EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2015) 6569 final Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. SA (2015/N) Bayern: Förderung von Maßnahmen der Walderschließung Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die obengenannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN Mit elektronischer Mitteilung vom 14. April 2015, deren Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die obengenannte Beihilferegelung Bayern: Förderung von Maßnahmen der Walderschließung an. Am 8. Juni 2015 forderte die Kommission bei den deutschen Behörden weitere Informationen an, die diese mit Schreiben vom 22. Juli 2015, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelten. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (1) Bayern: Förderung von Maßnahmen der Walderschließung Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1D Berlin Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË - Tel

2 2.2. Zweck der Maßnahme (2) Ziel der von den deutschen Behörden angemeldeten Regelung ist die Gewährung von staatlichen Beihilfen zur Förderung des Ausbaus von forstlicher Infrastruktur, insbesondere die Erschließung durch Wege, im Hinblick auf die Pflege und nachhaltige Nutzung der Wälder. Forstwege erfüllen Gemeinwohlfunktionen und ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder sowie die Bekämpfung und Bewältigung von außergewöhnlichen Naturereignissen. Darüber hinaus dienen sie einer gesicherten Versorgung mit Holz und unterstützen die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum Rechtsgrundlage (3) Waldgesetz für Bayern (im Folgenden BayWaldG ) (4) Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (im Folgenden FORSTWEGR 2015 ) 2.4. Laufzeit (5) Bis 31. Dezember Mittelausstattung (6) Die Gesamtmittelausstattung für die Regelung beläuft sich auf EUR Beihilfeempfänger (7) Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung sind öffentliche und private Akteure aller Größenordnungen: private und öffentliche Waldbesitzer; natürliche Personen; juristische Personen und Personengesellschaften, die Wälder bewirtschaften; anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse; projektbezogene Gemeinschaften, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind; Jagdgenossenschaften; kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts; Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldfluroder Flurbereinigung. (8) Nicht antragsberechtigt sind: Bund, Länder, Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet. (9) Die Gesamtzahl der Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung wird auf 1000 veranschlagt Beihilfeform und Beihilfeintensitäten (10) Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen gewährt. (11) Die Grundförderung beträgt 60 % der beihilfefähigen Ausgaben. Der gesamte Vom-Hundert-Satz der Zuwendung wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in Erwägungsgrund 12 genannten Zuschlägen gebildet. (12) Folgende Zuschläge werden gewährt: 2

3 i. Projektzuschläge für schwierige Projektbedingungen: Beihilfehöchstsatz: 70 %; Zuschlag von bis zu 10 % für die gesamte Erschließungsfläche bei Maßnahmen nach Erwägungsgrund 27 Nummer 1 und 2; ii. iii. iv. Flächenzuschlag für den Alpenraum (gemäß der nationalen Rechtsgrundlage) oder für Erschließungsflächen des Bergwaldes ab 800 Meter über Normalnull oder Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG: Beihilfehöchstsatz: 80 %; Zuschlag von bis zu 20 % für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach Erwägungsgrund 27 Nummer 1 und 2; Projektzuschlag, wenn im Erschließungsgebiet überwiegend wegen des Klimawandels umbau- bzw. pflegedringliche Bestände stocken: Beihilfehöchstsatz: 70 %; Zuschlag von bis zu 10 % für die gesamte Erschließungsfläche bei Maßnahmen nach Erwägungsgrund 27 Nummer 1 und 2; Reliefzuschlag für folgende forstliche Wuchsgebiete: Spessart- Odenwald, Rhön, Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald, Oberpfälzer Wald und Bayerischer Wald : Beihilfehöchstsatz: 70 %; Zuschlag von bis zu 10 % für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach Erwägungsgrund 27 Nummer 1 und 2; v. bei einer Kombination von Projekt- und Flächenzuschlag beträgt die Beihilfehöchstintensität 90 %. (13) Soweit für eine Fläche beide Kriterien gemäß Erwägungsgrund 12 Ziffern iii und iv zutreffen, darf nur ein Flächenzuschlag gewährt werden. (14) Bei Anträgen für Projekte mit einer Forstbetriebsfläche von mehr als 1000 Hektar wird als Zuwendung nur 60 % der Grundförderung und 60 % der jeweiligen Zuschläge gewährt, auch wenn die Maßnahme als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften Anteile an Betrieben in Bayern mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1000 Hektar haben. (15) Anträge auf Projekte im Gesamtwert inklusive Mehrwertsteuer unter 2500 EUR je Antrag sind grundsätzlich nicht förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Abweichung von diesem Schwellenwert zulassen. (16) Sachleistungen des Antragstellers, Grundstücksbesitzers oder Dritter sind bis zu 80 % des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer förderfähig. (17) Ausgaben für Gutachten und Studien, die aus fachlichen Gründen erforderlich sind (z. B. Ausgaben für Ingenieurkosten, Ausgaben zur Begutachtung landschaftsökologischer Auswirkungen und ähnliche Gutachterkosten im Rahmen der Bauarbeiten) sind förderfähig. Die berechnete Förderung beträgt in solchen Fällen 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei der Schwellenwert für die Förderung in solchen Fällen ungeachtet Erwägungsgrund 15 bei 600 EUR liegt. Der Beihilfehöchstbetrag beläuft sich auf 6000 EUR. 3

4 (18) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Grundförderung reduzieren, Zuschläge reduzieren oder streichen und Maßnahmen oder Teile davon aussetzen Beschreibung der Beihilfe (19) Ziel der Regelung ist die Förderung des Ausbaus von forstlicher Infrastruktur, insbesondere die Erschließung durch Wege. Die Regelung trägt der Pflege und nachhaltigen Nutzung der Wälder sowie dem Beitrag der Wege zur Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum Rechnung. Darüber hinaus erfüllen Forstwege Gemeinwohlfunktionen und ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder, die Bekämpfung und Bewältigung von außergewöhnlichen Naturereignissen sowie die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungsformen. (20) Gerade auch der Klimawandel und seine vielfältigen biotischen und abiotischen Auswirkungen auf die Wälder machen die Durchführung notwendiger Waldschutzmaßnahmen und den Aufbau zukunftsfähiger Waldbestände unabdingbar. (21) Bei der Regelung handelt es sich um eine Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, deren Finanzierung ausschließlich über staatliche Beihilfen erfolgt. Die Regelung ist aus einer früheren forstwirtschaftlichen Maßnahme hervorgegangen, die der Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels diente, und die in Bayern viele Jahre lang mit Erfolg durchgeführt wurde. (22) Ziel der Beihilferegelung ist, das Verhalten von Unternehmen im Forstsektor dahin gehend zu ändern, dass sie durch zusätzliche Tätigkeiten, die sie normalerweise nicht ausüben würden, einen Beitrag zur Entwicklung, Modernisierung und/oder Anpassung von forstlicher Infrastruktur leisten. Das Einkommen aus Waldbewirtschaftungsmaßnahmen reicht nicht aus, um die Kosten des Wegebaus nach den allgemeinen Baustandards und -kriterien zu decken. Daher sind in den deutschen Rechtsvorschriften Beihilfen in Form von Zuschüssen für den Bau von Forstwegen vorgesehen, da sich keine andere vernünftige Lösung zur Unterstützung der Waldbesitzer bietet und die Maßnahme von öffentlichem Nutzen ist. (23) Die deutschen Behörden betonen, dass die bezuschusste Infrastruktur durch ihre Erholungs- und Freizeitfunktionen und durch die Erleichterung des Zugangs zu Waldgebieten für die Öffentlichkeit und für spezialisierte Einheiten (für die Lichtung, Pflege, Notfälle usw.) der Allgemeinheit zugutekommt. (24) Die geförderten Vorhaben stehen mit den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Waldschutzmaßnahmen in Einklang: u. a. BayWaldG, BNatSchG und die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Gesundheit Waldwegebau und Naturschutz vom 26. September (25) Die Vorhaben werden eingehend geprüft, um die Umweltauswirkungen möglichst gering zu halten. Die geförderten Vorhaben müssen mit den geltenden europäischen und nationalen Umwelt-, Boden- und Wasserschutzvorschriften in Einklang stehen. Die Zulässigkeit der Anträge wird vom Amt für Ernährung, 4

5 Landwirtschaft und Forsten bewertet. Empfindlichen Gebieten wird besondere Beachtung geschenkt, um negative Auswirkungen auf die Belange des Naturoder Wasserschutzes zu verhindern. (26) Die deutschen Behörden haben eine Liste der Behörden und Stellen vorgelegt, die an der Projektprüfung beteiligt sind, wie das Wasserwirtschaftsamt, die Naturschutzbehörde und der zuständige Natura-2000-Ansprechpartner an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Diese Stellen werden auf Fallbasis je nach Anwendungsbereich des geförderten Projekts konsultiert, um negative Umweltauswirkungen zu vermeiden. Ihr Feedback wird Bestandteil des Projektentwurfs und somit ein Kriterium für die Zuschussgewährung. Die Förderfähigkeit der Maßnahme hängt somit von der Zustimmung dieser Behörden zu den in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Themen ab. (27) Förderfähige Maßnahmen sind: (1) der Bau von Forstwegen sowie der Ausbau von vorhandener forstlicher Infrastruktur, die bisher nicht oder nicht mehr den verbindlich eingeführten Standards des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entspricht; (2) die Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Forstwegen; (3) im Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen stehende, notwendige Maßnahmen, die zur Erreichung des Beihilfezwecks erforderlich sind. In diesem Zusammenhang gelten die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Bodens und der Vegetation, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes als Bestandteil der forstlichen Infrastrukturmaßnahmen. (28) Folgende Maßnahmen können nicht gefördert werden: (1) Trassenaufhiebe; (2) Wege oder Wegeteile mit Wegebefestigungen aus Asphalt, Beton oder Pflasterdecken, ausgenommen Anschlüsse an das öffentliche Straßen- und Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen; (3) Wege mit Recycling-Baustoffen, die nicht den Anforderungen des Merkblattes Verwendung von Recycling-Baustoffen bei Maßnahmen im Rahmen der FORSTWEGR 2015 entsprechen; (4) Wege oder Wegeteile mit Bauschutt oder Schüttmaterial, das andere bedenkliche Stoffe enthält; (5) Wege oder Wegeteile mit Baustoffen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet sind; (6) Wege oder Wegeteile, die gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstoßen, insbesondere nicht den Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG entsprechen; (7) Wege, die nach Abschluss der Baumaßnahme nicht den durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgegebenen Standards und Ausführungen entsprechen; (8) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungsund Industriegebiete; (9) Fuß-, Rad- und Reitwege; (10) Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und weitere, in ihrer Verkehrsbedeutung höherwertigere Klassen an Straßen; (11) Maßnahmen zur Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material; (12) Vorhaben nach Randnummer 27 Nummern 1 und 2, die zu einer Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 lfm/ha Waldfläche im Erschließungsgebiet führen oder die bereits eine Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 lfm/ha Waldfläche im Erschließungsgebiet aufweisen (Ausnahmen können im Einzelfall durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigt werden); (13) Vorhaben, deren Kosten unverhältnismäßig hoch sind (Projekte, die nach Auffassung der deutschen Behörden aus forstwirtschaftlicher Sicht 5

6 unwirtschaftlich sind ) (besteht im Einzelfall erhebliches öffentliches Interesse an einem Projekt, weil durch dieses z. B. die Schutzwaldpflege und -sanierung ermöglicht wird, begründete besondere Belange des Boden-, Wasser- oder Naturschutzes zu berücksichtigen sind, eine zielgemäße Bewirtschaftung von Wald in besonderen historischen Betriebsformen, ein aufgrund von Klimaveränderungen notwendiger Waldumbau oder eine Wiederaufforstung nach Schadereignissen ermöglicht wird, können solche Projekte im Einzelfall vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigt werden). (29) Nicht förderfähig sind folgende Flächen: (1) Flächen außerhalb Bayerns; (2) Flächen des Bundes, der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet; (3) Flächen, die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind; (4) Flächen, deren Eigentümer oder Besitzer sich in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung befinden; (5) Flächen, deren Eigentümer oder Besitzer eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde. Die nicht förderfähigen Flächen werden anteilig von den Gesamtkosten des Projekts in Abzug gebracht. Förderfähige Ausgaben sind: Bauausgaben (gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsgrundlage), Ausgaben für die Erkundung des Baugrunds, Ausgaben für Vermessungsarbeiten für die Grundlagenermittlung, Ausgaben für die Vermessung und Abmarkung der forstlichen Infrastruktur, Ausgaben für die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, Ausgaben zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder zur Sicherung der Benutzungs- und Durchfahrtsrechte (z. B. Notarleistungen, Grundbucheintragungen usw.), Ausgaben für behördliche Genehmigungsverfahren, Ausgaben zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben, Ausgaben für die Wiederherstellung der durch den Baustellenverkehr beschädigten An- und Abfahrtswege sowie unbezahlte, nichtgewerbliche Arbeitsleistungen (ohne Umsatzsteuer) des Antragstellers einschließlich Familienangehöriger oder von dessen Fachpersonal (gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsgrundlage). (30) Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben: Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht, Umsatzsteuer, Ausgaben für den Trassenaufhieb, Ausgaben für die Übernahme von Trägerschaften, Ausgaben für Grundstücksgeschäfte, Grundstückspacht, Kreditbeschaffungskosten sowie Ausgaben bzw. Ausgabenanteile für Maßnahmen auf den nicht förderfähigen Flächen gemäß Erwägungsgrund 29, die diesen anteilig zuzurechnen sind. (31) Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Beihilfeantrag enthält für die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms folgende Angaben: Name des Antragstellers und Angaben zur Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens, Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des benötigten Beihilfebetrags und eine detaillierte Aufstellung der beihilfefähigen Kosten. (32) Der Antragsteller holt Stellungnahmen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse der einschlägigen Stellen ein, z. B. beim Amt für ländliche Entwicklung, bei der zuständigen Gemeinde, bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde, wenn Belange des Naturschutzes berührt sind (z. B. Natura 2000), beim 6

7 Wasserwirtschaftsamt (sofern wasserwirtschaftliche Belange berührt sind), bei der Straßenbaubehörde für die Genehmigung von Einmündungen in bestehende öffentliche Straßen und gegebenenfalls beim Landesamt für Denkmalpflege. Die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, erhalten eine Beschreibung des Projekts. (33) Die Stellungnahmen der beteiligten Träger sind bei der Planung der Projekte zu berücksichtigen und finden, soweit einschlägig, Eingang in die Leistungsbeschreibung. Bei Rückewegen und Grundinstandsetzungsmaßnahmen (Anlagen, Bauwerke, Einrichtungen, Ausstattungen und Holzlagerplätze) sind die Konsultationen auf das rechtlich gebotene Minimum begrenzt. (34) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein großes Unternehmen, so ist dem Antrag Folgendes beizufügen: i) eine Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation, d. h. der Situation, die für den Antragsteller ohne Beihilfe bestehen würde, und ii) eine Analyse der Rendite. (35) Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug infolge von Naturkatastrophen, sofern bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. Planung, Baugrunduntersuchung und Vorbereitungsmaßnahmen gelten nicht als Maßnahmenbeginn. (36) Der sofortige Maßnahmenbeginn (Erwägungsgrund 35) ist in Ausnahmefällen bei Schäden oder unmittelbar drohenden Schäden infolge von Naturkatastrophen zulässig, insbesondere bei Schäden an der Infrastruktur, die durch Starkregen, Hochwasser und Erdrutsche verursacht wurden. Die Angemessenheit des Antrags wird vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bewertet. In diesen Situationen dienen die Beihilfen zur Deckung der Kosten von örtlichen vorbeugenden Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Schäden durch Naturkatastrophen. (37) Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel werden keine Beihilfen gewährt. (38) Die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen überschreiten nicht die in der Rahmenregelung festgesetzten Beihilfehöchstsätze. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Beihilfe wird nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert. (39) Wird festgestellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wird die Beihilfe vollständig zurückgefordert. Es besteht ein Sanktionssystem, das bei falschen Angaben und Betrug zur Anwendung kommt. (40) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, das Vorhaben gemäß der Bewilligungsgrundlage durchzuführen. Die Bewilligungsbehörde kann jedoch in 7

8 bestimmten Fällen das Scheitern eines Vorhabens akzeptieren, insbesondere wenn das Projekt durch eine Naturkatastrophe (Sturm, Hochwasser, Erdrutsche usw.) vernichtet wurde oder der Antragsteller nicht mehr in das Projekt investieren kann oder er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist (z. B. unvorhersehbare geologische Untergrundbedingungen). (41) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, falls dem Beihilfeempfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat. (42) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung im Rahmen der vorliegenden Regelung ausgeschlossen sind WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe - Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (43) Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet Anwendung, wenn eine Maßnahme einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, wenn die Beihilfe bestimmte Unternehmen begünstigt, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (44) Es steht außer Zweifel, dass die vorliegende Beihilferegelung den Beihilfeempfängern einen Vorteil verschafft. Dieser Vorteil wird aus dem Staatshaushalt finanziert, d.h. aus staatlichen Mitteln gewährt, und begünstigt Waldbesitzer und im Forstsektor tätige Unternehmen, die auch am Außen- und Binnenhandel der EU teilnehmen. Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 2 (45) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU 1 Die in der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (ABl. C 204 vom , S. 1) verwendete Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist durch die Begriffsbestimmung in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom ) abgedeckt. 2 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209. 8

9 unterliegt. 3 Die Beihilfeempfänger sind auf dem forstwirtschaftlichen Markt tätig, in dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Statistische Angaben zeigen, dass im Jahr 2013 in der Europäischen Union m³ Rundholz erzeugt wurden. Davon wurden rund m³ zwischen den Mitgliedstaaten der EU gehandelt. 4 In dem betreffenden Sektor herrscht somit ein EU-weiter Wettbewerb, und er wird daher durch jegliche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst. Daher ist die vorliegende Beihilferegelung geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (46) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt Rechtmäßigkeit der Beihilfe - Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV (47) Die Beihilferegelung wurde am 1. April 2015 bei der Kommission angemeldet. Sie wurde vor diesem Datum nicht durchgeführt. Somit ist Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilfe Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (48) Eine staatliche Beihilfe kann nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet werden, wenn auf sie einer der im AEUV vorgesehenen Freistellungstatbestände zutrifft. (49) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (50) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die Anforderungen der einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen Anwendung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (51) Auf die angemeldete Beihilferegelung findet Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden die Rahmenregelung ) Anwendung Gemeinsame Bewertungsgrundsätze Ziel von gemeinsamem Interesse 3 Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988: EUROSTAT-Datenbank, Rundholzerzeugung und -handel, Stand: Siehe Fußnote 2. 9

10 (52) Im Einklang mit Randnummer 43 der Rahmenregelung dient das Programm der Förderung einer effizienten und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen im bayerischen Forstsektor. Auf der Grundlage der Informationen der deutschen Behörden und der Beschreibung in Erwägungsgrund 26 ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung sich in das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern einfügt und mit ihm in Einklang steht und dass sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 6 konzipiert wurde. Die Bedingungen von Randnummer 47 der Rahmenregelung sind somit erfüllt. Im Einklang mit Randnummer 52 der Leitlinien haben die deutschen Behörden nachgewiesen, dass die Beihilfemaßnahme nicht zu einem Verstoß gegen geltende Umweltschutzvorschriften der Union führt (Erwägungsgründe 24 bis 26). Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen (53) Im Einklang mit Randnummer 55 der Rahmenregelung vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Markt gemäß der Analyse in Abschnitt ( Spezifische Bewertung ) im Falle der Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II der Rahmenregelung erfüllen, die erwarteten Ziele nicht ohne staatliche Intervention erbringt. Wie aus der Analyse hervorgeht, sind die besonderen Bedingungen erfüllt, sodass die notifizierte staatliche Beihilfe erforderlich ist, um die spezifischen Ziele von gemeinsamem Interesse zu erreichen (Erwägungsgründe 2, 19 und 20). Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (54) Im Einklang mit den Randummern 57 und 60 der Rahmenregelung sowie nach der Beschreibung in Abschnitt ( Spezifische Bewertung ) ist die Regelung bei Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor in Bayern ein geeignetes Politikinstrument und wird die Beihilfe in einer geeigneten Form gewährt. (55) Im Einklang mit Randnummer 62 der Rahmenregelung stellt die Kommission fest, dass das Beihilfeinstrument geeignet ist (Erwägungsgrund 23) und dass die spezifische Beihilfeform den Kriterien in Teil II der Rahmenregelung entspricht (siehe Abschnitt Spezifische Bewertung ). Anreizeffekt (56) Die Bedingungen gemäß Randnummer 66 der Rahmenregelung in Bezug auf den Anreizeffekt der Beihilferegelung sind erfüllt (Erwägungsgrund 22). (57) Die in den Randnummern 70 bis 73 der Rahmenregelung festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Beginn der Arbeiten und den Inhalt des Antrags sind erfüllt (Erwägungsgründe 31, 34 und 35). (58) Gemäß Erwägungsgrund 35 ist im Falle von Beihilfen für Interventionen bei Gefahr in Verzug aufgrund von Naturkatastrophen eine Antragstellung vor 6 ABl. L 347 vom , S

11 Maßnahmenbeginn nicht erforderlich. Die Bedingungen gemäß Randnummer 75 Buchstabe q der Rahmenregelung sind erfüllt (siehe Beschreibung in Abschnitt Buchstabe b Spezifische Bewertung ). Verhältnismäßigkeit (59) Gemäß Randnummer 84 der Rahmenregelung ist das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt, da die beihilfefähigen Kosten mit den besonderen Bedingungen in Teil II der Rahmenregelung in Einklang stehen und die maximalen Beihilfeintensitäten eingehalten werden (siehe Abschnitt Spezifische Bewertung ). Die Bedingungen betreffend die Kumulierung von Beihilfen gemäß den Randnummern 99 bis 104 der Rahmenregelung sind eingehalten (Erwägungsgrund 38). Wettbewerbsverzerrende Auswirkungen (60) Gemäß Randnummer 113 der Rahmenregelung sind die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt, da die Beihilfe positive Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors hat, die in Teil II Abschnitte und der Rahmenregelung festgelegten Bedingungen erfüllt und die darin festgesetzten einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreitet. Der Geltungsbereich der Regelung umfasst weder die Verarbeitung noch die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sodass die Randnummern 115 und 116 der Rahmenregelung keine Anwendung finden. Transparenz (61) Die deutschen Behörden verpflichten sich, die einschlägigen Informationen auf der Webseite des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter den URLs und zu veröffentlichen und die Transparenzvorschriften gemäß Teil I Abschnitt 3.7 der Rahmenregelung zu beachten Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe (a) Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor (62) Die Beihilferegelung ist auf der Grundlage der Randnummern 542 bis 545 von Teil II Abschnitt der Rahmenregelung zu bewerten, die sich auf Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor beziehen. (63) Die Beihilfe dient zur Deckung der Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor, insbesondere der Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen (Erwägungsgründe 27 und 29); die Bedingungen von Randnummer 543 der Rahmenregelung sind somit erfüllt. 11

12 (64) Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme sind der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich und tragen zur Multifunktionalität der Wälder bei (Erwägungsgrund 29). Die Beihilfeintensität für den Bau von Forstwegen entspricht der zulässigen Beihilfehöchstintensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten (siehe Abschnitt 2.7 dieses Beschlusses). Somit sind die Bedingungen gemäß Randnummer 544 der Rahmenregelung erfüllt. (b) Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen (65) Bestimmte Elemente der Beihilferegelung sind auf der Grundlage von Teil II Abschnitt der Rahmenregelung zu bewerten, der Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Naturkatastrophen betrifft. (66) Die Beihilfen dienen in Ausnahmefällen zur Deckung der Kosten für Sofortmaßnahmen zur Durchführung von örtlichen vorbeugenden Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Schäden durch Naturkatastrophen (Erwägungsgründe 35 und 36). Diese Beihilfeart fällt unter Randnummer 521 Buchstabe b der Rahmenregelung und rechtfertigt gemäß Randnummer 75 Buchstabe q der Rahmenregelung den Beginn der Arbeiten vor ihrer Genehmigung. (67) Die Bedingungen gemäß Randnummer 520 der Rahmenregelung sind erfüllt (siehe Ausführungen in Abschnitt 2.6 dieses Beschlusses). (68) Randnummer 521 Buchstaben a, c und d sowie die Randnummern 522 und 523 der Rahmenregelung fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses (Erwägungsgründe 35 und 36) und finden somit auf diesen Beschluss keine Anwendung. (69) Den Ausführungen in Erwägungsgrund 24 zufolge sowie angesichts der Tatsache, dass die Maßnahme nicht Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in Bayern ist (Erwägungsgrund 21), sind die Bedingungen von Randnummer 524 der Rahmenregelung erfüllt. (70) Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände fallen nicht unter die beihilfefähigen Kosten (Erwägungsgründe 35 und 36); Randnummer 525 der Rahmenregelung findet somit keine Anwendung. (71) Die Bedingungen von Randnummer 526 der Rahmenregelung sind erfüllt (Erwägungsgrund 37). (72) Die Beihilfeintensitäten entsprechen der zulässigen Beihilfehöchstintensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten (siehe Abschnitt 2.7 dieses Beschlusses). Die Bedingung von Randnummer 527 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. 12

13 (73) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die deutschen Behörden im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung 7 die Zahlung der angemeldeten Beihilfe aussetzen, falls dem Beihilfeempfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat. (74) Die Kommission nimmt die Zusage der deutschen Behörden zur Kenntnis, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten keine Beihilfen erhalten. (75) Daher kann geschlossen werden, dass die angemeldete Beihilferegelung einschließlich der vier obengenannten Teilmaßnahmen mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung im Einklang steht. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zu erheben, da sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission über das Berufsgeheimnis fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. 7 Siehe Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, II-2288, Randnrn. 51 und 56 ff.; bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, Rechtssache C-355/95 P, I-2575, Randnrn. 22 und 26 ff. 13

14 Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission 14

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