Best Execution. Abschnitt 2.21 des CP sowie Abschnitte 2.3 und 2.4 des DP

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1 Best Execution Abschnitt 2.21 des CP sowie Abschnitte 2.3 und 2.4 des DP

2 Best Execution Konsultationspapier - Vorschläge betreffen die Pflichten der WPU, eine Best Execution Policy zu erstellen/zu überprüfen sowie die Kunden über die Best Execution Policy zu informieren Diskussionspapier - Vorschläge betreffen die Pflichten der Handelsplätze und WPU Daten über Handelsgeschäfte zu veröffentlichen

3 Best Execution - Konsultationspapier Keine grundlegenden Veränderungen im Vergleich zu MiFID I Neue regulatorische Vorgaben verfolgen das Ziel, die Information der Kunden über die Ausführungsgrundsätze (Execution Policy) zu verbessern Erkenntnis aus MiFID I, dass Execution Policies sehr abstrakt und generisch gehalten sind -> für Kunden ist es häufig nicht nachvollziehbar, welche Kriterien/Faktoren für die Auswahl entscheidend sind und an welchen Handelsplatz die Orders im Einzelfall geleitet werden. Weitere Erkenntnis: Diskrepanz zwischen den Faktoren in den Execution Policies und der internen Überprüfung

4 Best Execution - Konsultationspapier Neue inhaltliche Vorgaben - Allgemeines Neue inhaltliche Vorgaben an die Execution Policy: Faktoren sind aufzuführen, nach denen die Auswahl des jeweiligen Handelsplatzes erfolgte, und die Gewichtung der einzelnen Faktoren Sämtliche Handelsplätze und Einrichtungen, die seitens des WPU zur Ausführung der Orders genutzt werden, müssen in der Policy aufgeführt werden. Policy soll spezifische Angaben enthalten, welche Handelsplätze und Einrichtungen für die jeweilige Kategorie von Finanzinstrument genutzt werden

5 Best Execution - Konsultationspapier Neue inhaltliche Vorgaben - Drittinstitut Soweit Orders von dem WPU nicht selbst ausgeführt werden, sondern zur Ausführung an ein Drittinstitut weitergeleitet werden (Vermittlung), hat das WPU die Kunden vorab angemessen über die Execution Policy des beauftragten Drittinstituts zu informieren. Soweit die Orders von dem Drittinstitut außerhalb eines regulierten Markts, MTF oder OTF ausgeführt werden, ist in der Policy hierauf hinzuweisen (und auf mögliche Risiken, die sich aus dieser Form der Orderausführung ergeben)

6 Best Execution - Konsultationspapier Neue inhaltliche Vorgaben - Zuwendungen Soweit das WPU für die Ausführung bzw. der Weiterleitung der Orders an einen bestimmten Handelsplatz bzw. Einrichtung Zuwendungen erhält, hat die Execution Policy Informationen darüber zu enthalten, welche Zuwendungen gewährt werden. Bsp: WPU erhält eine Vergütung von Kunde und Market Maker. Execution Policy hat Informationen über die seitens des Market Maker entrichtete Vergütung zu enthalten

7 Best Execution - Konsultationspapier Pflicht zur Überprüfung der Execution Policy WPU haben ihre Execution Policy jährlich und im Falle von wesentlichen Änderungen zu überprüfen, die dazu führen, dass das bestmögliche Ergebnis nicht mehr erzielt werden kann. Wann liegt eine wesentliche Änderung vor? Es muss sich um ein bedeutendes Ereignis handeln, welches Auswirkungen auf die Parameter haben kann, die für die Bestimmung der bestmöglichen Ausführung maßgeblich sind (Kosten, Preis, Ausführungswahrscheinlichkeit, Geschwindigkeit etc.)

8 Best Execution - Diskussionspapier Detailfragen I Diskussionsvorschläge zur Konkretisierung der Pflicht von Handelsplätzen und SI zur Veröffentlichung von Marktdaten (gemäß Art. 27 Abs. 3 MiFID), u.a.: Persönlicher Anwendungsbereich: Wer unterliegt der Informationspflicht (nach ESMA auch Market Maker, die Orders direkt ausführen) Sachlicher Anwendungsbereich: Besteht die Veröffentlichungspflicht hinsichtlich sämtlicher, an einem Marktplatz gehandelten Finanzinstrumente oder nur hinsichtlich bestimmter Finanzinstrumente? Sollte ein Schwellenwert eingeführt werden: Pflicht zur Veröffentlichung der Marktdaten erst dann, wenn ein bestimmter Schwellenwert (Anzahl der Geschäfte, Volumen o.a.) überschritten wird? Wie häufig sollten die Marktdaten veröffentlicht werden (MiFID- Minimum: jährlich)? Welche Kosten entstehen für die Implementierung der Vorschläge?

9 Best Execution - Diskussionspapier Detailfragen II Weitere Detailfragen zu den von Marktplätzen zu veröffentlichenden Daten Festlegung einer einheitlichen Referenzzeit (zwecks Vergleichbarkeit)? Kompatibles Datenformat? Mindestangaben? Unterteilung in Ordergrößen? Notwendigkeit eines Benchmark-Preises? (Definition?) Verwendung bestimmter Messgrößen/Indikatoren zur Bestimmung des besten Preises für ein Finanzinstrument zu einer vorbestimmten Zeit u. für ein vorbestimmtes Volumen? [wie beispielsweise VBBO (Venue Best Bid and Offer)] oder Umsatzvolumen, Spreads, o.a.? Wie sollte die Ausführungswahrscheinlichkeit und die Geschwindigkeit der Orderausführung gemessen werden? Sollten sich die MiFID-L2 Vorgaben an den SEC-Regeln orientieren (SEC Rule 605 venue execution quality data; SEC Rule 606 quartely reports from investment firms on order routing)? -> SEC Regeln werden Anhang des DP vorgestellt

10 Best Execution - Diskussionspapier Detailfragen III Detailfragen zu den von WPU zu veröffentlichenden Daten Art. 27 Abs. 6 MiFID: Member States shall require investment firms who execute client orders to summarise and make public on an annual basis, for each financial instrument, the top five execution venues and information on the quality of execution obtained. execution venue im Sinne dieser Vorschrift umfasst nach ESMA auch SI, OTC Trading, Trading on Own Account Nach ESMA sollte zwischen Kundenorders, die mit/ohne Kundenweisung erfolgen, differenziert werden. Ferner sollte nach Kundengruppen differenziert werden. Information on the quality of execution obtained Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über die erreichte Ausführungsqualität -> WPU sollen verpflichtet werden, ihre interne Prüfungen der Ausführungsqualität in zusammengefasster Form zu veröffentlichen (einschließlich Prüfungsergebnisse) -> DP enthält Ausführungen, welche Erwartungen ESMA hinsichtlich der Überprüfung hat (Standards für die Prüfmethode)

11 Best Execution Fragen und Diskussion

12 Underwriting and Placing Abschnitt 2.10 des CP

13 Underwriting and Placing Mandat der Kommission ESMA is invited to provide technical advice on possible organisational, conflicts of interests and conduct of business requirements that could better address the specificities of underwriting and placing

14 Underwriting and Placing Hintergrund Signifikante Gefahr von Interessenskonflikten bei der Übernahme der Emission sowie bei der Platzierung von Finanzinstrumenten, insb. zw. : Issuer client und WPU (Bsp: Beratung im Zusammenhang mit Aktienemission zur Rückzahlung eines vom WPU gewährten Darlehens) Issuer client und Investor client (Bsp: Festlegung des Emissionspreises) Investor client und Investor client (Bsp: Zuteilung von Wertpapieren im Zusammenhang mit einer Emission) Investor client und WPU (Bsp: Übernahmeverpflichtung)

15 Underwriting and Placing Hintergrund Signifikante Gefahr von Interessenskonflikten bei der Übernahme der Emission sowie bei der Platzierung von Finanzinstrumenten Investor Emittent WPU Investor

16 Underwriting and Placing Spezielle Anforderungen Im Hinblick auf das erhöhte Potential von Interessenskonflikten schlägt ESMA die Einführung spezieller organisatorischer Anforderungen vor, welche u.a. an folgende Sachverhalte anknüpfen: Beratung im Zusammenhang mit einer Emission Festsetzung des Emissionspreises Platzierung von Finanzinstrumenten Bei bestehenden Darlehensverpflichtungen des Emittenten

17 Underwriting and Placing Beratung im Zusammenhang mit einer Emission WPU ist u.a. verpflichtet: den Issuer Client über alternative Finanzierungsformen zu informieren, den Prozess bzw. Methodik der Preisfestsetzung und der Platzierung der Finanzinstrumente zu erklären, Angaben über den beabsichtigen Zielmarkt zu machen, zu erläutern, wie mit potentiellen Interessenskonflikten verfahren wird, sollten die Finanzinstrumente an eigene Investor Clients vertrieben werden oder auf das eigene Buch übernommen werden

18 Underwriting and Placing Festsetzung des Emissionspreises WPU ist u.a. verpflichtet: über angemessene Systeme und Kontrollen zu verfügen, um Interessenskonflikte zu erkennen und zu managen, die sich aus einem möglichen Under- bzw. Over-Pricing ergeben (Bsp: Gewährleistung, dass Interessen von Investor Clients oder der eigenen Interessen des WPU nicht bevorzugt werden) den Issuer Client darüber zu informieren, wie die Festsetzung des Emissionspreises erfolgt

19 Underwriting and Placing Platzierung von Finanzinstrumenten WPU ist u.a. verpflichtet: über eine Allocation Policy (Grundsätze über die Zuteilung) Einbeziehung des Issuer Client in die Entscheidung über die Zuteilung über angemessene Vorkehrungen zu verfügen, dass Mitarbeiter des WPU, welche Dienstleistungen für Investor Clients erbringen, nicht in die Entscheidung über die Zuteilung von Wertpapieren einbezogen sind. keine Zuwendungen von Dritter Seite für die Zuteilung von Wertpapieren entgegen zu nehmen (Bsp: überhöhte Kommissionen, die seitens eines Investors für die Zuteilung von Wertpapieren gezahlt werden; Inanspruchnahme von weiteren WpDL des WPU in der Zukunft als Gegenleistung für die Zuteilung)

20 Underwriting and Placing Bestehende Darlehensverbindlichkeiten WPU ist u.a. verpflichtet: Angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenskonflikte auszuschließen, die dadurch entstehen können, dass das WPU einerseits Kreditgläubiger ist und andererseits den Kreditnehmer bei der Emission von Finanzinstrumenten begleitet; zu erwägende Maßnahmen: Verzicht auf die Emissionsbegleitung Angemessene Information der Kunden über bestehende Interessenskonflikte

21 Underwriting and Placing Weitere Pflichten des WPU: Aufzeichnungspflichten (u.a. Gründe für die Zuteilung, Weisungen der Kunden betreffend die Zuteilung u.a.) Zentralisiertes Verfahren zur Identifizierung und Aufzeichnung sämtlicher Tätigkeiten eines WPU im Zusammenhang mit Underwriting and Placing

22 Underwriting and Placing Fragen und Diskussion

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