen und Transportbehälter müssen sich in einem sauberen, hygienisch unbedenklichen Zustand befinden. Insbesondere Kühlräume müssen frei von Verschmutzung und Schimmelbildung sein. Wasser, das zur Reinigung verwendet wird oder mit Lebensmitteln in Berührung kommen kann, muss Trinkwasserqualität haben. Unverpackte Ware muss in Behältnissen gelagert und transportiert werden, die für den Umgang mit Lebensmitteln geeignet sind. Türen und Fenster müssen so beschaffen sein, dass Schädlinge nicht ungehindert eindringen können. Geeignete Schädlingsbekämpfungsmethoden und mittel müssen angewendet werden. Datum und Häufigkeit der Behandlung sowie Dosierung der Wirkstoffe müssen dokumentiert werden. Köderpläne, aus denen die Lage von Köderstationen und Ködermitteln hervorgeht müssen existieren. Über gefundene Schädlinge müssen Aufzeichnungen geführt werden. 3.6 Rohstoffe / Zutaten für Qualitätsmarken-Verarbeiter Für die Herstellung von Produkten, die unter der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität vermarktet werden, dürfen nur Rohstoffe verwendet werden, die nachweislich nach dem allgemeinen Teil und den besonderen Bestimmungen für die landwirtschaftliche Produktion von Erzeugnissen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität produziert wurde und/oder durch einen Vertragspartner der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität weiter be- oder verarbeitet wurde. Wird im Betrieb sowohl Qualitätsmarken-Ware als auch Nicht-Qualitätsmarken-Ware verarbeitet, muss eine zeitliche oder räumliche Trennung der Waren erfolgen. 3.7 Schulung Alle Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen jährlich an einer Hygiene- / IfSG- Schulung teilgenommen haben. Dazu müssen der Inhalt und die Teilnahme mit Unterschrift jedes Teilnehmers dokumentiert sein. Die ständigen Mitarbeiter mit Kontakt zum Verbraucher werden mindestens einmal jährlich über die Belange der Qualitätsmarke geschult. Neben hygienischen Grundlagen ist das Augenmerk besonders auf die Aspekte zu legen, die Erzeugnisse der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität von Nicht-QM-Produkten unterscheidet. Es gilt zu vermitteln, dass eine Vermischung der Warenströme von QM- und Nicht-QM-Produkten vermieden werden muss. Bei Verkaufspersonal sollten die Begriffe Qualität, Sicherheit und Transparenz besondere Beachtung erfahren. Die Schulungsunterlagen und Teilnehmerlisten werden der Kontrollstelle vorgelegt. 3.8 Lagerung Es muss ein nachvollziehbares Lagermanagement existieren. Besonders wichtig ist, dass zu erkennen ist, welche Produkte wann eingelagert wurden. Bei der Lagerung ist das First-In-First- 12

13 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Out-Prinzip anzuwenden, sofern kein zwingender Grund gegen die Anwendung dieses Prinzips spricht. Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) / Verbrauchsdatum ist regelmäßig zu überprüfen. Ware, deren MHD / Verbrauchsdatum überschritten wurde, darf nicht mehr an Verbraucher abgegeben werden. Alle Kühl- und Tiefkühlgeräte sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Dabei muss die Temperatur gemessen und dokumentiert werden. Wenn Abweichungen von der Soll- Temperatur auftreten, müssen Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Diese sind zu dokumentieren. Für alle Kühlanlagen existieren schriftliche Anweisungen für das Vorgehen und die Häufigkeit der Wartung und Instandsetzung. Die Wartungsarbeiten werden dokumentiert. 3.9 Weitere Teile des Handbuches Für alle Verarbeitungsbetriebe der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität gelten die in diesem Teil aufgeführten Bestimmungen, soweit diese anwendbar sind. Für einige Produktgruppen gelten zusätzlich spezielle Bestimmungen: Bier, Brot, Brötchen und Backwaren, Fleisch- und Wurstwaren, Fruchtsaft, -nektar, -most und wein, Gastronomie, Milch, Milchprodukte und Speiseeis Obst- und Gemüsekonserven, Speiseöl, Spirituosen Zusätzliche freiwillige Nutzung des Regionalfensters Die Teilnehmer können in Ergänzung zum Qualitäts- und Herkunftszeichen Geprüfte Qualität das Regionalfenster nutzen. Die Nutzung ist ausdrücklich erwünscht, da das Regionalfenster eine auf Bundesebene anerkannte Kennzeichnung regionaler Produkte darstellt und dem Verbraucher bestmögliche Transparenz bietet. Für die Nutzung des Regionalfensters sind die Bedingungen dieses Systems einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch das Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität überprüft. Für die Nutzung des Regionalfensters fallen Lizenzgebühren an, des Weiteren sind unter Umständen gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Näheres regelt das Handbuch bzw. das Lizenzsystem für das Regionalfenster 13

14 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN 4 Spezielle Bestimmungen Obst- und Gemüsekonserven 4.1 Anwendungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Betriebe, die aus unverarbeitetem Obst oder Gemüse entsprechende Konserven, Konfitüren oder Konfitüren extra (gemäß Konfitürenverordnung) herstellen. Andere streichfähige Zubereitungen, wie z.b. Fruchtaufstriche, sind nicht zulässig. 4.2 Rohstoffe / Zutaten Für die Herstellung von Qualitätsmarken-Obst- und -Gemüsekonserven muss die Hauptzutat (außer Zucker) zu 100 % aus dem System der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität stammen. Bei gemischten Obst- und Gemüsekonserven muss der Obst-, bzw. Gemüseanteil, der aus dem System der Qualitätsmarke stammt, 90 % betragen. 4.3 Verarbeitung Die Haltbarmachung darf ausschließlich durch folgende Verfahren erfolgen: Pasteurisierung und Sterilisation der durch die Leitsätze zugelassenen Zutaten oder natürliche Milchsäuregärung, bei Konfitüre und Konfitüre extra durch entsprechende Einkochprozesse. 4.4 Warenflusskontrolle Über den gesamten Wareneingang und Warenausgang sind Aufzeichnungen zu führen. Dabei müssen insbesondere folgende Angaben erfasst werden: Herkunft der Rohstoffe für die Verarbeitung, Herkunft der Zutaten bei Veredelungsprodukten, Art und Menge der hergestellten Qualitätsmarken-Produkte, Art und Menge der vermarkteten Qualitätsmarken-Produkte und Darstellung der innerbetrieblichen Warenströme. 14

15 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung 5 Markensatzung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Das Land Hessen hat 2003 zur Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen Qualitäts- Erzeugnissen und daraus hergestellten Lebensmitteln ein Qualitätszeichen für diese Produkte eingeführt. Zum wurde das Markenrecht komplett auf die Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN e.v. übertragen. Die Umsetzung des Qualitäts- und Herkunftszeichens wurde von der Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN e.v. an die MGH GUTES AUS HESSEN GmbH übergeben. 5.1 Zweck des Zeichens Durch das Vermarktungskonzept sollen die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten vorangebracht werden. Im Vordergrund steht dabei das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher mit Produkten besonderer und definierter Qualität im Sinne einer gezielten Nachfragebefriedigung zu versorgen, um damit die wachsende Nachfrage nach diesen Produkten zu erfüllen. Um die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhöhen, müssen diese Produkte im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems erzeugt, verarbeitet und vermarktet werden. Zusätzlich ist die Angabe der Herkunft der Produkte in untergeordneter Form möglich. Vertrauen kann aufgebaut werden durch Transparenz und Seriosität. Es ist alles zu tun, um den Verbrauchern größtmögliche Sicherheit zu bieten. Das Land Hessen hat für europäische Agrarprodukte und daraus hergestellte Lebensmittel ein Vermarktungskonzept unter dem Namen Geprüfte Qualität entwickelt. Das Zeichen Geprüfte Qualität steht für eine gesicherte Qualität von Lebensmitteln und nachvollziehbarer Herkunft in den Bereichen landwirtschaftliche Produktion, Verarbeitung und Vermarktung. Das Zeichennutzungssystem zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität im Herkunftsgebiet orientiert sich dabei an möglichst kurzen und nachvollziehbaren Produktionswegen. Es hat den Zweck, Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft des jeweiligen europäischen Herkunftsgebietes zu kennzeichnen, die den Bestimmungen und dem Qualitätssicherungssystem entsprechen. 5.2 Inhalt des Zeichens Besondere Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards Ein Lizenz- oder Zeichennutzungsvertrag wird nur für solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Verarbeitungsprodukte geschlossen, für die besondere, über die europa- und bundesrechtlichen Standards hinausgehende Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards festgelegt sind. Gekennzeichnet werden dürfen nur Produkte, die nach den Bestimmungen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität erzeugt, verarbeitet und vermarktet werden. Teilnehmer der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität können auch über den Mindeststandard der Qualitätsmarke hinausgehende Qualitätskriterien für sich festlegen Nachvollziehbare Herkunft Weiteres Merkmal ist die Möglichkeit, die Orte der Erzeugung und Verarbeitung der Produkte nachvollziehen zu können. Die Einzelheiten zum Herkunftskriterium sind ebenfalls in den Bestimmungen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität festgelegt. (siehe hierzu auch: 1 Vorbemerkungen Handbuch für die Qualitätsmarke ) 15

16 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung Qualitätssicherungssystem Entscheidender Vorteil der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität ist, dass sowohl die Einhaltung der besonderen Standards wie auch die nachvollziehbare Herkunft lückenlos durch private Kontrollstellen kontrolliert wird, der sich alle Beteiligten von der Erzeugung über die Be- und Verarbeitung bis hin zur Vermarktung zu unterziehen haben. Diese private Kontrolle wird ihrerseits durch eine öffentliche Kontrollstelle des jeweiligen Landes oder Mitgliedstaates überwacht, in dem die Qualitätsmarke umgesetzt wird (Kontrolle der Kontrolle) Handbuch Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Die in dieser Zeichensatzung festgelegten Grundsätze, die Bestimmungen für die besonderen Standards und für die Herkunft der Produkte, das Qualitätssicherungssystem sowie die Lizenzund Zeichennutzungsverträge werden in einem Handbuch Geprüfte Qualität zusammengefasst. Das Handbuch Geprüfte Qualität muss anhand sich ändernder Rahmenbedingungen qualitativ weiterentwickelt und fortgeschrieben werden. 5.3 Die Beteiligten Zeichenträger Träger des Zeichens ist die Marketinggesellschaft Gutes aus Hessen e.v. mit Sitz in Friedberg Die Umsetzung und Lizenzvergabe des Qualitäts-und Herkunftszeichens erfolgt durch die MGH GUTES AUS HESSEN GmbH Lizenznehmer Das Recht zur Nutzung des Zeichens wird durch Lizenzvertrag an folgende Organisationen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der europäischen Gemeinschaft haben, vergeben: Erzeugerzusammenschlüsse, Organisationen oder Verbände im Bereich der Land- und / oder Ernährungswirtschaft Unternehmen der Ernährungswirtschaft aus den Bereichen der Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung, sofern zwischen diesen Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeugern bzw. Erzeugerzusammenschlüssen im Rahmen des Wettbewerbsrechts zulässige langfristige vertragliche Lieferbeziehungen bestehen und diese Unternehmen das Zeichen gegenüber dem Endverbraucher nicht ausschließlich selbst nutzen. Regionale Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugern aus den Bereichen Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung mit dem Ziel einer regionalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der Produkte. Lizenznehmer kann nur werden, wer die Überwachung bzw. bei Eigennutzung die Einhaltung der für die Nutzung des Zeichens geltenden Bestimmungen gewährleisten kann. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Kontrollvertrages mit einer akkreditierten privaten Kontrollstelle, deren Tätigkeit einer Kontrolle durch eine öffentliche Kontrollstelle unterliegt Zeichennutzer Der Lizenznehmer gibt das Zeichennutzungsrecht durch Zeichennutzungsvertrag nach Maßgabe der im Lizenzvertrag enthaltenen Bestimmungen an die Zeichennutzer weiter. Zeichennutzer können sein: 16

17 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung Der Lizenznehmer selbst, Handwerklich ausgerichtete Unternehmen der Ernährungswirtschaft aus den Bereichen Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung mit Filialen, sofern zwischen diesen Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeugern bzw. Erzeugerzusammenschlüssen im Herkunftsgebiet langfristige wettbewerbsrechtlich zulässige vertragliche Lieferbeziehungen bestehen und diese Unternehmen das Zeichen gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich selbst nutzen. Der Zeichennutzungsvertrag zum Lizenzvertrag für Unternehmen der Ernährungswirtschaft, Organisationen und Verbände gilt entsprechend Teilnahmeerklärung Der Teilnehmer, auch der Erzeuger, verpflichtet sich durch Abgabe einer Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der in den Bestimmungen festgehaltenen Vorgaben Anerkennungsurkunde Alle Beteiligten nach bis erhalten nach Unterzeichnung der entsprechenden Verträge oder Erklärungen eine Anerkennungsurkunde durch den Zeichenträger. 5.4 Die Pflichten und Rechte der Beteiligten Lizenznehmer und Zeichennutzer, sonstige Beteiligte Der Lizenznehmer vergibt das Recht zur Nutzung des Zeichens an die Zeichennutzer durch Zeichennutzungsvertrag nach Maßgabe des Lizenzvertrages und hat darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Zeichennutzer zu überwachen sowie gegen widerrechtliche Nutzung des Zeichens durch Zeichennutzer und Beeinträchtigungen des Zeichengebrauchs einzuschreiten. Er ist berechtigt das Zeichen selbst zu nutzen. Der Lizenznehmer kann zur Abdeckung der ihm durch die Weitergabe des Zeichennutzungsrechtes entstehenden Kosten vom Zeichennutzer ein Entgelt verlangen. Lizenznehmer und Zeichennutzer dürfen das Zeichen nur nach Maßgabe des Lizenz- bzw. des Zeichennutzungsvertrages benutzen. Lizenznehmer und Zeichennutzer haben insbesondere die vorgeschriebenen Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards und die Nachvollziehbarkeit der Herkunft der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten. Lizenznehmer, Zeichennutzer, landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die an der Erzeugung oder Be- und Verarbeitung beteiligt sind, haben sich, auch wenn sie selbst nicht das Zeichen nutzen, einer privatrechtlich organisierten Kontrolle zu unterwerfen, mittels der die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards und der Nachvollziehbarkeit der Herkunft gewährleistet wird Zeichenträger Der Zeichenträger entwirft die Markensatzung, erstellt das Handbuch und meldet das System beim zuständigen Patentamt an. Er sorgt für ihre Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung. Er vergibt das Recht zur Nutzung des Zeichens an die Lizenznehmer durch Lizenzvertrag und ist berechtigt, für die Einräumung von Lizenz- und Zeichennutzungsrechten ein Entgelt zu verlangen. Der Zeichenträger überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Lizenz und Zeichennutzungsverträge. Zur Überwachung in Hessen wird der Zeichenträger eine Landeskontrollstelle 17

18 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung einrichten, die sowohl die privatrechtlich organisierte Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Qualitätseigenschaften und der Nachvollziehbarkeit der Herkunft, als auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Zeichennutzung überwacht. Außerdem nimmt diese Landeskontrollstelle die Schutzrechte des Zeicheninhabers Dritten gegenüber wahr, soweit nicht bereits der Lizenznehmer tätig geworden ist. Der Zeichenträger ist berechtigt, die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben auf nachgeordnete Stellen zu übertragen. 5.5 Die Gestaltung des Zeichens Das Zeichen hat eine ovale Form mit geraden senkrechten Seiten. Um das innere Feld läuft ein äußerer grau unterlegter Ring. Der äußere Ring des Zeichens enthält im oberen Bereich zusätzlich den Eintrag Offizielles Qualitätszeichen des Landes Hessen. Das innere Feld des Zeichens besteht aus je einem Halbkreis im oberen und im unteren Drittel, der mittlere Teil hat die Form eines Rechtecks. Darin ist der Eintrag Geprüfte QUALITÄT enthalten. Der obere Halbkreis enthält links oben einen kreisrunden gelben Punkt, der die Sonne symbolisiert. Darunter sind vier seitlich nach rechts versetzte Linienelemente angeordnet, die parallel zueinander ausgerichtet sind und vier Ackerfurchen darstellen. Der untere Halbkreis beinhaltet zur Angabe der Herkunft das jeweilige bzw. die jeweiligen Wappen der entsprechenden europäischen Regionen. Unter dem/den Wappen steht der Name der jeweiligen Region. Das untere innere Feld kann mit den Landes- bzw. den Regionenfarben entsprechend hinterlegt werden. Eventuell kann der Name mit einem weißen Rand zur besseren Lesbarkeit versehen werden. Bei Vermarktung in Regionen anderer europäischer Mitgliedstaaten kann das Zeichen Geprüfte Qualität in der jeweiligen Landessprache abgefasst werden. Das Zeichen wird in Schwarz-Weiß-Darstellung in das Markenregister eingetragen. In der Farbversion ist das Zeichen in der Regel rot unterlegt mit weißer, im unteren Halbkreis und im äußeren Ring schwarzer Schrift, einem gelben Punkt bzw. den vier weißen Linienelementen und den jeweils entsprechenden Logos der in Frage kommenden Regionen. Logo: Es gelten folgende Farbdefinitionen: rot 4c - Skala: 100% magenta + 100% gelb + 10% schwarz gelb 4c - Skala: 100% gelb + 10% magenta grau 4c - Skala: 15% schwarz rot Schmuckfarbe: HKS 15 gelb Schmuckfarbe: HKS 4 Davon abweichende Darstellungen des Wort- und Bildzeichens sind in Abstimmung mit dem Zeichenträger möglich. 18

19 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Muster für Verträge und Erklärungen 6 Muster für Verträge und Erklärungen Auf den folgenden Seiten sind Vertragsmuster zu finden, die von den Beteiligten der Qualitätsmarke "Geprüfte Qualität" verwendet werden müssen. Ausnahme bildet der Kontrollvertrag, der individuell von den Kontrollstellen verändert werden darf, sofern die Rechte des Zeichenträgers beachtet werden. 19

20 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Muster für Verträge und Erklärungen Teilnahmeerklärung im Rahmen des Vermarktungskonzeptes Geprüfte Qualität Name und Sitz (gem. Agrarantrag oder HR-Eintrag) des Betriebes Betriebsleiter/ -inhaber Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Fax Homepage: Personenident (gem. Agrarantrag) (Bitte eintragen, soweit bekannt) Unternehmensident (Agrarantrag) (Bitte eintragen, soweit bekannt) Das Land Hessen hat gemeinsam mit der Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN e.v. das Konzept zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität entwickelt. Die MGH GUTES AUS HESSEN GmbH ist mit der Umsetzung des Konzeptes beauftragt und auf der Grundlage der Markensatzung vom treuhänderisch ermächtigt zur Benutzung des oben rechts abgebildeten Wort und Bildzeichens der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Lizenz- und Zeichennutzungsrechte zu vergeben. Der Inhalt ergibt sich aus der beigefügten Markensatzung (Abschnitt 5.3.1) I

21 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Muster für Verträge und Erklärungen Erklärung: 1. Ich erkläre, dass ich in meinem gesamten Betrieb ab dem Datum die nachfolgend genannten Bestimmungen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität in vollem Umfang einhalten werde. Bestimmungen für die Erzeugung von: Getreide, Ölsaaten Rind Eier Kartoffeln Schwein Geflügel Gemüse Lamm Milchviehhaltung Obst Wild Bestimmungen für die Produktion von: Fisch Honig Bestimmungen für die Verarbeitung / Vermarktung von: Fleisch Fleisch- und Wurstwaren Schwein Schwein Brot, Brötchen und Backwaren Rind Rind Fruchtsaft, -nektar, -most und -wein Lamm Lamm Malz und Bier Wild Wild Milch, Milchprodukte und Speiseeis Geflügel Geflügel Obst- und Gemüsekonserven Speiseöle Spirituosen Bestimmung für Handel & Gastronomie für den Bereich: Großhandel, Lagerung, Umschlag Einzelhandel, Hofladen Gastronomie II

22 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Muster für Verträge und Erklärungen 2. Aufgrund der vorstehenden Erklärung erkenne ich für meinen Betrieb verbindlich an: die Bestimmungen gem. Ziff.1 das Qualitätssicherungssystem zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Die vorgenannten Unterlagen liegen mir vor und sind mir in vollem Umfang bekannt. 3. Dem im Qualitätssicherungssystem beschriebenen Kontrollverfahren einschließlich der festgelegten Sanktionsmaßnahmen und der Kontrolle der Kontrolle stimme ich ausdrücklich zu. Hierzu gestatte ich autorisierten Personen meinen Betrieb zu überprüfen und Proben für Rückstandsuntersuchungen zu nehmen. Das Kontrollrecht wird auch der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Zeichens und des Vermarktungskonzeptes zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität und den Lizenznehmern und Zeichennutzern eingeräumt, die im Rahmen des Vermarktungskonzeptes von mir beliefert werden, soweit es für eine ordnungsgemäße Lizenz- bzw. Zeichennutzung notwendig ist. 4. Mir ist bekannt, dass ein Verstoß gegen die in Ziff. 1 genannten Bestimmungen zum Ausschluss meiner gesamten Produktion von der Vermarktung mit der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität führt. Falls die besondere Qualität, nachvollziehbare Herkunft und kurzen Transportwege aufgrund besonderer Umstände nicht eingehalten werden können, werde ich dies unverzüglich meiner Kontrollstelle und dem Lizenznehmer bzw. Zeichenbenutzer, der von mir beliefert wird, mitteilen. In Abstimmung mit dem Lizenznehmer bzw. Zeichennutzer und der Kontrollstelle ist dann umgehend darüber zu entscheiden, ob das oder die Produkt(e) im Rahmen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität vermarktet werden können. Erfolgt die vorgenannte Mitteilung erst nach Anmeldung oder im Zusammenhang mit einer Kontrolle, so wird sie wie ein Verstoß gegen die in Ziff.1 genannten Bestimmungen angesehen. 5. Dieser Erklärung füge ich den unterzeichneten Kontrollvertrag mit einem für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zugelassenen Kontrollorgan bei. 6. Auf der Grundlage der vorstehenden Erklärungen beantrage ich die Anerkennung als Teilnehmer im Rahmen des Vermarktungskonzeptes Qualitätsmarke Geprüfte Qualität. 7. Nach Anerkennung meines Betriebes bin ich berechtigt, meinen Betrieb mit dem Zeichen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zu kennzeichnen. Sofern die Anerkennung sich auf pflanzliche Produkte bezieht, bin ich zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Anbauflächen für die Dauer der Vegetationsperiode zu kennzeichnen. Darüber hinaus bin ich nicht berechtigt, das Zeichen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität im Rechts- und Warenverkehr zu verwenden. Für die Verwendung des Zeichens im Warenverkehr, auch gegenüber dem Endverbraucher, werde ich zusätzlich mit einem Lizenznehmer einen Zeichennutzungsvertrag abschließen. Die Beantragung erfolgt über die MGH. 8. Ich verpflichte mich, die Bescheinigung der Kontrollstelle über die ordnungsgemäß durchgeführten Kontrollen dem von mir belieferten Lizenznehmer bzw. Zeichenbenutzer vor Beginn der ersten Lieferung vorzulegen. Entsprechendes gilt für alle jährlichen Folgebescheinigungen. III

23 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Muster für Verträge und Erklärungen 9. Ich verpflichte mich jede Änderung meiner betrieblichen Situation, die sich auf die Einhaltung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen auswirkt, unverzüglich der Kontrollstelle, mit der ein Kontrollvertrag besteht, anzuzeigen. Des Weiteren verpflichte ich mich, die Aufgabe der Produktion der in Ziff. 1 genannten Produkte unverzüglich der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH und dem von mir belieferten Lizenznehmer oder Zeichennutzer anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erlischt die von der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH auf der Grundlage dieser Erklärung ausgesprochene Anerkennung mit sofortiger Wirkung. Die Anerkennungsurkunde und die Bescheinigung (Zertifikat) der Kontrollstelle werden dann von mir zurückgegeben. Ort und Datum Unterschrift(en) Datenschutzerklärung : Ich/Wir erkläre/-n mich/uns einverstanden, dass meine/unsere personenbezogenen Daten von der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Meine/Unsere personenbezogenen Daten werden nicht verkauft oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen an Dritte weitergegeben. Meine/Unsere Kontaktdaten können auf der Website der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH sowie der Produktionskettendarstellung auf der Website der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität öffentlich eingesehen werden. Ort und Datum Unterschrift(en) Anlage: Kontrollvertrag IV

24 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Muster für Verträge und Erklärungen Kontrollvertrag für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zwischen der Kontrollstelle und dem Unternehmen Dieser Vertrag regelt verbindlich die Beziehungen zwischen den o.g. Vertragspartnern zur Erfüllung des Qualitätssicherungssystems der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität. Beide Vertragspartner erkennen dieses System als verbindlich für sich an und bekunden ihre Kooperationsbereitschaft untereinander und mit der die Kontrolle über die Kontrolle ausübenden Behörde. Das Qualitätssicherungssystem wird angewendet für die Produktbereiche. Die zugehörigen Produktbestimmungen wie auch das Qualitätssicherungssystem sind bei den Vertragspartnern bekannt. Das zu prüfende Unternehmen verpflichtet sich während der Dauer dieses Vertrages einer Erstzulassungsprüfung und mindestens einer jährlichen, darüber hinaus auch unangemeldeten Prüfung mit Hilfe der Checklisten aus dem Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zu unterziehen; sämtliche erforderlichen Dokumente und mündliche Informationen für Prüfungen durch die Kontrollstelle zur Verfügung zu stellen, den Zugang zu Betriebsräumen und -flächen und ggf. Vermarktungsstätten zu ermöglichen und Probenahmen zu dulden, sowie mit einer verantwortlichen Person an allen Prüfungen teilzunehmen; alle vom Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität geforderten Dokumente auf aktuellem Stand zu halten; Sanktionen gem. dem o.g. Qualitätssicherungssystem und aus den Lizenz- und Zeichennutzungsverträgen mit der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH zu akzeptieren und zu erfüllen. V

25 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN Muster für Verträge und Erklärungen Die Kontrollstelle wurde durch das das Regierungspräsidium Gießen als vom Land beauftragter Stelle anerkannt und verpflichtet sich, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf Qualitätssicherungssystem und Bestimmungen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität angemessen aus- und fortzubilden; die Bestimmungskonformität dem prüfenden Unternehmen nach erfolgreicher Prüfung schriftlich zu bestätigen. Verschwiegenheit über alle gewonnenen Informationen zu wahren und Auskünfte nur gegenüber der die Prüfungen überwachenden Stelle oder nach Absprache mit dem Unternehmen zu geben; dem Unternehmen nach erfolgreicher Prüfung eine schriftliche Bestätigung auszufertigen und diese auch dem Lizenznehmer und der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH zuzusenden. Kosten Eine umfassende angemeldete Prüfung des Unternehmens wird einmal im Jahr durchgeführt. Die Kosten richten sich nach der diesem Vertrag beiliegenden Gebührenkatalog oder Angebotsbestätigung und sind vom Unternehmen zu tragen. Kann die angekündigte Kontrolle aus wichtigen Gründen seitens des Betriebes nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, informiert der Betrieb unverzüglich die Kontrollstelle. Ist der Betriebsverantwortliche trotz Terminankündigung nicht anwesend oder wird die Kontrolle vor Ort abgelehnt, werden die bis dahin entstandenen Kosten (Fahrtzeit und -weg, Zeit im Betrieb) gemäß der Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Besondere Leistungen und Nachkontrollen sind zusätzlich kostenpflichtig. Das Unternehmen kann gegenüber dem Prüforgan außer bei grober persönlicher Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot keine Haftungsansprüche geltend machen. Die Kündigung dieses Vertrages kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Quartalsende schriftlich erfolgen und ist der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH anzuzeigen. Ansonsten verlängert sich dieser Vertrag jeweils um ein weiteres Quartal zu analogen Bedingungen. Datum / Ort Unterschrift für die Kontrollstelle Datum / Ort Unterschrift für das Unternehmen VI

Einzelhandel, Hofladen

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