Mechanismus der Vergabe von Investitionszuschüssen in der Milchproduktion in Deutschland
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- Friederike Schuster
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1 Mechanismus der Vergabe von Investitionszuschüssen in der Milchproduktion in Deutschland Deutschland ist mit einer Milcherzeugung von 31,5 Mio. Tonnen im Jahr 2015 bzw. einem Anteil von ca. 20% neben Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden, Italien und Polen der größte Milchproduzent der EU. Zusammen produzieren diese Länder mehr als 70 % der EU-Erzeugung. 1 Für die Unterstützung der Milchproduzenten in Deutschland i.s.v. Investitionszuschüssen gibt es Beihilferegelungen. Jeder Mitgliedstaat der EU so auch Deutschland - setzt in einem Zeitraum von 7 Jahren (derzeit ) seine Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums mithilfe von Programmen für die ländliche Entwicklung um. Ein Mitgliedstaat kann sich entweder für ein einzelnes Programm für das gesamte Staatsgebiet oder für mehrere regionale Programme entscheiden. Somit hat jedes Land seinen eigenen nationalen Strategieplan für die Entwicklung des ländlichen Raums auf Grundlage der strategischen Leitlinien der EU entwickelt, der den spezifischen Umständen und Bedürfnissen des Landes in vollem Umfang Rechnung trägt. 2 Auf Grund ihrer föderalen Struktur setzt die Bundesrepublik Deutschland die Politik für die ländliche Entwicklung über Programme für die ländliche Entwicklung um, die auf der regionalen Ebene der einzelnen Bundesländer angesiedelt sind. Hierzu wurden 14 regionale Programme auf der Grundlage eines Nationalen Strategieplans für die Entwicklung des ländlichen Raums (Anmerkung: Niedersachsen/Bremen und Berlin/Brandenburg legen gemeinsame Programme vor) erarbeitet, die vom deutschen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz koordiniert werden. Deutschland hat in der Vergangenheit dazu immer eine Rahmenregelung (auf Basis des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) blob=publicationfile
2 Küstenschutzes -GAK 3 ) mit Fördermaßnahmen vorgelegt, die von den Bundesländern in ihren Programmen umgesetzt werden können. 4 Das bedeutet: Innerhalb des GAK-Förderrahmens wiederum haben die Bundesländer Gestaltungsspielraum, ergänzende oder einschränkende Förderbedingungen zu erlassen. Für den einzelnen Landwirt bzw. Fördernehmer sind ausschließlich die spezifischen Förderbestimmungen in seinem Bundesland maßgebend. Die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) basiert auf dem Artikel 91a des Grundgesetzes. 5 Seit dem wird die GAK mit dem Ziel durchgeführt, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und deren Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu sichern. Im Rahmen dieser übergeordneten Zielsetzung werden die Einzelmaßnahmen der GAK regelmäßig überprüft, weiterentwickelt und auf aktuelle strukturpolitische Erfordernisse ausgerichtet. Bund und Länder nehmen für die GAK die Verantwortung durch eine gemeinsame Planung und Finanzierung der Maßnahmen wahr. Zu großen Teilen erfolgt auch eine Kofinanzierung der Europäischen Union im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Die Förderung erfolgt mit Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die nationale Kofinanzierung der GAK-Maßnahmen erfolgt durch Bund und Länder im Verhältnis 60:40. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Im Hinblick auf die Förderverfahren obliegt die Umsetzung dieser Aufgabe den Ländern. Der Bund wirkt bei der Planung und Schaffung des gesetzlichen Rahmens (GAK-Gesetz) mit. Zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird für einen Zeitraum von 4 Jahren ein Rahmenplan 3 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz GAKG 4 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum blob=publicationfile 5
3 aufgestellt, der jährlich fortgeschrieben wird. Dieser Plan enthält sogenannte Förderungsgrundsätze, aus denen nähere Angaben zu Zuwendungszweck, Zuwendungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung hervorgehen. Die Länder, die GAK-Förderung anbieten wollen, können zur weiteren Untersetzung Förderrichtlinien erlassen, die inhaltlich allerdings an die Vorgaben der Förderungsgrundsätze gebunden sind. Es steht den Ländern frei, auf die Umsetzung bestimmter Förderungsgrundsätze zu verzichten und die Mittel auf die übrigen Bereiche zu konzentrieren. Zielstellung ist: - die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, - die Organisation einer umweltgerechteren und effektiveren Produktion, - die Vermarktung von Agrarerzeugnissen, Hochwasserschutzmaßnahmen - sowie Maßnahmen des öffentlichen Interesses im ländlichen Raum. Investive Zuschüsse für Milcherzeuger können über das Programm Einzelbetriebliche Förderung (Agrarinvestitionsförderungsprogramm - AFP) beantragt werden. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 6 Wer wird gefördert? Im Wesentlichen werden in diesem Programm landwirtschaftliche Unternehmen gefördert, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus landwirtschaftlicher Urproduktion). Entsprechend der Richtlinie werden kleine oder mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, gefördert. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind kleine und mittlere Unternehmen (KM) wie folgt definiert: - maximal 250 Beschäftigte und 6 GAK-Rahmenplan ab Foerderungsgrundsaetze/2015/Foerderbereich2-A.pdf? blob=publicationfile html#
4 - Jahresumsatz höchstens 50 Mio. oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. und - Einhaltung der beiden Bedingungen im gesamten Unternehmensverbund (bei Beteiligungsverhältnissen ab 25%). Nicht gefördert werden Unternehmen die sich im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Schwierigkeiten befinden 8. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten: a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; c) wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Selbst wenn keine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, 8
5 zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Antragsteller kann i.d.r. nur ein landwirtschaftliches Unternehmen sein, da das Investitionsobjekt eindeutig dem Investitionsempfänger zugeordnet und in der Bilanz des Unternehmens aktiviert werden muss. In der Praxis gibt es jedoch auch Lösungsansätze, die in den einzelnen Bundesländern sicherlich unterschiedlich geregelt werden. Beispiel: Zwei Landwirtschaftliche Unternehmen wollen gemeinsam zu gleichen Teilen ein Melkhaus inkl. Melkstand errichten und nutzen. Hier würde jedes Unternehmen einen Antrag über 50 % der Investitionssumme stellen und entsprechend auch getrennt abrechnen und in der Bilanz aktivieren. Ziele der Förderung Ziel der Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und gleichzeitig auch den veränderten Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen. Ziel ist es weiterhin eine nachhaltige, umweltschonende und tiergerechte Landwirtschaft zu fördern, indem Fördermittel nur solchen Unternehmen gewährt werden, die bei ihren Investitionsvorhaben besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauten zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Die Förderung soll im Allgemeinen dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen durch - Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, - Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, - Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch Direktvermarktung oder die Unterstützung einer Qualitätsproduktion mit besonders tiergerechten Haltungsverfahren zu verbessern.
6 Das förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens und max. 2,0 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann in Abhängigkeit von der Höhe der Kofinanzierung der einzelnen Bundesländer auch eine Obergrenze von > 2 Mio. haben (Bsp. Bundesland Sachsen mit 3 Mio. ), darf aber während der Förderperiode nur einmal ausgenutzt werden. Zuwendungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger hat für Investitionen folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Nachweis der beruflichen Qualifikation / Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes (bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen) - die Buchführung für mindestens 5 Jahre (in manchen Bundesländern bis 12 Jahre) vom Zeitpunkt der Bewilligung fortzuführen, die dem BMELV-Jahresabschluss 9 entspricht. - einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen, - nachzuweisen, dass der Ort der Investition in dem jeweils fördernden Bundesland liegt. Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind: - Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (Stallanlagen, Güllesilo, Futterlager etc.); - Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft (Stallanlagen) sowie - allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur-und Ingenieurleistungen sowie für Betreuung von baulichen Investitionen. Zu den förderfähigen Maschinen der Innenwirtschaft gehören u.a.: - Futtermischwagen (gezogen und selbstfahrend) 9
7 - Futterverteilwagen - Fräsmischfutterwagen- - Siloverteiler (Anbaugerät) - Siloblockschneider - Silowalzen - Siloschlauchfüller - Großballenauflösegerät - Stroheinstreumaschine - Teleskoplader - Radlader Nicht förderfähig sind dagegen Ersatzinvestitionen. Was ist darunter zu verstehen? Einfache Ersatzinvestitionen liegen nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für das Unternehmen eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut oder wesentliche Verbesserungen in mindestens einem der Bereiche Umwelt-, Arbeits-oder Tierschutz bewirkt. Einfache Ersatzinvestitionen liegen demnach dann vor, wenn die Investition nicht zu einer Veränderung bei mindestens einem der folgenden Punkte führt: - der Produktionskapazität oder - der Produktionstechnologie oder - des Aufwands (z. B. Energieverbrauch, Materialeinsatz) oder - der Kosten oder - der Arbeitszeit oder - der Arbeitsbedingungen oder
8 - der Umweltsituation (z. B. Verringerung von Emissionen) oder - des Tierschutzes bzw. der Tierhygiene führt. In einigen Bundesländern ist auch die gewerbliche Tierhaltung nicht förderfähig (d.h. Nachweis von mindestens 25% der Umsatzerlöse aus landwirtschaftlicher Bodenproduktion bzw. mit Bodenproduktion verbundener Tierhaltung). Höhe der Förderung Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter in der Tierproduktion. Dabei wird unterschieden in eine Regelförderung (Zuschuss 20%) und für die Einführung besonders tiergerechter Haltungsverfahren kann abweichend von der Regelförderung ein Zuschuss von bis zu 40 % des Investitionsvolumens gewährt werden. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Zuschusshöhen obliegt jedoch den einzelnen Bundesländern. Sie können für die Förderung tiergerechter Haltungsverfahren unterhalb der genannten Zuschusshöhen bleiben oder diese Sätze mit Landesmitteln um 5% aufstocken. Wenn die Länder eine Basisförderung anbieten, dann müssen sie jedoch auch eine Premiumförderung anbieten. Dabei ist ein Abstand zwischen diesen beiden Fördersätzen von mindestens 20% vorgeschrieben. Lediglich bei der Haltung von Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Mindestabstand nur 10%, da unterstellt wird, dass bei diesen Tierarten die Mehrkosten der Investition für die Schaffung besonders tierartgerechter Haltungsbedingungen vergleichsweise gering sind. Die meisten Bundesländer haben sich bei der Regelung der Zuschusshöhe an die Vorgaben des GAK-Rahmenplanes angelehnt. Das Bundesland Sachsen hat eine gesonderte Regelung: Hier kann im Rahmen der Basisförderung ein Zuschuss i.h.v. 25% und in der Premiumförderung ein Zuschuss i.h.v. 40% beantragt werden. Betrieben, die im benachteiligten Gebiet wirtschaften, können weitere 5% gewährt werden. Zur Ermittlung des förderfähigen Investitionsvolumens müssen i.d.r. mindestens 3 Angebote von verschiedenen Firmen eingereicht werden und das wirtschaftlich günstigste wird dann für die Förderung zugrunde gelegt. Beispiel: Ein Unternehmen will einen neuen Futtermischwagen
9 kaufen und fördern lassen. Das bedeutet, mit der Antragstellung sind die Kostenangebote mit einzureichen und der preisgünstigste Anbieter ist auszuwählen. Welche Kriterien müssen für die Basis-/Premiumförderung erfüllt werden? Für die Unterscheidung in Basis- und Premiumförderung gibt es einen entsprechenden Förderkatalog mit Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung für alle Tierarten. Speziell für Milchkühe, Aufzuchtrinder und Kälber sieht dieser wie folgt aus: 1. Generelle Anforderung: Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens 5% der Stallgrundfläche betragen. 2. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder Basisförderung - Förderungsfähig sind Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. - Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen. - Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. Bei Hochboxen können Komfortmatten eingesetzt werden. - Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier- Fressplatz-Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig. Premiumförderung - Förderungsfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m 2 /GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden: bei regelmäßigem Sommerweidegang und bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindestens 7 m 2 /GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden. - Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier- Fressplatz-Verhältnis von maximal
10 - Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m² je Großvieheinheit betragen. - Bei Stallneubauten müssen die Lauf- /Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können. 1,2 : 1 zulässig. Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z.b. automatische Melksysteme), ist ein Tier-Fressplatz- Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig. 3. Anforderungen an die Kälberhaltung Basisförderung - Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. - Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können. - Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden. Premiumförderung Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschließlich Kälberhütten) gehalten werden. Für die einzelnen Tierarten sind je nach Antragstellung (Basis-/Premiumförderung) zum Nachweis der Erfüllung der Kriterien entsprechende Prüflisten auszufüllen (hier beispielhaft Sachsen 10 ). Ablauf des Antragsverfahrens Die Zuständigkeit für die Antragsannahme und bewilligung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So ist in Thüringen bspw. die Thüringer Aufbaubank, in Sachsen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), in Sachsen-Anhalt die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, in Brandenburg die Investitionsbank des Landes Brandenburg usw. zuständig. 10
11 Die Vorhabensauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand von länderspezifisch festgelegten Auswahlkriterien. In die Vorhabensauswahl werden nur bewilligungsreife (vollständig vorliegende) Förderanträge einbezogen. Die einzureichenden Unterlagen sind in den einzelnen Bundesländern verschieden (Bsp. Thüringen 11 ). Beispielhaft sollen hier einige Unterlagen neben dem Antragsformular genannt werden: Stellungnahme eines Berater zu dem beantragten Vorhaben Investitionskonzept Vorliegende Buchführungsabschlüsse der letzten 3 Jahre Nachweis über die berufliche Qualifikation der Unternehmensleitung in Abhängigkeit der Finanzierung eine Kreditbereitschaftserklärung oder ein Eigenmittelnachweis Eigentumsnachweise bzw. Nutzungsberechtigungen für Gebäude und Betriebsgrundstücke bei baulichen Investitionen Baugenehmigung Lageplan mit genauer Bezeichnung des Investitionsortes und Flurstücksangaben Kostenvoranschläge bzw. schätzungen Anmeldebestätigung des Betriebes beim Finanzamt Die Vorhabensauswahl erfolgt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Viele Bewilligungsbehörden haben Auswahlkriterien und Schwellenwerte nach denen die Förderanträge gruppiert und bewilligt werden. I.d.R werden Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind bzw. besonders tierartgerechte Haltungsbedingungen schaffen, hierbei bevorzugt. Bspw. erfolgt in Sachsen die Bewilligung der Anträge auf Grundlage von festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden 11
12 Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabensauswahl der nächsten Bewilligungsrunde einbezogen. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt. Beispiele für die Auswahlkriterien befinden sich in Anlage 1 des Materials bzw. als Verweis in der Fußzeile. 12 Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets. Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen worden sein (Vorhabensbeginn ist jegliche Auftragserteilung an Dritte). Nach Erlass des Bewilligungsbescheides sind jegliche Änderungen/Abweichungen vom beantragten und bewilligten Vorhaben (Finanzierungsplan, Änderungen bei der Durchführung der Investition, Änderungen bei den Investitionskosten etc.) der Bewilligungsbehörde mitzuteilen und nachträglich genehmigen zu lassen. Eine nachträgliche Erhöhung der beantragten Förderung ist jedoch generell ausgeschlossen. Die Auszahlung der Investitionszuschüsse erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Die Ausgaben des Zuwendungsempfängers sind durch Originalrechnungen und Originalzahlungsnachweise zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Der Zahlungsempfänger muss auf den Zahlungsnachweisen eindeutig identifizierbar sein. Bei Verstößen gegen den Zuwendungsbescheid erfolgt eine Teil- oder Vollwiderruf der gezahlten Mittel inkl. Zinszahlung und Sanktionierung. 12 Vorhabensauswahlkriterien Sachsen (S. 17f)
13 Zusammenfassung Die Förderung investiver Maßnahmen landwirtschaftlicher Betriebe, vor allem zur Schaffung besonders tiergerechter Haltungsbedingungen hat nach wie vor eine große Bedeutung. Die Rahmenplanung hierfür erfolgt auf Bundesebene durch den Planungsausschuss der Bundesund Landesregierung, dem die Bundeminister für Landwirtschaft, die Bundesfinanzminister und jeweils ein Minister eines jeweiligen Bundeslandes angehören. Die Durchführung des Rahmenplanes ist jedoch immer Landesaufgabe. Die einzelnen Bundesländer beschließen entsprechend auch, welche Programmteile gefördert werden und welche nicht. Des Weiteren können die Länder über eine Erhöhung der Fördersätze im bestimmten Umfang beschließen die durch die Länder dann auch finanziert werden müssen. So findet man auch hier den einzelnen Bundesländern auch durchaus unterschiedliche Förderhöhen. Januar 2016
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