Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4)

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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4) Rechtliche Grundlagen (III) SS 2013 Kurt Reindl 1

2 Fiktives Fallbeispiel Michaela M findet für Ihre Vorhaben nationale Fördermöglichkeiten. Ist das EU- Beihilfenrecht für Sie von Relevanz? 2

3 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen Union Österreichisches Subventionsrecht Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 3

4 Detailgliederung Rechtliche Grundlagen Unionsrecht I: Unionsförderungen Österreichisches Recht: Bundes- und Landesbudgets Materielle Fördergesetze Kompetenzgrundlage für materielle Fördergesetze Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze Grad der materiell-rechtlichen Determinierung Hoheitliche/nicht-hoheitliche Förderungsverwaltung Die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten Ausgliederung der Förderabwicklung Förderrichtlinien Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Fiskalgeltung der Grundrechte Unionsrecht II: Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen Internationales Recht: Abkommen im Rahmen der WTO Unionsrecht III 4

5 Unionsrecht II Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen nach Unionsrecht Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art 107 Abs 1 AEUV) Verbot nur jener Beihilfen, die unter den europarechtlichen Beihilfenbegriff fallen Erlaubnis nur für bestimmte, genehmigungsfähige Beihilfen (Art 107 Abs 3 AEUV) Bestimmte Beihilfen bereits gem Primärrecht vom grundsätzlichen Beihilfeverbot ausgenommen (Art 107 Abs 2 AEUV; Art 93 AEUV) Überprüfung von neuen Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV) Notifizierungspflicht für neue Beihilfen (Art 108 Abs 3 erster Satz AEUV) Durchführungsverbot für neue Beihilfen (Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV) Freistellungsverordnungen (Art 109 ivm 108 Abs 4 AEUV) Ermächtigungs-VO 1998/994/EG des Rates über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen De-Minimis-VO 2006/1998/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf De-minimis -Beihilfen Gruppenfreistellungs-VO 2008/800/EG der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun: Art und 108 AEUV]

6 Unionsrecht II Fortlaufende Überprüfung bestehender Beihilferegelungen (Art 108 Abs 1 AEUV) Aufhebung oder Umgestaltung von rechtswidrigen oder missbräuchlich angewandten Beihilfen (Art 108 Abs 1 und 2 AEUV) Verfahrensverordnung (Art 109 AEUV) Verfahrens-VO 1999/659/EG des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [nun: Art 108 AEUV] (Durchführsungs-VO zur Verfahrens-VO: VO 2004/794/EG der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [nun: Art 108 AEUV]) Leitlinien und Mitteilungen: Festlegung von Bedingungen, unter denen staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, zb Mitteilung der Kommission Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl C 2009/188, 1 6

7 Unionsrecht II Entscheidungen zb State aid - SA (N 344/2010) Italy: Training aid to De Tomaso Automobili S.p.A. Entscheidungen N513/2003, N77/2005, N168/2007, und SA betreffend den Fernsehfilmförderungsfonds (nunmehr: Fernsehfonds Austria) bzw dessen Richtlinien gem 27 ivm 23 KOG, BGBl I 2001/32 idgf Entscheidung basiert auf der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2004 über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft), KOM (2004) 171 endg, Abl C 2004/123 7

8 Unionsrecht II Sonderfall: Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI): zb Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen; Finanzierung von Krankenanstalten Primärrecht: Gem Art 106 Abs 2 AEUV gilt Art 107 AEUV im Zusammenhang mit Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur insoweit, als durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der [solchen Unternehmen] übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Altmark-E des EuGH: kein wirtschaftlicher Vorteil und daher keine Beihilfe, wenn die sog Altmark-Kriterien erfüllt sind (EuGH , Rs C-280/00, Altmark Trans, Rn 95) ist ex-ante zu beurteilen Mitteilung der Kommission I: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Abl C 2012/8, 4 Unter Berücksichtigung der Altmark-E erläutert die Kommission in dieser Mitteilung ihre Position zu staatlichen Beihilfen und DAWI Mitteilung der Kommission II: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) Abl C 2012/8, 15 die Kommission legt darin die Kriterien dar, unter denen staatliche Beihilfen im Zusammenhang von DAWI genehmigungsfähig sind 8

9 Unionsrecht II Freistellung von der Anmeldepflicht I: Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind Abl L 2012/7, 3. zb Art 3 ivm Art 2 Abs 1 lit b: Krankenhausfinanzierung Ersetzt die Entscheidung der Kommission 2005/842/EG vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Abs 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. Freistellung von der Anmeldepflicht II: Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht gem VO 2012/360/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sog De- Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ) Abl L 2012/114, 8: Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen (Art 2 Abs 2 De- Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse). Siehe hierzu auch 9

10 Internationales Recht Subventionen im Rahmen der WTO Agreement on Agriculture AoA AoA als Annex 1A zum WTO-Abkommen (zu finden unter Ua Abbau von handelsverzerrenden Förderungen Abbau jener inländischen Stützungen (Förderungen), die einen Anreiz zu einer volumenmäßigen Mehrproduktion ausüben (siehe 16 f) Laut Art II Abs 2 des WTO-Abkommens sog multilaterales Abkommen (für alle WTO-Mitgliedstaaten verbindlich); siehe Annex 1A zum WTO-Abkommen (siehe Zu aktuellen Verhandlung im Rahmen der Doha-Runde siehe 10

11 Internationales Recht Agreement on Subsidies and Countervailing Measures SCM Vor WTO GATT 1947 Tokio-Subventionskodex 1979 SCM als Annex 1A zum WTO-Abkommen zu finden unter Unterschiedliche Kategorien Verbotene Beihilfen (Art 3) Anfechtbare Beihilfen (Art 5 und 6) Nicht anfechtbare Beihilfen (Art 8) Laut Art II Abs 2 des WTO-Abkommens sog multilaterales Abkommen (für alle WTO-Mitgliedstaaten verbindlich); siehe Annex 1A zum WTO-Abkommen (siehe 11

12 Internationales Recht Art 1 Subventionsbegriff Art 2 Spezifität Art 3 Verbotene Beihilfen Exportsubventionen und Importsubstitutionsbeihilfen, wodurch inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten Spezifität wird unwiderleglich vermutet Maßnahmen: Unilaterales Track I-Verfahren: Bei (drohendem) Schaden für einen einheimischen Wirtschaftszweiges und Kausalität Ausgleichszölle für max 5 Jahre (Art 21.3) Multilaterales Track II-Verfahren: WTO-Entscheidung auf Rücknahme der Subvention (Art 4.7) 12

13 Internationales Recht Art 5 und 6 Beihilfen Spezifität ist nachzuweisen Maßnahmen: Unilaterales Track I-Verfahren: Bei Schädigung und Kausalität Ausgleichszölle Multilaterales Track II-Verfahren: Nachteilige Auswirkungen sind nachzuweisen (Art 5) WTO-Entscheidung auf Rücknahme der Subvention, Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen (Art 7.8) oder Gegenmaßnahmen (Art 7.9) 13

14 Unionsrecht III VO 2009/597/EG über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl L 2009/188, 93 ErwGrd 3: Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (nachstehend WTO-Übereinkommen genannt), das durch den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde ( ) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche 94/800/EG ( 3 ) genehmigt wurde, enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (nachstehend GATT 1994 genannt), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachstehend Antidumping-Übereinkommen 1994 genannt) und ein Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend Subventionsübereinkommen genannt). ErwGrd 4: Zur Erhöhung der Wirksamkeit und der Transparenz bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 und des Subventionsübereinkommens durch die Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, zwei getrennte Verordnungen zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung jedes dieser handelspolitischen Schutzinstrumente hinreichend genau festgelegt werden. 14

15 Unionsrecht III Art 1 Grundsätze Art 2 Begriffsbestimmungen Art 3 Bestimmung des Begriffs Subvention Art 4 - Anfechtbare Subventionen Art 5 - Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen Art 6 - Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils Art 7 - Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung Art 8 - Feststellung der Schädigung Art 9 - Bestimmung des Begriffs Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Art 10 - Einleitung des Verfahrens Art 11 Untersuchung Art 12 Vorläufige Maßnahmen Art 13 Verpflichtungen Art 14 Einstellung ohne Maßnahmen Art 15 Einführung endgültiger Zölle Art 16 Rückwirkung [ ] Art 35 - Inkrafttreten 15

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