N E W S L E T T E R R E C H T 12/2014
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- Jörn Böhler
- vor 8 Jahren
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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Mehrjährige Berufserfahrung darf gefordert werden 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Gründungskosten nur in angemessener Höhe 3. Wettbewerbsrecht Impressumspflicht -Adresse nach 5 TMG darf nicht automatisiert antworten 4. Internetrecht Urheberrecht Rechtserwerber muss Rechtsinhaberschaft vor Nutzung eines geschützten Werks prüfen 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges BMF verlängert Nichtbeanstandungsfrist bei Reverse-Charge für Metalllieferungen Ermäßigter Steuersatz von 7% auf Hörbücher 6. Veranstaltungen, Ansprechpartnerin Tag der Versicherungswirtschaft IHK Wiesbaden 5. Februar 2015 Newsletter- Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Mehrjährige Berufserfahrung darf gefordert werden Verlangt ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung aus nachvollziehbaren Gründen mehrjährige Berufserfahrung, handelt es sich um ein objektives Eignungsmerkmal. Erfüllt ein Bewerber dieses Merkmal nicht, fehlt ihm die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Bewerberin um eine Stelle als Java-Entwicklerin bei einem internationalen IT-Versandhandelsunternehmen entschieden. Die Bewerberin erhielt eine schriftliche Absage und forderte anschließend eine Entschädigung in Höhe von Euro wegen angeblicher Diskriminierung. Im Prozesskostenhilfeverfahren weist das Gericht in seiner Begründung darauf hin, dass ein Arbeitgeber über den Aufgabenbereich und die dafür geforderten Anforderungen des Stelleninhabers frei entscheiden könne. Allerdings dürfe er dabei keine Anforderungen stellen, die unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar seien, die Vergleichbarkeit der Situation willkürlich gestalten und damit den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) faktisch beseitigen. Vorliegend habe der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen mehrjährige Berufserfahrung in der Programmierung von Online-Shops gefordert. Eine längere Berufserfahrung sei in vielen Bereichen objektive Voraussetzung für die Berufsausübung. Da die Bewerberin die geforderte Berufserfahrung nicht Seite 1 / 5
2 mitbringe, habe sie das formelle Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Es fehle daher die objektive Eignung der Bewerberin, sodass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ausscheide. (Beschluss des Landesarbeitsgerichts LAG Schleswig-Holstein vom 1. September 2014; Az.: 1 Sa 215/14) Praxistipp: Ein Anspruch wegen Benachteiligung setzt voraus, dass ein Bewerber eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Daran fehlt es, wenn ein Bewerber die objektive Eignung für das Qualifikationsprofil nicht erfüllt, denn dann liegt keine vergleichbare Situation vor. (Autor: Hans-Joachim Beckers/DIHK-Redaktionsdienst Nr. 11/2014) 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Gründungskosten nur in angemessener Höhe Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit einem Stammkapital von Euro vor, dass die GmbH die Gründungskosten bis zu ,-- EUR tragen muss, so ist dies unzulässig und eine Eintragung in das Handelsregister nicht möglich. Das OLG Celle entschied in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2014 (Az.: 9 W 124/14), dass diese unangemessene Vorbelastung des Stammkapitals gegen den dem Gläubigerschutz dienenden Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung verstößt. Eine Kostenübernahmeregelung ist zwar relativ üblich, sie muss sich jedoch in einem angemessenen Rahmen halten. Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird. 3. Wettbewerbsrecht Impressumspflicht -Adresse nach 5 TMG darf nicht automatisiert antworten Nach einer Entscheidung des LG Koblenz ist es unzulässig, wenn ein Unternehmen zur schnellen Kontaktaufnahme nach dem Telemediengesetz ( 5 TMG) eine -Adresse verwendet, die automatisiert auf weitere Kommunikationsmittel verweist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale-Bundesverband gegen eine Mail & Media GmbH. Im Rahmen der Pflichtangaben nach 5 TMG hatte die GmbH die - Adresse info@web.de angegeben. Bei Testmails der Klägerin wurde die Kommunikation jedoch nicht direkt beantwortet, sondern es erfolgte eine automatisierte Rückmeldung. In dieser wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine automatisierte Mail handelt und dass individuelle Anfragen über diese Adresse nicht möglich seien. Außerdem wurde zur Bearbeitung des Anliegens darauf verwiesen, dass man sich an den zuständigen Ansprechpartner gemäß einer beigefügten Liste wenden solle. Seite 2 / 5
3 Das Gericht stellte fest, dass die -Adresse tatsächlich nicht der Kommunikation diene. Ein schneller Kommunikationszugang sei jedoch die Voraussetzung nach 5 TMG. Es könne dahingestellt bleiben, ob tatsächlich auch Anfragen individuell bearbeitet würden, was die Beklagte vorgetragen hatte. Die verschickte Standardantwort erwecke für den Verbraucher jedenfalls den Eindruck, dass dies nicht erfolge. In einem weiteren Verfahren hat das LG Berlin ebenfalls entschieden, dass bei einer Standardantwort das Erfordernis des 5 TMG nicht gewahrt sei. Geklagt hatte in diesem Verfahren wieder der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen Google. Bei Anfragen unter support-de@google.com sei ebenfalls eine automatisierte Antwort verschickt worden. Diese habe den Empfänger darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen s, die unter dieser -Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können. Das Gericht wertete dies ebenfalls als Verstoß gegen 5 TMG. (LG Koblenz, Urteil vom 3. November 2014, Az.: 15 O 318/13 und LG Berlin, Urteil vom 28. August 2014, Az.: 52 O 135/13) 4. Internetrecht Urheberrecht Rechtserwerber muss Rechtsinhaberschaft vor Nutzung eines geschützten Werks prüfen Nach einer Entscheidung des AG München ist der Verwender eines urheberrechtlich geschützten Bildes verpflichtet, die Kette der Rechteübertragung bis zu sich selbst zu überprüfen. Der Beklagte hatte Bilder auf seiner Website über spirituelle Heilmethoden genutzt, an denen die Klägerin Rechte geltend macht. Diese hatte vorgetragen, die Nutzungsrechte von einem Dritten erworben zu haben. Die Parteien streiten im vorliegenden Fall über die Urheberschaft und die Rechtsübertragung. Während der Beklagte einen als Zeugen benannten Dritten als Urheber benennt, von dem er die Rechte erworben habe, hatte der Zeuge lediglich behauptet, Inhaber der Rechte zu sein. Die Klägerin benannte einen abweichenden Urheber und bestritt eine Übertragung der Nutzungsrechte auf den vom Beklagten benannten Dritten. Die Behauptung, das Recht von einem Dritten erworben zu haben, reichte dem Gericht nicht, um einen Schadenersatzanspruch zu verneinen. Der Verwender müsse gewissenhaft prüfen, ob er nutzungsberechtigt sei und in welchem Umfang. Das Vertrauen in den Veräußerer reiche nicht. Um eine kostenpflichtige Abmahnung zu vermeiden, sollte daher vor der Verwendung eines fremden Bildes genau überprüft werden, wer Urheber des Bildes ist und wer welche Nutzungsrechte erworben hat. (AG München, Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: 142 C 29213/13) Seite 3 / 5
4 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges BMF verlängert Nichtbeanstandungsfrist bei Reverse-Charge für Metalllieferungen Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Nichtbeanstandungsfrist für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Metalllieferungen im Inland verlängert. Für Umsätze, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 30. Juni 2015 ausgeführt werden, kann demnach weiterhin eine Bruttorechnung ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der leistende Unternehmer den Umsatz ordnungsgemäß versteuert. Des Weiteren wurde eine Euro-Grenze eingeführt und die Anlage 4 nochmals überarbeitet. BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2014 Beschlussfassung des geänderten Zollkodexanpassungsgesetzes Ermäßigter Steuersatz von 7% auf Hörbücher Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Hörbüchern geäußert. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist unter anderem, dass die Übertragung des Buches auf einem Speichermedium erfolgt (z.b. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten). Dagegen fallen E-Books zum Download aus dem Internet nicht unter die Ermäßigung. Die Änderung gilt für Umsätze ab dem 1. Januar Für den Verkauf eines gedruckten Buchs zusammen mit dem elektronischen Zugang zum Hörbuch, ist der dafür zu entrichtende Gesamtpreis aufzuteilen. Allerdings wird es für vor dem 1. Januar 2016 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. BMF-Schreiben vom 1. Dezember Veranstaltung, Ansprechpartnerin Tag der Versicherungswirtschaft Zukunft der Lebensversicherung Auslaufmodell oder Grundbedürfnis unter diesem Titel steht der erste Tag der Versicherungswirtschaft der IHKs Wiesbaden und Rheinhessen. Dazu diskutieren unter anderem Prof. Dr. Jochen Ruß (Gesellschaft für Finanz- und Aktuarwissenschaften, Ulm), Edda Castello (Verbraucherzentrale, Hamburg) und Michael Heinz (Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, Bonn). Eine Präsentation zum Ehrbaren Versicherungskaufmann stellt Peter Pietsch von der R+V Generalvertretung in Wiesbaden vor. Seite 4 / 5
5 Moderiert wird die Veranstaltung von Dr. Friedemann Götting-Biwer, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK Wiesbaden. Termin: Ort: Donnerstag, 5. Februar 2015, 16 Uhr bis ca Uhr IHK Wiesbaden, Wilhelmstr , Wiesbaden kostenfrei Anmeldung: IHK Wiesbaden, Natalia Baron, Telefon , mailto: Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , Seite 5 / 5
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