Preisvereinbarung nach 125 SGB V

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1 Anlage 5 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. vom zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V., Karlsbad, - einerseits - und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, - andererseits - wird folgende Preisvereinbarung nach 125 SGB V geschlossen: 1 Ab gilt die als Anlage beigefügte Preisliste. Für die Abrechenbarkeit dieser Preise ist das Verordnungsdatum ausschlaggebend. 2 Seite 1 von 6

2 3 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens zum , gekündigt werden. Eine Kündigung des Rahmenvertrages vom berührt diese Vereinbarung nicht. 4 5 Die vereinbarten Preise gelten auch hinsichtlich der Abrechnung mit AOKs in anderen Bundesländern. Karlsbad, Stuttgart, den Deutscher Verband der Ergotherapeuten e. V. AOK Baden-Württemberg Seite 2 von 6

3 AC/TK Heilmittel- positions- Nr. Maßnahmen der Ergotherapie bis bis Beträge in Euro bis Ergotherapeutische Behandlung bei motorisch-funktionellen Störungen Einzelbehandlung (Regelbehandlungszeit Minuten) Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuches (einmal pro Regelfall, bis zu 3 Einheiten an einem Tag); je Einheit Abrechnung bei verordneter Pos pro Patient Gruppenbehandlung, 3 5 Patienten; je Patient (Regelbehandlungszeit Minuten) 30,09 31,32 32,57 30,09 31,32 32,57 24,45 25,45 26,47 11,20 11,66 12,13 Ergotherapeutische Behandlung bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen Einzelbehandlung (Regelbehandlungszeit Minuten) Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuches (einmal pro Regelfall, bis zu 3 Einheiten an einem Tag); je Einheit Abrechnung bei verordneter Pos pro Patient 1 40,47 42,13 43,81 40,47 42,13 43,81 32,38 33,70 35, Gruppenbehandlung, 3 5 Patienten; pro Patient (Regelbehandlungszeit Minuten) Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining/ Neuropsychologisch orientierte Behandlung Einzelbehandlung (Regelbehandlungszeit Minuten) Abrechnung bei verordneter Pos pro Patient 1 14,72 15,32 15,93 33,73 35,11 36,52 26,99 28,09 29,22 Seite 3 von 6

4 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, 3 5 Patienten; pro Patient (Regelbehandlungszeit Minuten) 14,55 15,14 15,75 Ergotherapeutische Behandlung bei psychisch-funktionellen Störungen Einzelbehandlung (Regelbehandlungszeit Minuten) Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuches (einmal pro Regelfall, bis zu 2 Einheiten an einem Tag); je Einheit Einzelbehandlung als Belastungserprobung (Regelbehandlungszeit Minuten) Abrechnung bei verordneter Pos pro Patient Gruppenbehandlung, 3 5 Patienten; pro Patient (Regelbehandlungszeit Minuten) Gruppenbehandlung als Belastungserprobung, 3 5 Patienten; pro Patient (Regelbehandlungszeit Minuten) Thermische Anwendungen (Wärme o- der Kälte) (nur zusätzlich neben motorisch-funktioneller oder sensomotorisch/perzeptiver Behandlung abrechenbar) 51,01 53,11 55,23 51,01 53,11 55,23 93,72 97,56 101,47 41,03 42,72 44,43 26,44 27,53 28,63 48,95 50,95 52,99 4,53 4,71 4, Ergotherapeutische temporäre Schiene (bis zu 120,00 Euro ohne Kostenvoranschlag) Ergotherapeutische temporäre Schiene (mit Kostenvoranschlag über 120,00 Euro) Ergotherapeutische Funktionsanalyse (nur einmal bei Behandlungsbeginn abrechenbar) 21,91 22,81 23,72 Hausbesuchspauschalen Hausbesuch bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld eines Versicherten (Einsatzpauschale) (nur einmal pro Regelfall nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt abrechenbar) 13,37 13,91 14,47 Seite 4 von 6

5 Hausbesuchspauschale eines Versicherten (Einsatzpauschale) Mit der Hausbesuchspauschale sind alle Kosten für den Hausbesuch einschließlich Wegegeld abgegolten. Weitere Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht abrechenbar. Die Position für einen ärztlich verordneten Hausbesuch kann pro Behandlungstag nur einmal abgerechnet werden. Die Abrechnung der beiden Pauschalen für einen Versicherten am selben Tag ist nicht zulässig. (Analoges gilt auch für die Pos.-Nr ). Hausbesuchspauschale mehrerer Versicherter (Einsatzpauschale) bei ärztlich verordnetem Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung je Patient und Tag Der Begriff soziale Einrichtung bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Die Position ist (bei Behandlung mehrerer Patienten einer sozialen Einrichtung) ab dem ersten Patienten abzurechnen. Die Hausbesuchspauschale ist auch anzusetzen bei Patienten, die in einem Haushalt, unter derselben Anschrift an einem Behandlungstag therapiert werden. 13,37 13,91 14,47 7,46 7,76 8,07 1 Die Abrechnung der ergotherapeutischen Einzelbehandlung bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Patienten ist nur dann möglich, wenn die Art der therapeutischen Maßnahme die gleichzeitige Therapie zweier Patienten zulässt. Seite 5 von 6

6 Protokollnotiz zur Preisvereinbarung mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V., Karlsbad Transparenzvereinbarung zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne o- der Arbeitsentgelte gemäß 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SGB V Gemäß 125 Abs. 2 Satz 2 gilt 71 SGB V für Vergütungsvereinbarungen zwischen 2017 und 2019 nicht. Die auf dieser Grundlage vereinbarten Preisanpassungen sollen dazu führen, den Beruf der Heilmittelerbringer attraktiv zu halten und weiteren Nachwuchs für die Praxen zu gewinnen. Die Vertragspartner dieser Vereinbarung sehen insoweit auch die Verpflichtung der Praxisinhaber, welche von den Erhöhungen profitieren, die angestellten Therapeuten angemessen zu vergüten. 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SGB V gibt dazu verbindlich vor, dass die Partner der Rahmenempfehlungen über Vergütungsstrukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte zu verhandeln haben. Die Vertragspartner dieser Vereinbarung verpflichten sich, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Rahmenempfehlungen, eine Regelung über Art und Umfang der Nachweise über die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer in den Vertrag aufzunehmen und diese während der Laufzeit dieser Vereinbarung umzusetzen. Kommt es bis zum nicht zum Abschluss der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen zu den Transparenzvorgaben, beabsichtigen die Vertragspartner dieser Vereinbarung bis zum eine Regelung zur Umsetzung der Transparenzvorgaben zu erörtern und zu vereinbaren. Seite 6 von 6

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