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1 STATE AIDS in AGRICULTURE Tagung "EU Beihilfen in der Landwirtschaft" Bozen, Eurac Conference Hall 29. April 2016 Dr. jur. Gereon Thiele Leiter des Referats "Wettbewerbsfragen" GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Referat AGRI I.2

2 Übersicht 1. Konzept "Staatliche Beihilfe", Art. 107(1) AEUV 2. De Minimis keine staatliche Beihilfe 3. Kompatibilität, Art. 107(2) u. (3) AEUV 4. Beihilfe-Genehmigungs-Verfahren 5. Unrechtmäßigkeit und Inkompatibilität 6. Rückforderung inkompatibler Beihilfen 7. Klagen Mitgliedstaaten vs. Kommission 8. Vertragsverletzungsverfahren 2

3 1. Teil (1) Was ist eine "Staatliche Beihilfe" Art. 107 (1) AEUV Wirtschaftliches Unternehmen Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährt Begünstigung und dem Mitgliedstaat zuzurechnen Selektivität (= "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige") (Risiko der) Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten 3

4 1. Teil (2) Beispiele für die Art und Weise der Gewährung einer staatlichen Beihilfe Direkte Gewährung aus dem Staatshaushalt Steuererleichterungen Vergünstigter Preis bei Erwerb staatlichen Eigentums Übernahme von Kosten, die typischerweise von den Unternehmen selbst zu tragen sind Unterscheidung zwischen Einzelbeihilfen und Beihilfemaßnahmen 4

5 2. Teil (1) De minimis Die durch den Staat oder durch staatliche Mittel gewährten Vorteile sind so gering, dass ein Risiko der Wettbewerbsverfälschung und des Beeinträchtigung des Handels ausgeschlossen werden kann De minimis Hilfen sind somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107(1) AEUV 5

6 2. Teil (2) De minimis Generelle de minimis VO (EU) Nr. 1407/2013: über drei Jahre, keine nationalen Obergrenzen Landwirtschaftliche de minimis VO (EU) Nr. 1408/2013: über drei Jahre plus nationaler Plafonds Wann kommt welche der beiden Verordnungen zur Anwendung? Praktische Konsequenzen 6

7 3. Teil (1) Sondermöglichkeit, die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Bereich Landwirtschaft auszuschließen, Art. 42 AEUV Grundsatz = Anwendbarkeit des staatlichen Beihilfenrechts Ausnahmen vom Grundsatz: o Art. 211 (2) und Art GMO-VO 1308/2013 o Art. 81 und 82 der Ländlichen Entwicklungs-VO Nr. 1305/2013 o Art. 13 der Direktzahlungs-VO Nr. 1307/2013 7

8 3. Teil (2) Zahlungen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP Säule I - Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen) Säule II - ländliche Entwicklung und ländl. Entwicklungsprogramme Sind diese Zahlungen "Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte" Beihilfen und daher "Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 (1) AEUV??? 8

9 3. Teil (3) Kompatibilität staatlicher Beihilfen Art. 107(2) AUEV: Verpflichtung der Kommission zur Genehmigung, insb. Buchst. b): Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind 9

10 3. Teil (4) Kompatibilität staatlicher Beihilfen Art. 107(3): Ermessen der Kommission, insb. Buchst. b) und c) (b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; (c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; 10

11 3. Teil (5) Beispiele kompatibler Beihilfen Beihilfen gemäß dem Recht der ländlichen Entwicklung Zur Erteilung der staatlichen Beihilfen-Genehmigung kofinanzierter Beihilfen Zur Erteilung einer staatlichen Beihilfen-Genehmigung für rein aus dem staatlichen Haushalte finanzierte Beihilfen 11

12 3. Teil (6) Beispiele kompatibler Beihilfen Beihilfen gemäß dem Recht der ländlichen Entwicklung Investitionsbeihilfen Existenzgründugungsbeihilfen Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutz- Verpflichtungen Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau 12

13 3. Teil (7) Beispiele kompatibler Beihilfen Risiko- und Krisenmanagement Schäden nach Naturkatastrophen Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden Stilllegung von Kapazitäten 13

14 Absatzförderung 3. Teil (8) Beispiele kompatibler Beihilfen Sonstige Arten von Beihilfen Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor 14

15 3. Teil (9) Beispiele kompatibler Beihilfen Beihilfen für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten Forstmaßnahmen (sowohl ELER ko-finanzierte Beihilfen als auch solche, die rein national finanziert werden) Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (nur ELER ko-finanziert) Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (nur ELER kofinanziert) 15

16 4. Teil (1) Die verschiedenen Verfahren zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe 1. Das Anmelde- oder Notifizierungsverfahren mit Genehmigung durch die Kommission 2. Gruppenfreistellungen im Rahmen von Gruppenfreistellungs-Verordnungen 16

17 4. Teil (2) Das Notifizierungs- oder Anmeldeverfahren Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anmeldung der Einführung einer neuen Beihilfe Unbedenklichkeitsentscheidung durch die Kommission bei eindeutiger Kompatibilität der Beihilfe Bei Zweifeln: Eröffnung eines formellen Untersuchungsverfahrens 17

18 Beispiele: 4. Teil (3) Vorabfestlegung ihrer Genehmigungspolitik durch die Kommission - Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen

19 4. Teil (4) Freistellungs-Verordnungen - Was bezweckt eine Freistellungs-VO? Entbindung von der Anmeldeverpflichtung Die beiden relevanten Freistellungs-VOen - Allgemeine Freistellungs-VO Nr. 651/ Freistellungs-VO Nr. 702/2014 für den Agrar- und Forstbereich und Beihilfen in ländlichen Gebieten 19

20 5. Teil (1) Unrechtmäßigkeit vs. Inkompatibilität - Unrechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe bezeichnet eine solche, die weder angemeldet noch freigestellt wurde. - Inkompatibilität bedeutet, dass die staatliche Beihilfe inhaltlich nicht mit dem Beihilfenrecht vereinbar ist 20

21 5. Teil (2) Folgen der Unrechtmäßigkeit - Ggf. Aufhebung des Beihilfebescheids und Verpflichtung zur Rückforderung durch ein nationales Gericht - "NN" (non-notified aid) Verfahren bei Kommission, das bei Vorliegen aller Kompatibilitätserfordenisse zur rückwirkenden Genehmigung führt. - Mangelnder Anreizeffekt kann ein besonderes Problem darstellen - Bei Nichtgenehmigungsmöglichkeit, Eröffnung eines Hauptverfahrens durch die Kommission 21

22 Inkompatibilität 5. Teil (3) Inkompatibilität 1. wird im Rahmen eines Anmeldeverfahrens erkannt 1. Kommission muss ein Hauptverfahren eröffnen. Bis zum endgültigen Beschluss darf MS die Beihilfe nicht anwenden 2. wird der Kommission erst nach Gewährung der Beihilfe bekannt Kommission muss ein Hauptverfahren eröffnen. Nach Abschluss negative Entscheidung mit Rückforderungsverpflichtung 22

23 6. Teil Rückforderung inkompatibler Beihilfen Eine negative Entscheidung mit Rückforderungsverpflichtung: - Ist sofort vollstreckbar, auch im Fall einer Klage vor dem EuG oder einer Berufung zum EuGH - Beihilfeempfänger HAT KEINERLEI VERTRAUENS- SCHUTZ 23

24 7. Teil Möglichkeit der MS gegen KOM Entscheidung vorzugehen Eine Entscheidung der KOM, mit der eine Beihilfe als inkompatibel deklariert wird: - Kann vom MS vor dem EuG in LUX angegriffen werden; - Weist EuG die Klage zurück, kann MS Berufung zum EuGH einlegen N.B. (s.o.): Klage und Berufung haben keine aufschiebende Wirkung 24

25 8. Teil Vertragsverletzungsverfahren durch KOM bei Nichtumsetzung der Rückforderungen 1. Spezielles Vertragsverletzungsverfahren (Art. 108(2) AEUV, abweichend vom generellen (Art. 258 AEUV), auch wenn gleichzeitig eine Klage des MS gegen die Beihilfeentscheidung der KOM anhängig ist 2. Kommt MS auch nach einer Verurteilung seiner Verpflichtung noch immer nicht nach, kann KOM eine zweite Vertragsverletzungsklage (Art. 260 AEUV) mit Festsetzung eines Pauschalbetrages oder eines Zwangsgelds einreichen. 25

26 AGRI STATE AIDS contact details GD AGRI Referat I

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27

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