N E W S L E T T E R R E C H T 3/2018
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- Rudolph Brinkerhoff
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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht BAG: Umkleidezeit ist vergütungspflichtig bei auffälliger Dienstkleidung EuGH: Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Schweizer Notar kann GmbH-Gründung formwirksam beurkunden Gewinnabführungs- und vergleichbare Verträge sind eintragungspflichtig 3. Wettbewerbsrecht Angabe der vollständigen Identität bei Werbeangeboten 4. Internetrecht Wem gehört der Facebook-Account, der auf einen ehemaligen Mitarbeiter registriert ist? 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Verkaufsbeschränkung über Drittplattformen bei Luxuswaren kann erlaubt sein! 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin 8. Wiesbadener Steuerrechtstag IHK Wiesbaden 11. April 2018 Business-Frühstück: USA Update Recht IHK Wiesbaden April 2018 Grundlagenseminar zum neuen Datenschutzrecht EU-Datenschutzgrundverordnung IHK Wiesbaden 16. April oder 4. Juni 2018 Newsletter-Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht BAG: Umkleidezeit ist vergütungspflichtig bei auffälliger Dienstkleidung Bei den Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb und den Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach 611 Abs. 1 BGB, wenn es sich um besonders auffällige Dienstkleidung handelt. Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 6. September 2017 Az.: 5 AZR 382/16 entschieden. Seite 1 / 7
2 Ein Krankenpfleger hatte klageweise einen Überstundenanspruch geltend gemacht. Er war der Ansicht, er habe an jedem Arbeitstag circa 12 Minuten für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung und für das Zurücklegen des Weges von Umkleideraum an den Arbeitsplatz benötigt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in einer Dienstvereinbarung geregelt, dass jeder Beschäftigte verpflichtet ist, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Hierfür stellte sie Umkleideräume und Schränke zur Verfügung. Das BAG gab dem Kläger Recht: Die berufstypische Kleidung lasse den Kläger den Heilberufen zuordnen. Von einer besonderen Auffälligkeit der Kleidung müsse bereits dann ausgegangen werden, wenn diese Rückschlüsse auf einen bestimmten Berufszweig zulasse. Der Arbeitnehmer selbst habe kein eigenes Interesse daran, dass die Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten erfolge. Daher könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er seine Dienstkleidung bereits zu Hause anziehe. Entscheide sich ein Arbeitnehmer dazu, seine Dienstkleidung im Betrieb an- und auszuziehen, handle es sich laut BAG um vergütungspflichtige Arbeitszeit. EuGH: Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit Müssen Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein, zählt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, die zu vergüten ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines belgischen Feuerwehrmannes entschieden. Der Feuerwehrmann klagte gegen seinen Arbeitgeber vor dem belgischen Arbeitsgericht und verlangte, dass seine daheim geleisteten Bereitschaftsdienste vergütet werden. Laut Vorgaben des Arbeitgebers musste er sich in einer Woche pro Monat abends und am Wochenende für Einsätze bereithalten und dabei innerhalb von höchstens acht Minuten auf der Feuerwehrwache erscheinen. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte zu dem Fall den EuGH an. Der EuGH entschied in dem Fall, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Kläger, wie vom Arbeitgeber vorgegeben, im Falle eines Notrufs binnen acht Minuten auf der Wache sein muss. In der Begründung führten die Richter aus, dass der Feuerwehrmann in diesen Zeiten durch Vorgaben des Arbeitgebers sehr eingeschränkt war und sich kaum anderen Tätigkeiten widmen konnte. Das unterscheide sich deutlich von Arbeitnehmern, die während Bereitschaftsdiensten für den Arbeitgeber nur erreichbar sein müssen. Dass der Arbeitnehmer sich dabei zu Hause aufgehalten hatte, spielte für den EuGH keine Rolle. Zur Frage, inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, äußerte sich der EuGH nicht, da hier nicht EU-Regeln, sondern nationale Regeln ausschlaggebend seien. Hinweis: Nach deutschem Arbeitsrecht muss Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn entgolten werden. Verdienen Arbeitnehmer mit ihrer Vollarbeitszeit mehr als den Mindestlohn, kann folglich die Vergütung für den Bereitschaftsdienst niedriger ausfallen. (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 Az.: C-518/15) Seite 2 / 7
3 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Schweizer Notar kann GmbH-Gründung formwirksam beurkunden Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil vom 24. Januar 2018, (Az.: 22 W 25/16) entschieden, dass die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar aus dem Kanton Bern dann die Formanforderungen des 2 Abs. 1 GmbHG erfüllt, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern die Gründungsurkunde sowie den Gesellschaftsvertrag einer deutschen GmbH beurkundet. Das Registergericht verweigerte die Eintragung der GmbH mit der Begründung, dass die erforderliche Form nicht eingehalten worden sei. Nach 2 Abs. 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag einer GmbH der notariellen Form. Das KG Berlin stellte zunächst fest, dass eine Beurkundung von Vorgängen einer GmbH deutschen Rechts durch einen ausländischen Notar nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Wird beispielsweise die Gründung oder Umwandlung einer deutschen Gesellschaft im Ausland beurkundet, dann muss diese Beurkundung den deutschen und nicht nur den am Beurkundungsort geltenden Formvorschriften genügen. Von einer Gleichwertigkeit der Beurkundung sei auszugehen, wenn Vorbildung sowie Rechtsstellung des ausländischen Notars und das ausländische Beurkundungsverfahren den deutschen Vorgaben entsprächen. In dem vorliegenden Fall stellte das Gericht eine Gleichwertigkeit fest. Tipp: Schweizer Notar ist nicht gleich schweizer Notar, inwieweit eine Gleichwertigkeit bei Notaren anderer Kantone gegeben ist, sollte vorab geprüft werden. Klären Sie daher grundsätzlich vor einer ausländischen Beurkundung bei Ihrem Handelsregister, ob sie den deutschen Formerfordernissen genügt. Gewinnabführungs- und vergleichbare Verträge sind eintragungspflichtig Achtung bei vertraglichen Vereinbarungen, die die Weitergabe von Gewinnen an andere Unternehmen vorsehen. Solche Verträge müssen im Handelsregister eingetragen werden, um wirksam zu sein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Vertrag Gewinnabführungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag oder anders heißt. Wird das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter durch die vertragliche Regelung vollständig aufgehoben und auf ein anderes Unternehmen übertragen, entfaltet diese Vereinbarung die gleiche Wirkung wie ein Gewinnabführungsvertrag. Es handelt sich um einen Eingriff in die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter. Eine solche Regelung ändert die rechtliche Grundstruktur des beherrschten Unternehmens in einem Seite 3 / 7
4 Maße wie eine Satzungsänderung. Daher ist ein derartiger Vertrag nur wirksam, wenn er ins Handelsregister eingetragen wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied entsprechend mit Urteil vom 1. November Az.: 4 U 280/16, dass die Regelung in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nach der jeder erwirtschaftete Überschuss vollständig nur vermindert um die Rückstellungen abgeführt werden musste, ohne Eintragung im Handelsregister unwirksam war. 3. Wettbewerbsrecht Angabe der vollständigen Identität bei Werbeangeboten Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Oktober letzten Jahres entschieden, dass Unternehmer bei Werbeangeboten ihre vollständige Identität nennen müssen. Handelt es sich bei einem Unternehmen um einen nicht in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, muss der Unternehmer bei einem Angebot seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben. Wenn der Betrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, es sich also z.b. um eine GmbH oder einen eingetragenen Kaufmann handelt, muss hinter dem Firmenname die Rechtsformbezeichnung wie "eingetragener Kaufmann", Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder deren übliche Abkürzung, wie e.k. oder GmbH ausdrücklich genannt werden. Der beklagte Autohändler veröffentlichte eine Werbeanzeige, in der er lediglich mit Autohaus P. auftrat. Es handelte sich bei dem Autohändler tatsächlich um einen eingetragenen Kaufmann und er hätte seine vollständige Firmierung mit Autohaus P. e.k. angeben müssen. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach stellt die Identität und Anschrift des Unternehmens eine wesentliche Information dar, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Auch wenn es sich im betreffenden Fall um eine Zeitungsanzeige gehandelt hat, dürfte das Urteil auch auf den Online-Bereich übertragbar sein, denn auch hier müssen Unternehmer ihre Identität korrekt angeben. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2017 Az.: I ZR 84/16) 4. Internetrecht Wem gehört der Facebook-Account, der auf einen ehemaligen Mitarbeiter registriert ist? Viele Unternehmen pflegen heute aus Marketing- und Absatzgründen einen Facebook-Account. Dass dies mit (datenschutz-)rechtlichen Tücken verbunden sein kann, haben wir schon häufiger dargestellt. Ein Unternehmen sollte auch sehr genau darauf achten, wer den geschäftlichen Account überhaupt pflegt. Seite 4 / 7
5 Dies zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (AG Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2018 Az.: 31 C 212/17). Dort verlangte ein Unternehmen von seinem ehemaligen Arbeitnehmer die Herausgabe einer Facebook-Seite. Zwar siegte das Unternehmen zunächst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Im Hauptsacheverfahren hob das Amtsgericht Brandenburg die Entscheidung jedoch wieder auf. Der Facebook-Account sei zwar vom Angestellten während seiner Beschäftigung beim Unternehmen registriert worden. Auch weise der Name des Accounts auf den Namen des Unternehmens sowie eine für das Unternehmen eingetragene Marke hin. Schließlich verwies der Punkt Info unstreitig auf die Webseite des Unternehmens. Dies alles genügte dem Gericht aber nicht. Es fehle eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Daher sei auf die Gestaltung und den Inhalt der Seite abzustellen. Dort sprächen zwar viele Umstände für eine gewerbliche, andere Umstände aber für eine private Nutzung. So sei der Account mit einer privaten -Adresse angelegt worden. Auch sei ein Teil der Nutzung eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen (z.b. Foto- Postings). Unser Tipp: Das vorliegende Urteil erging im einstweiligen Rechtsschutz. Auch hatte das Amtsgericht Zweifel, ob nicht die Arbeitsgerichte letztlich in der Sache entscheiden müssten. Dennoch sollten Unternehmen ihre Lehren aus der Entscheidung ziehen. Sobald Mitarbeiter also soziale Netzwerke in ihrer Arbeitszeit betreuen, sollte dazu eine ausdrückliche Vereinbarung bestehen. Private und geschäftliche Inhalte sind strikt zu trennen, um unliebsame Überraschungen von vorneherein zu vermeiden. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Verkaufsbeschränkung über Drittplattformen bei Luxuswaren kann erlaubt sein! Mit Urteil vom 06. Dezember 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.: C-230/16), dass ein Luxuswaren-Anbieter seinen autorisierten Händlern verbieten kann, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen, um deren Luxusimage sicherzustellen. Im konkreten Fall ging es um Luxuskosmetika. Den autorisierten Händlern wurde durch Vertrag der Verkauf der Waren nur in Verkaufsstätten und über eigene elektronische Schaufenster (also keine Drittplattformen wie z.b. Amazon) erlaubt. Der EuGH wertet die Vertragsklausel als zulässig, wenn die Klausel der Sicherstellung des Luxusimages der Waren diene, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt werde und in einem angemessen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehe. Er bekräftigt, dass ein selektives Vertriebssystem unter diesen Voraussetzungen nicht gegen das EU- Kartellverbot verstoße. Seite 5 / 7
6 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Informationsveranstaltung 8. Wiesbadener Steuertag 2018 Digital - Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) Steuerberatung im Wandel Die gemeinsamen Veranstaltung der IHK Wiesbaden, der Hochschule RheinMain und der Wirtschaftsjunioren bei der IHK Wiesbaden informiert über die GoB im Spannungsfeld der gesetzlichen Anforderungen und der Notwendigkeit der Digitalisierung und diskutiert die Steuerberatung im Wandel. Termin: 11. April 2018, 16:00 Uhr Ort: IHK Wiesbaden, Großer Saal, Wilhelmstr , Wiesbaden kostenfrei Weitere Information und Anmeldung Business-Frühstück: USA Update Recht Die Vereinigten Staaten sind mit Abstand der wichtigste ausländische Einzelmarkt für hessische Unternehmen. In allen Phasen der Markterschließung sind rechtliche Fragestellungen zu beachten, sei es beim Abschluss von Lieferverträgen oder beim Aufbau einer Tochtergesellschaft vor Ort. Denn das amerikanische Rechtssystem ist anders aufgebaut als das deutsche. Worauf ist bei der Standortwahl, beim Vertriebsaufbau und beim Marketing zu achten? Wie gründet man eine Firma? Welche Visa werden benötigt? Diese und weitere Fragen werden im Rahmen unseres Business- Frühstücks angesprochen. Termin: 19. April 2018, von 9 bis 11 Uhr Ort: IHK Wiesbaden, Wilhelmstr , Wiesbaden Kosten: 50 Euro für Mitglieder 65 Euro für Nichtmitglieder Weitere Informationen und Anmeldung Grundlagenseminar zum neuen Datenschutzrecht EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Das Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 bedeutet für viele Unternehmen eine Vielzahl von Neuerungen. Bestehende Prozesse, Abläufe und Verträge sind daher zu prüfen und ggf. anzupassen. Dokumentation, Fairness, Transparenz und Risikoanalyse stehen im Vergleich zum BDSG noch stärker im Vordergrund und werden Unternehmen jeder Branche und Größe in ihrer Praxis maßgeblich prägen. Seite 6 / 7
7 Das Seminar gibt Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie praxisbezogene Handlungsempfehlungen zur konzeptionellen Umsetzung der Themen. Termine: 16. April 2018, 9 bis 16 Uhr 04. Juni 2018, 9 bis 16 Uhr Ort: IHK Wiesbaden, Wilhelmstr , Wiesbaden Kosten 250 Euro Anmeldung und weitere Informationen Newsletter-Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 7 / 7
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