Der neue Pflegbedürftigkeitsbegriff Die Sicht der Wohlfahrtspflege Veranstaltung DV Dr. Elisabeth Fix Erika Stempfle. Rev

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1 Der neue Pflegbedürftigkeitsbegriff Die Sicht der Wohlfahrtspflege Veranstaltung DV Dr. Elisabeth Fix Erika Stempfle

2 Petita der Freie Wohlfahrtspflege im Expertenbeirat Differenzierte, gerechtere Einstufung, insbesondere von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Betreuung für alle Menschen mit Pflegebedarf Übersichtlichere Inanspruchnahme/ Flexibilisierung der Leistungen Entlastung der pflegenden Angehörigen Angemessenere Einstufung erfordert mehr Zeit und damit auch mehr Personal in der Pflege

3 Gleichbehandlung von somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Pflegebedürftigen Entscheidender Schritt bereits durch Beirat 2009: 5 Pflegegrade, orientiert am Verlust der Selbstständigkeit in den Modulen Mobilität, kognitive und kommunikative Kompetenz, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsund therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Sowie außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung (keine Messung, aber weiterhin hauswirtschaftliche Leistungen in der häuslichen Pflege )

4 Betreuung für alle Menschen mit Pflegebedarf Häusliche Betreuung als gleichwertiger Leistungsbestandteil der ambulanten Sachleistungen Aufhebung der Sonderleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Leistungsinhalte von 45b und 87b SGB XI

5 Entlastungsbetrag ambulant BAGFW hat sich für eine Flexibilisierung der Inanspruchnahme von Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger ausgesprochen Vorschlag: Flexible Verwendung eines Betrags/Budgets aus 45b, Kurzzeit- und Verhinderungspflege Inanspruchnahme von Leistungen gemäß 45b Abs.6 Nr. 1 bis 4 (Kostenerstattung) Beim Modell der Integration des Entlastungsbetrags in 36 SGB XI: Prozentuale Obergrenze für Inanspruchnahme niedrig schwelliger Angebote in der Höhe des jetzigen 45b

6 Was wird aus 87b SGB XI? BAGFW hat sich für einen separaten, von den Pflegekassen zu finanzierenden Vergütungsbestandteil ( gesonderter Pflegesatzbestandteil ) ausgesprochen, der vom Pflegebedürftigen nicht abgewählt werden darf. Höhe: Mindestvolumen des heutigen 87b SGB XI pro pflegebedürftigem Menschen

7 Schnittstellen zu anderen Sozialleistungssystemen Es darf nicht zu Verschiebungen aus der Eingliederungshilfe in die Pflegeversicherung kommen Hilfe zur Pflege: weiterhin erforderlich sind Abdeckung von Leistungen unterhalb PG 1, andere Verrichtungen, Hilfebedarf bei geringerer Dauer von 6 Monaten. BAGFW fordert Diskussion zu den Kosten der Behandlungspflege in der stationären Pflege/ Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen gehört in die Finanzverantwortung der Krankenversicherung

8 Höhere Einstufungen, mehr Zeit und Personal Höhere Einstufungen müssen sich auch in mehr Zeit und Personal für Pflegebedürftige niederschlagen Klar ist aber auch, dass das NBA keinen Bedarf misst und somit nicht unmittelbar für Personalbemessung einsetzbar ist

9 Koalitionsvertrag Einführung so schnell wie möglich, ohne bisherige Leistungsbezieher schlechter zu stellen und neue Ungerechtigkeiten zu schaffen Keine Kosten anderer Sozialleistungsträger auf die PV abwälzen Aber: Zuvor Erprobung der Begutachtungssystematik Zwischenzeitlich: Vorziehleistungen im Bereich der bestehenden Betreuungsleistungen, die auf alle ausgedehnt werden sollen Überlegungen zur besseren Abstimmung und Flexibilisierung von Leistungen

10 Licht und Schatten Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und NBA müssen eingeführt werden; nur Erweiterung der Betreuungsleistungen und Ausdehnung auf alle ist keine Lösung NBA bildet gute fachliche Grundlage für andere Bereiche, z.b. Ergebnisqualität, Pflegedokumentation; hohe Akzeptanz bei Pflegekräften Je mehr Vorziehleistungen, desto schwieriger wird die leistungsrechtliche Umsetzung Problem Finanzrahmen Zeitverlust

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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