Das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa

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1 Das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa 5. Deutscher Nahverkehrstag Vortrag vom Assessor Martin Schäfer, VDV

2 2 EuGH zur Anwendbarkeit der VO 1191/69 in Deutschland Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO 1191/69 gewährt den Mitgliedstaaten die Befugnis, ÖPNV-Liniendienste nicht nur ganz, sondern auch teilweise von der Anwendung auszunehmen. Aber: Ausnahme ist nur wirksam, wenn deutsches Gesetz (PBefG) eine klare Abgrenzung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen vornimmt (Kriterium der Rechtssicherheit) EuGH hat Zweifel, ob dieses Kriterium mit dem mit Wirkung ab 1996 reformierten PBefG eingehalten wurde. Entscheidung liegt beim BVerwG.

3 3 Zur Anwendbarkeit der VO 1191/69 in Deutschland Wenn BVerwG Rechtssicherheit bejaht, dann Beurteilung von öffentlichen Zuschüssen, die den Betrieb von eigenwirtschaftlichen ÖPNV-Linienverkehren ermöglichen sollen, auch nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrages. Andernfalls wäre die VO 1191/69 in Deutschland voll und ganz anwendbar und würde auch für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gelten. Ł Wenn BVerwG Zweifel an Bestimmtheit des PBefG gehabt hätte, hätte es diese zum Ausdruck gebracht und in diesem Fall dem Bundesverfassungsgericht und nicht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Art. 100 Abs. 1 GG).

4 4 Rechtssicherheit der Abgrenzung: Eigen- und gemeinwirtschaftlich Genehmigungen nach dem PBefG können entgegen der Auffassung des EuGH nicht sowohl dem eigenwirtschaftlichen als auch dem gemeinwirtschaftlichen Verkehr zugeordnet sein. Positive Definition der Eigenwirtschaftlichkeit in 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG; Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit bezogen auf dieselbe Verkehrsleistung ( 8 Abs. 4 Sätze 1 und 3 PBefG); Maßgeblicher Zeitpunkt: Erteilung der Genehmigung durch Genehmigungsbehörde; sie entscheidet nach objektiven Kriterien. Praxis hatte an der formellen Zuordnung keine Zweifel, Streitfragen beziehen sich auf das materielle Beihilferecht.

5 5 EuGH zur Frage der Handelsbeeinträchtigung Eignung von Zuschüssen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (2. Tatbestandsmerkmal der Beihilfe) EuGH: Unabhängig vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets

6 6 EuGH zur Anwendbarkeit des Artikels 73 EG-Vertrag (ex Art. 77) Art. 73 EG-Vertrag (ex Art. 77): Bestimmte Beihilfen im Verkehrsbereich zulässig. EuGH: EG-VO 1107/70 abschließende Konkretisierung von Art. 73 EG-Vertrag. Dem gemäß darf nur auf diese VO zurückgegriffen werden, nicht aber auf Art. 73 EG-Vertrag, soweit die VO 1191/69 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und die Zuschüsse unter Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag fallen.

7 7 EuGH zum beihilferechtlichen Begriff Begünstigung / Vorteil EuGH bestätigt ausdrücklich das Urteil Ferring. Begünstigung ( Vorteil ) im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (ex Art. 92 Abs. 1) liegt nicht vor, soweit öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von ÖPNV-Liniendiensten ermöglichen sollen, als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von dem begünstigten Unternehmer zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ausgleich ist an vier Voraussetzungen gebunden, die BVerwG im konkreten Fall zu prüfen hat.

8 8 Vier Ausgleichskriterien des EuGH Begünstigtes Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein. Parameter, anhand deren Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Ausgleich darf keine Überkompensation gewähren, wobei erzielte Einnahmen und angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind. Wenn Auswahl des Unternehmens ohne Vergabeverfahren erfolgt, ist bei den Kosten der Maßstab eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens anzulegen.

9 9 Beihilferechtlicher Kontext Urteil vom 24. Juli 2003 ist im Rahmen des allgemeinen beihilferechtlichen Koordinatensystems zu sehen. Urteil bestätigt, dass der Beihilfeverbotstatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG insgesamt geprüft werden muss. Nur bei Vorliegen des gesamten Verbotstatbestands liegt eine grundsätzlich verbotene Beihilfe vor. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist der Verbotstatbestand nicht erfüllt. Nichterfüllung des Beihilfeverbotstatbestands führt dazu, dass keine Anmeldung bei der KOM erforderlich ist. Prüfungskompetenz des beihilferechtlichen Verbotstatbestandes insoweit durch die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte.

10 10 Beihilferechtliches Prüfungsschema Staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel Eignung zur Handelsbeeinträchtigung (hier neue Feststellungen des EuGH zum ÖPNV.) Begünstigung ( Vorteil ) bestimmter Unternehmen Ł Hier bringt EuGH-Urteil etwas Neues für den ÖPNV, nämlich Konkretisierung des Ferring-Urteils in Gestalt der vier Einzelkriterien, die an dieser Stelle zu prüfen sind. Ł Darüber hinaus ist hier die Selektivität der Begünstigung festzustellen ( bestimmter Unternehmen ) (Drohende) Wettbewerbsverfälschung

11 11 EuGH-Urteil und zukünftige Genehmigungspraxis 1 Wie sind Anträge auf eigenwirtschaftliche Liniengenehmigungen nach 13 PBefG bis zur Entscheidung des BVerwG bzw. bei Ausbleiben einer Entscheidung des BVerwG genehmigungsrechtlich zu behandeln? PBefG gibt Genehmigungsbehörden keine beihilferechtliche Prüfungspflicht Liniengenehmigung ist kein Rechtsgrund für die Finanzierung der Verkehre, diese erfolgt über andere Maßnahmen oder Regelungen.

12 12 EuGH-Urteil und zukünftige Genehmigungspraxis 2 12 PBefG (zum Antrag beizufügenden Unterlagen) orientiert sich an der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs. Urteil des BVerwG vom 6. April 2000 (3 C 6.99 rechtskräftig): Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist unabhängig von der Beurteilung der Aufwands- und Ertragsseite des zu genehmigenden Verkehrs, d.h. unabhängig von dessen zu Grunde liegender Finanzierung vorzunehmen. Zweck des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens: Abwehr von Gefahren für ÖPNV-Kunden und Personal. Risiken der Finanzierung sollen in der Sphäre des Unternehmers bleiben und bilden keinen Prüfungsmaßstab für das Genehmigungsverfahren.

13 13 Resümee 1 EuGH-Urteil vom 24. Juli 2003 ergänzt seine bisherige Rechtsprechung zum Beihilferecht um zwei bedeutende Teilaspekte Ł Möglichkeit einer Handelsbeeinträchtigung Ł Voraussetzungen, unter denen Betriebskostenzuschüsse zu eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen keine Begünstigung im Sinne des beihilferechtlichen Verbotstatbestandes des Art. 87 Abs. 1 EG sind Vier Kriterien

14 14 Resümee 2 Maßstab des durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens Ł Erhält Druck gegenüber den Verkehrsunternehmen aufrecht, ihre Leistungen immer effizienter zu erbringen. Ł Gleichzeitig ermöglicht der Durchschnittsmaßstab die Fortsetzung von Restrukturierungsprogrammen in den öffentlichen Verkehrsunternehmen, weil sie noch nicht das Unternehmen mit dem geringsten Zuschussbedarf sein müssen.

15 15 Resümee 3 Für die Gesetzgeber im Bund und in den Ländern besteht zurzeit kein Handlungsbedarf. Genehmigungsverfahren nach dem PBefG umfassen nicht die beihilferechtliche Prüfung der den beantragten Verkehren zugrunde liegenden Finanzierung. Für öffentliche Betriebskostenzuschusszahlungen zugunsten eigenwirtschaftlicher Linienverkehre kann für Aufgabenträger, Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen die Notwendigkeit eines urteilskonformen Nachweisverfahrens entstehen.

16 16 Resümee 4: Bedeutung des EuGH- Urteils in Europa In vielen europäischen Ländern gilt die heutige VO 1191/69 ohne Ausnahme. EU-Kommission arbeitet an Stellungnahme zum EuGH-Urteil Danach voraussichtlich erneute Behandlung des Verordnungsvorschlags (Novelle 1191/69) im Ministerrat

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