N E W S L E T T E R R E C H T 4/2016

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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Kein Arbeitsentgelt für Raucherpausen Elternzeitvertretung schon vor formeller Inanspruchnahme der Elternzeit möglich 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Keine Forderungsabtretung beim Ausscheiden aus GbR Geschäftsführerabberufung ist zwingend einzutragen 3. Wettbewerbsrecht Irreführende Eintragungsangebote für Messeverzeichnisse Irreführung Warenbevorratung 4. Internetrecht Erleichterung bei Werbung mit Streichpreisen 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Verbraucherschlichtung zum in Kraft getreten 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Seminar für Zolleinsteiger IHK Wiesbaden , 9 bis 16 Uhr Newsletter-Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Kein Arbeitsentgelt für Raucherpausen Hat der Arbeitgeber während der Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in seinem Urteil vom Demnach besteht in einem derartigen Fall kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 2012 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt war. In dem Betrieb war es üblich, dass die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen, ohne aus- und wieder einzustempeln. Entsprechend wurde auch für diese Unterbrechungen das Arbeitsentgelt gezahlt und kein Lohnabzug vorgenommen. Diese Praxis änderte die Beklagte jedoch durch eine Betriebsvereinbarung zum Für Raucherpausen mussten sich die Mitarbeiter nun ausstempeln. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die nun entsprechend seiner Raucherpausen vorgenommenen Lohnkürzungen. Sowohl das Arbeitsgericht Würzburg als auch das LAG Nürnberg wiesen seine Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Seite 1 / 6

2 Es handelte sich nach Ansicht des LAG nicht um den Fall einer betrieblichen Übung. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass sich der Arbeitgeber nach Erlass der Betriebsvereinbarung nicht mehr zur Bezahlung von Raucherpausen verpflichtet sah. Unerheblich sei, dass bis zum die Raucherpausen nicht abgezogen worden seien, da sie bis zu diesem Datum auch nicht erfasst wurden. Der Arbeitgeber hatte nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Kenntnis von einer betrieblichen Handhabung. Der Kläger habe auch im Hinblick auf den von ihm vorgetragenen zeitlichem Umfang von 60 bis 80 Minuten Raucherpausen nicht damit rechnen dürfen, dass er hierfür weiterhin Entgelt erhalten werde. Es hätten besondere Anhaltspunkte vorliegen müssen, damit er darauf hätte vertrauen können, ohne Gegenleistung bezahlt zu werden. Dies gelte erst recht, wenn die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Pausen bestimmen dürfen. Elternzeitvertretung schon vor formeller Inanspruchnahme der Elternzeit möglich Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 9. September 2015 (Az.: 7 AZR 148/14) entschieden, dass eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung gemäß 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bereits dann zulässig ist, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt, aber noch keinen formellen Elternzeitantrag gestellt hat. Der Kläger, der befristet bis zum Ende der Elternzeit der Stammkraft eingestellt worden war, hatte Entfristungsklage erhoben mit dem Einwand, dass die Befristung unwirksam sei: Sie sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, da sie vor dem Elternzeitantrag vereinbart worden sei. Das BAG folgte der Argumentation des Klägers nicht: Die Stammkraft hatte den Elternzeitantrag zwar erst gestellt, nachdem der befristete Arbeitsvertrag mit dem Vertreter bereits geschlossen worden war. Nach Ansicht der Richter könne die Befristung aber bereits vor dem formellen Elternzeitverlangen vereinbart werden. Ferner stellte das BAG klar, dass mit dem Elternzeitvertreter nicht nur ein kalendermäßig befristeter, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden könne. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Keine Forderungsabtretung beim Ausscheiden aus GbR Zahlungsansprüche zwischen einer GbR und einem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen früheren Gesellschafter sind grundsätzlich nicht mehr isoliert durchsetzbar, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 (Az.: 8 U 115/15). Die Zahlungsansprüche sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung aufzunehmen. Seite 2 / 6

3 In dem zu entscheidenden Fall schied der beklagte Gesellschafter aus einer GbR aus. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens war sein Kapitalkonto bei der GbR negativ. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der ausscheidende Gesellschafter sein Konto innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszugleichen hat. Das negative Konto sollte nach einer Vereinbarung der Gesellschafter in ein Darlehen umgewandelt werden. Als der Beklagte die Raten nicht wie vereinbart ausglich, trat die GbR die Ansprüche aus dem Darlehen an eine andere Gesellschaft ab. Diese Gesellschaft erhob daraufhin Klage. Das OLG wies die Klage ab. In der Entscheidungsbegründung bezieht sich das Gericht auf die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre. Nach diesen Grundsätzen ist es den einzelnen Gesellschaftern einer GbR im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht möglich, einzelne Forderungen gegenüber der Gesellschaft individuell durchzusetzen. Vielmehr werden diese einzelnen Ansprüche unselbstständige Rechnungsposten und fließen in einer Schlussrechnung ein. Grundsätzlich werden Forderungen jeder Art erfasst. Dies hat zur Folge, dass einzelne Forderungen, die der Durchsetzungssperre unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters nicht mehr abgetreten werden können. Die Rechtsprechung hat die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entwickelt, um bei der Auseinandersetzung einen Gesamtausgleich sowohl zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern als auch zwischen den Gesellschaftern untereinander zu ermöglichen. Insbesondere sollen Hin- und Herzahlungen vermieden werden. Die Revision beim BGH ist allerdings noch anhängig. Geschäftsführerabberufung ist zwingend einzutragen Die Amtsbeendigung des GmbH-Geschäftsführers ist zwingend in das Handelsregister einzutragen, selbst wenn die Eintragung der Bestellung des Geschäftsführers in das Handelsregister unterblieben ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln durch seinen Beschluss vom 3. Juni 2015 bestätigt (Az.: 2 Wx 117/15). Gemäß 39 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist jede Änderung, die den Geschäftsführer betrifft, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Zu den meldepflichtigen Tatsachen zählt neben der Neubestellung des Geschäftsführers auch zwingend die Abberufung und Amtsniederlegung. Ein Versäumen der Anmeldepflicht der Neubestellung des Geschäftsführers lässt allerdings nicht die Pflicht zur Anmeldung der Beendigung des Geschäftsführeramts entfallen. Die Gesellschaft hat auch ein erhebliches Interesse daran, das Ausscheiden des Geschäftsführers eintragen zu lassen. Der Gesellschaft droht nämlich bei fehlender Eintragung der Abberufung auch dann eine Rechtsscheinhaftung, wenn die Bestellung nicht eingetragen wurde. Seite 3 / 6

4 3. Wettbewerbsrecht Irreführende Eintragungsangebote für Messeverzeichnisse Gegenwärtig erhalten Unternehmen wieder vermehrt Angebote zu Eintragungen oder Aktualisierungen in Ausstellerverzeichnissen verschiedener Messen, die in keinerlei Zusammenhang mit der jeweiligen Messe stehen. Zu nennen sind hier insbesondere Formularaussendungen von "Expo Guide" und "International Fairs Directory". Die vorgenannten und weitere Anbieter nutzen jeweils ein Formular, das dem Formular für den Katalogeintrag vieler Messeveranstalter ähnelt und fordern die Aussteller auf, es für einen Eintrag in einem Online-Verzeichnis zu vervollständigen. Durch Vervollständigung und Rücksendung wird jedoch ein teurer Vertrag geschlossen. Weitere Hinweise des Ausstellungsund Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.v. Irreführung Warenbevorratung Händler haben oft nur einen begrenzten Warenvorrat. Dieser spielt insbesondere bei der Bewerbung besonderer Aktionsartikel eine Rolle. Wissen die Unternehmer (oder können sie damit rechnen), dass die Warenbevorratung für eine bestimmte Aktion nur für einen sehr kurzen Zeitraum ausreichend sein wird, müssen sie darüber hinreichend aufklären. Ansonsten handelt es sich um ein so genanntes Lockvogelangebot, das einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. September 2015 (Az.: I ZR 92/14) entschiedenen Fall warb das Unternehmen sowohl im Rahmen einer Print- wie auch in einer Online-Anzeige mit dem Angebot eines speziellen Smartphones. In der Printanzeige befand sich folgender Hinweis: Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein. In der Online-Anzeige stand: Alle Artikel solange der Vorrat reicht. Teilweise war das Smartphone in den Filialen des Unternehmens aber bereits kurz vor oder kurz nach Beginn der regulären Öffnungszeiten am Tag der Smartphone- Aktion vergriffen gewesen. Das beklagte Unternehmen war der Auffassung, durch die oben genannten Hinweise sei der Verbraucher hinreichend über die knappe Bevorratung aufgeklärt gewesen. Das sahen das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und am Ende auch der BGH anders: Es wurde ausgeführt, dass der durchschnittliche Betrachter eines Werbeprospekts oder einer Onlinewerbung der vorliegenden Art angesichts dieses Hinweises nicht damit rechnen müsse, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr erhältlich sein könnte. Dies sei unabhängig davon, ob es sich um ein wöchentlich wechselndes Aktionsprodukt oder das normale Sortiment handele. Der von den Beklagten verwandte Hinweis habe im Streitfall die bestehende Verfügbarkeitsbeschränkung nicht in ausreichendem Maße verdeutlicht. Seite 4 / 6

5 Der BGH betont in seinem Urteil noch einmal, dass nicht ein knapper Warenvorrat an sich wettbewerbswidrig sei. Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich vielmehr aus der fehlenden Aufklärung über einen angemessenen Warenvorrat, da dies einen Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zum UWG darstelle. 4. Internetrecht Erleichterung bei Werbung mit Streichpreisen Eine der beliebtesten Werbeaktionen für Hersteller oder Online-Händler ist nach wie vor die Werbung mit durchgestrichenen Preisen. Im Online- Bereich hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung ein Stück weit gelockert (Urteil des BGH vom 5. November 2015; Az.: I ZR 182/14). Bislang musste online explizit erklärt werden, worauf sich der Streichpreis bezieht (also z. B. auf die unverbindliche Preisempfehlung - UVP- des Herstellers, den bisher verlangten Preis etc.). Nun stellt sich der BGH auf den Standpunkt, der Verbraucher verstehe Streichpreise automatisch als den bislang vom Händler oder Hersteller geforderten Preis. Dies müsse dann nicht (mehr) näher erläutert werden. Insoweit findet nun also eine Angleichung des Online-Handels an den stationären Handel statt. Unser Tipp: Verstehen Sie das Urteil nicht als Freibrief! Bezieht sich der durchgestrichene Preis nicht auf den zuvor verlangten Preis, ist immer noch ein erläuternder Hinweis notwendig. Auch bleibt Mondpreis-Werbung unzulässig. Der durchgestrichene Preis muss also ernsthaft über einen längeren Zeitraum gefordert worden sein. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Verbraucherschlichtung zum in Kraft getreten Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist am in Kraft getreten. Das Ziel des VSBG ist es, ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen zu schaffen. Künftig können Verbraucher ihre vertraglichen Ansprüche bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen. Unternehmer können durch ihre freiwillige Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern und möglicherweise Kunden erhalten. Die Allgemeine Schlichtungsstelle "Zentrum für Schlichtung e.v." hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem erreichbar. Bei branchenspezifischen Streitigkeiten, bei denen es noch keine spezielle Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucher in Zukunft an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Seite 5 / 6

6 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Seminar für Zolleinsteiger Das europäische Zollrecht ist in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden. Es bietet aber andererseits denjenigen, die sich in dieser schwierigen Materie auskennen, unzählige Erleichterungen und Hilfen bei der Abwicklung internationaler Handelsgeschäfte. Das Seminar bietet Neulingen auf dem Gebiet Zollrecht einen grundsätzlichen Überblick über alle mit der Warenbewegung im Zusammenhang stehenden zollrechtlichen Erfordernisse. Anhand praktischer Fälle werden die gängigen Arbeitshilfen bei der Zollsachbearbeitung vorgestellt. Die Teilnahme am Seminar erfordert keine Vorkenntnisse. Termin: , 9 bis 16 Uhr Ort: IHK Wiesbaden, Wilhelmstraße 24-26, Wiesbaden Kosten: Anmeldung: 200,00 Euro für IHK-Mitglieder 260,00 Euro für Nicht-Mitglied hier Newsletter-Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 6 / 6

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