IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: DW / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at / Salzburg, LVwG-4/1791/ A. B., Deutschland; Übertretungen des KFG - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Scharfetter über die Beschwerde des Herrn B. A., Deutschland, vertreten durch die E. F. & Partner Rechtsanwälte GmbH, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom , Zahl / , zu Recht e r k a n n t: 1. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstatt "Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XX; YY (D)" zu lauten hat: "Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, ZZ (D)". 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 80 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom , Zahl / , wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgehalten: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: , 19:30 Uhr

2 LVwG-4/1791/ Ort der Begehung: Stegenwald, A 10, Höhe Strkm 34,1 aus Richtung Villach kommend Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XX; YY (D) 1. Sie haben als Fahrer eines Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung verwendet wird und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am um 14:53:00 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 49 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2. Sie haben als Fahrer eines Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung verwendet wird und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, innerhalb eines 24 Stunden-Zeitraumes die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, nicht eingehalten - Beginn des 24-Stundenzeitraumes am um 06:06:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 58 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Übertretung gemäß 134(1b) KFG ivm Artikel 8(6) VO (EWG) Nr. 561/ Übertretung gemäß 134(1b) KFG ivm Artikel 8(2) VO (EWG) Nr. 561/2006 Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe gemäß: 134(1b) KFG ivm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idf Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden Euro 200,00 2. Strafe gemäß: 134(1b) KFG ivm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idf Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Euro 200,00 Euro 40,00 Gesamtbetrag: Euro 440,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt wie folgt: "Durch seine bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau zur Zahl / vom , zugestellt am , sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungs-

3 LVwG-4/1791/ gemäße und gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der EG-Verordnung 561/2006, insbesondere Art. 8 (6) und 8 (2), sowie der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, insbesondere des 134 Abs. 1b KFG in seinem Recht, nicht zu Unrecht bestraft zu werden, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Verwaltungsstrafverfahren. Zur Begründung wird vorgebracht: Im angefochtenen Bescheid werden dem Beschwerdeführer folgende Vorwürfe gemacht: 1. Sie haben als Fahrer eines Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung verwendet wird und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am um 14:53:00 Uhr. in diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 49 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2. Sie haben als Fahrer eines Fahrzeuges, welches zur Güterbeförderung verwendet wird und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt, innerhalb eines 24 Stunden- Zeitraumes die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, nicht eingehalten - Beginn des 24-Stundenzeitraumes am um 06:06:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 09 Stunden und 58 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die belangte Behörde lediglich aus, dass die gegenständlichen Übertretungen durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Salzburg dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht worden seien. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen seien durch elektronische Auswertung des Massenspeichers des Kontrollgerätes des Fahrzeuges mittels System DAKO festgestellt und als Beilage der Anzeige angeschlossen worden und seien somit zweifelsfrei erwiesen. Die strafbaren Taten seien durch die Anzeige und das Ermittlungsverfahren erwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich, wie im Spruch des gegenständlichen Bescheides angeführt, rechtswidrig und schuldhaft verhalten, zumal gemäß 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit für die Übertretung genüge und eine solche Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes schon dann ohne weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe. Solche Umstände seine nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe gegen die angeführten Gesetzesbestimmungen verstoßen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten: 1.1. Gemäß 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gemäß 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschwerdeführern) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Gemäß 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. z.b VwSlg A/1987). Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF

4 LVwG-4/1791/ A; VwGH , Zl 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Er verweist jedoch darauf, dass dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen ist. Insbesondere hat die Behörde erster Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen, wann und wo der Beschwerdeführer die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen hat und ob und inwieweit es ihm möglich war, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne weiteres zur Erkenntnis gelangt, dass kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorlag Gemäß 40 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den 37 und 45 Abs 3 AVG (die beide gemäß 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). 40 VStG stellt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze der Bestimmungen über das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren: Es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte (vgl. Art. 6 EMRK). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als Grundpfeiler jedes Strafverfahrens an, dass ein Straferkenntnis nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden und zu denen er sich äußern konnte (vgl. VwSlg A/1927). Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit. Gemäß 24 Abs. 2 VStG wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bezieht sich gleichermaßen auf die objektive wie auch auf die subjektive Tatseite (vgl. Walter/ Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage (2011) Rz. 826). Die belangte Behörde hätte demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen gehabt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage (2000), 25 Anmerkung 6) und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen wie strafbegründende Umstände und Erschwerungsgründe. Die belangte Behörde hat nach Erhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom bis zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses offensichtlich keinerlei Ermittlungstätigkeiten mehr unternommen. Sie hat den Beschwerdeführer aber auch nicht darüber informiert, dass sie nicht daran denke, dem von ihm gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen G. H. sowie des Beschwerdeführers selbst nachzukommen. Auch aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben Gemäß 44 a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten: 1.) die als erwiesen angenommene Tat, 2.) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, 3.) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, 4.) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und 5.) im Falle eines Straferkenntnisses, die Entscheidung über die Kosten. Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm gemäß 44 a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom , 2010/08/0091). Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein

5 LVwG-4/1791/ Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Krass im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung und der zitierten Judikatur ist der Spruch nicht ausreichend bestimmt Die mangelnde Objektivität und die Oberflächlichkeit der belangten Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung: Die belangte Behörde begründet ihre Strafbemessung damit, dass angesichts des Strafrahmens und des diesen Übertretungen zugrunde liegenden Unrechtsgehaltes die Strafen in der festgesetzten Höhe angemessen und erforderlich erscheinen würden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Übertretungen deutlich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten, seien doch Missachtungen der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten im Güterförderungsverkehr immer wieder Ursache für sehr schwere Verkehrsunfälle. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels Angaben als durchschnittlich gewertet worden. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei strafmildernd berücksichtigt worden. Dabei handelt es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht genüge tun können. Die belangte Behörde ist offensichtlich nicht in der Lage darzulegen, welche spezial- oder generalpräventive Gründe eine Bestrafung des Beschwerdeführers notwendig machen. 2. Aber auch bei einer materiellrechtlichen Beurteilung zeigt sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen: 2.1. Die belangte Behörde geht ohne nähere Begründung von einem zumindestens fahrlässigen Verhalten aus. Dies ist nicht einsichtig. Der Beschwerdeführer hat die gebotene Sorgfalt eingehalten. Er konnte aufgrund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten zu haben, da bei einem angenommenen Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am um 14:53:00 Uhr die wöchentliche Ruhezeit 41 Stunden und 49 Minuten betragen habe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer am um 14:53 Uhr das Fahrzeug lediglich in die Werkstatt gefahren hat. Der Beschwerdeführer ging daher davon aus und konnte davon ausgehen, dass die Ruhezeit durch diese Fahrt nicht unterbrochen worden sei. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe am die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nicht eingehalten, so ist dem Beschwerdeführer dieser Strafvorwurf völlig unverständlich. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeigen auch die im Akt befindlichen Auswertungen, dass der Beschwerdeführer am eine Lenkzeit von 8 Stunden und 46 Minuten und eine Ruhezeit von 14 Stunden und 29 Minuten hatte. Am darauffolgenden Tag, es handelte sich um Samstag, den , betrugen die Lenkzeit des Beschwerdeführers 6 Stunden und 2 Minuten und seine Ruhezeit 17 Stunden und 51 Minuten. Zum Beweis hiefür werden neuerlich die Einvernahmen von G. H., pa I. J. GmbH, D, als Zeugen, sowie des Beschwerdeführers selbst, beantragt Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht genau zu entnehmen ist, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde. Ein Tatvorwurf ist schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Überdies dürfen, wie bereits ausgeführt, die Sorgfaltsanforderungen an den Normunterworfenen nicht überspannt werden.

6 LVwG-4/1791/ Selbst wenn daher die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, was der Beschwerdeführer weiterhin bestreitet, so waren ihm diese jedenfalls subjektiv nicht vorwerfbar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass 134 Abs. 1b KFG ivm Art. 8 Abs. 6 bzw. 8 Abs. 2 VC (EWG) Nr. 561/2006 lediglich Ungehorsamsdelikte, aber keine Erfolgsdelikte darstellen. Weiters wird darauf verwiesen, dass auch bei Ungehorsamsdelikten lediglich das Verschulden vermutet wird, nicht aber etwa, dass der Beschwerdeführer das Verhalten gesetzt hat oder dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Nur in der Frage der Schuld, nicht betreffend die objektive Tatseite oder die Rechtswidrigkeit wird die Beweislast umgekehrt. Beweis: wie bisher 2.3. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Strafbemessung gesetzwidrig war. Die belangte Behörde verhängt eine Geldstrafe in Höhe von 400,00, mit einer völlig unzureichenden Begründung. Gemäß 19 Abs 2 VStG ist aber bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die - angeblichen - Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, so läge das Verschulden des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - doch im untersten Bereich. Dies hat die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt. Beweis: wie bisher. 3. Der Beschwerdeführer stellt aus all diesen Gründen den ANTRAG, 1) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und 2) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird." Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und den Verwaltungsakt samt Beschwerde mit Schreiben vom zu Zahl / , zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt (Vorlagedatum: ). Am und wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführervertreter (kurz: BfV) und der Zeuge GrInsp K. M. (kurz: Zeuge) erschienen sind. Die belangte Behörde ist trotz Ladung zu beiden Verhandlungsterminen nicht erschienen; sie hat mit Vorlageschreiben vom mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet wird. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) ist ebenfalls zu beiden Verhandlungsterminen nicht erschienen. Trotz ausgewiesener Ladung ist auch der vom BfV beantragte Zeuge, Herr G. H., nicht erschienen. Über gerichtliche Aufforderung in der Ladung vom (LVwG-4/1791/4-2015) hat der BfV auch nicht jenen Fahrer stellig machen können, der im Sinne des Vorbringens den verfahrensgegenständlichen LKW am zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt haben soll.

7 LVwG-4/1791/ In der mündlichen Verhandlung am wurde seitens des BfV ergänzend vorgebracht, der Bf habe die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten nicht unternommen. Im Übrigen setze die belangte Behörde die Woche beginnend mit Samstag Nachmittag an, was jedoch nicht mit Art 4 lit i der VO (EG) Nr 561/2006 vereinbar sei. Darüber hinaus sei im Hinblick auf Faktum 2. ein falscher Zeitraum festgestellt worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung modifizierte der BfV das Vorbringen um den Umstand, dass die Fahrt des Bf - sollte das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangen, dass der Bf den verfahrensgegenständlichen LKW am zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt hat eine Werkstättenfahrt im Sinne Art 3 lit g der VO (EG) Nr 561/2006 gewesen sei; diese Fahrt sei von der Anwendung der VO (EG) Nr 561/2006 ausgenommen. Aufgrund der Aktenlage steht folgender S a c h v e r h a l t fest: Der Bf lenkte am das verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ (D) samt Sonderanhänger YY (D) - in Stegenwald, A 10, Höhe Str.-KM 34,1 aus Richtung Villach kommend, als er um 19:30 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Anlässlich der Verkehrskontrolle machte der Bf keine Angaben. Der Bf, der die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten (ab 14:53 Uhr) mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug (amtliches Kennzeichen ZZ (D)) selbst unternommen hat, hat die wöchentliche Ruhezeit unter Zugrundelegung des Endes der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am um 14:53 Uhr - im Zeitraum , 14:53 Uhr bis , 06:06 Uhr nicht eingehalten. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 49 Minuten eingelegt; es ergab sich daher eine Differenz von 3 Stunden und 11 Minuten. Im Zeitraum , 06:06 Uhr (Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes) bis , 06:05 Uhr hat der Beschwerdeführer innerhalb dieses 24 Stunden-Zeitraumes die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nicht eingehalten, weil er nur eine unzureichende tägliche Ruhezeit von 9 Stunden und 58 Minuten eingehalten hat; es ergab sich daher eine Differenz von 1 Stunde und 2 Minuten. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g wird ausgeführt, dass sich die obigen Feststellungen unter anderem widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ergaben.

8 LVwG-4/1791/ Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Bf die 36-minütige Fahrt am mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug (amtliches Kennzeichen ZZ (D)) selbst unternommen hat oder diese Fahrt von einem anderen Fahrer unternommen wurde. Der BfV bringt dazu vor ohne dies durch Beweise belegen zu können (auch aus./c und./d ist nicht ersichtlich wie der BfV selbst einräumt welche Person das verfahrensgegenständlichen Fahrzeug bei der Firma R.Bus Deutschland GmbH abgeholt hat; dazu kommt, dass in./c das angeführte amtliche Kennzeichen nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Kennzeichen übereinstimmt), dass der Bf die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten nicht unternommen habe. Dagegen sprechen mehrere Fakten: Zum einen geht aus dem Zeitstrahl (Original) sowie dem Zeitstrahl (Optimal) betreffend dem Auswertungszeitraum bis der Fahrerkarte des Bf hervor, dass die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten auf seiner Fahrerkarte abgespeichert wurde. Auch aus der vom BfV vorgelegten Auswertung (./A) geht hervor, dass die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten auf der Fahrerkarte des Bf abgespeichert wurde. Das Vorbringen, wonach der Bf nicht selbst gefahren sei, hat der BfV erstmals anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am erstattet; dies mit der Rechtfertigung, dass sich der Bf im Verwaltungsstrafverfahren verantworten könne, wie er möchte. Der Bf hatte ua anlässlich der Verkehrskontrolle am bzw im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom zu Zahl / (Anzeige bildete einen integrierenden Bestandteil) die Möglichkeit, dem einschreitenden Beamten bzw der belangten Behörde bekanntzugeben, dass er die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten nicht unternommen habe. Der BfV wurde zudem am vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Stellungnahme Landespolizeidirektion Salzburg vom zu Zahl 52142/13) verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert; auch zu diesem Zeitpunkt wurde vom BfV kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Bf die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten nicht selbst unternommen habe. Selbst noch in der Beschwerde räumt der BfV - wie im gesamten Verfahren (unter Vorlage der Rechnung der Firma R.Bus Deutschland GmbH für ZZ (D), siehe./b) ein, dass die 36-minütige Fahrt am vom Bf unternommen wurde; der Bf sei aber davon ausgegangen, dass die Ruhezeit durch diese Fahrt nicht unterbrochen worden sei. Obwohl in der Beschwerde weitwendige Ausführungen (Seite 4, Punkt 1.2.) gemacht wurden, wonach dem Bf ausreichend Gelegenheit zu geben sei, sich zu rechtfertigen, zog es der Bf vor, von seinen Verteidigungsrechten keinen Gebrauch zu machen und erschien ebenso wie der vom BfV beantragte Zeuge, Herr G. H. (geladen für ) - weder zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am , noch zu der am Auch der Aufforderung in der Ladung an den BfV, jenen Fahrer bekanntzugeben, der die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten unternommen hat, ist der BfV nicht nachgekommen. Da sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler oder eine Funktionsstörung des zur Tatzeit verwendeten, in seiner Funktionsweise amtsbekannten Auswertungssystems DAKO-Tacho Trans Social Police [2.5.3], fanden und für das erkennende Gericht daher keine Umstände hervorgekommen sind, die vorliegenden Auswertungsergebnisse in Zweifel zu ziehen und keine Beweisergebnisse vorliegen, die diese Auswertung widerlegen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Bf die 36-minütige Fahrt am selbst unternommen hat. Die

9 LVwG-4/1791/ Behauptung des BfV (Bf hätte die 36-minütige Fahrt am nicht durchgeführt) anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am ist als reine Schutzbehauptung zu werten, die zum einen den vorgelegten Beweismitteln widerspricht (./A), zum anderen vermögen die Beilagen./C und./d diese Behauptung wie der BfV selbst einräumt - nicht stützen. Zudem darf als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass Fahrer im Umgang mit ihren Fahrerkarten ausgesprochen gewissenhaft sind; darf ein Fahrer (die Fahrerkarte ist mit den persönlichen Daten des Fahrers versehen) - bei sonstiger Strafe doch nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Weitergabe der Fahrerkarte an bzw deren Benützung durch einen anderen Fahrer anlässlich der 36-minütigen Fahrt am , sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Das erkennende Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass der Bf die 36-minütige Fahrt am unternommen hat. Divergenzen zwischen der Auswertung des Auswertungssystems DAKO-Tacho Trans Social Police [2.5.3] und der vom BfV vorgelegten Auswertung (./A) sind nicht hervorgekommen und wurden zudem nur hinsichtlich Faktum 2. behauptet. Hier unterliegt der BfV allerdings einem Irrtum, wenn er auf Basis von./a glaubt, der Bf hätte am , 14 Stunden 29 Minuten bzw am , 17 Stunden 51 tägliche Ruhezeit eingehalten. Dies deshalb, weil der 24-Stunden-Zeitraum entgegen der Auswertung./A nicht der Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist, sondern sich der 24-Stunden-Zeitraum vielmehr aus dem individuellen Fahr- und Ruhezeitenmodus des Bfs ergibt; so muss gemäß Art 8 Abs 2 VO (EG) Nr 561/2006 innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorausgegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit (hier: , 06:05 Uhr) eine neue tägliche Ruhezeit genommen werden. Beginn des 24 Stunden-Zeitraumes war daher der um 06:06 Uhr; Ende des 24 Stunden-Zeitraumes: , 06:05 Uhr [siehe Zeitstrahl (Original), Seite 4/16)]. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich nachstehende r e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g: Gemäß Art 2 Abs 1 lit a VO (EG) Nr 561/2006 ist diese Verordnung auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug unstrittiger Weise um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, handelt. Art 3 lit g VO (EG) Nr 561/2006 ist auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Gemäß Art 3 lit g VO (EG) Nr 561/2006 gilt diese Verordnung nur dann nicht, wenn mit Fahrzeugen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparaturoder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden oder wenn es sich um neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, handelt. Bei Probefahrten werden Fahrzeuge nicht für den eigentlichen Zweck der Güterbeförderung in Betrieb genommen und sind daher von der Anwendung der Ver-

10 LVwG-4/1791/ ordnung ausgenommen. Ein typisches Beispiel für eine vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommene Tätigkeit wäre ein Mechaniker, der die Fahrt durchführt, um die ordnungsgemäße Reparatur eines Fahrzeuges zu überprüfen (LVwG Tirol , LVwG-2014/14/2008-1). Die am vom Bf durchgeführte Fahrt von 36 Minuten stellt keine Probefahrt im Sinne des Art 3 lit g VO (EU) Nr 561/2006 dar; Anhaltspunkte dafür, dass ein Mechaniker der Firma R. Bus Deutschland GmbH am eine 36-minütige Probefahrt vorgenommen hat, gibt es im gegenständlichen Verfahren nicht. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Dokumentation der Probefahrt mittels Ausdruck und der firmenmäßigen Zeichnung des Ausdrucks und Übergabe dieses Ausdrucks an den Fahrer oder Unternehmer bei Übergabe des Fahrzeuges zu erfolgen hat. Bei der Durchführung von Probe- bzw Überstellungsfahrten besteht aus kraftfahrrechtlicher Sicht die Möglichkeit des Umstellens auf "Out of Scope" (siehe auch Erlass des BMVIT /0016-II/ST4/2005); Out/OFF-Aktivierung am digitalen Kontrollgerät (Fahrzeug wird außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung verwendet). Wenn der BfV vorbringt, dass die Woche, entgegen Art 4 lit i VO (EG) Nr 561/2006, beginnend mit Samstag Nachmittag festgesetzt wurde, so ist dieses Vorbringen unrichtig. Am um 14:53 Uhr wurde nämlich nicht der Wochenbeginn festgesetzt, sondern das Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit [siehe DAKO-Tacho Trans Social Police (2.5.3)-Auswertung]. Unabhängig davon wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass zwar alle wesentlichen Begriffe in der Verordnung umfassend definiert wurden, um die Auslegung zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten; dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass die Definition des Begriffs "Woche" im Art 4 lit i VO (EG) Nr 561/2006 die Fahrer nicht daran hindern sollte, ihre Arbeitswoche an jedem beliebigen Tag der Woche aufzunehmen. Gemäß Art 8 Abs 6 VO (EU) Nr 561/2006 hat der Fahrer in zwei aufeinander folgenden Wochen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden; dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Wochen genommen werden muss, einzuhalten. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24 Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Sachverhalt, wonach der Bf, der die am aufgezeichnete Fahrt von 36 Minuten (ab 14:53 Uhr) mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug (amtliches Kennzeichen ZZ (D) selbst unternommen hat, die wöchentliche Ruhezeit unter Zugrundelegung des Endes der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am um 14:53 Uhr - im Zeitraum , 14:53 Uhr bis , 06:06 Uhr nicht eingehalten hat (in diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 49 Minuten

11 LVwG-4/1791/ eingelegt; es ergab sich daher eine Differenz von 3 Stunden und 11 Minuten), war die angelastete Verwaltungsübertretung sohin als erwiesen anzusehen. Der Bf hätte diese Verwaltungsübertretung verhindern können, hätte er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um ca 3 Stunden und 11 Minuten später in Betrieb genommen; eine nochmalige reduzierte wöchentliche Ruhezeit (Zeitraum: ) war infolge Konsumation am / unzulässig. Gemäß Art 8 Abs 2 VO (EG) Nr 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Gemäß Art 8 Abs 4 VO (EG) Nr 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Nachdem der Bf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten eingelegt hat ( ; und ) durfte der Bf zwischen , 06:06 Uhr und , 06:05 Uhr keine weitere reduzierte Ruhezeit einlegen. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Sachverhalt, wonach der Bf dennoch im Zeitraum , 06:06 Uhr bis , 06:05 Uhr innerhalb dieses 24 Stunden-Zeitraumes die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nicht eingehalten hat, weil er nur eine unzureichende tägliche Ruhezeit von 9 Stunden und 58 Minuten eingehalten hat (Differenz von 1 Stunde und 2 Minuten), war die angelastete Verwaltungsübertretung sohin als erwiesen anzusehen. Bei den dem Bf zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Bf hätte daher im Sinne des 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen gehabt, dass ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften, mit denen er als Fahrzeuglenker bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vertraut gewesen sein musste, ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hätte somit initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht (geeignetes Tatsachenvorbringen, Beibringen von Beweismitteln, Stellung konkreter Beweisanträge etc). Der Bf hat diesbezüglich aber keine ihn letztlich entlastenden Umstände vorgebracht. Zudem kommt, dass sich ein Lenker in geeigneter Weise über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren hat; stellen doch gerade die hier maßgeblichen Vorschriften keine übertriebenen Anforderungen an den Bf dar. Mit den angeführten Rechtsvorschriften wird eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr durch Reduktion des überaus großen Gefahrenpotentials angestrebt. Im Hinblick auf das dadurch geschützte Rechtsgut kommt ihnen eine überragende Bedeutung zu. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es daher vor allem, sicherzustellen, dass Berufskraftfahrer nicht in übermüdetem Zustand ihr Fahrzeug lenken und die erforderliche Konzentration aufweisen. Immer wieder kommt es gerade auf Grund von Übermüdung (auch Sekundenschlaf) zu schweren und teilweise schwersten Verkehrsunfällen. Es gilt daher, die Einhaltung dieser Bestimmungen mit allem Nachdruck voranzutreiben und durch Verhängung entsprechender Geldstrafen eine auch abschreckende Wirkung zu erzielen. Einem Kraftwagenfahrer wie dem Bf muss

12 LVwG-4/1791/ bekannt sein, dass er tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einzuhalten hat. Es ist daher von einer zumindest grobfahrlässigen Begehungsweise auszugehen. Abschließend sei ausgeführt, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein müssen; selbst der Verweis auf andere Schriftsätze wäre unzulässig (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Seite 42, K 6.). Das Vorbringen in der Stellungnahme des BfV vom betreffend Doppelbestrafungsverbot war daher nicht beschwerdegegenständlich (wurde in der Beschwerde auch nicht mehr vorgebracht). Die Bedenken, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfülle nicht die Anforderungen des 44a VStG, teilt das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht. Im Spruch war allerdings der Buchstabe beim amtlichen Kennzeichen "XX" auf "ZZ" zulässigerweise zu berichtigen; der offensichtliche Tippfehler des anzeigenden Beamten (siehe Stellungnahme der Landespolizeidirektion Salzburg vom zu Zahl 52142/13) wurde dem Bf innerhalb der Verfolgungsverjährung im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom zu Zahl / ) zur Kenntnis gebracht und letztlich außer Streit gestellt (Protokoll vom , Seite 4, 6. Absatz). Z u r S t r a f b e m e s s u n g: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den subjektiven Strafbemessungskriterien ist festzustellen, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorliegt. Weitere Strafmilderungs- bzw Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht vorliegend. Angaben zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Bf nicht gemacht; es war daher von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. 134 Abs 1 KFG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, eine Geldstrafe bis 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen vor. Gemäß 134 Abs 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr 561/2006 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idf der Richtlinie 2009/5/EG/ABl Nr L 29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45ff, nach ihrer Schwere in drei

13 LVwG-4/1791/ Kategorien [sehr schwere Verstöße (VSI) schwere Verstöße (SI) geringfügige Verstöße (MI)] aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Fall eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 und im Fall eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 zu betragen. Die in Faktum 1. [Art 8 Abs 6 VO (EG) Nr 561/2006] unzureichend eingehaltene wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 49 Minuten stellt gemäß Anhang III Nr D17 einen schwerwiegenden Verstoß mit einer Mindeststrafe von 200 dar. Die belangte Behörde hat hier die Mindeststrafe von 200 verhängt. Die in Faktum 2. [Art 8 Abs 2 VO (EG) Nr 561/2006] unzureichend eingehaltene tägliche Ruhezeit von 9 Stunden und 58 Minuten stellt gemäß Anhang III Nr D2 einen schwerwiegenden Verstoß mit einer Mindeststrafe von 200 dar. Die belangte Behörde hat hier die Mindeststrafe von 200 verhängt. In der Gesamtbetrachtung der festgestellten Verstöße sind die von der belangten Behörde jeweils verhängten Mindeststrafen in der Höhe von 200 nicht als erhöht anzusehen; die festgesetzten Strafen erscheinen schuld- und auch tatangemessen. Sie waren ebenfalls aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen absolut notwendig; dies auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die als durchschnittlich zu werten sind. Besondere Umstände für eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafen sind nicht hervorgekommen, weil der Beschwerdeführer weder Jugendlicher ist noch der den jeweiligen Strafnormen immanente Unrechtsgehalt nicht erheblich gemildert wird, wenn trotz der Pflicht, sich Informationen über bestehende gesetzliche Bestimmungen einzuholen, keine zielführenden Schritte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Normen unternommen werden. Für die Erteilung einer Ermahnung lagen unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet in den zitierten Gesetzesbestimmungen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Salzburg Dr. Christine Scharfetter

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