AMTSBLATT. für den Kreis Borken. Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung des Kreistages am

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1 AMTSBLATT für den Kreis Borken Herausgeber: des Kreises Borken Jahrgang: 42 Ausgabe: 21/2016 Datum: Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung des Kreistages am Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung Bekanntmachungen gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntmachungen gemäß 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94) in der derzeit gültigen Fassung Bekanntmachung des Beschlusses über die Änderung des 4-5 Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Bocholt-Rhede gemäß 11 BNatschG i.v.m. 29, 27 LG NW Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des 6 Landschaftsplanes Bocholt-Rhede nach 11 BNatSchG i.v.m. 27c LG NW Bekanntmachungder Anzeige des Landschaftsplanes Ahaus nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 28 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen 7-9 Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung des Kreistages am Es findet die folgende Sitzung statt: Gremium: Kreistag Sitzungstermin: Donnerstag, , 17:00 Uhr Ort / Raum: Kreishaus Borken, Großer Sitzungssaal (Raum 2180) Hinweis: Die in der Tagesordnung aufgeführte Einwohnerfragestunde wird gegen 17:00 Uhr aufgerufen. Einwohnerfragen können noch bis drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu richten an: Kreisverwaltung Borken Stabsstelle Borken Tagesordnung: A. Öffentlicher Teil 1 Einwohnerfragestunde 2 Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung am Einleitung eines Benehmensverfahrens mit den Städten und Gemeinden zur vorgesehenen Änderung der Festsetzung der Kreisumlage im Rahmen einer Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr Aktuelle Flüchtlingssituation (Vorlage wird nachgereicht) 5 Integrationskonzept Kreis Borken 6 Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Borken für das Haushaltsjahr 2015, Das Amtsblatt für den Kreis Borken liegt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur kostenlosen Mitnahme aus und ist über den Internetauftritt des Kreises Borken ( abrufbar. Einzellieferung erfolgt gegen Portoerstattung oder kostenlos per . Das Amtsblatt kann auch laufend per bezogen werden. Dieses Angebot ist kostenlos. Auf dem Postwege ist ein laufender Bezug im Jahresabonnement gegen ein Entgelt von 40,00 möglich. Anforderungen richten Sie bitte an die Kreisverwaltung Borken - Stabsstelle -, Burloer Straße 93, Borken.

2 Entlastung des Landrates für den Jahresabschluss 2015 und Behandlung des Jahresüberschusses 7 Vorlage des Entwurfs des Gesamtabschlusses Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises Borken 9 Umbesetzung von Ausschüssen/Gremien 9.1 Umbesetzung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 10 MobiTicket - Weiterführung und Ausweitung auf die Preisstufen 3 und 4 11 Landschaftsplanung im Kreis Borken - Landschaftsplan "Heek-Legden" a) Beratung und Beschlussfassung über die von den Trägern öffentlicher Belange und privaten Einwendern vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise b) Satzungsbeschluss 12 Landschaftsplanung im Kreis Borken - Landschaftsplan "Südlohn" a) Beratung und Beschlussfassung über die von den Trägern öffentlicher Belange und privaten Einwendern vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise b) Satzungsbeschluss 13 Bildung der Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) 14 Mitteilungen der Verwaltung 15 Anfragen B. Nichtöffentlicher Teil 16 Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung am Mitteilungen der Verwaltung 18 Anfragen Borken, Dr. Kai Zwicker Landrat Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung Herrn Nermin Mesinovic, geboren am in Doboj, zuletzt wohnhaft in Velen, Schulstraße 6, ist ein Bescheid vom , Aktenzeichen UV.27720, zuzustellen. Der Aufenthalt des Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2 A, eingesehen und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Rechtsgrundlage: 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben Borken, Kreis Borken Fachbereich Jugend und Familie Steiner Bekanntmachungen gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Feld Süd GmbH & Co. KG mit Sitz in Vreden, Ammeloe 65 hat mit Antrag vom die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ENERCON E-115 (3000 kw Nennleistung, 149,08 m Nabenhöhe, 115,71 m Rotordurchmesser) mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Vreden, Köckelwick, Gemarkung: Vreden, Flur: 34, Flurstück: 19, beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 2

3 gemäß 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Martin Ohlms Die Feld Nord GmbH & Co. KG mit Sitz in Vreden, Ammeloe 65 hat mit Antrag vom die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ENERCON E-115 (3000 kw Nennleistung, 149,08 m Nabenhöhe, 115,71 m Rotordurchmesser) mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Vreden, Gemarkung: Vreden, Flur: 40, Flurstück: 4, beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Martin Ohlms Frau Maria Oing, wohnhaft in Schöppingen, Haverbeck 30 hat mit Antrag vom die Änderung und den geänderten Betrieb einer Biogasanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Schöppingen, Haverbeck 30, Gemarkung: Schöppingen-Kirchspiel, Flur: 66, Flurstück: 17, 18, beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Installation eines weiteren BHKW in einer Erweiterung des BHKW-Gebäudes. Die Menge der Inputstoffe sowie die produzierte Biogasmenge ändern sich nicht. Nach Durchführung der beantragten Änderung können weiterhin 2,29 Mio. Nm³ Biogas erzeugt werden, die elektrische Leistung der BHKW beträgt zusammen 1220 kw. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kreis Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wink Martin Ohlms Bekanntmachungen gemäß 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94) in der derzeit gültigen Fassung Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Mit Schreiben vom beantragt der Wasser- und Bodenverband "Flörbachgebiet", Herr Josef Söbbing, Averesch 1, Ahaus, die Erteilung einer Plangenehmigung für die ökologische Aufwertung des Flörbachs, Maßnahme in Anlehnung an den Umsetzungsfahrplan Flörbach (Kreis Borken 2012) gemäß EU-WRRL, auf dem Grundstück Gemarkung Wessum, Flur 62, Flurstück 27. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die Seite 3

4 Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW), Vorhabentyp 3. Gemäß 1 UVPG NRW i.v.m. 3c UVPG ist anhand der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG wurde das Vorhaben geprüft. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher verzichtet werden. Die Entscheidung wird hiermit gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben. Borken, den 06. September 2016 Kreis Borken Fachbereich Natur und Umwelt /55292 Cordula Thume Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Mit Schreiben vom beantragt die Gemeinde Legden, Amtshausstraße 1, Legden die Erteilung einer Plangenehmigung für die Wegnahme eines Fließgewässers auf dem Grundstück Gemarkung Legden, Flur 6, Flurstück 939. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW), Vorhabentyp 3. Gemäß 1 UVPG NRW i.v.m. 3c UVPG ist anhand der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG wurde das Vorhaben geprüft. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher verzichtet werden. Die Entscheidung wird hiermit gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben. Borken, den 7. September 2016 Kreis Borken Fachbereich Natur und Umwelt /55383 Cordula Thume Bekanntmachung des Beschlusses über die Änderung des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Bocholt-Rhede gemäß 11 BNatschG i.v.m. 29, 27 LG NW Gemäß 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit 29 Abs. 1, 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen LG NW ) vom (GV. NRW. S. 568/ SGV. NRW. 791), - jeweils in der geltenden Fassung - wird bekannt gemacht, dass der Kreistag des Kreises Borken in seiner Sitzung am beschlossen hat, den Geltungsbereich des Landschaftsplanes Bocholt-Rhede zu ändern: Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Landschaftsplanes Bocholt-Rhede wird um folgende Grundstücke erweitert: Gemarkung Rhede, Flur 3, Flurstücke 20, 101, 102, 222, 224, 394, 395 Gemarkung Rhede, Flur 4, Flurstücke 103, 107, 108, 109, 111, 112, 160, 179, 180, 225, 323, 324, 331 Gemarkung Rhede, Flur 5, Flurstücke 1, 2, 3, 5, 6, 50, 92, 93, 94, 96, 398, 399 Diese sind nun Bestandteil des Landschaftsplanes Bocholt-Rhede. Die neue Abgrenzung des Landschaftsplanes Bocholt-Rhede kann dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan entnommen werden. Ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter aufrufbar. Borken, Dr. Kai Zwicker Landrat Seite 4

5 Untere Landschaftsbehörde Geltungsbereich Landschaftsplan Bocholt/Rhede ± Maßstab 1: Datum:

6 Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes Bocholt-Rhede nach 11 BNatSchG i.v.m. 27c LG NW Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung vom die Aufstellung des Landschaftsplanes Bocholt-Rhede gemäß 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen LG NW) vom (GV. NRW. S. 568/ SGV. NRW. 791) - jeweils in der geltenden Fassung - beschlossen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes wurde durch Beschluss des Kreistages des Kreises Borken vom geändert. Das Landschaftsplangebiet Bocholt-Rhede wird begrenzt: im Norden: durch die Bundesgrenze zu den Niederlanden, im Osten: durch den Landschaftsplan Borken- Nord, im Süden: durch den Landschaftsplan Rhede- Süd, im Westen: durch den Landschaftsplan Bocholt- West. Ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Städte Bocholt und Rhede sowie die innerhalb des Landschaftsplangebietes gelegenen rechtskräftigen Bebauungspläne. Im Einzelnen werden folgende Gemarkungen und Fluren erfasst: Gemarkung Barlo, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 Gemarkung Bocholt, Fluren 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34 und 35 Gemarkung Hemden, Fluren 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16, 17 und 18 Gemarkung Rhede, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 9, 20 und 21 Gemarkung Stenern, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 Gemarkung Vardingholt, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 OFFENLEGUNG Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung vom die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Landschaftsplans Bocholt-Rhede beschlossen. Gemäß 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit 27 c Abs. 1 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) wird der Entwurf des Landschaftsplans Bocholt-Rhede, bestehend aus Entwicklungsund Festsetzungskarte sowie textlichen Darstellungen und Festsetzungen in der Zeit vom bis einschließlich während der Dienststunden bei nachfolgenden Behörden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt: Landrat des Kreises Borken Fachbereich Natur und Umwelt Zimmer 1438 Burloer Straße Borken Bürgermeister der Stadt Bocholt Rathaus, 2. OG - Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün Berliner Platz Bocholt Bürgermeister der Stadt Rhede Rathaus, Raum 322 Rathausplatz Rhede. In dem genannten Zeitraum werden die Planunterlagen auch im Internet unter einzusehen sein. Während der Auslegungsfrist können von jedem, insbesondere von Eigentümern und sonstigen Berechtigten, Bedenken und Anregungen bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß 22 BNatSchG in Verbindung mit 42 e Abs. 3 LG NW sind vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger gemäß 11 BNatSchG in Verbindung mit 27 b LG NW ab dem bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen in diesem Landschaftsplan bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes, längstens zwei Jahre lang, alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Untere Landschaftsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist um bis zu zwei weitere Jahre verlängern. Die im Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter aufrufbar. Borken, Dr. Kai Zwicker Landrat Seite 5

7 Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Ahaus nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 28 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen Der Landschaftsplan Ahaus ist gemäß 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 28 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NRW der Bezirksregierung Münster als Höherer Landschaftsbehörde am angezeigt worden. Von dort wurde mit Verfügung vom BOR/ mitgeteilt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan Ahaus in Kraft. Der Landschaftsplan Ahaus umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemarkungen und Flure. Die Grenzen des Plangebietes sind in dem dieser Bekanntmachung als Anlage 2 beigefügten Übersichtsplan umrandet dargestellt. Der Landschaftsplan Ahaus liegt beim Landrat des Kreises Borken Fachbereich Natur und Umwelt, Untere Landschaftsbehörde, Zimmer 1422 (Etage 4D), Burloer Straße 93, Borken d) die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist oder e) Mängel im Abwägungsvorgang aufgetreten sind, die offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Ahaus sind 1. eine Verletzung der unter a) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Buchstabe e), wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter aufrufbar. Borken, Kreis Borken Fachbereich Natur und Umwelt Untere Landschaftsbehörde Aktenzeichen: Dr. Kai Zwicker während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Die Planunterlagen werden in Kürze auch im Internet unter einzusehen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landschaftsgesetzes Nordrhein- Westfalen für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Ahaus nur beachtlich ist, wenn 1. Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 27 a, 27 c oder 29 Abs. 2 Satz 2 Landschaftsgesetz Nordrhein- Westfalen verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des 29 Abs. 2 Satz 1 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind, b) ein Beschluss des Kreistages nicht gefasst worden ist, c) ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, Seite 6

8 Anlage 1 Der Landschaftsplan Ahaus umfasst folgende Gemarkungen und Flure: Gemarkung Flur Ahaus 1, 2, 3, 4, 13, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44 Alstätte 27, 28 und 29 Ottenstein 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 Wüllen 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 41 Wessum 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68 und 69

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