Vergütungsvereinbarung für die häusliche psychiatrische Fachkrankenpflege mit einem spezialisierten Pflegedienst
|
|
- Horst Waldfogel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vergütungsvereinbarung für die häusliche psychiatrische Fachkrankenpflege mit einem spezialisierten Pflegedienst zwischen der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen dem BKK Landesverband Mitte, Siebstraße 4, Hannover der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen - im folgenden als Krankenkassen bezeichnet und dem (Name und Anschrift des Trägers) als Träger des spezialisierten Pflegedienstes für den spezialisierten Pflegedienst (Name und Anschrift des Pflegedienstes) im folgenden als Psychiatrischer Fachpflegedienst bezeichnet 1
2 1 Gegenstand Leistungen, die im Rahmen des in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommenden Vertrages über die Versorgung mit häuslicher psychiatrischer Fachkrankenpflege erbracht werden, werden hiernach von den Krankenkassen vergütet. 2 Leistungsbeschreibung Nach Ziffer 27a der Leistungsbeschreibung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung häuslicher Krankenpflege sowie 9 des der Vergütungsvereinbarung zugrunde liegenden Vertrages umfasst die häusliche psychiatrische Fachkrankenpflege ausschließlich folgende Leistungen: Erarbeiten der Pflegeakzeptanz Leistungsbeschreibung Bemerkung Ziel Erstgespräche in der Psychisch kranke Menschen Kennenlernen der Wohnung oder Klinik zum Kennenlernen des haben oft ihnen unbekannten Personen gegenüber Rahmenbedingungen der Pflege. erhebliche Vorbehalte. Aufbau einer tragfähigen Patienten, seines Umfeldes und der an der Betreuung In Einzelfällen ist die Einsicht Beziehung zum Patienten. in die Notwendigkeit Erarbeiten einer beteiligten Institutionen. weitere Gespräche zum Aufbau der Beziehung. Herstellung eines Konsens über die Pflegeplanung mit dem Patienten auf Grundlage des Behandlungsplanes des verordnenden Arztes unter Berücksichtung der Ressourcen, Probleme und Konflikte beim Patienten und dem sozialen Umfeld. psychiatrischer Pflege nicht vorhanden. Der Aufbau einer tragfähigen Beziehung kann daher aufwändig sein. bedarfsgerechten Pflegeplanung Durchführen von Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen Leistungsbeschreibung Bemerkung Ziel Beruhigung von Patient und Umfeld durch intensives Gespräch zur Entwicklung von möglichen Entlastungen und Anleitung zur Selbsthilfe. Abstimmung und Einleitung zeitlich befristeter intensiver Unterstützung durch das persönliche Umfeld. Eine psychiatrische Krisenintervention wird dann erforderlich, wenn die Verschlechterung der Symptome (z.b. Nahrungsverweigerung bei Depression, Suizidgefahr) zu einer weiteren erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Lebensbewältigung führt, die mit den bisherigen Maßnahmen des Medikamentengabe nach Behandlungs- /Pflegeplans und Anweisung des Arztes. zusätzlicher ärztlicher Behandlung nicht beherrschbar ist. Kontaktaufnahme zum behandelnden Arzt, sozialpsychiatrischen Dienst oder der Klinik. In kritischen Situationen hilft die kurzfristige Intervention psychiatrisch erfahrener Pflegefachkräfte Krisen zu entschärfen oder weniger gewaltsam zu überstehen. Rechtzeitiges Erkennen von Krisen und sachgerechtes Bewerten von Symptomen einer Krise. Abschwächung des Krisenverlaufes. Verbesserung der Kompetenz des Patienten und seines persönlichen Umfeldes mit Krisen angemessen umgehen zu können 2
3 Entwickeln kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingter Einschränkung Leistungsbeschreibung Bemerkung Ziel Vermittlung spezieller Je nach Krankheitsverlauf und Stärkung des Selbsthilfepotenzials Verhaltensweisen bei aktueller Situation sind Gefühls-, Wahrnehmungs-, unterschiedliche konkrete, Kompetenzerweiterung des Verhaltens oder anderen Störungen und zur Konfliktbewältigung. Aktivierung/Training elementarer Verrichtungen und Fähigkeiten im tgl. Leben, ggf. einschließlich Hilfen bei der Einübung eines angemessenen Tages- oder Nachtrhythmus manchmal von Einsatz zu Einsatz wechselnde Tätigkeiten erforderlich. Es geht um zeitlich befristete, im Pflege- /Behandlungsplan beschriebene Unterstützung bei den Eigenaktivitäten des Patienten. Die Einbeziehung der Angehörigen und der Bezugspersonen Patienten im Umgang mit seiner Krankheit und Kenntnis von Maßnahmen zur Rückfallprophylaxe. hat zum Ziel, den Um- und/oder eines strukturierten Tages- oder Wochenverlaufes. gang mit dem Patienten krankheitsangemessen zu gestalten Erarbeiten von und zu stabilisieren und so weit Orientierungshilfen im Alltag, wie möglich die notwendigen Schaffung einer sicheren pflegerischen Tätigkeiten Umgebung. selbständig zu leisten Aufklärung und Anleitung der Angehörigen und der Bezugspersonen des Patienten im Umgang mit seinen Verhaltensweisen. 3 Leistungsumfang Die Leistungen werden längstens für vier Monate vergütet. Pro Woche sind bis zu 14 Einheiten mit abnehmender Frequenz möglich. Eine Einheit ist gleichzusetzen mit einem Einsatz von mindestens 45 Minuten Dauer nach 4 dieser Vereinbarung. Die Planung von Anzahl bzw. Dauer der einzelnen Einsätze innerhalb des ärztlichen Verordnungszeitraumes obliegt unter der Berücksichtigung des individuellen Bedarfes des Versicherten - dem Pflegedienst. Die Anzahl der erbrachten Einsätze orientiert sich grundsätzlich an der Anzahl der ärztlich verordneten und genehmigten Einheiten. Aus der Anzahl der ärztlich verordneten und genehmigten Einheiten, ergibt sich die zur Verfügung stehende Gesamtvergütung (durch Multiplikation mit der in 4 vereinbarten Einsatzpauschale) sowie der zu erbringende zeitliche Leistungsumfang (durch Multiplikation mit der Mindesteinsatzzeit von 45 Minuten) für den jeweiligen Verordnungszeitraum. Die in 5 geregelte Wegepauschale kann maximal in der Anzahl der verordneten und genehmigten Einheiten abgerechnet werden. Soweit die Einsätze innerhalb eines Verordnungszeitraumes die Anzahl der verordneten und genehmigten Einheiten unterschreiten, kann die Wegepauschale nur in Höhe der tatsächlich erbrachten Einsätze abgerechnet werden. 3
4 4 Höhe der Vergütung Die Leistungen werden nach einer Pauschale pro Pflegeeinsatz vergütet. Sie beträgt Pos. DTA Leistung Vergütung Abs.1Satz1 / psychiatrische mit Abs.1Satz1 / psychiatrische ohne somatische Krankenpflege Abs.1Satz1 / psychiatrische mit Abs.1Satz1 / psychiatrische ohne Abs. 2 SGB V / psychiatrische mit Abs. 2 SGB V / psychiatrische ohne Mit dieser Vergütung sind sowohl alle Verrichtungen der häuslichen psychiatrischen Fachkrankenpflege als auch der somatischen häuslichen Krankenpflege - einschließlich begleitender Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Dokumentation der erbrachten Leistungen - abgegolten. 4
5 5 Wegepauschale (1) Zusätzlich zu der in 4 genannten Vergütung wird eine Wegepauschale je Einsatz gezahlt. Die Wegepauschale beträgt: Pos. DTA Vergütung Abs.1 Satz Abs.1 Satz Abs.2 SGB V Wegepauschale zw Uhr ohne SGB XI, montags bis Abs.2 SGB V Wegepauschale zw Uhr mit SGB XI, montags bis 1,61 EUR Abs.1 Satz Abs.1 Satz Abs.2 SGB V Wegepauschale zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen ohne SGB XI 6,42 EUR 6,42 EUR Abs.2 SGB V Wegepauschale zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen mit SGB XI Werden mehrere Versicherte in einem gemeinsamen Haushalt durch den selben Krankenpflegedienst in einem Einsatz versorgt, wird die entsprechende Wegepauschale für jeden Versicherten hälftig berechnet. Pos. DTA Vergütung Abs.1 Satz Abs.1 Satz1 Wegepauschale zw Uhr ohne SGB XI, montags bis 1,61 EUR Abs.2 SGB V Abs.2 SGB V Wegepauschale zw Uhr mit SGB XI, montags bis 1,61 EUR 0,81 EUR Abs.1 Satz Abs.1 Satz Abs.2 SGB V Wegepauschale zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen ohne SGB XI Abs.2 SGB V Wegepauschale zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen mit SGB XI 1,61 EUR 5
6 In Wohnanlagen für Senioren (z.b. Seniorenresidenzen, Wohnstifte, Seniorenwohngemeinschaften) werden Versicherte häufig durch Krankenpflegedienste versorgt, deren Sitz der Wohneinrichtung räumlich unmittelbar zugeordnet ist. Soweit diese Krankenpflegedienste Leistungen in der Wohneinrichtung erbringen, kann anstelle der Wegepauschale für jeden Versicherten nur folgendes Wegegeld abgerechnet werden: Pos. DTA Vergütung Abs.1 Satz Abs.1 Satz Abs.2 SGB V Wegegeld zw Uhr ohne SGB XI, montags bis 1,00 EUR 1,00 EUR Abs.2 SGB V Wegegeld zw Uhr mit SGB XI, montags bis 0,50 EUR Abs.1 Satz Abs.1 Satz Abs.2 SGB V Wegegeld zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen ohne SGB XI 2,00 EUR 2,00 EUR Abs.2 SGB V Wegegeld zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen mit SGB XI 1,00 EUR Von externen Krankenpflegediensten, die zeitlich zusammenhängend mehr als zwei Versicherte nacheinander in den genannten Einrichtungen versorgen, kann für jeden Versicherten nur folgendes Wegegeld abgerechnet werden: Pos. DTA Vergütung Abs.1 Satz Abs.1 Satz1 Wegegeld zw Uhr ohne SGB XI, montags bis 1,50 EUR Abs.2 SGB V Abs.2 SGB V Wegegeld zw Uhr mit SGB XI, montags bis 1,50 EUR 0,75 EUR Abs.1 Satz Abs.1 Satz Abs.2 SGB V Wegegeld zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen ohne SGB XI 3,00 EUR 3,00 EUR Abs.2 SGB V Wegegeld zw Uhr sowie an Samstagen, Sonnund ges. Feiertagen mit SGB XI 1,50 EUR 6
7 Diese Vereinbarung tritt am xx.xx.xx in Kraft. 6 Inkrafttreten 7 Kündigung Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens zum xx.xx.xx, schriftlich gekündigt werden. 8 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ort, den Psychiatrischer Fachpflegedienst AOK- Die Gesundheitskasse für Niedersachsen zugleich handelnd für den BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Niedersachsen und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niedersachsen-Bremen 7
8 Protokollnotiz zur Vergütungsvereinbarung für die häusliche psychiatrische Fachkrankenpflege mit einem spezialisierten Pflegedienst Der Pflegedienst verpflichtet sich, folgende Faktoren zu dokumentieren und auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung zu stellen: Anzahl Dauer je Einsatz Dauer / Fall Gesamtdauer Diagnosen 8
Vergütungsvereinbarung häusliche Krankenpflege für die Zeit vom bis
Anlage 3 zur Vereinbarung gemäß 132a Abs. 2 SGB V Vergütungsvereinbarung häusliche Krankenpflege für die Zeit 01.06.2010 31.05.2011 Ambulante Krankenpflege Sabine Dismer An Schapers Eichen 9 29227 Celle
MehrZwischen. Krankenhaus Anschrift Institutionskennzeichen (im folgenden Leistungserbringer ) und
Vergütungsvereinbarung für Leistungen in der Häuslichen Krankenpflege von schwerstkranken und behinderten Kindern, 37 Abs. 1 und 37 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 132 a SGB V Zwischen Krankenhaus Anschrift Institutionskennzeichen
MehrBehandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V
Anlage 3 zur Vergütungsvereinbarung von Leistungen der Häusliche Krankenpflege nach 37 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V der Vereinbarung gemäß 132a Abs. 2 SGB V A Häusliche Krankenpflege nach 37 Abs. 1 SGB
MehrVergütungen für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V
Vergütungen für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V A Häusliche Krankenpflege nach 37 Abs. 1 SGB V 1 siehe Abschnitt D: Sondervereinbarung 2-5 014 120 je Einsatz (max. 2x täglich) / 37
MehrVergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab
Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.04.2015 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
MehrStruktur der Vergütungsvereinbarung häusliche Krankenpflege
Anlage 2 zur Vereinbarung gemäß 132a Abs. 2 SGB V Struktur der svereinbarung häusliche Krankenpflege A Häusliche Krankenpflege nach 37 Abs. 1 SGB V 1 Hinweis: siehe Abschnitt D, Sondervereinbarung 2 5
MehrVergütungen für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V
Vergütungen für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V gem. Entscheidung der Schiedsperson SGB V vom 09.10.2015 Gültigkeit vom 01.10.2015 bis Hinweis zur Berechnung: 1. Die Entscheidung
MehrVergütungen für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V
Vergütungen für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V Gültigkeit vom bis Hinweis zur Berechnung: 1. 2. Kaufmännische Rundung der jeweiligen Euro-Werte auf 2 Nachkommastellen. 3. 4. Die
MehrAmbulanter Psychiatrischer Pflegedienst München gemeinnützige GmbH
Ambulanter Psychiatrischer Pflegedienst München gemeinnützige GmbH Häusliche Psychiatrische Krankenpflege gem. 37 SGB V i.v.m. 92 SGB V (Ziffer 27 a der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss) und
MehrAnlage 5 zum Vertrag vom zwischen. dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen. und
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
vom 01.08.2013, Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK PLUS Die
MehrVergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen (gültig ab 01.04.2015) zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits und der AOK Nordost
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
Anlage 4 Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse
Mehrzum Rahmenvertrag über die Durchführung der Ergotherapie vom in der Fassung vom
Abrechnungscode: 26 Tarifkennzeichen: 02400 1a svereinbarung Für die Behandlung von Anspruchsberechtigten der Krankenkassen können für Verordnungen, bei denen die erste Behandlung nach dem 31.10.2017 stattfindet,
MehrVereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen
Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische
MehrAnlage 5. zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017)
Anlage 5 zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017) 1. Verbindliche Erläuterungen zu den Preislisten 5a bis 5d (1) Leistungserbringerschlüssel bei Abrechnung über DTA: je Bundesland
MehrVergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab
svereinbarung (Anlage 3) wirksam ab 01.05.2018 zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend
MehrPreisvereinbarung nach 125 SGB V
Anlage 5 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. vom 01.04.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V., Karlsbad, - einerseits - und der AOK Baden-Württemberg,
Mehr3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.
3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrVergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen im Land Brandenburg und in Mecklenburg-Vorpommern (gültig ab 01.08.2017) zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend
MehrAmbulante psychiatrische Pflege - ziemlich neu in Rheinland-Pfalz -
Ambulante psychiatrische Pflege - ziemlich neu in Rheinland-Pfalz - Präsentation zur Informationsveranstaltung der Koordinierungsstelle Psychiatrie des Landkreises und der Stadt Kaiserslautern am 13.05.2008
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrAnlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab
Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.03.2018 für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
MehrAnlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab
Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.02.2018 für das Land Bayern zwischen dem Deutschen Verband der
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrAnlage 1 zum Rahmenvertrag vom zwischen. dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE)
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2018 zwischen dem BerufsVerband Oecotrophologie e.v. (VDOE) dem Verband der Diätassistenten, Deutscher Bundesverband e. V. (VDD) der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrProfessionelle Wegbereitung psychiatrischer/ gerontopsychiatrischer Versorgung durch Krankenpflege in Niedersachsen
Professionelle Wegbereitung psychiatrischer/ gerontopsychiatrischer Versorgung durch Krankenpflege in Niedersachsen Häusliche psychiatrische/ gerontopsychiatrische Krankenpflege ist der Wegbereiter für
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrVereinbarung. über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen
Anlage 2 zum Vertrag vom 05.10.2004 Vereinbarung über Höchstpreise für krankengymnastische Leistungen Zwischen dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e. V. Landesverband Nordrhein-Westfälischer
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.09.2018 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrAmbulante Psychiatrische Pflege
Loewe Stiftung &TAPP Grips Ambulante Psychiatrische Pflege Angebote für Menschen mit psychischer Erkrankung Themen Wer sind wir? Zielsetzung Leistungen Kooperationspartner Eigenanteil Kontaktaufnahme und
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrAnlage 1. Vollmacht handelnd für ihre Mitglieder - Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg v. d. H. Regionaldirektion Hessen, Frankfurt am Main
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Die Vereinbarung über Vergütungssätze
MehrLesefassung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Lesefassung Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus 1 auf der Grundlage
MehrAnlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage. Preisvereinbarung
Anlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage Preisvereinbarung für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz,
MehrRahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)
1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
Mehr- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),
MehrVERGÜTUNGSVEREINBARUNG
Anlage 3 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Deutsc~en Verband der Ergotherapeuten (DVE) e. V., Karlsbad und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche
MehrV E R G Ü T U N G S V E R E I N B A R U N G
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.09.2016 zwischen dem Verband Deutscher Podologen (VDP) e. V., Reutlingen und dem Deutschen Verband für Podologie (ZFD) e. V., Berlin sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrErläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017
Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Oktober 2017 1 Muster 12: Verordnung häuslicher Krankenpflege Grundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege
MehrMUSTER. Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag. gemäß 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Augenprothesen
MUSTER Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Augenprothesen in der Fassung des 1. Nachtrags vom 1. Oktober 2009 zwischen Musterverband - im Folgenden Leistungserbringer
Mehram in Köln
Stigmata abbauen Kooperationen fördern Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Gemeindepsychiatrie am 01. 02. 2017 in Köln Die neuen Möglichkeiten der Soziotherapie und der Ambulanten Psychiatrischen Pflege
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018
MehrP r e i s v e r e i n b a r u n g
Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,
MehrPreisliste für Pflegesachleistungen
Leistungspaket / Bezeichnung Leistungen der Grundpflege Pflege Hauswirtschaft Betreuung Ergänzende Hilfe (Helfer/in) 1. Große Körperpflege 27,50 23,56 23,56 18,85 2. Kleine Körperpflege 18,40 15,81 15,81
MehrAnlage 2 zum Vertrag. 1 Vergütungsliste (gültig ab 01. Januar 2016)
zum Vertrag über Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 01.01.2010 1 Vergütungsliste (gültig ab 01. Januar 2016) X3010 Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische
MehrPreisvereinbarung nach 125 SGB V
Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung
MehrPreisvereinbarung nach 125 SGB V
Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung
Mehr23 20 000 Logopäde/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/Staatl. anerkannter Sprachtherapeut 24 20 000 Sprachheilpädagogen/ Dipl. Pädagoge Anlage 2 zum Vertrag nach 125 SGB V über stimm-, sprech- und sprachtherapeutische
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung
MehrWas nun? Demenz Was nun?
Was nun? Demenz Was nun? Was bedeutet Demenz? Demenzerkrankungen sind mehr als einfache Gedächtnisstörungen. Sie beeinträchtigen das gesamte Dasein des Menschen: seine Wahrnehmung, sein Verhalten und sein
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
Mehr- 2 - Leistung. Vergütung (EUR)
skatalog der Krankenkassen ab Januar 2015 - 2-1. Häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie vermieden oder verkürzt wird (Grund- und Behandlungspflege
MehrPreisvereinbarung nach 125 SGB V
Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit
Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrPreisliste für Pflegesachleistungen
Leistungspaket / Bezeichnung Leistungen der Grundpflege Pflege Hauswirtschaft Betreuung Ergänzende Hilfe (Helfer/in) 1. Große Körperpflege 28,37 24,31 24,31 19,45 2. Kleine Körperpflege 18,98 16,31 16,31
MehrI. Pflegemodell. Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6
Pflegekonzept des Pflegedienstes soleo Seite 02 /6 I. Pflegemodell Die Pflege unseres Dienstes orientiert sich nach dem Modell der ganzheitlich fördernden Prozesspflege von Frau Prof. Monika Krohwinkel.
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrVereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort
MehrVergütungsvereinbarung für ambulante Pflege. nach 89 SGB XI. zwischen dem Träger der Einrichtung
Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflege nach 89 SGB XI zwischen dem Träger der Einrichtung Name des Trägers StrasseNr des Trägers PLZ Ort des Trägers für den Pflegedienst Name1 Pflegedienst Name2 Pflegedienst
MehrMuster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen
Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege
MehrVereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen vom 18. Juli 2017
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Vereinbarung über Vergütungssätze für
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL) vom 20. Dezember 2007,
MehrBeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung Vom 20. Dezember 2007 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrSchiedsverfahren MRSA- Eradikationstherapie
Schiedsverfahren MRSA- Eradikationstherapie Richtlinie häusliche Krankenpflege Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 23. Januar 2014 beschlossen, die Leistung Durchführung der
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrVergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
MehrMultiprofessionelle Behandlungseinheit MBE
Multiprofessionelle Behandlungseinheit MBE Ein Weg mit Aussicht Wenn ich in einer seelischen Krise stecke, möchte ich Hilfe. Eine Unterstützung, die mich auf meinem Weg sicher begleitet und mir hilft,
MehrAsklepios ambulante fachpsychiatrische Pflege (AAFP)
Asklepios ambulante fachpsychiatrische Pflege (AAFP) Information für Ärzte, Therapeuten und Behandlungsteams zur Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege phkp (APP) gemäß der neu gefassten
MehrErgotherapeutische Leistungen (Preise in Euro)
Ergotherapeutische Leistungen (Preise in Euro) Deutscher Verband der Ergotherapeuten DEV Bundesverband für Ergotherapeuten BED DEV 1. Jan. 2011 BED 1. Mai 2011 Leistungsposition AOK BKK IKK Knapp - schaft
Mehrzwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und
V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes
MehrV E R T R A G. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation -
V E R T R A G gemäß 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V - Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation - Zwischen der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v., Kiel und AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrVereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"
Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrVerordnung Aktuell. Ausstellen einer Verordnung: Häusliche Krankenpflege (Muster 12) Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift
LANR : «LANR» istockphoto.com/adventtr Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Ausstellen einer
Mehreßlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle
37b Ambulante Palliativversorgung (1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrVergütungsvereinbarung für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe. nach 89 SGB XI. zwischen dem Träger der Einrichtung
Vergütungsvereinbarung für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach 89 SGB XI zwischen dem Träger der Einrichtung Name des Trägers StrasseNr des Trägers PLZ Ort des Trägers für den Pflegedienst Name1
MehrUmsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
MehrVereinbarung. über Höchstpreise für die Zeit vom an
Vereinbarung über Höchstpreise für die Zeit vom 01.01.2006 an Zwischen dem VDB-Physiotherapieverband e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen, Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie
Mehr