N E W S L E T T E R R E C H T 7/2015

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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Mindestlohngesetz: Erleichterungen in Sicht! BAG zur Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Kein Prüfungsbericht für Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Wenn der ehemalige Mitgesellschafter zum Konkurrenten wird 3. Wettbewerbsrecht Top-Preise sind keine Höchstpreise beim Goldankauf 4. Internetrecht Wie individuell darf es sein, um das Widerrufsrecht auszuschließen? 5. Zivilrecht, Gewerberecht, gewerbliche Schutzrechte etc. Finanzanlagenvermittler: Kleinanlegerschutzgesetz verkündet 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Doing Business in the US: Chancen wahrnehmen Risiko begrenzen; IHK Wiesbaden Newsletter- Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Mindestlohngesetz: Erleichterungen in Sicht! Seit Monaten setzt sich die IHK-Organisation intensiv für Nachbesserungen und Erleichterungen bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes ein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun nach sechs Monaten Mindestlohngesetz Bilanz gezogen und u.a. angekündigt, die Aufzeichnungspflichten zu lockern und gegenüber dem Zoll eine Klarstellung bei der Auftraggeberhaftung vorzunehmen. Die angekündigten Maßnahmen des BMAS, die zeitnah erfolgen sollen, sind zumindest ein Schritt in die richtige Richtung, wenn auch aus Sicht der IHK-Organisation nicht weitgehend genug. Die wichtigsten Eckpunkte der geplanten Erleichterung finden Sie in unserer Homepage, im Block: Mehr zu diesem Thema. BAG zur Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist geht nur dann der gesetzlichen Kündigungsfrist vor, wenn sie für den Arbeitnehmer in jedem Fall günstiger ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom Im Arbeitsvertrag der Klägerin hieß es: "Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits sechs Monate zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres." Seite 1 / 5

2 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am anlässlich einer geplanten Betriebsstilllegung ordentlich zum Die Klägerin machte geltend, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten gemäß 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gewahrt sei. Das BAG gab ihr insofern recht, als dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht mit der vertraglich vereinbarten Frist von sechs Monaten beenden durfte. Laut BAG muss die Kündigungsfrist in einem Günstigkeitsvergleich ermittelt werden. Ergibt dieser, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist länger und somit günstiger für den Arbeitnehmer ist, setzt sie sich gegen die gesetzliche Kündigungsfrist der jeweiligen Stufe aus 622 Abs. 2 BGB durch. Im betreffenden Fall war die Klägerin bereits seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Nach 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB betrug die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Monate. Gleichwohl war die Kündigung als Willenserklärung aber nicht unwirksam. Nach Auffassung des BAG konnte sie in eine Kündigung zum umgedeutet werden. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Kein Prüfungsbericht für Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 3. Februar 2015 (Az.: II ZR 105/13), dass bei Publikumsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG keine Pflicht besteht, den Kommanditisten Prüfungsberichte zu übersenden. Zwar haben die Gesellschafter einer GmbH einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Vorlage des Prüfberichts. Dieser kann jedoch nicht als rechtsformübergreifender Grundsatz herangezogen werden. Die gesetzliche Befugnis eines GmbH-Gesellschafters ist nicht mit der eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft vergleichbar. Gerade weil der Prüfbericht z. B. auch vertrauliche Informationen enthalten kann, sprechen bei einer Personengesellschaft schon die große Anzahl der Mitglieder und die wesentlich schwächeren Mitwirkungsrechte der Kommanditisten gegen eine Gleichbehandlung. Die Kommanditisten können zwar die abschriftliche Mitteilung der Jahresabschlüsse verlangen. Die Prüfung des Jahresabschlusses muss jedoch ohne Prüfungsbericht erfolgen. Wenn der ehemalige Mitgesellschafter zum Konkurrenten wird Die unterschiedlichsten Gründe können zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH führen. Mit dem Ausscheiden sind viele rechtliche und auch praktische Fragen verbunden. Häufig werden dann ehemalige kollegiale Gesellschafter zu Konkurrenten. Um bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass der ausscheidende Gesellschafter für eine bestimmte Zeit nicht in Konkurrenz treten kann, werden vielfach so genannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Doch das ist Seite 2 / 5

3 kein Instrument, um unliebsame Konkurrenz auszuschalten. Worauf bei der Vereinbarung zu achten ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) gerade erneut festgehalten. In dem aktuell zu entscheidenden Fall vereinbarte eine GmbH mit einem ihrer Gesellschafter, dass bei dessen Ausscheiden eine Kundenschutzklausel für eine Dauer von 5 Jahren gelte. Dies ist laut BGH zeitlich nicht mehr zu rechtfertigen. Das Gericht verweist zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, nach der nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowieso nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie dem Schutz eines Vertragspartners vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch die andere Vertragspartei dienen sollen. Mit Blick auf die grundrechtliche geschützte Berufsausübungsfreiheit des Ausscheidenden dürfe das Verbot ein allgemein übliches Maß weder in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht überschreiten. In zeitlicher Hinsicht bestehe der Schutz nur so lange, wie Beziehungen des ausgeschiedenen Gesellschafters zu ehemaligen Kunden noch fortwirken. Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht kein berechtigtes Interesse mehr an einer fortdauernden Wettbewerbsbeschränkung. Kundenbeziehungen wirken in der Regel noch zwei Jahre fort, so dass eine Beschränkung des Wettbewerbs nach Vertragsende normalerweise auch nicht mehr als zwei Jahre andauern kann. Demnach übersteigt die hier vereinbarte Dauer von fünf Jahren das notwendige Maß. Die vorliegende fünf Jahre dauernde Kundenschutzklausel ist daher nichtig. (Urteil des BGH vom 20. Januar 2015, Az.: II ZR 369/13) 3. Wettbewerbsrecht Top-Preise sind keine Höchstpreise beim Goldankauf Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln unterscheiden sich die Werbeslogans Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck und Goldankauf zu Top-Preisen in ihrem Aussagegehalt, so dass für sie unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten. Grundsätzlich seien die Kunden bei Werbung mit Aussagen über die Preisbemessung an Übertreibungen gewöhnt und relativiere die Aussagen. Zwar ist der Bestandteil "Höchst" im Zusammenhang mit der Bildung von Substantiven (Höchstleistung, Höchstform, Höchstgebot usw.) eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung und wird überwiegend als Ausdruck für etwas nicht zu Überbietendes verwendet. Dennoch kommt es letztendlich auf den Gesamtinhalt einer Ankündigung an. Bei der Werbung mit einem Höchstpreis kann der angesprochene Durchschnittsverbraucher daher im Einzelfall auch (nur) erwarten, dass das Angebot im obersten Bereich liege und der Werbende mit seinen Einkaufspreisen wenigstens zur Spitzengruppe gehöre. Seite 3 / 5

4 Demgegenüber sei ein Top-Preis nicht immer ein Höchstpreis, sondern bedeute nur, dass es sich um ein günstiges, überdurchschnittlich gutes Angebot handele. Eine Spitzengruppenwerbung oder eine Spitzenstellungswerbung sei damit nicht verbunden. Fazit: Preisaussagen in der Werbung bergen die Gefahr wettbewerbswidrigen Handelns. Da preisbezogene Werbung dem Irreführungsverbot des 5 UWG unterliegt, müssen Angaben über Preise, Preisbestandteile und Konditionen stets klar und wahr sein. Superlative (der Billigste, bestes oder günstigstes Angebot bzw. größter oder ältester Anbieter, usw.) können problematisch sein und führen dazu, dass der Werbende diese Aussage auch beweisen muss. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 2015; Az.: 6 U 173/14) 4. Internetrecht Wie individuell darf es sein, um das Widerrufsrecht auszuschließen? Sitzen Sie bequem? Gut, es geht in diesem Artikel nämlich um Sofas. Diese bot ein Onlineshop in theoretisch 578 unterschiedlichen Variationen an. Der Kunde konnte sich nämlich aus 17 verschiedenen Farben zwei aussuchen und das Sofa auch noch spiegelverkehrt bestellen. Unabhängig voneinander taten das zwei Kunden, widerriefen danach aber den Vertrag. Der eine landete vor dem Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 28. April Az.: 425 C 1013/15), der andere vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. Februar Az.: 23 S 111/13). Beide Gerichte waren sich einig, dass die Individualisierung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden könne. Dennoch führten die Urteile zu gegensätzlichen Ergebnissen: Der Dortmunder Amtsrichter vertrat die Auffassung, dass der Kunde seinen Vertragsschluss wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht sei nicht ausgeschlossen (nach 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Sofa mit der Farbkombination Weiß-Schwarz sei nicht so stark auf den Kunden zugeschnitten, dass der Händler es gar nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Rabatten weiterveräußern könne. Die Düsseldorfer Richter vertraten die gegenteilige Auffassung. Das Widerrufsrecht sei ausgeschlossen. Die Farbkombination sei bislang erst einmal, nämlich durch diesen Kunden, bestellt worden. Der Kunde habe auch (durch die Artikelbeschreibung, die Überschrift Sofa Exklusiv und die lange Lieferzeit) erkennen können, dass das Sofa individuell für ihn hergestellt worden sei. Unser Tipp: Beide Entscheidungen zeigen: Online-Händler begeben sich mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts auf unsicheres Terrain. Die für Ihren Online-Shop in Betracht kommenden Ausschluss-Gründe sollten Sie daher nur abstrakt aufführen. Prüfen Sie dann im Einzelfall, ob das Widerrufsrecht wirklich besteht. Seite 4 / 5

5 5. Zivilrecht, Gewerberecht, gewerbliche Schutzrechte etc. Finanzanlagenvermittler: Kleinanlegerschutzgesetz verkündet Am wurde das Kleinanlegerschutzgesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1114) verkündet. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wollte der Gesetzgeber einen verbesserten Anlegerschutz erreichen. Es wurden Änderungen des Vermögensanlagengesetzes, der Vermögensanlagen- Verkaufsprospekt-verordnung, des Wertpapierhandelsgesetzes und der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung, des Handelsgesetzbuchs und schließlich auch der Gewerbeordnung vorgenommen. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sind auch Änderungen der Gewerbeordnung verbunden. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen wurden als Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes eingestuft. Vermittler dieser Anlagen benötigen nunmehr eine Erlaubnis nach 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO und müssen sachkundig sein. Der Gesetzgeber hat für die Inhaber einer Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO Übergangsregeln vorgesehen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Doing Business in the US: Chancen wahrnehmen - Risiko begrenzen Die Vereinigten Staaten sind seit langem der größte außer-europäische Absatzmarkt für deutsche Produkte und Dienstleistungen. Innovationskraft, Konsumbereitschaft, ein dynamisches Bevölkerungswachstum und die inzwischen wieder positiven Wirtschaftsdaten schaffen gute und vielfältige Chancen für deutsche Unternehmen. Ziel der Veranstaltung ist, den Teilnehmern die Gepflogenheiten des amerikanischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs näher zu bringen. Das Seminar vermittelt Basiswissen zu Markteinstiegs-, Rechts-, Steuer- und Versicherungsfragen im USA-Geschäft. Termin: , bis Uhr Ort: IHK Wiesbaden, EG, Seminarraum S 1, Wilhelmstr.24-26, Wiesbaden Kosten: 100 Euro für IHK-Mitglieder 130 Euro für Nichtmitglieder Anmeldung: hier Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 5 / 5

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