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4 Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag verwendet werden kann: Wolfgang Benzel/Dirk Rott, Steuerratgeber für Beamte Walhalla Fachverlag, Regensburg 2017 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: September 2017 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nur erlaubt, wenn eine gesonderte Lizenzvereinbarung vorliegt. Sollten Sie an einer Campus- oder Mehrplatzlizenz interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-E-Book-Service unter oder Weitere Informationen finden Sie unter Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Ein Steuerratgeber für den öffentlichen Dienst, wozu? 7 Wichtige Änderungen Die Einkommensteuererklärung 15 So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem 21 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 25 Einkünfte aus einer Nebentätigkeit 115 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 125 Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinnen 133 Veräußerungsgeschäfte 141 Von der Summe der Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte 145 Vom Gesamtbetrag der Einkünfte zum Einkommen 151 Vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen 187 Die Erstellung der Einkommensteuererklärung

6 12 13 Tipps und Informationen 205 Stichwortverzeichnis 219

7 Ein Steuerratgeber für den öffentlichen Dienst, wozu? Ein Steuerratgeber für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, wozu? Die Tätigkeit als Beamter bzw. Angestellter im öffentlichen Dienst birgt zahlreiche Besonderheiten, welche für die Steuererklärung wichtig sind, etwa Abordnungen, Versetzungen, Auslandseinsätze, Weiterbildungsmaßnahmen oder Dienstreisen. Aber auch Fragen nach der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus einer Nebenbeschäftigung oder aus der Vermietung von Wohneigentum stellen sich bei Beamten/Angestellten überdurchschnittlich oft. Wer die steuerlich relevanten berufsspezifischen Umstände kennt, kann die eigene steuerliche Situation optimieren. Ziel dieses Fachratgebers ist, Sie in die Lage zu versetzen, unter Nutzung aller legalen Möglichkeiten Ihre Steuererklärung selbst zu erstellen und Ihnen die Gewissheit zu geben, an alles gedacht zu haben. Der vorliegende Ratgeber soll Sie in die Lage versetzen, unter Kenntnis Ihrer berufsspezifischen steuerlichen Belange und der für Sie relevanten Sachverhalte Ihre steuerliche Situation legal zu optimieren. Besonderer Wert wurde auf eine verständliche Sprache ohne komplizierte Formulierungen gelegt. Zudem wurde es vermieden, Sie mit der Angabe von Paragraphen und sonstigen Fundstellen zu belasten. Das Steuerdickicht in Deutschland ist selbst für den Fachmann häufig schwer zu durchblicken. Sie sollten sich daher nicht scheuen, bei besonders komplizierten Fragestellungen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und den Steuerberater aufzusuchen. Nehmen Sie zur Besprechung den Ratgeber als roten Faden mit. So kommen Sie schneller auf den Kern Ihrer Frage. Grundlage dieses Ratgebers sind die Steuergesetze, insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG) mit Verwaltungsanweisungen. Darüber hinaus sind die aktuellen Urteile der Finanzgerichte (FG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) wesentlich. Der Aufbau dieses Steuerratgebers hält sich strikt an die Systematik des Einkommensteuergesetzes (siehe Schnellübersicht). Hilfreich ist das ausführ- 7

8 liche Stichwortverzeichnis; auch spezifische Sachverhalte lassen sich schnell nachschlagen. Deshalb wird zunächst erläutert, was unter Einkommensteuererklärung zu verstehen ist. Anschließend wird die Systematik des Einkommensteuerrechts dargestellt. Wer diese Systematik kennt, kann vieles besser zuordnen und tut sich leichter bei der Erstellung seiner Steuererklärung. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung gibt Ihnen die schematische Darstellung des Einkommensteuersystems die nötige Orientierung. Danach wird Schritt für Schritt dargestellt, wie sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Beamter/Angestellter) und eventuell weiterer relevanter Einkunftsarten errechnen. Hieran schließen sich die Schritte bis zum zu versteuernden Einkommen an. Das deutsche Steuerrecht ist das komplizierteste auf der ganzen Welt. Das lässt sich alleine schon daran erkennen, dass ein Großteil der Steuerliteratur weltweit in deutscher Sprache verfasst ist. Dennoch lässt es sich auf drei Fragen reduzieren: Bin ich betroffen? Wer betroffen ist, haben wir in diesem Ratgeber in Kapitel 1 Die Einkommensteuererklärung detailliert erläutert. In diesem Kapitel erfahren Sie nicht nur, ob Sie betroffen sind, sondern auch, bis wann Sie Ihre Steuererklärung bei welchem Finanzamt abgeben müssen. Auch wenn Sie von der Einkommensteuer betroffen sind, müssen Sie nicht zwangsweise eine Steuererklärung abgeben. Aber: Selbst wenn Sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, kann es von großem Vorteil sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Denn im Durchschnitt lag die Einkommensteuererstattung in den letzten Jahren bei 875 Euro! Was muss ich wissen? Alles, was Sie wissen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber anschaulich, strukturiert und mit vielen Beispielen. In den einzelnen Kapiteln erhalten Sie folgende Informationen: 8

9 Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 7 Kapitel 8 10 Kapitel 11 Kapitel 12 Wer muss bis wann wo seine Einkommensteuererklärung abgeben? Hier erfahren Sie, wie das deutsche Einkommensteuerrecht von der Systematik funktioniert. Hier werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erläutert und an vielen Beispielen veranschaulicht, welche Werbungskosten Sie aufgrund Ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit steuerlich geltend machen können. Hier werden die restlichen Einkunftsarten, wie z. B. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen und deren Ermittlung erläutert. Hier erfahren Sie, wie Sie von der Summe der Einkünfte beginnend Ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Hier wird erläutert, wie die Einkommensteuererklärung erstellt wird. Erklärt wird auch die elektronische Steuererklärung (ELSTER). Hier finden sich hilfreiche Tipps und Informationen, z. B. zur Steuerklassenwahl, zu Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren, zum Rechtsbehelf. Was muss ich tun? Sie müssen die amtlichen Vordrucke für die Steuererklärung ausfüllen und diese entweder elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln oder in Papierform bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nebst Belegen abgeben. Arbeiten Sie unseren Ratgeber durch. Dieser ist klar strukturiert und für den Laien verständlich geschrieben! Sie werden sehen, das deutsche Einkommensteuerrecht ist nicht kompliziert! Es muss nur verständlich erklärt werden. Viel Erfolg! Prof. Dr. Wolfgang Benzel Steuerberater und Diplom-Kaufmann Dirk Rott Diplom-Kaufmann 9

10 Arbeitshilfen zum Download: Musterformulare sollen Sie bei der Erstellung Ihrer eigenen Steuererklärung unterstützen. Die Musterformulare können unter heruntergeladen werden. Den benötigten Aktivierungscode finden Sie auf S

11 Wichtige Änderungen 2017 Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen des Jahres. Anhebung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags Der Grundfreibetrag (2016: Euro) wurde wie folgt erhöht: ab Veranlagungszeitraum 2017 um 168 Euro auf Euro ab Veranlagungszeitraum 2018 um weitere 180 Euro auf Euro Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds Der Kinderfreibetrag (2016: Euro) wurde wie folgt erhöht: ab Veranlagungszeitraum 2017 auf Euro ab Veranlagungszeitraum 2018 auf Euro Zu den Beträgen kommen jeweils der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung i. H. v Euro hinzu. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge. Das Kindergeld (2016: 190 Euro für erste und zweite Kinder, 196 Euro für dritte Kinder, jeweils 221 Euro für das vierte und jedes weitere Kind) wurde erneut erhöht: ab Veranlagungszeitraum 2017: 192 Euro für erste und zweite Kinder, 198 Euro für dritte Kinder, jeweils 223 Euro für das vierte und jedes weitere Kind ab Veranlagungszeitraum 2018: 194 Euro für erste und zweite Kinder, 200 Euro für dritte Kinder und jeweils 225 Euro für das vierte und jedes weitere Kind Zweijährige Gültigkeit für Faktor beim Lohnsteuerabzug von Ehegatten Bisher musste der Faktor bei der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV jährlich neu beantragt werden wurde entschieden, dass der sogenannte Faktor zwei Jahre gültig bleibt. 11

12 Abziehbarkeit von Scheidungskosten nicht mehr möglich Bislang war strittig, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom , Az. VI R 9/16 entschieden, dass Scheidungskosten seit der Änderung des 33 EStG 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Erleichterungen bei der Gewährung des Behindertenpauschbetrags Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom wurde 65 Abs. 3 EStDV geändert und Abs. 3a neu eingefügt. Seither soll die für die Feststellung der Behinderung zuständige Stelle die entsprechenden Nachweise elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Somit entfällt künftig grundsätzlich die Vorlage der Unterlagen durch den Steuerpflichtigen. Soweit der Behindertenpauschbetrag nicht erstmals geltend gemacht wird, soll es nun ausreichen, die entsprechenden Unterlagen vorzuhalten und erst auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Belege nur noch vorhalten Die Pflicht zur Vorlage von Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt entfällt ab Dies bedeutet, dass Belege nicht mehr mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 einzureichen sind. Nachweisunterlagen sind lediglich noch vorzuhalten und erst auf Anforderung seitens des Finanzamts vorzulegen. Wichtig: Dies bedeutet nicht, dass Sie keine Belege mehr benötigen, sondern nur, dass Sie diese nicht mehr mit Ihrer Steuererklärung einreichen müssen. Inwieweit das Finanzamt Belege anfordern wird, bleibt abzuwarten. Hintergrund hierfür ist, dass das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden soll und mittelfristig sämtliche Daten z. B. von Spendenempfängern elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden sollen. 12

13 Ausblick auf Änderungen 2018 bis 2020 Fristverlängerung für fachkundig vertretene Steuerpflichtige Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, haben ab der Einkommensteuererklärung 2018 bis zum des Zweitfolgejahres Zeit, um ihre Steuererklärung abzugeben. Das bedeutet, wer steuerlich beraten ist, muss seine Einkommensteuererklärung 2018 bis spätestens beim Finanzamt einreichen. Neuregelung zum Verspätungszuschlag Verspätungszuschläge werden ab den Steuererklärungen für das Jahr 2018 ohne eine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzbeamten festgesetzt. Gründe, warum eine Steuererklärung nicht fristgemäß abgegeben werden konnte, spielen künftig keine Rolle mehr. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Steuerzahlung, mindestens 25 Euro pro vollem Monat der verspäteten Abgabe. Zwei Monate mehr Zeit für die elektronische Einkommensteuererklärung Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege mit Authentifizierung übermitteln, können sich ab der Einkommensteuererklärung 2018 zwei Monate länger Zeit lassen. Dies bedeutet, sofern Sie eine Steuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung), haben Sie für die Abgabe Ihrer Steuererklärung nun bis zum des Folgejahres Zeit. Bisher musste Ihre Einkommensteuererklärung in diesem Fall bis spätestens des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben sein. Sie müssen also Ihre Einkommensteuererklärung 2018 bis spätestens beim Finanzamt auf elektronischem Wege abgeben. 13

14 Abkürzungen Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AO Abgabenordnung AUV Auslandsumzüge Az. Aktenzeichen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BFD Bundesfinanzdirektion BFH Bundesfinanzhof BKGG Bundeskindergeldgesetz BMF Bundesfinanzministerium BRKG Bundesreisekostengesetz BStBl. Bundessteuerblatt BUKG Bundesumzugskostengesetz ELStAM Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EZulV Erschwerniszulagenverordnung FG Finanzgericht i. H. v. in Höhe von LStH Hinweise zu den Lohnsteuerrichtlinien LStR Lohnsteuerrichtlinien m. E. meines Erachtens Nr. Nummer OFD Oberfinanzdirektion Rz. Randziffer S. Seite Stkl. Steuerklasse TGV Trennungsgeldverordnung UStG Umsatzsteuergesetz vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel ZfA Zulagenstelle für Altersvermögen 14

15 Die Einkommensteuererklärung Definition Die Pflichtveranlagung Die Antragsveranlagung Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein? Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung Welches Finanzamt ist zuständig? Die Termine der Einkommensteuererklärung rechtzeitig vorbereiten

16 Die Einkommensteuererklärung 1 Definition Noch immer ist neben Einkommensteuererklärung der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich im Umlauf, obwohl diese formale Trennung seit Jahren nicht mehr besteht. Es gibt nämlich kein eigenständiges Lohnsteuerrecht, sondern nur ein Einkommensteuerrecht. Dessen Grundlage ist das Einkommensteuergesetz mit den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen. Lohnsteuer ist dabei nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da Sie als Beamter/Angestellter aus dem Dienstverhältnis Bruttoarbeitslohn beziehen, wird entsprechend der individuellen Merkmale Steuerklasse, Kinder und Konfession monatlich Lohnsteuer einbehalten und durch die Besoldungsstelle an das Finanzamt abgeführt. Der letztendlichen Besteuerung wird allerdings das zu versteuernde Einkommen zu Grunde gelegt, welches entsprechend den Regeln des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. Zu versteuerndes Einkommen meint dabei die Größe, auf welche die Einkommensteuertabelle angewandt wird und aus der sich dann die tatsächliche Steuer errechnet. Dies bedeutet, dass vom Jahresbruttoarbeitslohn Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind, um zum zu versteuernden Einkommen zu gelangen. Beziehen Sie neben den Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als Beamter/Angestellter weitere Einkünfte, z. B. aus einer Nebentätigkeit, aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung einer Immobilie, so sind diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird zwischen den beiden Formen Pflichtveranlagung und der sogenannten Antragsveranlagung, welche freiwillig ist, unterschieden. Die Pflichtveranlagung Die von Ihnen während des Jahres abgeführte Lohnsteuer bzw. die von Ihnen gezahlten Einkommensteuer-Vorauszahlungen stellen immer nur vorläufige Zahlungen dar. Diese Zahlungen beruhen auf bestimmten Annahmen bzw. auf Schätzungen. Wie 16

17 Die Pflichtveranlagung hoch Ihre endgültige Steuerschuld tatsächlich ist, kann erst nach Ablauf des Steuerjahres festgestellt werden. Es gibt bestimmte steuerliche Sachverhalte, die dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nennt man Pflichtveranlagung. Aus dem Begriff wird deutlich, dass hier eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Als Beamter/Angestellter sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Arbeit, das heißt in Ihrem Fall aus den laufenden Bezügen besteht, ein Steuerabzug vorgenommen wurde und Einkünfte (das ist, vereinfacht ausgedrückt, die Summe der Einnahmen minus der Ausgaben) aus anderen Einkunftsarten vorliegen, falls diese 410 Euro im Jahr übersteigen. Andere Einkünfte ergeben sich beispielsweise aus Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder einer Nebentätigkeit, oder die Summe der steuerfrei erhaltenen Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Elterngeld, mehr als 410 Euro im Jahr beträgt, oder von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn bezogen wurde, also Lohneinkünfte mit der Steuerklasse VI besteuert werden, oder bei einem Steuerpflichtigen die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen oder beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer für das betreffende Jahr oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert bzw. bei der Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde, oder vereinfacht ausgedrückt in den ELStAM ein Freibetrag eingetragen wurde, oder ledige, geschiedene oder dauernd getrenntlebende Elternteile beantragen, dass der Ausbildungsfreibetrag oder der Behin

18 Die Einkommensteuererklärung 1 dertenpauschbetrag in einem anderen Verhältnis als 50/50 aufgeteilt wird, oder Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, wie beispielsweise Entlassungsentschädigungen, ermittelt wurde, oder die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist und er oder sein geschiedener Ehegatte im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat, oder bestimmte Fälle der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht vorliegen. Die Antragsveranlagung Liegen keine der oben genannten Voraussetzungen vor, wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn dies beantragt wird. Der Antrag erfolgt mit der Einreichung der Steuererklärung. Eine grundsätzliche Frist ist hierbei nicht mehr einzuhalten. Es gelten lediglich die üblichen Verjährungsfristen von maximal sieben Jahren. Sinnvoll ist die Antragsveranlagung, wenn die tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben etc. höher sind als die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Pauschbeträge. Sind also beispielsweise die Werbungskosten durch angefallene Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc. höher als der Pauschbetrag von Euro, so ist davon auszugehen, dass sich eine Steuererstattung ergibt. Um festzustellen, ob Sie dies betrifft, ist es erforderlich, das zu versteuernde Einkommen und die darauf entfallende Einkommensteuer zu berechnen. Bis wann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein? Bei der Pflichtveranlagung muss Ihre Steuererklärung bis spätestens des Folgejahres beim Finanzamt sein. Im Falle der Antragsveranlagung sind Sie überhaupt nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. 18

19 Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, sich entweder zusammen veranlagen zu lassen, was zum meist vorteilhafteren Ehegattensplitting führen würde, oder aber die getrennte Veranlagung zu beantragen. Diese Wahl können die Ehegatten in jedem Steuerjahr neu treffen. 1 Praxis-Tipp: Die Ehegatten treffen diese Wahl, indem sie im jeweiligen Mantelbogen das Kreuzchen entweder neben Zusammenveranlagung oder neben Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern setzen. Falls Sie sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, füllen Sie auch die Zeilen unter der Rubrik Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau/Lebenspartner(in) aus. In den allermeisten Fällen ist es so, dass die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigste Variante darstellt. Die getrennte Veranlagung ist jedoch beispielsweise günstiger, wenn der eine Ehegatte steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte bezieht. Beispiele für solche Einkünfte sind Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und ausländische, im Inland steuerfreie Einkünfte. Ein weiterer Fall, in dem die getrennte Veranlagung günstiger sein kann, ist gegeben, wenn der Ehegatte, der Beamter/Angestellter ist, neben sonstigen Vorsorgeaufwendungen niedrige Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge zahlt, in der Regel im Rahmen einer Anwartschaft, und der Einkünfte beziehende Ehegatte hohe Beiträge zahlt. Hier sollte unbedingt eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, was sinnvollerweise durch den Einsatz einer entsprechenden Steuersoftware geschieht. 19

20 Die Einkommensteuererklärung 1 Welches Finanzamt ist zuständig? Für die Besteuerung ist das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Beamte/Angestellte seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz in Deutschland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Beamte/Angestellte vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Beamten/Angestellten, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Sind Sie ins Ausland versetzt und haben in Deutschland keinen Wohnsitz mehr, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung befindet, das für Ihre Besoldung zuständig ist. Die Termine der Einkommensteuererklärung rechtzeitig vorbereiten Die folgenden Termine sollten Sie beachten: 31. Januar Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wenn der Freibetrag ab dem des laufenden Jahres Berücksichtigung finden soll. 31. Mai Bis zu diesem Termin muss bei einer Pflichtveranlagung die Einkommensteuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingereicht werden. Werden Sie von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein betreut, verlängert sich die Frist grundsätzlich bis zum des Jahres. 30. November Dies ist der letzte Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung der ELStAM für das laufende Jahr. 20

21 So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem Die verschiedenen Einkunftsarten Die Summe der Einkünfte

22 So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem Die verschiedenen Einkunftsarten 2 Der Einkommensteuer unterliegen die im Einkommensteuergesetz definierten sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte Während es sich bei den ersten drei Einkunftsarten um sogenannte Gewinneinkünfte handelt, bezeichnet man die anderen als Überschusseinkünfte. Dies liegt daran, dass bei den Gewinneinkünften der Gewinn als Differenz zwischen den Einnahmen und den Betriebsausgaben ermittelt wird. Daraus wird auch deutlich, dass es sich bei diesen Einkunftsarten um solche handelt, mit denen eine unternehmerische Tätigkeit verbunden ist. Bei den Überschusseinkünften hingegen wird der Überschuss durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermittelt. Praxis-Tipp: Beamte/Angestellte beziehen aus ihrer Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Werden keine höheren Werbungskosten als der Pauschbetrag i. H. v Euro nachgewiesen und wird zudem keiner weiteren Berufstätigkeit nachgegangen, so ermitteln sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in diesem Fall aus der Bruttolohnsumme abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages. Beispiel: Ein Beamter/Angestellter bezieht im Jahr einen Bruttolohn i. H. v EUR. Weitere Einnahmen hat er nicht. Da er keine Werbungskosten nachweisen kann, die über dem 22

23 Die Summe der Einkünfte Pauschbetrag liegen, betragen seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit EUR./ EUR = EUR. Die Summe der Einkünfte Die Zusammenfassung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt die Summe der Einkünfte. Von diesem Betrag wiederum sind der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte abzuziehen, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Hieraus errechnet sich nach Abzug von Verlusten, der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen das Einkommen. Nach einem eventuellen Abzug von Kinderfreibeträgen sowie dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Durch Anwendung der Steuertabelle (Grundtabelle für Ledige / Splittingtabelle für Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner) ist nun die tarifliche Steuer festzustellen. Nach Abzug eventueller Steuerermäßigungen ergibt sich die festzusetzende Einkommensteuer. Ist diese niedriger als die Summe der gezahlten Lohnsteuer und möglicher sonstiger Vorauszahlungen, so ergibt sich eine Erstattung. Umgekehrt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen. 2 Praxis-Tipp: Nachzahlungen ergeben sich häufig, wenn im zu versteuernden Einkommen Beträge enthalten sind, für die kein Lohnsteuerabzug vorgenommen und auch keine Vorauszahlung geleistet wurde. Beispiel: Ein Beamter/Angestellter übt neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler aus. Da auf die hierauf erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Vorauszahlungen festgesetzt waren, kann es zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen. 23

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