Diplom Betriebswirt Steuerberater

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1 Boris Berresheim, Steuerberater, Heidenstockstr. 23, Mendig An Meine Mandanten Diplom Betriebswirt Steuerberater Heidenstockstraße Mendig / / info@stb-berresheim.de in Kooperation mit: Mandantenrundschreiben Monat März 2012 Christian Ley Rechtsanwalt/FA f. StR Steuerberater Gleuelerstraße Köln Harald Groß Dipl. Ing./Steuerberater Friedrichstraße Neuwied Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, Mendig, hiermit erhalten Sie das Mandantenrundschreiben für den Monat März Auch in diesem Monat haben wir einige Urteile zusammengefasst die von Interesse sein können oder Sie sogar betreffen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung im Hinblick auf die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Hierbei wurde der nicht konkret gefasste Buch- und Belegnachweis durch eine sogenannte Gelangensbescheinigung ersetzt, als Voraussetzung für die steuerfreie Lieferung. Bei Fragen zu diesem wie aber auch zu anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne Herzlichst Boris Berresheim Steuerberater

2 I. Unternehmer/Beteiligungen Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2012 und April 2012 S T E U E R A R T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag F Ä L L I G K E I T Umsatzsteuer Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Ende der Schonfrist obiger Steuerarten Überweisung 5 bei Zahlung durch: Scheck Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1 Für den abgelaufenen Monat 2 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6 Bei Zahlung durch Scheck ist seit dem zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7 Seit 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

3 Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung Die Frage, ob bei einer Praxisveräußerung das Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Laufzeit mehr als 10 Jahre beträgt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach ständiger BFH-Rspr. besteht das Wahlrecht anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge nur, wenn diese wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken dienen Auffälligkeiten beim "Chi-Quadrat-Test" sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden Es ist nicht Sache des Klägers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das von ihm eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Das Finanzamt muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht. Allein der Umstand, dass ein Chi-Quadrat-Test - eine statistische Methode des Vergleichs der festgestellten Ziffern mit deren theoretisch erwarteter Häufigkeit, basierend auf der Annahme, dass derjenige, der manipuliert, unbewusst bestimmte "Lieblingszahlen" häufiger verwendet - eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben hat, rechtfertigt keine Zuschätzungen, wenn das häufigere Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 2-K-1277/10 Urteil vom

4 Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens Der Verlust aus der Veräußerung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens führt nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten i.s. von 17 Abs. 2 EStG, wenn es sich bei dem Darlehen um funktionales Eigenkapital handelt. Das Darlehen ist nicht krisenbestimmt, wenn es gekündigt werden kann. Bundesfinanzhof, IX-R-54/10 Urteil vom II. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1 % Regelung Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848 ). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.s. des 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

5 Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge Die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung erbringt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis; das FA ist an ihren Inhalt nicht gebunden. Berichtigt der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die weder einbehaltene noch an das FA abgeführte Beträge unzutreffend als Lohnsteuer ausweist, handelt es sich nicht um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs i.s. des 41c Abs. 3 Satz 1 EStG IV. Umsatzsteuer Innergemeinschaftliche Lieferungen ab Die Bundesregierung ändert die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Wirkung zum grundlegend. Der Bundesrat hat dieser Änderung in der Sitzung vom zugestimmt. Künftig soll der Belegnachweis ausschließlich durch eine Abnehmerbestätigung geführt werden. Unternehmen haben die Prozesse der Belegführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen anzupassen. Praxis-Info! Gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.v.m. 6a UStG sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen umsatzsteuerfrei. Unternehmer, die diese Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen die Voraussetzungen des 6a UStG nachweisen. Gemäß 17a, 17c UStDV hat dies durch sog. Buch- und Belegnachweise zu erfolgen. In der Vergangenheit sahen sich Unternehmer oft schwerwiegenden Problemen bei der Nachweisführung ausgesetzt; denn für sie war es aufgrund der Zahl der unterschiedlichen Nachweise und der geforderten detaillierten Angaben teilweise kaum möglich, die Nachweispflichten vollständig zu erfüllen. Die Rechtsprechung hat diese Probleme aufgegriffen. BFH und EuGH haben in jüngster Vergangenheit in zahlreichen Entscheidungen die bestehenden Nachweispflichten als nicht mit dem materiellen Recht, insbesondere mit den

6 europarechtlichen Vorgaben, vereinbar erklärt. Danach können die Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen auch auf andere Weise nachgewiesen werden. Die Nachweise gehören damit nicht zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Die Bundesregierung hat nun eine grundlegende Änderung der 17a, 17c UStDV beschlossen. Der Bundesrat hat dieser Änderung in der Sitzung vom zugestimmt. Die Änderungen treten mit Wirkung zum in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen plant ein erläuterndes BMF- Schreiben. 1. Kern der Änderungen des 17a UStDV Kern der geplanten Änderungen ist es, für Beförderungs- und Versendungsfälle identische Belegnachweise zu schaffen. Künftig soll es für den Belegnachweis nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: 1. dem Doppel der Rechnung und 2. einer sog. Gelangensbestätigung, d.h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. 2. Inhalt der Gelangensbestätigung Die Gelangensbestätigung ist damit in allen Fällen der zentrale Belegnachweis. Der Inhalt der Gelangensbestätigung ist jedoch nicht immer identisch. Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat die Gelangensbestätigung einen anderen Inhalt als in den anderen Beförderung- und Versendungsfällen. Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall) muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des 1b Abs. 2 UStG, Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Ausstellungsdatum der Bestätigung, Unterschrift des Abnehmers. In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die

7 Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Das BMF wird ein entsprechendes Muster bereitstellen, welches mehrsprachig gestaltet sein wird. In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten also dem Transportunternehmen befindet und auf Verlangen der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt. Auch hierfür soll vom BMF ein Muster zur Verfügung gestellt werden. 3. Folgen der Änderung der UStDV 17a UStDV n.f. wird nach seinem Wortlaut eine Mussvorschrift. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Buch- und Belegnachweise jedoch keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Würde 17a UStDV n.f. entsprechend dem Wortlaut als Mussvorschrift angewandt, würde der Belegnachweis zur materiell-rechtlichen Voraussetzung. Dies widerspräche der Rechtsprechung des EuGH. Die Verordnung sieht zudem die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor. Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer (Abholfall) muss dabei die Gelangensbestätigung beispielsweise eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Und genau hier liegt die Krux. Denn im Zeitpunkt der Lieferung liegt noch kein Nachweis vor Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar Die Privatverwendung eines gemischt privat und unternehmerisch genutzten Gegenstandes ist gemäß 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nur steuerbar, wenn der Unternehmer hinsichtlich des unternehmerischen (wirtschaftlichen) Verwendungsanteils zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Hieran fehlt es, wenn für den Unternehmer als Kleinunternehmer gemäß 19 Abs. 1 UStG nicht zum

8 Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bundesfinanzhof, V-R-12/11 Urteil vom Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren. Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes. Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) korrigiert werden. Bundesfinanzhof, V-R-21/10 Urteil vom

9 V. sonstiges Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Bundesfinanzhof, VI-R-61/10 Urteil vom VI. Kinder Bescheinigung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungsuche i.s. des 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI kommt als öffentlicher Urkunde ( 418 ZPO) hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der ggf. aber widerlegt werden kann ( 418 Abs. 2 ZPO). Werden dem Rentenversicherungsträger mit der Meldung nach 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI Zeiten der Ausbildungsuche pauschal bis zum 30. September eines Berichtsjahres bescheinigt, dient die Meldung im Bereich des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz. Bundesfinanzhof, III-R-30/08 Urteil vom

10 Aufwendungen für eine heilklimatische Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für eine Kinderkur können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Kur aufgrund der Erkrankungen des Kindes medizinisch angezeigt ist. An dem weitergehenden Erfordernis der bisherigen Rechtsprechung, die Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienenden Reise (Kur) nur dann als Krankheitskosten ansah, wenn die Reise zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erschien (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613 ; BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763 m.w.n.), hält der erkennende Senat nicht länger fest. Allerdings kommt bei einem Kuraufenthalt von Kindern üblicherweise in erster Linie eine Unterbringung in einem Kinderheim in Betracht. Ist die Unterbringung in einem Kinderheim zur Erreichung des Kurerfolgs medizinisch nicht geboten, ist bei minderjährigen Kindern die Notwendigkeit einer Begleitperson aufgrund ihres Alters allerdings offenkundig. Eines weiteren (medizinischen) Nachweises bedarf es insoweit nicht. Allein der Umstand, dass eine Klimakur medizinisch angezeigt ist, erlaubt jedoch noch nicht den Schluss, dass es sich bei dem streitigen Aufenthalt tatsächlich um eine Heilkur gehandelt hat. Denn diese Beurteilung setzt ferner voraus, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise und nicht ein Erholungsaufenthalt ist, der der Gesundheit letztlich auch förderlich ist

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