Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2014 Kurt Reindl

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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2014 Kurt Reindl 1

2 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche Grundlagen III 5. UE Subventions- und Beihilfenbegriff 6. UE Beihilfenaufsicht der EU I 7. UE Beihilfenaufsicht der EU II 8. UE Subventionsgewährung in Ö 9. UE Rechtsschutz 10. UE 11. UE Beispiel aus der Praxis I (ReWi und ReWiTech) bzw Genderstudies im Beihilfen- bzw Subventionsrecht I (WiRe) Beispiel aus der Praxis II (ReWi und ReWiTech) bzw Genderstudies im Beihilfen- bzw Subventionsrecht II (WiRe) 12. UE Lehrveranstaltungsprüfung 2

3 Detailgliederung 6. UE Beihilfenaufsicht der EU I Vereinbarkeit mit Binnenmarkt 7. UE Beihilfenaufsicht der EU II Beihilfeverfahren vor der Kommission 3

4 Fallbeispiel - Frage Michaela M beschäftigt einige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, in deren Ausbildung sie viel Geld investiert. Ein neues Förderungsprogramm des Bundes soll Unternehmen ihrer Branche von solchen Kosten entlasten. M verfolgt mit Interesse das bereits in die Wege geleitete Notifizierungsverfahren. Auf Basis welcher primärrechtlichen Bestimmung kann die Europäische Kommission Ausbildungsbeihilfen von Mitgliedstaaten an Unternehmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen bzw bewilligen? 4

5 Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen nach Unionsrecht Grundsätzliches Beihilfenverbot (Art 107 Abs 1 AEUV) Verbot nur jener Beihilfen, die unter den europarechtlichen Beihilfenbegriff fallen Erlaubnis nur für bestimmte, genehmigungsfähige Beihilfen (Art 107 Abs 3 AEUV) Bestimmte Beihilfen bereits ex lege vom grundsätzlichen DAWI-Beihilfen Beihilfeverbot ausgenommen (Art 107 Abs 2 AEUV; Art 93 AEUV) De-minimis-Beihilfen Legalausnahmen Beihilfenverbot Genehmigungen Ermächtigungsverordnung Gruppenfreistellung Neue Beihilfen Anmeldepflicht Durchführungsverbot Bestehende Beihilfen Aussetzung bzw einstweilige Rückforderung KMU, F&E, Umwelt, Beschäftigung/Aus -bildung, Regionalbeihilfen Kultur, Naturkatastrophen, Fischerei, Forstwirtschaft, Nahrungsmittel, Wasserressourcen, Sport, Verkehr, Breitband 5

6 Legalausnahmen I. Gem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen II. Gem Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen III. Sonderfall: Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) 6

7 Legalausnahmen I. Gem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen Legalausnahmen gem Art 93 AEUV Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, [ ] Siehe insbes Art 9 VO 2007/1370/EG vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, ABl L 2007/315, 1 Legalausnahmen gem Art 107 Abs 2 AEUV Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind [ ] Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit Kein Ermessen der Kommission 7

8 Legalausnahmen Drei Kategorien (Art 107 Abs 2 AEUV): a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird. 8

9 II. Gem Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen A. Einzelgenehmigungen Genehmigungen B. Ausnahmen von der Notifizierungspflicht Gruppenfreistellung De-minimis-Beihilfen 9

10 Genehmigungen A. Einzelgenehmigungen Art 107 Abs 3 AEUV: Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: [ ] Fünf Kategorien (Art 107 Abs 3 AEUV): a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige [Hinweis: engl certain economic activities, franz certaines activités économiques ] oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt. 10

11 Genehmigungen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit Weites Ermessen der Kommission Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 107 Abs 3 AEUV über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind [ ]. Die von der Kommission angestellten Erwägungen müssen jedoch in sich schlüssig sein. (EuGH , Spanien/Kommission, verb Rs C-278/92, C-279/92 UND C-280/92, Rn 51) [D]er Gerichtshof [darf] bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen [ ], sondern [muss] sich darauf beschränken [ ], zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (EuGH , Rs C-456/00, Frankreich/Kommission, Rn 41) Da es bei diesem [weiten] Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere steht es dem Gericht nicht zu, seine Würdigung in wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (EuG , T-110/97, Kneissl Dachstein, Rn 46) 11

12 Genehmigungen Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung der in Art 107 Abs 3 AEUV genannten Ziele Der EuGH bestätigte die Praxis der Kommission, Ausnahmegenehmigung nach Art 107 Abs 3 AEUV nur dann zu gewähren, wenn sich feststellen lässt, dass die Marktkräfte alleine ohne die Beihilfe die begünstigten Unternehmen nicht dazu veranlassen würde, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der dort genannten Ziele beizutragen. (EuGH , Rs 730/79, Philip Morris, Rn 16) Beihilfen müssen für die Erreichung der in Art 107 Abs 3 AEUV genannten Ziele erforderlich sein (EuGH , Rs 730/79, Philip Morris, Rn 17) 12

13 Genehmigungen Orientierung an Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen der Kommission Horizontale Bestimmungen Sektorspezifische Bestimmungen Vorübergehend anwendbare Regeln als Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise Siehe die Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen unter bzw Europäische Kommission, EU Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen (2014), zu finden unter (beinhaltet nicht die spezifischen Regelungen für Landwirtschaft und Fischerei) Selbstbindung der Kommission Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden, sofern sie Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen. (EuGH , Rs C-288/96, Deutschland/Kommission, Rn 62) 13

14 Genehmigungen Horizontale Bestimmungen Ausbildungsbeihilfen (siehe unten Beispiel) Beschäftigungsbeihilfen Regionalbeihilfen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen Umweltschutzbeihilfen Risikokapitalbeihilfe Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 14

15 Genehmigungen Sektorspezifische Bestimmungen Audiovisuelle Produktion Rundfunk Elektrizität (verlorene Kosten/ stranded costs ) Postdienste Schiffbau Stahl Breitband Verkehr Kohle Landwirtschaft Fischerei 15

16 Genehmigungen Vorübergehend anwendbare Regeln als Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise Horizontale Bestimmungen Bestimmungen für Finanzinstitute 16

17 Ausbildungsbeihilfen Genehmigungen Beispiel für Einzelgenehmigung: Ausbildungsbeihilfen Genehmigungsfähigkeit gem Art 107 Abs 3 AEUV lit c: Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft Mitteilung der Kommission Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl C 2009/188, 1, zu finden auch unter Horizontal Rules Training Aid Positive Auswirkungen der Beihilfe Negative Auswirkungen der Beihilfe Abwägungsprüfung und Entscheidung State Aid N344/2010 Italy Training aid to De Tomaso Automobili SpA 17

18 Genehmigungen Beispiel für Einzelgenehmigung: Umweltschutzbeihilfe Genehmigungsfähigkeit gem Art 107 Abs 3 AEUV lit c: Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl C 2008/82, 1 Kapitel 2: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Rz 12 ff) Kapitel 3: Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel [107] Absatz 3 [AEUV] (Rz 15 ff) Ua Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte (Rz 132 bis 134) ua Beihilfeintensität und Beihilfefähige Kosten Kapitel 5: Eingehende Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] Staatlich Beihilfe Nr N 135/2010, Beihilfe für die Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts in Linz, zu finden in der Datenbank der GD Wettbewerb unter bzw direkt unter folgendem Link: Pkt 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Rz 19 ff) Pkt 3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Rz 22) Pkt 3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Rz 23 ff) Überprüfung auf Übereinstimmung der staatlichen Maßnahme mit den Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen ABl C 2008/82, 1, 22 18

19 Fallbeispiel - Frage Michaela M ist der Ansicht, dass das neue Förderungsprogramm des Bundes, das Unternehmen ihrer Branche von Ausbildungskosten entlasten soll, gar nicht hätte notifiziert werden müssen, weil die Kommission solche Beihilfen generell von der Notifizierungspflicht ausgenommen hat. Ist das zutreffend? Auf Basis welcher sekundärrechtlichen Bestimmung kann die Europäische Kommission überhaupt bestimmen, dass Ausbildungsbeihilfen von Mitgliedstaaten von der Notifizierungspflicht ausgenommen sind? 19

20 B. Ausnahmen von der Notifizierungspflicht Art 109 AEUV: Der Rat kann [ ] diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren [Anm: Art 108 Abs 3 AEUV] ausgenommen sind. Art 108 Abs 4 AEUV: Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können. Ermächtigungs-VO 1998/994/EG des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ABl L 1998/142, 1, idf VO 2013/733/EU ABl L 2013/204, 11 ErmächtigungsVO 20

21 Beihilfenaufsicht ErmächtigungsVO Art 109 AEUV Rat Art 108 Abs 4 AEUV Ermächtigungs-VO Kommission Gruppenfreistellungs-VO De-minimis- VO 21

22 ErmächtigungsVO Gruppenfreistellungen Art 1 Abs 1 Ermächtigungs-VO 1998/994/EG: Die Ermächtigungs-VO räumt der Kommission das Recht ein, mittels Verordnung zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 93 Abs 3 [nun: 108 Abs 3 AEUV] unterliegen a) Beihilfen zugunsten von i) kleinen und mittleren Unternehmen, ii) Forschung, Entwicklung und Innovation, iii) Umweltschutzmaßnahmen, iv) Beschäftigung und Ausbildung, v) Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, vi) Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen, vii) Maßnahmen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse, viii) Forstwirtschaft, ix) Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen im Nahrungsmittelsektor, 22

23 ErmächtigungsVO Gruppenfreistellungen x) Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen, xi) Maßnahmen im Bereich des Sports, xii) Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Beihilfen aus sozialen Gründen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden, xiii) Maßnahmen zum Ausbau grundlegender Breitbandinfrastruktur, kleine Einzelinfrastrukturmaßnahmen zum Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation, Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und passive Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen entweder keine derartige Infrastruktur vorhanden ist oder eine solche in naher Zukunft voraussichtlich nicht ausgebaut wird, xiv) Maßnahmen zum Ausbau von Infrastruktur zur Unterstützung der in den Ziffern i bis xiii und in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Ziele sowie anderer Ziele von gemeinsamem Interesse, insbesondere der Ziele von Europa 2020, b) Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten. 23

24 ErmächtigungsVO De-minimis-Beihilfen Art 2 Abs 1 Ermächtigungs-VO 1998/994/EG: Die Ermächtigungs-VO räumt der Kommission zudem das Recht ein, mittels Verordnung festzustellen, dass bestimmte Beihilfen nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikel 92 Abs 1 [nun: 107 Absatz 1 AEUV] erfüllen und deshalb von der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 93 Abs 3 [nun: 108 Absatz 3 AEUV] freigestellt sind 24

25 Gruppenfreistellungen De-minimis-Beihilfen Art 109 AEUV Rat Art 108 Abs 4 AEUV Ermächtigungs-VO Kommission Gruppenfreistellungs-VO De-minimis- VO 25

26 Gruppenfreistellungen De-minimis-Beihilfen Allgemeine Gruppenfreistellungs-VO 2008/800/EG (AGVO) der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun: Art 107 und 108 AEUV] Wird aktuell überarbeitet; siehe Konsultationsprozess unter Gruppenfreistellungs-VO 2008/800/EG wurde daher mit VO 2013/1224/EU, ABl L 2013/320, 22, bis 30. Juni 2014 verlängert De-minimis-VO 2013/1407/EU der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen (De-minimis- VO) 26

27 Gruppenfreistellungen AGVO 2008/800/EG Beihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I [gemeinsame Vorschriften] erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II [besondere Vorschriften für einzelne Beihilfegruppen] entsprechen, sind im Sinne von [Artikel 107 Absatz 3 AEUV] mit dem [Binnenmarkt] vereinbar und von der Anmeldepflicht nach [Artikel 108 Absatz 3 AEUV] freigestellt [ ] (Art 3 AGVO) 1. Mit dem Binnenmarkt vereinbare KMU-Beihilfen: Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen Risikokapitalbeihilfen Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen (Regionalbeihilfe) KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Umweltschutz) Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (F&E) 27

28 Gruppenfreistellungen EXKURS: KMU-Definition (Art 2 ANHANG I AGVO): (1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. (vgl Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl L 2003/124, 36) 28

29 Gruppenfreistellungen 2. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Beihilfen für junge, innovative Unternehmen Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Beihilfen für die Ausleihe von hochqualifiziertem Personal Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei 29

30 Gruppenfreistellungen 3. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Umweltschutzbeihilfen Beihilfen für Investitionen, die es ermöglichen, über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinauszugehen Beihilfen für die Anschaffung von Fahrzeugen, die über die Umweltschutznormen der Gemeinschaft hinausgehen Beihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen Beihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien Beihilfen für Umweltstudien Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen 30

31 Gruppenfreistellungen 4. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen Ausbildungsbeihilfen (siehe unten Beispiel) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer 5. Mit dem Binnenmarkt vereinbare Regionalbeihilfen Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen Vgl Art 1 Abs 1 AGVO 31

32 Gruppenfreistellungen Art 13 ff AGVO: Besonderen Bestimmungen für die genannten einzelnen Beihilfegruppen Art 1 bis 12 AVGO: Allgemeine Bestimmungen, zb Ausnahmen vom Anwendungsbereich der AGVO (Art 1 Abs 3 AGVO) Begriffsbestimmungen, zb Beihilfe (Art 2 Z 1 AGVO) Beihilferegelung (Art 2 Z 2 AGVO) Einzelbeihilfe (Art 2 Z 3 AGVO) Ad-hoc-Beihilfe (Art 2 Z 4 AGVO) Beihilfeintensität (Art 2 Z 5 AGVO) transparente Beihilfe (Art 2 Z 6 AGVO) Transparenz der Beihilfen (Art 5 AGVO) Zum Begriff Bruttosubventionsäquivalent siehe zb Siehe auch Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl C 2008/14, 6, sowie Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen (Art 6) Siehe auch ErwG 23 Transparenz (Art 9) 32

33 Gruppenfreistellungen Beispiel für Gruppenfreistellung: Ausbildungsbeihilfen Voraussetzungen für Vereinbarkeit mit Binnenmarkt und Freistellung von Anmeldepflicht Allgemeine Voraussetzungen gem Art 1 bis 12 AGVO zb Schwellenwert (Art 6 Abs 1 lit g AGVO): bis 2 Mio Euro Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) Spezifische oder allgemein Ausbildungsmaßnahmen (Art 38 AGVO) Beihilfeintensität (Art 39 Abs 2 AGVO) 25 % der beihilfefähigen Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen 60 % der beihilfefähigen Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen Erhöhung auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten: a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer; b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen. Beihilfefähige Kosten (Art 39 Abs 4 AGVO) 33

34 Fallbeispiel - Frage Michaela M erhielt in den letzten drei Jahren folgende Zahlungen, die nicht bei der Europäischen Kommission notifiziert wurden: Für Dreharbeiten in der Gemeinde G (Werbewert in Höhe von Euro) erhielt M im Jahr 2012 von der Gemeinde G einen Zuschuss in Höhe von Euro. Im Jahr 2013 erhielt M von der Gemeinde G ein Grundstück mit einem Verkehrswert von Euro zum Preis von Euro. Anfang 2014 erwirkt M bei der Gemeinde G einen Verzicht auf die Einhebung der Kommunalsteuer in Höhe von Euro. Gemeinde G Euro Grundstück der Gemeinde G Euro Kommunalsteuer Euro. Handelt es sich dabei um notifizierungspflichtige Beihilfen? 34

35 De-minimis-Beihilfen De-minimis-VO 2013/1407/EU Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (Art 2 Abs 1) Kriterien gem Art 2 De-minimis-VO: Generell: Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen; Ausnahme Straßentransportsektor: Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht überschreiten. Wenn der einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden. Nur für transparente Beihilfen (Art 4 De-minimis-VO) Bruttosubventionsäquivalent muss im Voraus genau berechenbar sein, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen 35

36 De-minimis-Beihilfen Darlehen, Kapitalzuführungen, Risikofinanzierungsmaßnahmen, Garantien (Art 4 Abs 3 bis 6 Deminimis-VO) können unter bestimmten Voraussetzungen transparente Beihilfen darstellen. Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird. (Art 4 Abs 7 De-minimis-VO) Zu den Ausnahme vom Anwendungsbereich siehe Art 1 De-miinimis-VO Hinweis: Die neue De-minimis-VO gilt anders als die alte De-minimis-VO grundsätzlich auch für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten, mit gewissen Einschränkungen izm Beihilfen in Form von Darlehen oder Garantien 36

37 DAWI DAWI-Beihilfen III. Sonderfall: Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) zb Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen; Finanzierung von Krankenanstalten Primärrecht: Gem Art 106 Abs 2 AEUV gilt Art 107 AEUV im Zusammenhang mit Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur insoweit, als durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der [solchen Unternehmen] übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Altmark-E des EuGH: kein wirtschaftlicher Vorteil und daher keine Beihilfe, wenn die sog Altmark-Kriterien erfüllt sind (EuGH , Rs C-280/00, Altmark Trans, Rn 95) ist ex-ante zu beurteilen 37

38 DAWI DAWI-Beihilfen Freistellung von der Anmeldepflicht I: Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind Abl L 2012/7, 3. zb Art 3 ivm Art 2 Abs 1 lit b: Krankenhausfinanzierung 38

39 DAWI DAWI-Beihilfen Freistellung von der Anmeldepflicht II: Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht gem VO 2012/360/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sog De-minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ) Abl L 2012/114, 8: Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen (Art 2 Abs 2 De-minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse). 39

40 DAWI DAWI-Beihilfen Mitteilung der Kommission I: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Abl C 2012/8, 4 Unter Berücksichtigung der Altmark-E erläutert die Kommission in dieser Mitteilung ihre Position zu staatlichen Beihilfen und DAWI Mitteilung der Kommission II: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) Abl C 2012/8, 15 die Kommission legt darin die Kriterien dar, unter denen staatliche Beihilfen im Zusammenhang von DAWI genehmigungsfähig sind 40

41 Mögliche weitere Fragen Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen der sog ErmächtigungsVO und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung? Was ist die primärrechtliche Grundlage für die ErmächtigungsVO? Was ist die primärrechtliche Grundlage für die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung? Was regelt die sog De-minimis-VO? Gelten die Bestimmungen der De-minimis-VO auch für Unternehmen in Schwierigkeiten? 41

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