Newsletter Recht Fair Play
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- Franz Gerstle
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1 Newsletter Recht Fair Play Ausgabe 07/2012 Unser monatlich erscheinender Newsletter Recht Fair Play enthält u.a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Arbeitszeitkonto: Keine allgemeine Kürzung von Guthaben Neue Spielregeln beim Urlaubsabgeltungsanspruch 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Übereinstimmung von Sitz und Geschäftsanschrift bei einer Kommanditgesellschaft Wirtschaftliche Neugründung - Haftungsrisiken der Gesellschafter abgemildert 3. Internetrecht Buttonlösung kommt zum 1. August 2012 Streit um zusätzliche Informationspflichten Europäischer Gerichtshof erlaubt Verkauf gebrauchter Download-Software Widerrufsbelehrung muss grundsätzlich gesetzlicher Musterbelehrung entsprechen 4. Wettbewerbsrecht Schleichwerbung durch eigene Mitarbeiter ist wettbewerbswidrig Werbung mit überholten Testergebnissen Irreführend Erst Abmahnen, dann einstweilige Verfügung beantragen 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc. Aktueller Verzugszinssatz 1. Arbeitsrecht Arbeitszeitkonto: Keine allgemeine Kürzung von Guthaben Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitsnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu ausdrücklich eröffnet. Andernfalls darf er das Arbeitszeitkonto nicht mit Minusstunden belasten, die sich beispielsweise aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben. Im vorliegenden Fall waren die Minusstunden dadurch angefallen, dass zusätzliche bezahlte tarifvertragliche Kurzpausen entfielen, während die Dienstpläne diese Veränderung aber erst drei Monate später berücksichtigten. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer die Gutschrift der gestrichenen Stunden für diesen Zeitraum zu (Urteil des BAG vom 21. März 2012 Az.: 5 AZR 676/11). Neue Spielregeln beim Urlaubsabgeltungsanspruch Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 (Az.: 9 AZR 652/10 derzeit nur als Pressemitteilung Nr. 43/12 verfügbar) im Urlaubsrecht weitere Veränderungen vorgenommen: Fragen, Anregungen, An- oder Abmeldungen? Mail an: m.mattlener@limburg.ihk.de 1
2 Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Urlaubstage. Nach alter Rechtsprechung musste dieser Abgeltungsanspruch allerdings noch im selben Jahr (vor dem 31. Dezember) geltend gemacht werden. Der Abgeltungsanspruch war an das Bestehen des Urlaubsanspruchs gekoppelt und unterlag denselben Fristen. Im Fall klagte ein Operating-Manager, dessen Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 geendet hatte, auf die Abgeltung von 16 offenen Urlaubstagen. Diese Abgeltung verlangte er vom Arbeitgeber erst am 9. Januar Anders als die Vorinstanzen gab das BAG der Klage des Arbeitnehmers statt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 (Az.: C-350/06 und C- 520/06 Schultz-Hoff) hatte das BAG (Urteil vom 24. März 2009 Az.: 9 AZR 983/07) seine oben dargelegte Meinung zum Erlöschen des Abgeltungsanspruch zum 31. Dezember bzw. 31. März zunächst für den Fall aufgegeben, dass der Arbeitnehmer Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Schon in diesen Fällen sollte der Urlaubsabgeltungsanspruch nur noch tariflichen Ausschlussfristen, ggf. arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen oder der allgemeinen Verjährung von 3 Jahren, gerechnet ab Jahresende, unterfallen. Diesen Ansatz hat das BAG nun auch für den Fall übernommen, dass der aus dem Arbeitsverhältnis tretende Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Es sah keine sachlichen Gründe zur Rechtfertigung, diesen anders zu behandeln. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Übereinstimmung von Sitz und Geschäftsanschrift bei einer Kommanditgesellschaft Bei Personenhandelsgesellschaften hat sich die inländische Geschäftsanschrift mit der Lage der Geschäftsräume zu decken. Grundsätzlich ist eine Kommanditgesellschaft verpflichtet, ihre inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Grund für die Einführung der Anmeldung der Geschäftsanschrift war die Schaffung einer Zustellungserleichterung für Gläubiger. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 16. April 2012; Az.: 25 W 39/12) wird dies gerade nicht erreicht, wenn der Sitz der Personenhandelsgesellschaft und deren Geschäftsadresse auseinander fallen. Im Gegensatz zur GmbH für die der Gesetzgeber mit GmbH-Reform 2008 die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Sitz und Geschäftsadresse ausdrücklich zugelassen hat, haben die Personengesellschaften diese Freiheit gerade nicht. Der Sitz der Personenhandelsgesellschaft bestimmt sich daher unabhängig von einer etwaigen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag allein danach, an welchen Ort sich die Verwaltung des Unternehmens bzw. die Geschäftsadresse tatsächlich befindet. Wirtschaftliche Neugründung Haftungsrisiken der Gesellschafter abgemildert Bereits seit einiger Zeit ist geklärt, dass die Gesellschafter einer GmbH eine etwaige wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister offenlegen müssen. Mit den Konsequenzen einer unterbliebenen Offenlegung hat sich der Bundesgerichsthof (BGH) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung auseinandergesetzt und diese deutlich abgemildert. Bei einer wirtschaftliche Neugründung wird entweder eine nicht mehr aktiv am Geschäftsleben teilnehmende GmbH (eine sog. Mantelgesellschaft) oder eine als leere Hülle gegründete Vorratsgesellschaft aufgekauft und durch Änderungen der Satzung und Organisation an die Bedürfnisse des Erwerbers angepasst. Dieser wirtschaftliche Neustart ist nach ständiger Rechtsprechung mit einer formellen Neugründung einer Gesellschaft vergleichbar, so dass auch die Gründungsvorschriften zum Teil entsprechend anzuwenden sind. Insbesondere gelten die Kapitalaufbringungs- und Haf- Fragen, Anregungen, An- oder Abmeldungen? Mail an: m.mattlener@limburg.ihk.de 2
3 tungsvorschriften in der Gründungsphase. So bedarf es bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unter anderem auch der Versicherung der Geschäftsführer, dass das Stammkapital noch ungeschmälert vorhanden ist oder wieder eingezahlt wurde. Unterbleibt dies, hafteten die Gesellschafter nach bisheriger Rechtsprechung zeitlich unbegrenzt in Form einer Verlustdeckungshaftung. Der BGH ist hiervon nun abgekehrt. Er hat entschieden, dass die Gesellschafter nicht für den gesamten Verlust der Gesellschaft, sondern lediglich bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals haften (sog. Unterbilanzhaftung). Maßgeblich für die Bestimmung der Unterbilanz ist der Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist der Fall, wenn eine mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundene Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet oder die wirtschaftliche Tätigkeit erstmals aufgenommen wird. Auf den Zeitpunkt der Eintragung etwaiger Satzungsänderungen im Handelsregister kommt es hingegen nicht an. (BGH, Urteil vom 6. März 2012 Az.: II ZR 56/10) 3. Internetrecht Buttonlösung kommt zum 1. August 2012 Streit um zusätzliche Informationspflichten Wir hatten mehrfach berichtet, dass Online-Händler gegenüber Verbrauchern am Ende des Bestellvorgangs künftig einen Button benutzen müssen, der eindeutig auf anfallende Kosten hinweist ( kostenpflichtig bestellen etc.). Diese Pflicht müssen Sie ab 1. August 2012 beachten. Neben der Umstellung des Buttons sind jedoch noch weitere Informationspflichten geregelt worden, die einigen Händlern nun Kopfzerbrechen bereiten. Denn unmittelbar vor der Bestellung müssen dem Kunden nochmals die Produktbeschreibung, die Mindestlaufzeit des Vertrags, der Gesamtpreis und die Versand- und Zusatzkosten aufgelistet werden. Lebhaft diskutiert wird um das Merkmal der Produktbeschreibung. Laut Gesetzgeber sind die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung nochmals anzugeben. Was aber ist unter den wesentlichen Merkmalen zu verstehen? Einig ist man sich, dass nur ein Link auf die ausführliche Produktbeschreibung allein nicht ausreicht. Ebenso verbietet sich ein Überfluss an Informationen, so dass Scrollen notwendig würde. Der Verbraucher soll bei Abgabe seiner Bestellung vielmehr alle wesentlichen Details auf einen Blick verfügbar haben. Die genaue Bezeichnung des Produkts (Größe, Farbe, Marke, Zubehör) oder Details der Dienstleistung dürften in jedem Fall zu den wesentlichen Merkmalen gehören. Was darüber hinaus anzugeben ist, wird aber vermutlich erst die Rechtsprechung entscheiden müssen. Unser Tipp: Details zur Neuregelung können Sie in einem Leitfaden der IT-Recht-Kanzlei unter oder in einem Whitepaper des Anbieters Trusted Shops unter nachlesen. Europäischer Gerichtshof erlaubt Verkauf gebrauchter Download-Software Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil in der Rechtssache Az.: C-128/11 vom 3. Juli 2012) hat eine lange umstrittene Frage entschieden: Dürfen Software-Hersteller ihren Kunden den Weiterverkauf von Software verbieten, die von der Seite des Herstellers heruntergeladen wurde? Bislang war nur klar, dass der Hersteller sich nicht gegen den Weiterverkauf materieller Software (auf DVDs oder CD-Roms gepresst) wehren kann. Der EuGH entschied nun in diesem Sinne auch für nicht-verkörperte Programme. Fragen, Anregungen, An- oder Abmeldungen? Mail an: m.mattlener@limburg.ihk.de 3
4 Der Software-Hersteller sei in diesen Fällen nicht schutzwürdig. Sein alleiniges Recht an der Verbreitung der Software sei mit dem ersten Verkauf erschöpft. Erwerbe daher der Kunde mehrere Lizenzen eines Programms, die er irgendwann nicht mehr benötige, könne er diese frei weiterverkaufen. Nur die Aufspaltung von Lizenzen sei nicht möglich. Das Recht zum Weiterverkauf umfasse sogar notwendige Updates und Patches. Unser Tipp: Mit der Entscheidung haben Unternehmen die Möglichkeit, einmal heruntergeladene, aber nicht (mehr) benötigte Software zu verkaufen. Dafür ist aber ein funktionierendes Lizenz- Management wichtig. Denn nur wer weiß, welche Schätze (= Lizenzen) im Unternehmen schlummern, kann diese auch erfolgversprechend heben. Widerrufsbelehrung muss grundsätzlich gesetzlicher Musterbelehrung entsprechen! Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass eine Überschrift in der Art Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht: vor der Widerrufsbelehrung klar und verständlich für den Leser sei und aus diesem Grund auch nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoße. Dem Leser sei die Einordnung, ob er Verbraucher sei oder nicht, zumutbar. Ausführlich wies der BGH erneut darauf hin, dass aber sonstige Abweichungen von und Zusätze zu der Musterbelehrung gemäß der Anlage 1 zu Art Absatz 3 EGBGB gegen das Transparenzverbot verstoßen können. (BGH vom 09. November 2011, Az.: I ZR 123/10) Dies bedeutet, dass Widerrufsbelehrungen, die selbst formuliert sind und nicht der Musterbelehrung gemäß der Anlage 1 zu Art Absatz 3 EGBGB entsprechen, sehr fehleranfällig sind und der gerichtlichen Prüfung in den wenigsten Fällen standhalten! Ist die Belehrung aber fehlerhaft, dann gilt sie als unwirksam und die Widerrufsfrist beginnt nicht abzulaufen, sodass dem Verbraucher unter Umständen auch noch nach Monaten ein Widerrufsrecht zusteht. 4. Wettbewerbsrecht Schleichwerbung durch eigene Mitarbeiter ist wettbewerbswidrig! Wirbt ein Mitarbeiter für sein Unternehmen im Internet, ohne sich als Mitarbeiter zu erkennen zu geben, so verstößt das Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht! Das LG Hamburg (vom 24. April 2012, Az.: 312 O 715/11) entschied: Wenn die positive Bewertung des Mitarbeiters im Internet als die eines Verbrauchers erscheint, so werde der gewerbliche Charakter der Bewertung verschleiert. Dies habe zur Folge, dass die anderen Leser diesem Beitrag mehr Gewicht zumessen, als wenn der Mitarbeiter sich als solcher zu erkennen gegeben hätte. Die Verbraucher würden so in unzulässiger Weise zu einem Vertragsabschluss motiviert und dies beeinträchtige in erheblicher Weise die Interessen der Mitbewerber. Die Werbung durch einen Mitarbeiter im Internet sei als geschäftliche Handlung dem Unternehmen sogar dann zuzurechnen, wenn die Mitarbeiter nicht zu solchen Äußerungen angehalten wurden! Wir empfehlen Ihnen daher unbedingt, Ihre Mitarbeiter über diese Rechtsprechung zu informieren und entsprechende Anweisungen auszugeben. Fragen, Anregungen, An- oder Abmeldungen? Mail an: m.mattlener@limburg.ihk.de 4
5 Werbung mit überholten Testergebnissen - Irreführend Am 24. Mai 2012 urteilte das OLG Zweibrücken (Az.: 4 U 17/10), dass Werbung mit einem Testergebnis irreführend ist, wenn dieses revidiert wurde oder spätere Test zu schlechteren Ergebnissen führen. Die Beklagte bewarb ein Bügelschloss p als baugleich mit dem von der Stiftung Warentest im Jahr 2007 mit gut beurteilten Fahrradschloss S. In einer Nachbewertung der Stiftung Warentest nach 2007 rückte diese deutlich von dem ersten Ergebnis öffentlich ab. Diesen Umstand verschwieg die Beklagte bei der Werbung jedoch. Grundsätzlich können auch ältere Testergebnisse für die Werbung genutzt werden, jedoch ist dies kenntlich zu machen. Auch muss die Ware gleich der getesteten sein und darf nicht durch neuere technische Entwicklungen überholt sein. Ebenso darf für die beworbene getestete Ware kein aktuelleres Testergebnis vorliegen. Ältere Testergebnisse dürfen ebenso nicht verwendet werden, wenn der Urheber der früheren Bewertung sein ehemals positives Qualitätsurteil ausdrücklich öffentlich revidiert. Erst Abmahnen, dann einstweilige Verfügung beantragen Am 22. März 2012 urteilte das OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 U 41/12), dass bei fehlender Abmahnung vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung die Kosten vom Antragsgegner bei sofortiger Anerkennung nicht zu tragen sind. Auch die Kosten für eine nachgeschaltete Abmahnung müssen bei negativer Reaktion nicht gezahlt werden. Die Antragsstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Erlass, aber vor Zustellung jener hat die Antragsstellerin die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt. Eine vorherige Abmahnung hatte nicht stattgefunden. Für eine nachgeschaltete Abmahnung fehlt jegliches objektives Interesse, so dass die Kosten für diese Abmahnung nicht zu tragen sind. Bei sofortiger Unterwerfungserklärung aufgrund der einstweiligen Verfügung greift 93 ZPO, so dass auch die Kosten der einstweiligen Verfügung so dann nicht zu zahlen sind. Fazit: Mahnen Sie ab bevor Sie eine einstweilige Verfügung anstreben, auch dann, wenn die Abmahnung aussichtslos erscheint. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc. Aktueller Verzugszinssatz Ausgangspunkt für die Festlegung der Verzugszinsen ist der in 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, der zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert werden kann. Seit 1. Januar 2012 beträgt der Basiszinssatz 0,12 %, dieser Zinssatz wird nun auch im Juli 2012 unverändert beibehalten. Der jeweils aktuelle Zinssatz kann auf der Homepage der Bundesbank abgerufen werden. Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes bleiben folgende gesetzliche Verzugszinsen bestehen: Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz: 5,12% ( 288 Abs. 1 BGB), Berechnung: 0,12% + 5% = 5,12% Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der Zinssatz: 8,12% ( 288 Abs. 2 BGB), Berechnung: 0,12% + 8% = 8,12% Fragen, Anregungen, An- oder Abmeldungen? Mail an: m.mattlener@limburg.ihk.de 5
6 Dieser Newsletter soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Fragen, Anregungen, An- oder Abmeldungen? Mail an: 6
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