N E W S L E T T E R R E C H T 10/2017
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- Berndt Winkler
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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Unwirksamkeit einer mündlichen Arbeitnehmereigenkündigung Sturz bei einer Bierwanderung kein Arbeitsunfall 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Abhängige Beschäftigung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers 3. Wettbewerbsrecht Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern 4. Internetrecht Werbung mittels Facebook Custom Audience? Möglich, aber Link zur Streitschlichtungsplattform der EU muss klickbar sein 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Dashcam-Aufzeichnung als Beweis zulässig Trockenes Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin CHINA Update Recht IHK Wiesbaden - 2. November 2017 Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Unwirksamkeit einer mündlichen Arbeitnehmereigenkündigung Kündigt ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber mündlich, ist seine Kündigung unwirksam. Die Arbeitnehmerkündigung muss schriftlich vorliegen. Der Arbeitnehmer kann nach seiner mündlichen Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Die Kündigung gilt grundsätzlich nicht, wenn sie nicht schriftlich mit Unterschrift des Arbeitnehmers erfolgt. Kündigt der Arbeitnehmer mündlich, nützt es daher auch nichts, wenn der Arbeitgeber diese Kündigung schriftlich bestätigt, so das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 28. April 2017 (Az.: 1 Sa 1524/16). Das Schriftformerfordernis bezweckt größtmögliche Rechtssicherheit und den Schutz vor Übereilung und entfaltet damit eine Warnfunktion. Der Arbeitnehmer soll durch das Schriftformerfordernis vor übereilten spontanen Äußerungen aus einer bestimmten Situation heraus geschützt werden. Die mündliche Arbeitnehmerkündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen wirksam. Nur wenn der Arbeitnehmer seinen Kündigungswillen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen Seite 1 / 6
2 habe, kann sie im Einzelfall auch mündlich zulässig sein. Die Berufung auf die Formunwirksamkeit muss für den Arbeitgeber nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar sein. Sturz bei einer Bierwanderung kein Arbeitsunfall Der gesetzliche Schutz der Arbeitsunfallversicherung kann auch bei einem Unfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung greifen. Allerding sind die Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sehr eng begrenzt. Eine solche muss vom Arbeitgeber als eigene Veranstaltung durchgeführt werden, die Teilnahme muss allen Beschäftigten offenstehen und außerdem muss sie die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander fördern. Handelt es sich hingegen um eine Veranstaltung, die von einem externen Anbieter organisiert wurde und bei der Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn die Teilnahme vom Unternehmen gezahlt wird und die Mitarbeiter in einheitlichen Unternehmens-Shirts zu erscheinen haben. Das Landessozialgericht Hessen (Urteil des LSG Hessen vom 7. August 2017, Az.: L 9 U 205/16) verweist in seiner ablehnenden Entscheidung zur betrieblichen Veranstaltung bei einer vom örtlichen Sportverein organisierten Bierwanderung auf seine ebenfalls ablehnende Entscheidung von 2008 zum J.P. Morgan-Lauf. Für diesen besteht nämlich ebenfalls kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Urteil des LSG Hessen vom 18. März 2008, Az.: L 3 U 123/05 NJW 2008,2524). 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Abhängige Beschäftigung des GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführers Mit seiner Entscheidung vom 18. August 2016 (Az.: S 17 R 747/14) bestätigt das Sozialgericht Stuttgart, dass die Geschäftsführertätigkeit des Minderheitsgesellschafters grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig einzustufen ist. Selbst wenn der Geschäftsführer einen einzelnen Standort der GmbH alleine und selbstbestimmt führt, genügt dies nicht, um seine Geschäftsführertätigkeit in der GmbH insgesamt als selbständig einzuordnen. Bei einem Stammkapital von unter 50% hat er keinen beherrschenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung. Auch weitere zu berücksichtigende Kriterien wie eine Sperrminorität, unternehmerisches Risiko oder sonstige tatsächliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten waren im entschiedenen Fall nicht zu erkennen. Dagegen sprachen jedoch eine feste Jahresvergütung, Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsanspruch. In die gleiche Richtung ging auch die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom (Az.: S 2 R 4190/12), nach der auch eine Seite 2 / 6
3 widerruflich erteilte Generalvollmacht nicht ausreicht, um eine sozialversicherungsfreie selbständige Geschäftsführertätigkeit zu belegen. 3. Wettbewerbsrecht Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern Mit Urteil vom 5. Oktober 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) gleich in drei Fällen (Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) entschieden, dass es sich bei den Angaben aus dem Energieausweis um wesentliche Angaben für den Kunden handelt. Liegt einem Immobilienmakler daher der Energieausweis vor, so muss er in seiner Werbung diese wesentlichen Informationen aufnehmen. Zu den wesentlichen Informationen rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs. Unterlässt der Immobilienmakler diese Angaben, so wird dies vom BGH als wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Unterlassen angesehen. 4. Internetrecht Werbung mittels Facebook Custom Audience Möglich, aber Werbung auf sozialen Netzwerken wie Facebook zu schalten, erfreut sich bei Unternehmen steigender Beliebtheit. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Unternehmen können in sozialen Netzwerken ihre bevorzugte Zielgruppe sehr genau eingrenzen und ansprechen. Auf die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Probleme hat nun das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hingewiesen. Konkret ging es um den Einsatz von Werbung mittels der Facebook Custom Audience. Dabei gibt es zwei Alternativen: In der ersten Variante übermittelt ein Unternehmen eine eigene Liste an Facebook. Diese enthält u.a. Namen, Wohnort, -Adresse und Telefonnummer der Kunden. Die Daten werden mittels Hash-Verfahren in eine feste Zeichenkette umgewandelt. Facebook gleicht die Daten mit den registrierten Profilen ab und erkennt die dahinter stehenden Kunden. Diese erhalten nun die Werbung des Unternehmens auf Facebook angezeigt. Von dieser Variante raten die Datenschützer aber komplett ab. Der Grund dafür ist einleuchtend. Der übermittelte Datensatz sei in wenigen Sekunden mittels eines handelsüblichen Gaming-PCs zurückrechenbar. Damit würden personenbezogene Daten ohne gesetzliche Grundlage oder ausreichende Einwilligung der Betroffenen an Facebook übertragen. Eine wirksame Einwilligung sei kaum denkbar, da nicht nachvollziehbar sei, wie Facebook die Daten verarbeite. Seite 3 / 6
4 Im zweiten Fall wird auf der Unternehmens-Webseite ein unsichtbares Facebook-Pixel eingebunden. Verlässt nun ein Kunde die Webseite des Unternehmens ohne Kaufabschluss, wird diese Info an Facebook weitergeleitet. Der Kunde erhält dann für das entsprechende Produkt Werbung eingeblendet. Ziel ist es, den Kauf doch noch abzuschließen. Auch Neukunden mit vergleichbaren Interessen können so beworben werden. Diese Variante ist datenschutzkonform einsetzbar. Allerdings ist vorab die vollständige und richtige Einwilligungserklärung aller Besucher der Webseite einzuholen! Diese müssen über Art und Umfang der Datenerhebung informiert werden. Außerdem ist zwingend eine Opt-Out- Möglichkeit vorzusehen, damit keine Daten an Facebook fließen. Weiter Details können Sie beim BayLDA nachlesen. Link zur Streitschlichtungsplattform der EU muss klickbar sein Gewerbliche Angebote auf der Internetplattform ebay müssen einen klickbaren Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern ( - enthalten. Ein Hinweis in den AGB auf die OS-Plattform genüge nicht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 3. August 2017 in einer einstweiligen Verfügung. Die bloße textliche Wiedergabe in den AGBs auf die OS-Plattform stelle keinen Link dar. Ein Link setze nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr deren Funktionalität voraus und müsse damit klickbar sein. Von der Vorschrift sei jede Handelsplattform wie ebay und Co. betroffen. Im Februar 2017 hatte das OLG Koblenz eine vergleichbare Entscheidung getroffen. Händler, die an private Endkunden verkaufen, treffe eine entsprechende Linkpflicht auf die OS-Plattform auch beim Verkauf über ebay, Amazon, Dawanda und Co. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Dashcam-Aufzeichnung als Beweis zulässig Bei einem Verkehrsunfall besteht häufig Streit über den Unfallhergang. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nun entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras (sogenannten Dashcams ), die auf dem Armaturenbrett fest installiert sind, in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10. August 2017, Az.: 13 U 851/17). Im konkreten Fall behauptete der Kläger, dass der Beklagte mit seinem LKW den Auffahrunfall verschuldet habe. Dieser hatte den Unfallhergang auf seiner Dashcam aufgezeichnet und konnte so ein Fehlverhalten des Klägers nachweisen. Strittig war nun, ob dies als Beweis zulässig ist. Seite 4 / 6
5 Nach Auffassung der Richter ist die Frage der Verwertbarkeit im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu klären. Solange durch die Aufzeichnung weder in die Intim- oder Privatsphäre eingegriffen werde, ergebe sich kein Verwertungsverbot aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder datenschutzrechtlichen Normen. Das Interesse des Unfallgegners, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde, stehe dem Interesse des Beklagten an einer richtigen Urteilsfindung gegenüber. Letzteres müsse dann Vorrang haben, zumal die Aufnahmen sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, die allenfalls schemenhaft zu erkennen waren, gerichtet hätten. Finanzgericht Münster: Trockenes Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 (Az.: 11 K 4108/14), veröffentlicht am 2. Oktober 2017, entschieden, dass ein trockenes Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks im Sinne von 8 Absatz 2 Satz 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit 3 Absatz 1 Sozialversicherungsverordnung ist. Im vorliegenden Fall stellte der Arbeitgeber täglich Brötchen sowie Heißgetränke für Mitarbeiter und Kunden unentgeltlich zum Verzehr zur Verfügung. Die Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Ansicht, dass es sich bei dieser unentgeltlichen Überlassung um eine Mahlzeit, nämlich ein Frühstück handle, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Das FG Münster sah die Sache anders und entschied, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken nicht um ein Frühstück handele. Das FG Münster führte weiter aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen und Heißgetränken auch ein Aufstrich oder Belag gehöre. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich daher um einen Sachbezug in Form von Kost im Sinne von 8 Absatz 1 Satz 1 EStG, für den andere Freigrenzen gelten würden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Finanzgericht Münster: Pressemitteilung Nr. 12 vom 2. Oktober 2017 Seite 5 / 6
6 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Business-Frühstück CHINA Update Recht Die Veranstaltung gibt einen Überblick über die wichtigsten aktuellen rechtlichen Änderungen im chinesischen Recht, die für deutsche Unternehmen im China-Geschäft von besonderer Bedeutung sind. Inhaltliche Schwerpunkte: 1. Neues Investitionsrecht seit Oktober Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) seit Januar Neues Cybersicherheits-Gesetz seit Juni Aktuelles im Aufenthalts- und Arbeitsrecht Im Anschluss an den Vortrag besteht die Möglichkeit zu Einzelgesprächen mit dem Referenten. Termin: Ort: Kosten: 2. November bis 11 Uhr IHK Wiesbaden, Präsidentenzimmer, Wilhelmstr , Wiesbaden 50 Euro für IHK- Mitglieder 65 Euro für Nicht-Mitglieder Weitere Informationen und Anmeldung Newsletter-Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 6 / 6
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