N E W S L E T T E R R E C H T 3/2016

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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Konkurrenztätigkeit umfassend verboten 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Keine juristischen Personen als Insolvenzverwalter Absage einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft 3. Wettbewerbsrecht Wesentliche Informationen im Rahmen des 5a UWG Grundpreise müssen beim Preis angegeben werden; Streichpreise müssen transparent sein 4. Internetrecht Fernabsatzverträge können ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers widerrufen werden 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Vordruck für Zwangsvollstreckungsauftrag 6. Veranstaltung, Mindestlohn-Umfrage, Ansprechpartnerin 1. Wiesbadener Arbeitsrechtstag der IHK IHK Wiesbaden - 27.April 2016 Umfrage Mindestlohn Newsletter-Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Konkurrenztätigkeit umfassend verboten Das Wettbewerbsverbot von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber ist umfassend und gilt auch außerhalb des unmittelbaren Einzugsgebietes des Arbeitgebers. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im Fall einer Steuerfachangestellten in einer Steuerberatungskanzlei entschieden, die in einer anderen Stadt ein Gewerbe für Lohn- und Finanzbuchhaltung angemeldet hatte (Urteil des LAG vom 12. November 2015; Az.: 7 Sa 1690/14). Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung und klagte auf Herausgabe des durch die Konkurrenztätigkeit erzielten Erlöses. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass eine Konkurrenztätigkeit auch dann vorliege, wenn diese nicht in dem unmittelbaren Einzugsgebiet des Arbeitsgebers erfolge. Untersagt sei dem Arbeitnehmer der Abschluss von Umsatzgeschäften im Handelszweig des Arbeitgebers oder das Anbieten von Diensten und Leistungen gegenüber Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers. Das gelte auch dann, wenn sicher sei, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor Seite 1 / 7

2 von Kunden nicht erreichen werde. Bei der Berechnung des herauszugebenden Erlöses könne der Arbeitnehmer seinen eigenen Arbeitsaufwand nicht gewinnmindernd abziehen. Vorliegend bestehe ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses in Höhe von Euro. (DIHK/Bs) 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Keine juristischen Personen als Insolvenzverwalter Juristische Personen können auch künftig nicht als Insolvenzverwalter tätig werden. Das ist der Kernsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Januar 2016 (Az.: 1 BvR 3102/13). Die Regelung, dass nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter infrage kommen, greife zwar erheblich in die Berufsfreiheit ein, heißt es in dem veröffentlichten Beschluss. Die Richter stellen dem aber den hohen Wert eines geordneten Insolvenzverfahrens entgegen. Das liege nicht nur im Interesse der Gläubiger, sondern sei z. B. auch für den Erhalt von Arbeitsplätzen wichtig. Dafür sei es unerlässlich, dass das Gericht eine vertrauenswürdige und qualifizierte Person auswähle. Fehlentscheidungen könnten Menschen in ihrer Existenz gefährden. (DIHK-Newsletter InfoRecht 2/2016) Absage einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 30. Juni 2015 (Az.: II ZR 142/14), dass der für die Einberufung der Hauptversammlung zuständige Vorstand diese auch wieder absagen kann. Zu spät ist die Absage allerdings, wenn sich die erschienenen Aktionäre am Tag der Hauptversammlung nach einer Einlasskontrolle im Versammlungsraum eingefunden haben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Absage nur noch durch Beschluss der anwesenden Aktionäre möglich. Eine förmliche Eröffnung der Hauptversammlung ist für den Kompetenzverlust des Vorstandes nicht notwendig. Der BGH fordert somit keine förmliche Eröffnung für die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung. Wird die Hauptversammlung aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen, ändert dies an der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstandes zur Zurücknahme der Einberufung nichts. Dies ändert sich nur dann, wenn die Minderheit nach gerichtlicher Ermächtigung die Einberufung selbst vorgenommen hat. Sollten kurzfristig Gründe auftreten, die der Durchführung einer Hauptversammlung entgegenstehen und sollte der Vorstand durch die Kurzfristigkeit nicht mehr in der Lage sein, rechtzeitig abzusagen, so stehen ihm andere Möglichkeiten, wie zeitliche Verschiebung der Hauptversammlung, Unterbrechung, Verlegung des Ortes, Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, zur Verfügung. Seite 2 / 7

3 3. Wettbewerbsrecht Wesentliche Informationen im Rahmen des 5a UWG In seinem Urteil vom 4. Februar 2016 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Umfang und der Darstellungsweise der wesentlichen Informationen im Rahmen des 5 a UWG. Beklagte war eine Franchisegeberin, welche die Werbung für ihre Franchisenehmer zentral organisiert. Die Franchisenehmer selbst führen die Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich. Im Rahmen eines größeren Werbeprospektes bewarb die Beklagte verschiedene Angebote. Diese waren mit einem Disclaimer versehen, welcher darauf hinwies, dass alle Angebote lediglich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich seien. Welche Märkte an der Angebotsaktion teilnahmen, war dort nicht aufgeführt. Den Franchisenehmern war es zudem freigestellt, ob sie an der Angebotsaktion teilnehmen möchten. Auf der Rückseite des Prospekts waren lediglich die Adressen von acht Märkten in der Umgebung eingetragen. Der klagende Verbraucherverband hielt diese Vorgehensweise für irreführend und erhob Klage. Der BGH gab dem Verbraucherverband Recht und sah das Vorgehen der Beklagten als wettbewerbswidrig an. Der Verbraucher habe keinen Anlass, den Disclaimer zur Kenntnis zu nehmen. Für die Verbraucher bzw. für die potentiellen Käufer müsse klar ersichtlich sein, welche der aufgeführten Läden an der Angebotsaktion teilnehmen würden. Die irreführende Werbung könne den Verbraucher dazu veranlassen, ein Geschäft in der Erwartung aufzusuchen, dass dieses die Angebote führe. Dadurch könne der Verbraucher zu einer Kaufentscheidung verleitet werden, die er andernfalls gar nicht getroffen hätte. Der BGH sieht hierin bereits einen Verstoß gegen 5 a Abs. 3 UWG, auch wenn durch das Angebot allein noch keine vertragliche Bindung mit einem Dritten zustande kommt und ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine ähnliche Fallgestaltung vorliegt. Auch weist der BGH in seinem Urteil auf die Neuregelung des 5 a Abs. 2 Nr. 2 UWG hin, der nun explizit bestimmt, dass von einem Vorenthalten der wesentlichen Informationen auch dann auszugehen ist, wenn diese zwar vorhanden, aber in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise für den Verbraucher dargestellt sind. (Urteil des BGH vom 4. Februar 2016, Az.: 194/14) Grundpreise müssen beim Preis angegeben werden; Streichpreise müssen transparent sein Das Landgericht (LG) Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 23. Dezember 2015 unter anderem klar, dass der Verkaufspreis und der Grundpreis einer Ware unmissverständlich, klar und gut lesbar sein müssen. Zudem müssen der Grundpreis und der Verkaufspreis dauerhaft auf derselben Internetseite dargestellt werden, um eine einfache Vergleichbarkeit der Preisangaben zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sollten ein Online-Shop und ein normales Ladengeschäft zum Schutz des Verbrauchers möglichst vergleichbar sein. Eine Anzeige des Grundpreises lediglich auf der Seite 3 / 7

4 Artikeldetailseite reicht daher nicht aus. Darüber hinaus besteht insbesondere bei Online-Käufen die Gefahr, dass sich der Verbraucher im Hinblick auf Größe oder Gewicht einer Verpackung schnell verschätzt. Dies gilt auch im Fall der sog. Retargeting-Werbung, d. h. bei Internetwerbeanzeigen des Händlers auf fremden Internetseiten. Eine dauerhafte Sichtbarkeit des Grundpreises ist hierbei zwar nicht erforderlich, jedoch muss dieser auch auf der Werbeanzeige spätestens nach wenigen Sekunden, z. B. durch Darüberfahren mit der Maus, erscheinen. Im Falle sogenannter Streichpreise muss gemäß des Urteils des LG Karlsruhe deutlich gekennzeichnet werden, woraus sich dieser Preis ergeben hat. Zudem muss es sich dabei um Preise handeln, welche in der Vergangenheit ernsthaft gefordert worden sind. Dies kann beispielsweise eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sein, aber auch ein von einem früheren oder anderem Händler geforderter Preis wäre eine mögliche Angabe. Gleiches gilt auch hier für die Retargeting-Werbung. Im Urteil des LG Karlsruhe waren der Online-Shop der Beklagten und die Werbeanzeigen so gestaltet, dass eine Vergleichbarkeit von Grundpreis und Verkaufspreis nur über mehrmaliges Wechseln der Internetseiten möglich war. Zudem gab die Beklagte einen Selbstabholpreis als Streichpreis an. Die Selbstabholung war aber wesentlich umständlicher und teurer für den Verbraucher, so dass die Entscheidung automatisch auf den komfortableren und wesentlich günstigeren Postversand gefallen wäre. Damit war hier nicht mehr von einem ernsthaften Verlangen des Streichpreises durch die Beklagte auszugehen. Im vorliegenden Fall war somit weder eine unmissverständliche Angabe der Grundpreise, noch eine hinreichende Transparenz der Streichpreise gegeben. (LG Karlsruhe, Urteil vom 23. Dezember 2015, Az.: 15 O 12/15 KfH) 4. Internetrecht Fernabsatzverträge können ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers widerrufen werden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 16. März 2016 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am gesetzlich geregelten Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist. Der Kläger hatte im Internet bei der Beklagten zwei Matratzen bestellt, erhalten und auch bezahlt. Während der Widerrufszeit berief sich der Kläger auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine Tiefpreisgarantie des Verkäufers und bat um Erstattung des Differenzbetrags (32,98 Euro), damit er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht absehe. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, daraufhin widerrief der Kläger den Kaufvertrag. Seite 4 / 7

5 Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, daher sei der Widerruf unwirksam. Das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft gebe es nur deshalb, weil der Verbraucher damit die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, ihm ging es vielmehr darum, eine (unberechtigte) Forderung aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen. Der Käufer verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung des BGH hat der Kläger den Kaufvertrag wirksam widerrufen, so dass ihm ein Rückzahlungsanspruch des Kaufreises zustehe. Bei Fernabsatzgeschäften genüge allein der fristgerechte Widerruf. Hierfür sei der Beweggrund der Kläger wolle einen günstigeren Preis erzielen unerheblich. Einer Begründung des Widerrufs bedürfe es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb sei es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Nur in Ausnahmefällen etwa wenn der Verkäufer besonders schutzwürdig sei komme ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handle, z. B. indem er den Verkäufer schädigen wolle oder schikanös handle. Dass der Kläger im vorliegenden Fall Preise verglichen und der Beklagten angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle hingegen kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Hier habe der Verbraucher vielmehr die grundsätzlich uneingeschränkte Widerrufszeit zu seinem Vorteil genutzt. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Vordruck für Zwangsvollstreckungsauftrag Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Vordruck für den Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher eingeführt. Dieses Formular ist ab dem 1. April 2016 verbindlich zu nutzen. Zwangsvollstreckungsaufträge, die dann ohne Verwendung dieses Vordrucks gestellt werden, werden abgelehnt. Den Vordruck finden Sie auf dieser Seite des BMJV. Darüber hinaus finden Sie auf der Seite des BMJV einen hilfreichen FAQ-Katalog. Seite 5 / 7

6 6. Veranstaltung, Mindestlohn-Umfrage, Ansprechpartnerin Informationsveranstaltung 1. Wiesbadener Arbeitsrechtstag der IHK Arbeitgeber müssen sich mit einer Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fallen auseinandersetzen. Das fängt bei der Stellenbeschreibung an und hört selbst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht immer auf. Welcher Arbeitgeber fühlt sich da nicht manchmal überfordert? Darum wollen wir Ihnen an unserem Arbeitsrechtstag anhand anschaulicher Beispiele aus der Praxis Aufschluss darüber geben, welche grundlegenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Einstellung, beim Direktionsrecht, der Mitarbeiterführung und selbstverständlich auch bei der Entlassung beachtet werden müssen, um arbeitsrechtliche Risiken zu vermeiden. Drei erprobte Experten des Arbeitsrechts werden Ihnen aus unterschiedlichen Perspektiven einen Überblick und ein Update zu den aktuellen Vorschriften und der Rechtsprechung geben. Termin : Ort: Mittwoch, den 27. April 2016, 16:00 bis 19:00 Uhr IHK Wiesbaden, Großer Saal, Wilhelmstr , Wiesbaden kostenfrei Referenten: Rechtsanwalt Dr. Joachim Reiff, Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt und Notar Andreas Riedel, Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk, Fachanwalt für Arbeitsrecht Anmeldung: hier Umfrage Mindestlohn Der seit dem 1. Januar 2015 geltende flächendeckende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro und die damit verbundene erhebliche Rechtsunsicherheit belasten die Unternehmer weiterhin in starkem Maße. Häufig richtet sich der Unmut der Unternehmer dabei auch gegen die mit dem Mindestlohngesetz einhergehenden bürokratischen Hemmnisse. Um die konkreten Auswirkungen der Mindestlohnvorschriften auf die hessischen Unternehmen zu ermitteln, bitten wir Sie um Ihre Beteiligung an der folgenden Umfrage. Ziel der Erhebung ist es, die regionalwirtschaftlichen Reaktionen auf den Mindestlohn und deren Auswirkungen auf die Unternehmen und Beschäftigung zu ermitteln, um diese gegenüber der Politik mit konkreten Zahlen darlegen zu können. Seite 6 / 7

7 Nach der Einführung ist vor der Anpassung: Schon im Juni 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner die Höhe des Mindestlohns überprüfen und beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Auch um auf diese Entscheidung gezielt Einfluss nehmen zu können, ist es uns wichtig, mit konkreten Zahlen zu den Anpassungsreaktionen der Betriebe und der Wirkung auf die hessische Wirtschaft für unsere Unternehmer argumentieren zu können. Bitte nehmen Sie daher an der Umfrage teil, Ihre Meinung ist uns wichtig! Je mehr Unternehmer hinter der Umfrage stehen, je eindrucksvoller können wir die Interessen der Unternehmer darstellen. Newsletter-Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , Seite 7 / 7

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