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- Victor Flater
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1 Am Dienstag, 30. August informierte ich Herrn Regierungsrat Beyeler über festgestellte Falschauskünfte sowie fehlerhafte und unverständlich abgefasste Weisungen des ihm unterstellten Amt für Baubewilligungen (AFB), das unter anderem für das korrekte Aufstellen von Wahlplakaten zuständig ist. Passiert ist über 3 Wochen lang nichts! Auf der nächsten Seite folgt die -korrespondenz mit der zuständigen AFB Abteilungsleiterin, Juristin Felicitas Siebert. Daraus geht hervor, dass Frau Sieber seit spätestens seit dem 2. September weiss dass die von ihrer Abteilung verfasste Weisung unverständlich und fehlerhaft ist. Die wichtige Weisung bezüglich Kandelaberwerbung (August 2008 neu gesetzlich geregelt) wurde vergessen. dass wichtige Bestimmungen darin fehlen (zum Beispiel Kandelaber-Abstände). dass das bisher existierende Formular W plötzlich nicht mehr auf den Servern des Kantons zu finden ist. Dieses für Politiker und deren Wahlhelfer sehr wichtige Formular wurde vom früher für Wahlplakate zuständigen Amt ATB erstellt. Die Verantwortung für Wahlplakate (u.a) übernahm dann Frau Siebert mit dem neu geschaffenen AFB. Das W enthält in sehr übersichtlicher Form und mit aussagekräftigen Bildern ergänzt sämtliche wichtigen Bestimmungen, die ein Wahlkandidat und seine Wahlhelfer kennen müssen. Diese Weisung ist topaktuell, die einzige anzubringende Änderung ist, dass Wahlplakate neu nur noch 8 statt wie früher 12 Wochen vor dem Wahltermin aufgestellt werden dürfen Frau Sieber hat, entgegen Ihrem Mail vom 2. September, nie eine Antwort gegenben. Warum?
2 Auf der nächsten Seite folgen Mails an / von Stefan Grüter bezüglich Kandelaber-Werbung.
3 Diese 3 Seiten Korrespondenz zeigen, dass der für die Plakatierungsregeln zuständigen Abteilung AFB die berechtigen Fragen nichts als lästig sind. Weder die Juristin/- Abteilungsleiterin Siebert noch der Sektionsleiter, Ing. Geo. HTL Grüter sehen ein, dass korrekte, verständlich abgefasste und kurz gefasste Weisungen wichtig sind. Nur damit können Kandidierende und deren Wahlhelfer die geltenden Regeln und Gesetze einhalten. FDP Regierungsrat Beyeler hat in diesem Fall versagt! Obwohl er mehrmals per Mail auf die Missstände in seiner Abteilung hingewiesen wurde fand er es nicht für notwendig, sich durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass die unkorrekten Formulare korrigiert und die fehlenden erstellt werden. Das hätte sein Amt nur vierhundert Franken gekostet. Auf der nächsten Seite sehen Sie, wie unverständlich und mangelhaft informiert wurde.
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5 Komplizierter geht s nimmer, Frau Juristin Siebert! Nachfolgend haben wir als konstruktiven Vorschlag einen Brieftext eingefügt, den jedermann/jedefrau verstehen würde. Ohne juristische und im Beamtendeutsch abgefasste gewundene Formulierungen. Massgebende Bestimmungen für das Plakatieren vor den Wahlen und Abstimmungen (unser Vorschlag) Sehr geehrte Damen und Herren Wir möchten Sie rechtzeitig auf die geltenden Bestimmungen für das Anbringen von Wahlplakaten hinweisen. Die einzige Abweichung gegenüber den bisherigen Bestimmungen lautet: Wahlplakate dürfen währen maximal 8 Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt werden, bisher galt eine Frist von 12 Wochen. Die Plakate müssen längstens sieben Tage nach dem Wahlsonntag wieder entfernt werden. Die wichtigsten Bestimmungen, welche der Verkehrssicherheit dienen lauten: Plakate (am Boden befestigt) müssen einen Mindestabstand von 3 m zur Strasse einhalten. Wahlplakate dürfen maximal mit einen Abstand von 100 m zur Ausserortstafel aufgestellt werden. Kandelaber-Plakate müssen einen Mindestabstand von 2.5 m ab Boden und einen seitlichen Abstand von 0.3 m zur Strasse einhalten. An Signaltafeln und im Umkreis von 10 m davon dürfen keine Wahlplakate stehen. Auf Kreiseln und im Abstand von 10 m zur Aussenkante dürfen keine Plakate stehen. An Kreuzungen und Abzweigungen gilt ein Sicherheitsabstand von 10 m. Bei Fussgängerstreifen gelten zur Sicherheit der Schwächsten im Strasenverkehr folgende Vorschriften: Links und rechts vom Streifen muss ein Abstand von je 20 m und hinter dem Streifen ein Abstand von 10 m eingehalten werden. Folgene Maximalgrössen sind einzuhalten: Kandelaberplakate max. 0.7 m2 (ca. 70 x 100 cm), übrige Plakate 3.5 m2. Bei Kandelaber-Plakaten an Beleuchtungsmasten liegt die Bewilligung in der Kompetenz der Gemeinden, welche ihre Zustimmung geben müssen. Offizielle (und damit zu bezahlende) Plakatstellen bspw. der APG werden von der Regelung gemäss der BauV bzw. der Richtlinie über Strassenreklamen nicht erfasst. An den offiziellen Plakatstellen kann bereits vorterminlich geworben werden. (warum eigentlich?) Berechtigte Frage von vielen Wählern. Über den nachfolgenden Link finden Sie die neuen Bestimmungen der Bauverordnung und der Richtlinie über Strassenreklame (sowie eine auf 2 Seiten zusammengefasste Kurzfassung), welche ab 1. September 2011 in Kraft sind. BauV Richtlinie (2 seitige Kurzfassung) Das ist eine Forderung von Hunderten von Wahlhelfern und Kandidierenden. Wir bitten Sie, diese Informationen an die Kandidatinnen und Kandidaten weiterzuleiten. Wir danken Ihnen dafür, dass Sie mit Ihrer Unterstützung zu einem geordneten Wahlkampf beitragen. Freundliche Grüsse Felicitas Siebert
6 Ich behaupte öffentlich: Hätte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt von Regierungsrat Beyeler korrekt informiert würden mindestens 50 % aller aufgestellten/aufgehängten Plakate nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Sie wären von Anfang an korrekt platziert worden. Davor können Sie die Augen nicht verschliessen, Herr FDP Regierungsrat Peter C.Beyeler! Machen Sie als Zeichen der Einsicht eine Spende ans rote Kreuz, so wie das SVP Ständeratskandidat Ulrich Giezendanner vorgeschlagen hat Er ist leider einer der wenigen Politiker dem es absolut egal ist, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie können seine Aussage vom 20. September in Tele Züri, auf unserer Homepage gerne anhören und seine verboten aufgestellten/aufgehängten Plakate anschauen. Seine SVP Wahlhelfer hängen seine Plakate sogar über jene der BDP. Da kann man nur sagen: Pfui, typisch SVP. Schauen Sie auf der Homepage auch nach, wieviele Kandidaten wegen der absolut unprofessionellen Kommunikation ohne bösen Willen gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen. SP Kandidat Flurin Burkard aus Waltenschwil klagt, er hätte persönlich an 700 Stellen im Kanton Kandelaberplakate aufgehängt, aufgrund der falschen, unvollständigen Weisung des AFB. Diese von ihm absichtlich sehr tief aufgehängten Plakate würden offenbar gegen die Richtlinien verstossen. Auf seine erste Anfrage an die Abteilungsleiterin Siebert hätte ihm diese gesagt, sie wisse nichts von einer Bestimmung, dass Kandelaber-Plakate einen Mindestabstand von 2.5 m aufweisen müssen (Wow, sie, die Abteilugsleiterin weiss davon nichts!). Nachdem seine Plakate unter als falsch aufgehängt publik gemacht wurden hätte er ein zweites Mal telefoniert, diesmal mit Ing. Geo HTL Stefan Grüter. Auch dieser hätte ihm gesagt, er könne nicht sagen, ob so eine Weisung existiere oder nicht. Flurin habe eine verbindliche Antwort verlangt, diese aber bis zum nicht erhalten. Komisch:Im Antwort-Mail vom 6. September von S. Grüter an Bruno Bühler schreib Grüter wörtlich: <... wir errachten eine Höhe von 2.5 m generell als angebracht...>. Was soll das heissen, Herr Grüter? Ist das eine Errachtung oder gilt die im Herbst 2007 neu in Kraft getretene Weisung nach wie vor? Es ist beängstigend, wenn die für die Durchsetzung der Plakatierungsbestimmungen verantwortliche Abteilung derart chaotisch desinformiert ist. Kandidat Burkard sagt zudem aus,es sei ihm aus zeitlichen Gründen unmöglich, die fast 700 wegen einer Falschauskunft des AFB falsch aufgehängten Plakate umzustellen. Für diesen Gesetzesverstoss sei das BVU verantwortlich. Sein Telefon: 056 / flurin.burkard@bluewin.ch Nebenbemerkung: Burkard hat auch Plakate aufgehängt, die nicht nur zu tief sind sondern auch noch verboten an Signalen hängen,bei Kreiseln und teilweise zu nah in die Strasse oder Richtung Trottoir reichen. Das sind aber Ausnahmen, diese Verstösse will er beheben. Herr Regierungsrat Beyeler: Was meinen Sie zu diesem offenbar krassen Versagen der Ihnen unterstellten Abteilung AFB? Gilt die 2.5 m Abstandsregel oder gilt sie nicht? Hunderte von Wahlhelfern erwarten von Herrn Regierungsrat Beyeler: - eine Stellungsnahme an info@wahlwerbung-aargau.ch, die auf der Homepage veröffentlicht wird. - dass innerhalb von 3 Tagen auf der offiziellen Homepage des BVU eine zweiseitige Zusammenfassung (analog unseren Wahlplakate Richtlinien) aufgeschaltet wird. Wenn das AFB nicht selber dazu in der Lage ist diese Zusammenfassung zu erstellen gilt mein Angebot nach wie vor: Ich erstelle es für pauschal Fr Damit Sie nicht glauben, ich sei geldgierig: Dieses Honorar werde ich dem Haus Morgenstern überweisen (nicht dem roten Kreuz, ich verachte absichtliche Gesetzesvertösser wie SVP Ständeratskandidat Ulrich Giezendanner, auf Ratschläge von ihm verzichte ich. Bruno Bühler info@wahlwerbung-aargau.ch
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