N E W S L E T T E R R E C H T 6/2014

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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Beginn und Ende der Wartezeit, Sonntage zählen! Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Auswirkungen formeller Fehler auf die Beschlussfassung 3. Wettbewerbsrecht Bundesnetzagentur lässt Rufnummern wegen belästigender Anrufe abschalten 4. Internetrecht Keine Erschöpfung bei ebooks Internet-Cache keine Urheberrechtsverletzung 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung nach Kundenspezifikation Betrüger versenden s im Namen des Bundesministeriums der Finanzen 6. Veranstaltungen, Ansprechpartnerin Dienstreisen, Montage- und Projekteinsätze im Ausland Internet-Recht-Datenschutz: Juristische Fallstricke vermeiden Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Beginn und Ende der Wartezeit, Sonntage zählen! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich kürzlich mit der Frage befassen, wann die 6-monatige Wartezeit für Kündigungsschutz ( 1 Abs. 1 KSchG) beginnt und wann sie endet. Dieses Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az.: 2 AZR /12) gilt sowohl für die gesetzlich als auch für die vertraglich vereinbarte Probezeit, die längstens sechs Monate betragen darf. Wenn eine Kündigung als Probezeitkündigung und ohne Kündigungsschutz gelten soll, muss sie dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Probezeit und vor Ablauf der Wartezeit zugehen. Die Arbeitgeberin schloss mit einer Krankenpflegerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab dem 15. Mai Die Arbeit nahm die Arbeitnehmerin auf Wunsch der Arbeitgeberin erst am 26. Mai 2010 auf. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am 25. Mai 2010 rückwirkend zum 15. Mai Mit Schreiben vom 15. November 2010 kündigte die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit fristgemäß zum 30. November Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, am 15. November 2010 sei die Probezeit noch nicht abgelaufen gewesen, da die Arbeitnehmerin erst zum 26. Mai 2010 die Arbeit aufgenommen habe. Der Seite 1 / 7

2 Vertrag sei nur aus sozialrechtlichen Gründen auf den 15. Mai 2010 datiert worden. Das BAG stellte fest, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2010 lag und somit auch Warte- und Probezeit an diesem Tag begonnen hatte. Der 15. Mai 2010 sei auch in die Wartezeit einzubeziehen. Die Wartezeit und Probezeit war am 14. November 2010 abgelaufen. Dass dieser Tag ein Sonntag war, hindere den Ablauf nicht. Die Probezeit und die Wartezeit auf Kündigungsschutz waren damit beim Zugang der Kündigung am 15. November 2010 abgelaufen. Daher könne die Kündigung nicht mehr als Probezeitkündigung gelten. Ob die Arbeitnehmerin auch Kündigungsschutz genießt, muss die Vorinstanz noch einmal prüfen. Dies hängt außer von der Wartezeit insbesondere davon ab, ob der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: C- 118/13) hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer verstirbt, der noch offene Urlaub nicht erlischt. Die Erben des Arbeitnehmers haben dann einen Anspruch darauf, dass der Urlaub abgegolten wird. Anlass dieses Urteils war ein Rechtsstreit einer Witwe mit dem Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns über die Abgeltung von Urlaub vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Nach den Angaben des Arbeitgebers betrug der offene Urlaub 140,5 Tage. Dies war möglich, weil im Betrieb eine Abrede bestand, dass Urlaub über einen längeren Zeitraum aufgespart werden durfte. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah sich mit der Rechtsprechungs-praxis des Bundesarbeitsgerichts konfrontiert, nach der der Urlaubsanspruch mit dem Tod erlösche und damit auch keine Abgeltung mehr möglich sei. Weil dies ein Sachverhalt ist, der das Europarecht betrifft, hat das Landesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof zur Klärung dieser Frage angerufen. Der Europäische Gerichtshof entscheidet für alle Mitgliedsstaaten verbindlich über den Inhalt des Europarechts. Dabei stellte er heraus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist. Dabei stellen die Ansprüche auf - Jahresurlaub und auf - Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs dar. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Die Rechtsprechung wird dieses Urteil in Zukunft in seiner Rechtsprechungspraxis berücksichtigen müssen. Seite 2 / 7

3 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Auswirkungen formeller Fehler auf die Beschlussfassung Mit Urteil vom 11. März 2014 (Az.: II ZR 24/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Personen-gesellschaften zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen können. Danach ist ein Beschluss nur dann nichtig, wenn durch den Verstoß der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Ein Einladungsmangel führt jedoch dann nicht zur Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist. Wenn der zu spät eingeladene Teilnehmer die zu kurze Ladungsfrist rügt und nur unter Protest an der Versammlung teilnimmt, lässt dies daher alleine noch nicht auf einen Einfluss bei der Beschlussfassung schließen. Im konkreten Fall ging es darum, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Drei-Wochen-Frist für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung um einen Tag überschritten wurde. Allein dieser Ladungsfehler führt laut BGH noch nicht zur Nichtigkeit eines in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses. Vielmehr wäre der Vortrag nötig gewesen, dass es durch die zu knapp bemessene Vorbereitungszeit letztlich zu einer anderen Beschlussfassung gekommen ist als bei ausreichend gewährter Vorbereitungszeit zu erwarten gewesen wäre. 3. Wettbewerbsrecht Bundesnetzagentur lässt Rufnummern wegen belästigender Anrufe abschalten Nach einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom hat diese neun Rufnummern eines Callcenters abschalten lassen. Vorausgegangen seien Beschwerden von mehr als 300 Verbrauchern, da Anrufe auch zur Unzeit (sonntags und nachts) erfolgt seien und bei Annahme des Anrufs niemand in der Leitung gewesen sei. In Einzelfällen habe es innerhalb weniger Tage bis zu 200 Anrufe gegeben. Rückrufe hätten entweder auf einem Anrufbeantworter ohne Identitätsangabe geendet oder es sei der Hinweis Kein Anschluss unter dieser Nummer erfolgt. Die Bundesnetzagentur gehe davon aus, dass es sich um den Einsatz eines sog. Predictive Dialers gehandelt habe. Durch diese würden eine Vielzahl von Anschlüssen gleichzeitig angerufen, der Call-Center-Agent nehme dann aber nur einen Anruf an. Die übrigen Anrufe würden abgebrochen. Seite 3 / 7

4 Die unzumutbare Belästigung sei dem Call-Center zuzurechnen. Die belästigenden Anrufe stellten eine rechtswidrige Nummernnutzung dar und diese berechtige zum Einschreiten nach 67 Abs. 1 TKG. 4. Internetrecht Keine Erschöpfung bei ebooks Das OLG Hamm hat in einem Berufungsurteil (Urt. v. 15. Mai Az.: 22 U 60/13) befunden, dass Nutzungsrechte an digitalen Downloads nicht der sogenannten Erschöpfung unterliegen. Der Ausgangspunkt des Verfahrens waren allgemeine Geschäftsbedingungen eines Online-Buchhändlers. In diesen war dem Kunden ausdrücklich untersagt worden, die per Download erworbenen Medien (unter anderem E-Books und Hörbücher) an Dritte weiterzugeben beziehungsweise weiterzuverkaufen. Bereits in der Vorinstanz ging es um die Frage, ob diese AGB rechtlich zulässig waren. Hintergrund davon ist die Frage, ob bei einem digitalen Download die sogenannte Erschöpfung eintreten kann, das heißt das Urheberrecht beim Verkauf endet. Der Eigentümer eines Buches kann dieses Buch ohne Zustimmung des Urhebers verkaufen oder verschenken. Der Erwerber eines ebooks hat dieses Recht laut den AGB hingegen nicht. Eine Erschöpfung des Urheberrechts ist somit nur bei verkörperter Ware, also Büchern in gedruckter Form oder Hörbüchern auf CD möglich, nicht aber bei digitalen Downloads. Das OLG sah die Klausel als zulässig an. Es liege keine Erschöpfung vor, weil die Downloads im juristischen Sinne kein Kauf seien. Es werden lediglich Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk übertragen. Diese Nutzungsrechte können vertraglich eingeschränkt werden. Dies hat der Onlinehändler hier durch seine AGB wirksam getan. Fazit: Das Urteil steht im Gegensatz zur UsedSoft-Rechtsprechung, die für nicht verkörperte Software eine Erschöpfung des Urheberrechts annimmt. Der Unterschied zwischen Software und ebooks besteht jedoch darin, dass Software regelmäßig mit einer personalisierten Lizenz verbunden ist, ohne die sich die Software nicht nutzen lässt. Bücher oder Hörbücher hingegen können zumeist auch in digitaler Form ohne weiteres von jedem Nutzer ohne Registrierung genutzt werden. Die Frage der Erschöpfung bei digitalen Medienprodukten dürfte jedoch bald den BGH beschäftigen. Internet-Cache keine Urheberrechtsverletzung Der EuGH hat kürzlich entschieden (Urt. v. 5. Juni Az.: C-360/13), dass der beim normalen Surfen vom Browser automatisch angelegte Internet-Cache nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Der Cache wird von herkömmlichen Internet-Browsern beim Besuch einer Webseite angelegt und speichert Inhalte der Webseite, um den Zugriff darauf zu erleichtern. Seite 4 / 7

5 Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob für das Zwischenspeichern im Cache eine gesonderte Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen sei. Ein Rechteinhaber aus Großbritannien hatte dies gefordert und die Frage war dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt worden. Der EuGH entschied, dass es sich bei dem Cache um einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens handelt und somit gemäß der EU-Richtlinie (2001/29/EG) keine eigenständige Nutzung darstellen. Demnach ist auch keine weitere Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich. Fazit: Das Urteil ist rechtlich konsequent und entspricht auch der in Deutschland mit dem 44a UrhG bestehenden Rechtslage. In Deutschland haben Zeitungsverleger jedoch seit 2013 gemäß 87 ff. UrhG ein zeitlich auf ein Jahr begrenztes Leistungs-schutzrecht, so dass ein Rückgriff auf andere Urheberrechte hierzulande nicht notwendig ist. Es ist deshalb zu begrüßen, dass europarechtlich nicht mehr Verwirrung geschaffen wurde, um den Verlagen eine Beteiligung an Internetveröffentlichungen zu verschaffen. Die Entscheidung ist zudem wichtig im Hinblick auf die Diskussion über andere technische Speichervorgänge, wie zum Beispiel Streaming, wo eine EuGH- Entscheidung noch aussteht. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung nach Kundenspezifikation Nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn ein Möbelstück nach individuellen Wünschen des Kunden bestellt wird (Urteil v. 12. Februar 2014). Der Käufer eines Sofas hatte auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie die mit der Rücksendung verbundenen Kosten geklagt. Das Sofa war aus einer Exklusiv -Serie mit Wochen Lieferzeit und 578 Individualisierungsmöglichkeiten. Der Kläger vertrat die Auffassung, er sei im Rahmen des Kaufs nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine individuelle Anfertigung handle. Zudem seien nur die im Katalog vorgesehenen Optionen möglich, jedoch keine Sonderwünsche. Das Gericht stellte fest, dass aus den Gesamtumständen erkennbar sei, dass es sich um eine individuelle Herstellung handle. Insbesondere die Vielzahl an Optionen und die Lieferzeit sprächen hierfür. Hierin unterscheide sich das Sofa von sogenannten Baukastensystemen, welche später wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden könnten. Das Sofa könne jedoch nach der Produktion nur in der bestellten Form an andere Kunden verkauft werden. Somit sei aufgrund der dann notwendigen Preisnachlässe die Rücknahme auch unzumutbar. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die Frage der ordnungsgemäßen Belehrung nicht zu klären sei. Zwar stelle eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht einen Wettbewerbsverstoß dar, eine fehlerhafte oder unterlassene Widerrufsbelehrung begründe für sich aber kein Widerrufsrecht. Seite 5 / 7

6 Betrüger versenden s im Namen des Bundesministeriums der Finanzen Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) warnt vor s, die derzeit in seinem Namen verschickt werden. Betrüger versuchen an Konto- und Kreditkarteninformationen zu gelangen. Hierzu geben sie sich als Bundesministerium der Finanzen aus und behaupten, die betreffenden Bürger hätten einen Steuererstattungsanspruch. Das BMF warnt davor auf solche s zu reagieren. 6. Veranstaltungen, Ansprechpartnerin Seminar Dienstreisen, Montage- und Projekteinsätze im Ausland Die rechtssichere Abwicklung kurzfristiger Auslandseinsätze stellt in der Praxis häufig eine große Herausforderung dar. Gerade die Frage, ob ein Montageeinsatz oder eine Projekttätigkeit im Ausland längerfristig als Dienstreise deklariert werden kann und wie dies praktisch umzusetzen ist, beschäftigt viele Personal- und Projektverantwortliche. Termin: , 9.00 bis Uhr Ort: IHK Wiesbaden, EG, Seminarraum 1 Wilhelmstr, 24-26, Wiesbaden Kosten: 200,00 Euro für IHK-Mitglieder 260,00 Euro für Nicht-Mitglieder Weitere Informationen und Anmeldung: hier Vortrag und Workshop Internet-Recht-Datenschutz: Juristische Fallstricke vermeiden Wie Unternehmer die Potenziale der Online-Welt nutzen können, ohne in rechtliche Fallen zu laufen, erläutern der Jurist Jan Hansen (Darmstadt) und der Datenschützer Thomas Gutte (Wiesbaden) in ihrem Vortrag. Die nötigen Grundkenntnisse auch im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten werden anhand praktischer Beispiele erarbeitet. Vortrag und Workshop bieten die ebusiness-lotsen Darmstadt- Dieburg in Kooperation mit der IHK Wiesbaden an. Termin: Ort: kostenfrei , bis Uhr IHK Wiesbaden, Wilhelmstr , Wiesbaden Weitere Informationen und Anmeldung: hier Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 6 / 7

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