Pflegebedürftigkeitsbegriff

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1 1 von :39 Pflegebedürftigkeitsbegriff Seit Einführung der Pflegeversicherung wird immer wieder der geltende verrichtungsbezogene Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI ( 14) kritisiert. Nach Ansicht der Kritiker sind Defizite bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen vielfach auf den zu engen Begriff der Pflegebedürftigkeit zurückzuführen, da dieser somatisch ausgerichtet ist. Dadurch würden wesentliche Aspekte (Kommunikation, soziale Teilhabe) ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt. Entscheidung des Gesetzgebers seit 2009 überfällig Die Bundesregierung strebt seit langem eine Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs an. Vor einer Entscheidung des Gesetzgebers über eine Änderung des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens sollten Handlungsoptionen in Modellprojekten erarbeitet und erprobt werden. Dabei war auch die Frage zu klären, wie sich die Änderung vor allem finanziell auf die Pflegeversicherung und/ oder andere Sozialleistungsbereiche auswirkt : 1. Phase der Vorbereitung Zur Vorbereitung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hatte der GKV-Spitzenverband ein Modellvorhaben gem. 8 Absatz 3 SGB XI mit dem Titel Maßnahmen zur Schaffung eines neuen

2 2 von :39 Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI in Auftrag gegeben. Das Modellprojekt wurde von einem durch das Bundesministerium für Gesundheit im Herbst 2006 initiierten Beirat begleitet. Der Bericht des "Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs" wurde am 29. Januar 2009 an die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt übergeben. In ihm werden konzeptionelle Überlegungen zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und einem neuen Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI aufgezeigt sowie weitere Empfehlungen abgegeben. Im Mai 2009 wurde durch den Beirat der Umsetzungsbericht fertiggestellt. Politische Entscheidungen, den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gesetzlich zu verankern, wurden im Anschluss nicht getroffen. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat ebenfalls Umsetzungsvorschläge erarbeitet und dazu am 09. September 2009 ein "Eckpunktepapier zur Überarbeitung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit" verabschiedet : 2. Phase der Vorbereitung Zum 1. März 2012 wurde durch den damaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr erneut einen Expertenbeirat einberufen, der fachliche und administrative Fragen zur konkreten Umsetzung klären sollte. Das neue Begutachtungsinstrument, welches in der 1. Vorbereitungsphase entwickelt wurde, zeigte bei bestimmten Personengruppen Defizite z. B. Kinder, die noch nicht sprechen können oder schwerstbehinderte Personen. Daher hat der Expertenbeirat Veränderungen am Begutachtungsinstrument und an der Bewertungssystematik vorgenommen. Die Frage, welche Leistungen bekommen Pflegebedürftige nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff blieb unbeantwortet. Am 27. Juni 2013 hat der Expertenbeirat den "Bericht zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs" dem Bundesministerium für Gesundheit übergeben. Politische Entscheidungen, den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gesetzlich zu verankern, wurden im Anschluss nicht getroffen. 2014: Beginn der Umsetzungsphase Der GKV-Spitzenverband hat sich lange dafür eingesetzt, dass die praktischen Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes vor dessen Einführung getestet werden. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat zum 8. April 2014 offiziell den Auftrag erteilt, die Erprobung in zwei Studien zu starten. 1. Evaluation des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) Erfassung von Versorgungsaufwänden in stationären Einrichtungen In der Studie wird bundesweit in ca. 40 Pflegeheimen bei ca Personen untersucht, welche

3 3 von :39 Leistungen sie bisher aus den Pflegestufen bekommen und welche Leistungen und welchen Pflegegrad sie nach dem NBA bekommen würden. Die Studie wird somit zur Grundlage für die Neudefinition von Leistungen. Sie hilft außerdem dem Gesetzgeber, die Leistungssätze für die fünf Pflegegrade festzulegen. Der Bericht soll bis 31. Januar 2015 vorliegen. 2. Praktikabilitätsstudie In der Studie wird das durch den 2. Expertenbeirat geänderte Bewertungsinstrument (NBA) - auch im Hinblick auf die Anwendung durch die MDK-Gutachter - an ca Pflegebedürftigen praktisch erprobt. Der Bericht soll bis 31. Dezember 2014 vorliegen. Begleitet wird die Arbeit an diesen beiden Studien durch das neue Begleitgremium, in dem neben Vertretern des BMG, des BMSFJ sowie des Pflegebeauftragten Karl-Joseph Laumann und dem GKV-Spitzenverband weitere Institutionen aus Wissenschaft, den Ländern, Leistungserbringerorganisationen, dem Deutschen Pflegerat und der Pflegekassen vertreten sind. Im Koalitionsvertrag von CDU/ CSU/ SPD vom Herbst 2013 ist festgeschrieben, dass mit der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes begonnen werden soll. Nach Abschluss der Modellprojekte soll 2015 die Gesetzgebung anlaufen. Beispielhafte Gegenüberstellung von MDK-Prüfungen der Pflegebedürftigkeit nach dem jetzigen und nach dem neuen Verfahren Im jetzigen Prüfverfahren wird nach dem Hilfebedarf der betroffenen Person gefragt. Es soll geklärt werden, welche Form und welchen Umfang in Minuten pro Tag die benötigte Unterstützung annimmt, wie häufig die Unterstützung pro Tag und pro Woche gewährt werden muss. Hierzu werden die Körperpflege, die Ernährung und die Mobilität der betroffenen Person untersucht. Das neue Begutachtungsassessment prüft die Pflegebedürftigkeit in sechs Modulen: der Mobilität, den kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, der Selbstversorgung, dem Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Prüfergebnisse der Module 7 (Außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung) gehen nicht in die abschließende Bewertung der Pflegebedürftigkeit einer Person ein. Damit wird deutlich, dass die Prüfung von Pflegebedürftigkeit mit dem neuen Begutachtungsassessment eine differenziertere und angemessenere Prüfung von Unterstützungsbedarf darstellt, da sie nicht alleine körperliche Verrichtungen, sondern auch kognitive und psychische Einschränkungen von Selbstständigkeit berücksichtigt. 1. Beispiel: Mobilität

4 4 von :39 Zur Bewertung des Unterstützungsbedarfs bei der Mobilität überprüft das jetzige Verfahren die folgenden ausgewählten Tätigkeiten: - Aufstehen und zu-bett-gehen (Umlagern) - An- und Auskleiden (Ankleiden Gesamt, Ankleiden von Ober-/Unterkörper, Entkleiden Gesamt, Entkleiden von Ober-/Unterkörper) - Gehen - Stehen (Transfer) - Treppensteigen - Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung/der Pflegeeinrichtung Aus den jeweils erhobenen Minutenwerten an Hilfestellung wird die Summe des Zeitbedarfs Mobilität ermittelt. Im neuen Prüfverfahren wird die verbliebene Selbstständigkeit der betroffenen Person ermittelt. Hier wird bei Mobilität nicht ein Minutenwert der notwendigen Unterstützung erhoben, sondern jedes der fünf Items mit der Bewertung und einer entsprechenden Punktzahl versehen. Danach ergibt selbständig = 0 Punkte, überwiegend selbstständig = 1 Punkt, überwiegend unselbstständig = 2 Punkte oder unselbstständig = 3 Punkte bei den Items: - Positionswechsel im Bett - Stabile Sitzposition einhalten - Aufstehen aus sitzender Position/Umsetzen - Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs - Treppensteigen. Indem die funktionale Selbstständigkeit erhoben wird, wird erkundet, wo die betroffene Person keinen Unterstützungsbedarf hat. 2. Beispiel Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Während das jetzige Prüfverfahren NICHT nach dem Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen fragt, erhebt das neue Begutachtungsassessment die Häufigkeit der benötigten Hilfe unter anderem bei der Medikation, Injektionen, der Versorgung intravenöser Zugänge, Verbandwechseln und Wundversorgung, Arztbesuchen und Besuchen anderer medizinischer und therapeutischer Einrichtungen. Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sieht eine weitere Ausdifferenzierung von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade vor. Bisher prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen, was der Pflegebedürftige nicht mehr kann und leitet daraus den Unterstützungsbedarf und die Einordnung in eine der drei Pflegestufen ab.

5 5 von :39 Mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird gemessen, was der Pflegebedürftige noch kann. Erfasst wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen wie z. B. kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. Das Instrument berücksichtigt damit auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen, was bisher nicht möglich war. Aus den Ergebnissen der Prüfung ergibt sich die Einordnung in einen der fünf Pflegegrade. Die Prüfergebnisse von zwei weiteren Modulen (Außerhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung) gehen nicht in die abschließende Bewertung der Pflegebedürftigkeit einer Person ein. Berichte des Beirates Bericht des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (PDF, 4,5 MB) Stand: elektronische Vorabfassung Bericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (PDF, 509 KB) Stand: Umsetzungsbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (PDF, 635 KB) Stand: Endberichte zum Modellprojekt Recherche und Analyse von Pflegebedürftigkeitsbegriffen und Einschätzungsinstrumenten (PDF, 892 KB) Das neue Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit (PDF, 1,1 MB) Maßnahmen zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (PDF, 700 KB) Empfehlungen und Faktenblatt des GKV-Spitzenverbandes Eckpunktepapier des GKV-Spitzenverbandes (PDF, 134 KB) Kennzahlen zur Pflegeversicherung (PDF, 679 KB)

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