N E W S L E T T E R R E C H T 8/2017
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- Regina Peters
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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Bundesarbeitsgericht: Überwachung mittels Keylogger nur ausnahmsweise zulässig Vermeidung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen Von der Freistellung bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Keine missbräuchliche Niederlegung des Geschäftsführeramts 3. Wettbewerbsrecht Werbung mit Auszeichnungen und Designpreisen wann ist eine Fundstelle anzugeben und wann nicht? 4. Internetrecht Händler haftet für Bewertungen durch Kunden 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Achtung: Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe bis zum ! Neuer Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin 10. Wiesbadener Abfallrechtstag IHK Wiesbaden Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Bundesarbeitsgericht: Überwachung mittels Keylogger nur ausnahmsweise zulässig Der Einsatz eines Software-Keyloggers - mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden - ist unzulässig. Nur wenn ein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, kann der Einsatz ausnahmsweise berechtigt sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Az.: 2 AZR 681/16) entschieden. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2011 als Web-Entwickler beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte Internet-Traffic und die Benutzung ihrer Systeme mitgeloggt werde. Sie installierte auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos Seite 1 / 6
2 (Screenshots) fertigte. Nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem räumte er ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage gab er an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und - Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Beklagte, die nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG dürfen die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Die Beklagte habe durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Informationsgewinnung sei auch nicht nach 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig gewesen: Die Beklagte habe beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Die von ihr ins Blaue hinein veranlasste Maßnahme sei daher unverhältnismäßig gewesen. Hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, diese rechtfertige die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung nicht. (Quelle. Pressemitteilung des BAG Nr. 31/17 vom 27. Juli 2017) Vermeidung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, kann er dies auch durch einen Aufhebungsvertrag erreichen. Im Vergleich zur Kündigung hat dieser insbesondere den Vorteil, dass der Arbeitgeber keine Kündigungsfristen beachten und auch keine Kündigungsschutzklage befürchten muss. Allerdings kann dem Arbeitnehmer bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist bezüglich des Arbeitslosengeldes drohen ( 159 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld). Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu 159 SGB III können Sie hier abrufen. Von der Freistellung bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seinem Urteil vom 21. Juni 2016 (Az.: 2 Sa 31/16) mit dem Thema der Freistellung im Zusammenhang mit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen befasst. Seite 2 / 6
3 Es entschied, dass eine Freistellung unter Anrechnung von Resturlaubstagen wirksam sei, ohne dass es dabei auf die Wirksamkeit der gleichzeitig ausgesprochenen Kündigung ankomme. Sollte die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam sein, berühre das nicht die Wirksamkeit der Freistellung und die Abgeltung des Urlaubsanspruches. Der Arbeitgeber müsse jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Freistellung unter Verrechnung der Urlaubsansprüche erfolge. Ein weiterer Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Freistellung und der Urlaubsgewährung sei aber nicht zwingend. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Keine missbräuchliche Niederlegung des Geschäftsführeramts Der Geschäftsführer einer GmbH darf seine Geschäftsführerposition nicht niederlegen, wenn die Niederlegung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2017 (Az.: 5 W 51/17) entschieden, dass regelmäßig ein Rechtsmissbrauch vorliege, wenn der alleinige Gesellschafter- Geschäftsführer sein Amt niederlege, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Damit würde die GmbH geschäftsführerlos und handlungsunfähig. Gerade wegen der Personenidentität von Geschäftsführung und Willensorgan dürfe er sich seiner Verantwortung und seinen Pflichten insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Situationen nicht nach Belieben entziehen. 3. Wettbewerbsrecht Werbung mit Auszeichnungen und Designpreisen wann ist eine Fundstelle anzugeben und wann nicht? Wirbt ein Unternehmen mit Gütesiegeln und Testergebnissen, ist auch immer eine entsprechende gut lesbare - Fundstelle anzugeben. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Zweibrücken vom 02. Mai 2017 (Az.: 4 U 168/16) müsse auch bei der Werbung mit einer Auszeichnung die Quelle angegeben werden. In dem Fall hatte ein Reifenservice mit einer Auszeichnung geworben, die in ihrer Darstellung ähnlich einem Gütesiegel oder einer Plakette war. Weitere Angaben zu der Auszeichnung waren jedoch nicht erkennbar. Das OLG bewertete dies als irreführend nach 5 a UWG, da eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers nur möglich sei, wenn er die Fundstelle der Auszeichnung kennen würde. Bei einem Designpreis sieht es hingegen anders aus. Dazu hat das OLG Köln mit Urteil vom 24. Mai 2017 (Az.: 6 U 203/16) entschieden, dass bei der Werbung mit einem Designpreis keine Fundstellenangabe erfolgen müsse. Citroen hatte in einer Fahrzeugwerbung mit WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR WORLD CAR AWARDS geworben. Die Fundstelle der journalistischen Auszeichnung konnte im Internet ermittelt werden, war jedoch nicht als Quelle angegeben. Seite 3 / 6
4 Das Gericht entschied, dass es sich nicht um den Fall einer fehlenden Information handle. Ein Designpreis sei hierbei grundsätzlich anders zu bewerten, als dies bei einem Testergebnis der Fall sei. Ziel des 5a UWG sei es, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Die Hintergrundinformationen zum Designpreis stellten jedoch keine für die Entscheidung notwendigen Informationen dar, sodass es sich nicht um eine wesentliche Information handle. Über das Design könne sich der Verbraucher anhand der Abbildungen eine eigene Meinung bilden; die Bewertung des Designs sei immer subjektiv. 4. Internetrecht Händler haftet für Bewertungen durch Kunden Kundenbewertungen auf der eigenen Webseite sind in der Regel bares Geld wert. Sie schaffen Vertrauen und ermuntern weitere Käufer, ebenfalls auf dieser Webseite zu shoppen. Dieser Vorteil kann sich aber auch ins Gegenteil verkehren. Das musste nun ein Händler von sog. Zauberwaschkugeln erfahren. Dieser wurde abgemahnt, weil die Werbeaussage spart Waschmittel nicht wissenschaftlich untermauert war. Er gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Für den Fall des erneuten Verstoßes verpflichtete er sich, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Vor, aber auch nach der Abgabe der Unterlassungserklärung veröffentlichte der Händler mehrere Bewertungen von Kunden, die den gleichen oder einen ähnlichen Inhalt hatten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah darin einen erneuten Verstoß und verurteilte ihn zur Zahlung der Vertragsstrafe. Der Händler hätte die Kundenbewertungen überprüfen müssen, so die Richter. Für das Verhalten seiner Kunden habe er einzustehen. Der Inhalt sei als eigene Werbung zu qualifizieren. Die Bewertungen dienten nämlich zweifelsfrei dazu, Vertrauen in die Leistungen des Produkts zu schaffen und den Absatz zu fördern. (OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 6 U 161/16) 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Achtung: Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe bis zum ! Bitte beachten Sie, dass die Übergangsfrist für die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe, die bereits am 1. Dezember 2016 in leitender Position Tätigkeiten in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach Asylgesetz oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen durchgeführt haben am 30. November 2017 endet. Danach müssen sie einen Sachkundenachweis erbringen. Seite 4 / 6
5 Die Sachkundeprüfung nach 34 a GewO kann bei verschiedenen Industrie- und Handelskammern, z.b. von den IHKs Frankfurt, Lahn-Dill, Rheinhessen usw. abgelegt werden. Neuer Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste Am 29. Juli 2017 ist das neue eidas-durchführungsgesetz in Kraft getreten und hat das Signaturgesetz und die Signaturverordnung aufgehoben. Mit dem Gesetz wurden insbesondere elektronische Siegel eingeführt, die auch von Unternehmen verwendet werden können. Ziel ist es, die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel im E-Government zu erleichtern. Firmen, Behörden und Bürger können nun Dokumente in der gesamten EU elektronisch unterzeichnen und zertifizieren. Die Vorschriften beziehen sich auf elektronische Zeitstempel und Siegel für juristische Personen, die Langzeitaufbewahrung von Informationen und die bescheinigte elektronische Dokumentenzustellung. Anwendungsbereiche für Unternehmen ergeben sich z.b. im Bereich der Gewerbeanmeldungen oder bei kommunalen Online-Diensten. Mit dem Gesetz werden auch einige Fachgesetze, wie z.b. das Vergaberecht, angepasst. Wenn Verbraucher, Unternehmen oder öffentliche Stellen ein Dokument mit einem gemäß eidas qualifizierten Siegel versehen, ist die Gegenstelle prinzipiell in der Lage, dieses elektronische Dokument direkt auf Echtheit zu überprüfen. Ein Versand eines Papierdokumentes oder das Einholen beglaubigter Kopien entfällt in diesem Fall. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) engagiert sich als Schirmherr des Forum elektronische Vertrauensdienste dafür, in Fachgesetzen konkrete Anwendungsmöglichkeiten insbesondere für elektronische Siegel zu schaffen. Diese ermöglichen Unternehmen Zeitund Kostenersparnisse und Prozessverbesserungen, indem Dokumente auch massenhaft mit einem elektronischen Firmenstempel signiert werden können und so sicher einer Institution als Absender zurechenbar und unverfälschbar sind. Die Wirkung von eidas (elektronischen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) bleibt nun abhängig davon, dass Marktteilnehmer und öffentliche Verwaltungen weiter entsprechende Anwendungen anbieten. Informationen zu qualifizierten Vertrauensdienste-Anbietern finden Sie in der Vertrauensliste der Bundesnetzagentur. Seite 5 / 6
6 6. Veranstaltungen, Ansprechpartnerin Informationsveranstaltung 10. Wiesbadener Abfallrechtstag Die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden und das Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden veranstalten zum 10. Mal ein Symposium zu aktuellen Themen des Abfallrechts. Viele neue Normen aus dem Abfallrecht greifen tief in bestehende Betriebsorganisationen ein oder verschärfen den Haftungsdruck für die betroffenen Firmen. Termin: Ort: kostenfrei Informationen und Anmeldung: Dienstag, , 9.00 bis Uhr IHK Wiesbaden, Großer Saal Wilhelmstraße 24-26, Wiesbaden hier Newsletter-Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , Seite 6 / 6
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