1 Ein neues PBefG ab 2013 das Wesentliche in Kürze

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Ein neues PBefG ab 2013 das Wesentliche in Kürze"

Transkript

1 UPDATE ÖPNV-RECHT Ende gut alles gut? Was bedeutet die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für Unternehmen und Aufgabenträger? 1 Ein neues PBefG ab 2013 das Wesentliche in Kürze Am 1. Januar 2013 tritt das neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Kraft. Bund und Länder haben sich Mitte September nach langen Verhandlungen auf einen Kompromiss verständigt. Rund drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen EU-Rechts für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird damit endlich auch das nationale Recht an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) angepasst. Der Kompromiss sieht auf Drängen der Länder eine Stärkung der ÖPNV-Aufgabenträger vor. Den Aufgabenträgern wird ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, alle Instrumente der VO 1370/2007 zu nutzen, Ausschreibungen ebenso wie Direktvergaben, die Gewährung ausschließlicher Rechte und die Aufstellung allgemeiner Vorschriften. Im Gegenzug konnte sich der Bund mit seiner Forderung nach einer Liberalisierung des Fernbusverkehrs durchsetzen. Die PBefG-Novelle enthält für den ÖPNV die folgenden wesentlichen Inhalte: Regelung der beiden Verfahrensstufen für eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre Die Zweiteilung in eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre wird beibehalten. Bisher beruhte das jeweils anzuwendende Verfahren in erster Linie auf Richterrecht. Nunmehr regelt das PBefG erstmals ausdrücklich die beiden hintereinander gelagerten Verfahrensstufen für die Vergabe eigen- und gemeinwirtschaftlicher Verkehre. Mit der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 beginnt eine dreimonatige Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Verkehre. Liegen nach dieser Frist keine oder keine genehmigungsfähigen Anträge für eigenwirtschaftliche Verkehre vor, ist der Weg für die Vergabe eines Verkehrsvertrags, eines sog. öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA), frei. Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre eingeschränkt Anträge auf eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung genießen auch in Zukunft Vorrang. Allerdings wird dieser Vorrang deutlich eingeschränkt: Einerseits wird die Eigenwirt-

2 02 schaftlichkeit enger definiert als bisher. Alle staatlichen Ausgleichsleistungen mit Ausnahme der aus allgemeinen Vorschriften führen zur Gemeinwirtschaftlichkeit; gleiches gilt für Verkehre, denen ein ausschließliches Recht zugrunde liegt. Andererseits besteht der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre nur, sofern diese die ausreichende Verkehrsbedienung sicherstellen. Erstmals wird in der Novelle eindeutig das Recht der Aufgabenträger festgeschrieben, die ausreichende Verkehrsbedienung zu definieren. Anträge für eigenwirtschaftliche Verkehre sind in der Regel abzulehnen, wenn sie die in der Vorabbekanntmachung enthaltenen Mindeststandards unterschreiten. Für Fälle, in denen der Aufgabenträger eine Verbesserung der bisherigen Verkehrsbedienung wünscht, ist dieser Grundsatz eingeschränkt. Verfahren für die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verkehre wird neu geregelt Für gemeinwirtschaftliche Verkehre regelt das neue PBefG nicht nur das Genehmigungsverfahren sondern auch die Vergabe von ÖDLA. Für Direktvergaben wird auf die Regelungen der VO 1370/2007 verwiesen, für das wettbewerbliche Vergabeverfahren von ÖDLA nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 enthält das PBefG eigene Verfahrensvorschriften. Erweitert wird die Bandbreite der Vergabetatbestände um eine Übergangsregelung: Bis zum dürfen ÖDLA ohne Einhaltung der Art. 5 Abs. 2 bis 4 VO 1370/2007 vergeben werden. Zur weiteren Absicherung gemeinwirtschaftlicher Verkehre kann die zuständige Behörde im Rahmen eines ÖDLA ausschließliche Rechte gewähren. Für den Rechtsschutz bei der Vergabe von ÖDLA sind die Vergabekammern und Oberlandesgerichte zuständig. Auch die Genehmigungsdauer wird auf den ÖDLA abgestimmt. Sie darf dessen Laufzeit zukünftig nicht überschreiten; bei Wegfall des ÖDLA ist die Genehmigung zu widerrufen. Gleichzeitig werden die maximalen Laufzeiten mit denen in der VO 1370/2007 vorgesehenen harmonisiert. Im Busverkehr können Genehmigungen damit zukünftig für 10 Jahre beantragt werden. Wettbewerb um auslaufende Genehmigungen wird erleichtert Die Novelle verbessert die Transparenz über auslaufende Genehmigungen und erleichtert damit den Genehmigungswettbewerb. Die Genehmigungsbehörde hat am Ende jedes Kalenderjahres im EU-Amtsblatt ein Verzeichnis aller Genehmigungen mit Linienführung, Geltungsdauer und Antragsfristen zu veröffentlichen. Erstmals wird auch der Genehmigungswettbewerb gesetzlich geregelt. Das Gesetz enthält eindeutige Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und regelt die Maßstäbe für die von der Genehmigungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung. Zudem werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Wettbewerb nur um ernst gemeinte Anträge stattfindet. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt zukünftig nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Bis 2022 wird die vollständige Barrierefreiheit hergestellt Im Rahmen der Nahverkehrsplanung ist bis zum das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit zu erreichen. Hiervon kann in Ausnahmefällen sowie auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung abgewichen werden.

3 03 2 Direktvergaben im kommunalen ÖPNV: Was ist zukünftig zu beachten? Für die kommunalen Aufgabenträger, die Gesellschafter eines eigenen Verkehrsunternehmens sind, bietet sich in der Regel die Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an. Das neue PBefG bestätigt erstmals ausdrücklich das Recht der Aufgabenträger, dieses Instrument zu nutzen ( 8a Abs. 3 VO 1370/2007) und regelt im Gegenzug konkrete Verfahrensanforderungen. Damit steigt die Komplexität von Direktvergaben. Zentrales Instrument: die Vorabbekanntmachung Nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung der beabsichtigten Direktvergabe im EU-Amtsblatt erfolgen. Die Vorabbekanntmachung enthält durch die PBefG-Novelle auch eine personenbeförderungsrechtliche Bedeutung: > In der Vorabbekanntmachung sind die Standards vorzugeben, die der Aufgabenträger erfüllt wissen will. Soll der Verkehr als Gesamtleistung vergeben werden, ist dies anzugeben ( 8a Abs. 2 Satz 3). > Die Bekanntmachung löst eine dreimonatige Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Verkehre aus ( 12 Abs. 6 Satz 1). Nach Ablauf dieser Frist sind eigenwirtschaftliche (Konkurrenz-)Anträge unzulässig. Der Aufgabenträger kann dann den ÖDLA vergeben, die Genehmigungserteilung für gemeinwirtschaftliche Verkehre ist möglich. > Interessierte Unternehmer können bis sechs Monate nach der Vorabbekanntmachung vom Aufgabenträger verlangen, über die Gründe für die beabsichtigte Direktvergabe informiert zu werden ( 8a Abs. 5). Dies muss wohl als Vorstufe zu einem Nachprüfungsverfahren gewertet werden. > Sofern eigenwirtschaftliche Konkurrenzanträge gestellt werden, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob diese genehmigungsfähig sind. Nach 13 Abs. 2a ist dafür maßgeblich, ob der eigenwirtschaftliche Antrag die in der Vorabbekanntmachung genannten Standards erfüllt. Auf die Gestaltung der Vorabbekanntmachung ist zukünftig besondere Sorgfalt zu legen. Durch die Beschreibung definiert der Aufgabenträger die Hürden für eigenwirtschaftliche Konkurrenzanträge. Zukünftig ist zudem die Vorabbekanntmachung deutlich früher zu veröffentlichen, was die Vorbereitungszeit für Direktvergaben verlängert. Kommt die Vergabe ausschließlicher Rechte für Sie in Betracht? Nach 8a Abs. 8 kann der Aufgabenträger zukünftig im ÖDLA ein ausschließliches Recht gewähren. Das ausschließliche Recht muss so ausgestaltet sein, dass es verhältnismäßig ist. Sofern ein ausschließliches Recht gewährt worden ist, sind während der Laufzeit des ÖDLA gestellte Anträge abzulehnen, deren Zulassung das ausschließliche Recht verletzen würde. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vergabe eines ausschließlichen Rechts sinnvoll ist. Dies könnte insbesondere bei langlaufenden ÖDLA für integrierte Netze der Fall sein, wenn schrittweise Liniengenehmigungen auslaufen werden. Sofern dieses Instrument genutzt werden soll, muss die Definition des ausschließlichen Rechts sorgfältig vorbereitet werden, um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

4 04 Ist die Nutzung der Übergangsregelung für Sie sinnvoll? Die VO 1370/2007 sieht einen Übergangszeitraum bis Dezember 2019 vor. Bis dahin sind alle ÖDLA schrittweise an das neue Recht anzupassen. Nach 62 Abs. 1 Satz 1 dürfen ÖDLA bis zum 31. Dezember 2013 abweichend von Art. 5 Abs. 2 4 VO 1370/2007 vergeben werden. Offen ist, welche vergaberechtlichen Anforderungen bei Nutzung der Übergangsregelung zu beachten sind. Offen ist ferner, ob auch für diese Vergaben eine Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 erforderlich ist. Dann wäre noch im Dezember 2012 eine Vorabbekanntmachung zu veröffentlichen, um von der Übergangsregelung Gebrauch machen zu können. Aufgabenträger, die auf Grundlage von 62 Abs. 1 Satz 1 die letzte Möglichkeit einer Vergabe nach altem Recht nutzen wollen, müssen dies daher zügig entscheiden. Abb.: Zeitstrahl bei der Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verkehre (hier: Wettbewerb) 3 Ausschreibungen im Busverkehr: Was bringt das neue Recht? Kommunale Aufgabenträger, die die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehre im Wettbewerb organisieren, müssen künftig die neuen Verfahrensregeln des PBefG beachten. Zentrale Neuerung: Verfahren für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen Das novellierte PBefG enthält erstmals konkrete Regelungen zur wettbewerblichen Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (Nettoverträge). Im Gegensatz zu ÖDLA in Gestalt eines Dienstleistungsauftrags (Bruttoverträge), bei deren Vergabe die Verfahrensregeln des allgemeinen Vergaberechts zu beachten sind, galt nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 für Dienstleistungskonzessionen im Verkehrsbereich zwar eine generelle Pflicht zur wett-

5 05 bewerblichen Vergabe. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens war aber bislang nicht geregelt. Nunmehr ordnet 8b PBefG ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für Dienstleistungskonzessionen an, das im Wesentlichen an die Verfahrensregeln des allgemeinen Vergaberechts angelehnt ist. Eine praxisrelevante Neuerung für die Vergabe von Dienst-leistungskonzessionen könnte sich insbesondere aus dem Gebot der losweisen Vergabe ergeben. Beachten Sie bei Ausschreibungen die längeren Vorlaufzeiten Die neuen Regelungen des PBefG sehen im Übrigen eine enge Verzahnung des Vergabeverfahrens für öffentliche Dienstleistungsaufträge mit dem Verfahren der Erteilung der Liniengenehmigung vor. Hierdurch wird es künftig erforderlich sein, mit wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren bereits rund zwei Jahre vor Betriebsaufnahme zu beginnen. Die einzelnen Verfahrensschritte für wettbewerbliche Verfahren haben wir auf der vorangegangenen Seite in einem Zeitstrahl dargestellt. Welche Rechtslage ist für Ihre laufende Ausschreibung maßgeblich? Unklar ist, welche Regelungen bei zum Jahreswechsel laufenden Ausschreibungsverfahren gelten. Grundsätzlich kann das neue PBefG seine Rechtswirkungen erst mit Inkrafttreten am entfalten. In Anbetracht der oben dargestellten Verzahnung zwischen Vergabe- und das Genehmigungsverfahren ist es unseres Erachtens aber empfehlenswert, die neuen Verfahrensregeln des PBefG bereits jetzt möglichst weitestgehend zu beachten. 4 Eigenwirtschaftliche Verkehre: Wie funktioniert der Genehmigungswettbewerb? Im neuen PBefG ist der Genehmigungswettbewerb nunmehr in 13 Abs. 2b) PBefG ausdrücklich geregelt. Bisher fehlten hierzu jegliche Regelungen, was zu einer Vielzahl teilweise divergierender Rechtsprechungen und länderspezifischer Regelungen geführt hat. Klare Verfahrensregelungen für Genehmigungswettbewerb zum Schutz der Antragsteller Zentrale Neuerung ist die Schaffung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens. So ist die Genehmigungsbehörde zur jährlichen Bekanntmachung der Genehmigungen einschließlich eines Hinweises auf die Antragsfristen im EU-Amtsblatt verpflichtet. Eigenwirtschaftliche Anträge sind nunmehr spätestens 12 Monate vor Beginn der Verkehrsaufnahme zu stellen. Zum Schutz des Geheimwettbewerbs sind vorhandene Unternehmer erst nach Ende der Antragsfrist von der Genehmigungsbehörde zu hören. Damit sind das Nachbessern von Anträgen und das damit verbundene Hochrüsten nach Ablauf der Antragsfrist grundsätzlich ausgeschlossen. Materieller Maßstab für die Auswahlentscheidung: Beste Verkehrsbedienung und Altunternehmerprivileg Ausdrücklich geregelt ist zudem, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung auf die beste Verkehrsbedienung abzustellen ist. Maßstab hierbei bildet insbesondere der Nahver-

6 06 kehrsplan, in welchem der Aufgabenträger das öffentliche Verkehrsinteresse (z.b. Umfang und Qualität des Verkehrsangebots, Umweltqualität, Integration, vollständige Barrierefreiheit) definiert. Eine maßgebliche Rolle im Genehmigungswettbewerb spielt auch weiterhin das sog. Altunternehmer-Privileg. Nach neuer Rechtslage gilt das Altunternehmerprivileg jedoch nicht bei einem Verkehr, für den eine Bestellabsicht des Aufgabenträgers besteht. Nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch nach wie vor, wie viel besser als der Altunternehmer der Newcomer sein muss, um das Altunternehmerprivileg überwinden zu können. Diesbezüglich wird es auch auf die künftige Rechtsprechung ankommen. Erhöhung der Chancen durch Schutz vor unseriösen Angeboten Zur Chancenerhöhung im Genehmigungswettbewerb können Unternehmen nunmehr bestimmte Standards des Verkehrs verbindlich zusichern. Um zu verhindern, dass in den Anträgen unrealistische Leistungsversprechen aufgenommen werden, nur um die Genehmigung zu erhalten, werden die zugesicherten weiteren Bestandteile durch eine entsprechende Auflage in der Genehmigung abgesichert. Die zugesicherten Bestandteile unterliegen der Betriebspflicht, wobei eine Entbindung von diesen Bestandteilen regelmäßig nicht möglich ist; bei Nichteinhaltung droht schlimmstenfalls der Widerruf der Genehmigung. Kontakt: Bremen, BBG und Partner Rechtsanwälte Contrescarpe 75 A D Bremen T +49 (0) F +49 (0)

( 8a Abs. 2 PBefG). Der Aufgabenträger trifft bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren allein die Auswahlentscheidung.

( 8a Abs. 2 PBefG). Der Aufgabenträger trifft bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren allein die Auswahlentscheidung. Novellierung des PBefG Neuregelung der Vergaben im ÖPNV Veranstaltung des forum vergabe e.v. Thesen erstellt und verantwortet vom forum vergabe 1. Das neue PBefG Ein Überblick Andreas Wille, Ministerium

Mehr

Leitfaden für die Erteilung von Liniengenehmigungen in Hessen nach dem 3. Dezember 2009

Leitfaden für die Erteilung von Liniengenehmigungen in Hessen nach dem 3. Dezember 2009 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - Leitfaden für die Erteilung von Liniengenehmigungen in Hessen nach dem 3. Dezember 2009 - Stand: 29. Dezember 2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis

Mehr

Das modernisierte Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den ÖPNV

Das modernisierte Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den ÖPNV Das modernisierte Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den ÖPNV bdo-kongress 2010 am 16./17. März 2010 in Berlin Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter

Mehr

Rechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011

Rechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011 > Direktv vergabe von Ve erträgen über SP PNV-Leistungen n Direktvergabe von Verträgen über SPNV- Leistungen Analyse der Möglichkeiten der Auftraggeber nach dem Beschluss des BGH vom 08.02.2011 Dr. Niels

Mehr

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße 1. Vorbemerkung Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,

Mehr

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste 1 Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur,

Mehr

922-W. Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

922-W. Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße 922-W Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur,

Mehr

Nahverkehrsplan als Pfeiler des öffentlichen Nahverkehrs. VCD Landesverband Bayern 24.06.2015. Wir bewegen Menschen ökologisch und sicher!

Nahverkehrsplan als Pfeiler des öffentlichen Nahverkehrs. VCD Landesverband Bayern 24.06.2015. Wir bewegen Menschen ökologisch und sicher! Nahverkehrsplan als Pfeiler des öffentlichen Nahverkehrs Gerd Weibelzahl, Schatzmeister VCD Landesverband Bayern 24.06.2015 Wir bewegen Menschen ökologisch und sicher! Nahverkehrsplan ist Ernst zu nehmende

Mehr

Steuerung und Finanzierung von ÖPNV unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens der EU-VO (EG) Nr. 1370/2007

Steuerung und Finanzierung von ÖPNV unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens der EU-VO (EG) Nr. 1370/2007 Steuerung und Finanzierung von ÖPNV unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens der EU-VO (EG) Nr. 1370/2007 Vortrag vor der Enquetekommission IV des Landtages Nordrhein-Westfalen 13. März 2015 Benedikt Hauser,

Mehr

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße im Saarland

Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße im Saarland Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße im Saarland 1. Vorbemerkung Am 3. Dezember 2009 tritt die Verordnung (EG) Nr.

Mehr

Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen

Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliches Auftragswesen...2 2. Rechtliche Grundlagen...2 3. Vergabearten...2 4. Schwellenwerte...3 5. Wahl der Vergabeart...4 6. Öffentliche

Mehr

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 Verkündungsdatum: 30. Juli 2014 Entscheidungserhebliche Normen: 104 Abs. 2 GWB Sofortige

Mehr

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Das ABC des PBefG Juristisches Grundsatzpapier und Handlungsempfehlung zum novellierten PBefG und der Verordnung (EG) Nr.

Das ABC des PBefG Juristisches Grundsatzpapier und Handlungsempfehlung zum novellierten PBefG und der Verordnung (EG) Nr. Das ABC des PBefG Juristisches Grundsatzpapier und Handlungsempfehlung zum novellierten PBefG und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Stand: Januar 2013 www.bdo-online.de Impressum: Herausgeber: Bundesverband

Mehr

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren > 1 Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren Werkstattgespräch Schülerverkehre am Rechtsanwältin Daniela Klinger, BBG und Partner BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410

Mehr

3. SLAC 10.12.2008. Vergaberecht. Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater

3. SLAC 10.12.2008. Vergaberecht. Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater 3. SLAC 10.12.2008 Vergaberecht Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater Grundlagen (1) Fall: Die Kommune A beabsichtigt, die IT-Infrastruktur neu zu ordnen. Fragen: Welche Regeln sind zu beachten?

Mehr

Nr. 10 München, 29. September 2009 22. Jahrgang. Inhaltsübersicht

Nr. 10 München, 29. September 2009 22. Jahrgang. Inhaltsübersicht DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR,

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge: 5 278 000

2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge: 5 278 000 Schwellenwerte 2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 1: Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser- o. Energieversorgung oder Verkehr: 422 000 Nr. 2 Für bestimmte Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Mehr

Durchsetzung von Sekundärzielen

Durchsetzung von Sekundärzielen Neues Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Durchsetzung von Sekundärzielen Rechtsanwalt Dr. Stefan Gesterkamp Baumeister, Münster Einführung Ziele des EU-Vergaberechts ( 97 ff. GWB): freier Verkehr von Waren

Mehr

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) Um marktwirtschaftliche

Mehr

Gliederung. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13

Gliederung. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13 Gliederung Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur...13 A. Problemstellung...19 B. Rechtsnatur von Konzessionsverträgen...21 I. Privatrechtlicher Austauschvertrag...21 II. Energiewirtschaftliche

Mehr

2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax: +352 29 29 42 670

2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax: +352 29 29 42 670 Europäische Union Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union 2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax: +352 29 29 42 670 E-Mail: ojs@publications.europa.eu Infos und Online-Formulare:

Mehr

Das novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Chancen und Herausforderungen für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen

Das novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Chancen und Herausforderungen für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen Entwurf (Stand: 6. November 2012) In Kooperation mit Fachtagung: Das novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Chancen und Herausforderungen für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen 17. und 18.

Mehr

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 INHALT: 1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 Die Rechtsanwälte Tomic Sindjelic Groza organisieren das Seminar zum Thema

Mehr

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5 2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,

Mehr

Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts

Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts zum 01.07.2012 BaFin-Workshop 04. und 05.06.2012 Dr. Kerstin Henningsen und Dr. Marcus Assion Überblick Änderung von Schwellenwerten Neuregelungen zum qualifizierten

Mehr

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 495 2009 Ausgegeben am 12. Mai 2009 Nr. 59 Inhalt Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern

Mehr

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag

Mehr

Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren

Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 10. AKG Frühjahrstreffen 2012 Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 20.04.2012, Wittenberg RA Alexander Nette, LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 1 Inhaltsverzeichnis I. Grundsätze des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung Deutscher Bundestag Drucksache 16/886 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Mehr

Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Vorblatt zum Entwurf einer Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle (Akkreditierungssymbolverordnung SymbolVO) A. Problem und Ziel Ab dem 01.01.2010

Mehr

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 -

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 - Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds ( 22 FAG) Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember 2014 - IV 342-167.10 - Auf Grund des 22 des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 185 2015 Verkündet am 12. März 2015 Nr. 56 Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die analoge Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Angeboten

Mehr

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Personenbeförderungsgesetz (PBefG) PBefG Ausfertigungsdatum: 21.03.1961 Vollzitat: "Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), das durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. August 2015

Mehr

2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax: +352 29 29 42 670

2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax: +352 29 29 42 670 Europäische Union Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union 2, rue Mercier, 2985 Luxembourg, Luxemburg Fax: +352 29 29 42 670 E-Mail: ojs@publications.europa.eu Infos und Online-Formulare:

Mehr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5293 6. Wahlperiode 05.04.2016

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5293 6. Wahlperiode 05.04.2016 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5293 6. Wahlperiode 05.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Mehr

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts 1 Der Begriff der Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit ist gesetzlich nicht definiert oder geregelt! Allgemein versteht man unter Vertrauensarbeitszeit

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr

Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren

Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Koblenz, im Juni 2011 Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund häufig gestellter Fragen sehen wir die Notwendigkeit, in einem Rundschreiben über das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015

Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015 Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,

Mehr

Begründung für eine. A. Allgemeiner Teil. I. Zielsetzung

Begründung für eine. A. Allgemeiner Teil. I. Zielsetzung Begründung für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung

Mehr

Deutschland-Naumburg (Saale): Schneeräumung 2015/S 243-441915. Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen

Deutschland-Naumburg (Saale): Schneeräumung 2015/S 243-441915. Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen 1 / 6 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:441915-2015:text:de:html Deutschland-Naumburg (Saale): Schneeräumung 2015/S 243-441915 Auftragsbekanntmachung Dienstleistungen

Mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS 1 Verg 12/00 12/Str Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-26/00 Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp. 1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 9/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Vergabedialog 10.11.2015. 10.11.2015 RA Dr. Günther Gast 1

Vergabedialog 10.11.2015. 10.11.2015 RA Dr. Günther Gast 1 Vergabedialog 10.11.2015 1 Der Rechtsschutz im Vergabeverfahren RA Dr. Günther Gast CHG Rechtsanwälte Innsbruck 2 für Auftraggeber: Das Vergaberecht sieht effiziente Rechtsmittel für übergangene Bieter

Mehr

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

nachfolgende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Stand: 1. Januar 2015 Zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K.d.ö.R, Berlin und der Kassenärztlichen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten (Postdienste-Datenschutzverordnung PDSV) Vom 2.

Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten (Postdienste-Datenschutzverordnung PDSV) Vom 2. Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten (Postdienste-Datenschutzverordnung PDSV) Vom 2. Juli 2002 Auf Grund des 41 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl.

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 2691 1 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von

Mehr

Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982

Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982 V 1.4 Seite 1 von 5 Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982 Auf Grund des 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Osnabrück vom 27. Mai 1975

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Unternehmen (speziell KMU) im Landkreis Hildesheim (HI-INVEST)

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Unternehmen (speziell KMU) im Landkreis Hildesheim (HI-INVEST) Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Unternehmen (speziell KMU) im Landkreis Hildesheim () 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze gewährt

Mehr

Einleitung und Gang der Darstellung

Einleitung und Gang der Darstellung Einleitung und Gang der Darstellung Der öffentliche Personenverkehr in Europa befindet sich im Umbruch. Aufgrund zahlreicher Liberalisierungsbestrebungen auf europäischer Ebene sind Verkehrsunternehmen,

Mehr

- Beschlusskammer 7 -

- Beschlusskammer 7 - Ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! - Beschlusskammer 7 - In dem Verwaltungsverfahren wegen: Widerruf der Zertifizierung Beschluss Az. BK7-15-091 der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pelikanplatz

Mehr

Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin

Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Förderungen, Beihilfen und Subventionen Fehler und Fallen beim Ausgeben von Fördermitteln Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Vergaberecht und Fördermittel 09.05.2014 in Düsseldorf Aufbau für Fehler und Fallen

Mehr

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle BUNDESKARTELLAMT Stand: Juli 2004 GRUNDSATZABTEILUNG Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle Dieses Merkblatt bietet eine Hilfe zum Verständnis der Kompetenzverteilung zwischen EU- Kommission

Mehr

Pflichtanforderungen & Zeitschiene

Pflichtanforderungen & Zeitschiene Zukunftskongress Bayern Workshop III E-Vergabe München 3. Februar 2015 Günther Pinkenburg, LL.M. Rechtsanwalt Geschäftsführender Gesellschafter MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Paul-Wassermann-Str.

Mehr

Lieferauftrag - 182851-2013

Lieferauftrag - 182851-2013 Page 1 of 6 Lieferauftrag - 182851-2013 05/06/2013 S107 Mitgliedstaaten - Lieferauftrag - Auftragsbekanntmachung - Offenes Verfahren I.II.III.IV.VI. D-Göttingen: Parkuhren Richtlinie 2004/18/EG Abschnitt

Mehr

4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren

4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren 1 4. FIT-ÖV - 01. Juli 2009 in Aachen Die sieben Todsünden im IT-Vergabeverfahren Rechtsanwalt Dr. Karsten Lisch, Osborne Clarke 2 Überblick Unzulässige Wahl des Verhandlungsverfahrens Produktbezogene

Mehr

RUNDSCHREIBEN D3 14/2010

RUNDSCHREIBEN D3 14/2010 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Andreas Köhler Herbert-Lewin-Platz 2 10623 Berlin Vorsitzenden und Mitglieder der Beratenden

Mehr

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen Aufbewahrungsfristen für Mandantenakten im Hinblick auf die neuen Verjährungsvorschriften Das Verjährungsanpassungsgesetz, das zum 15.12.2004 in Kraft getreten ist (BGBl I 2004, 3214), verändert die Verjährungsregelung

Mehr

LANDESARCHIV- GESETZ (LArchG) Vom 5. Oktober 1990

LANDESARCHIV- GESETZ (LArchG) Vom 5. Oktober 1990 LANDESARCHIV- GESETZ (LArchG) Vom 5. Oktober 1990 - 2 - Fundstelle: GVBl 1990, S. 277 Änderungen 1. 5 geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) 2. 2 geändert durch Artikel 10

Mehr

Überblick über die Regelungen des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Überblick über die Regelungen des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) Überblick über die Regelungen des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) 1. Verbraucherrechtlichen Regelungen Kostenlose Warteschleifen Warteschleifen dürfen nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 900. Ausführungsreglement vom. Dezember 009 über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag

Mehr

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

Wettbewerb im SPNV. Herausforderungen und Chancen

Wettbewerb im SPNV. Herausforderungen und Chancen Wettbewerb im SPNV Herausforderungen und Chancen Wettbewerb mindestens zwei Unternehmen bieten gleiche Leistungen an. Entscheidungskriterium des Kunden kann der günstigere Preis sein, aber auch ein qualitativ

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Vertrag über die Teilnahme am bundesweiten Infrastrukturatlas

Vertrag über die Teilnahme am bundesweiten Infrastrukturatlas Vertrag über die Teilnahme am bundesweiten Infrastrukturatlas zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn - nachfolgend Bundesnetzagentur

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

polizeilicherundmilitärischerausbildungshilfeüberdenschutzvonhandelsschiffenbishinzukampfhandlungen.auchwennvieledieseraktivitäten

polizeilicherundmilitärischerausbildungshilfeüberdenschutzvonhandelsschiffenbishinzukampfhandlungen.auchwennvieledieseraktivitäten Deutscher Bundestag Drucksache 17/7166 17. Wahlperiode 27. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), weiterer

Mehr

Mediationsordnung (MedO) am DSL

Mediationsordnung (MedO) am DSL Mediationsordnung (MedO) am DSL Mediationsvereinbarung Die Deutsche Schiedsgericht für Logistik e.v. empfiehlt allen Parteien, die bereits bei Vertragsschluss eine Regelung für den Konfliktfall unter Bezugnahme

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch

Mehr

Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern. Vom 9. August 2003

Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern. Vom 9. August 2003 Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern Vom 9. August 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung

Mehr

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) Luftsicherheitsgebührenverordnung (ebv) ebv Ausfertigungsdatum: 23.05.2007 Vollzitat: "Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Bundesrat Drucksache 186/04 04.03.04 Verordnungsantrag des Landes Hessen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung A. Problem und Ziel Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

IT-Beschaffung und Konjunkturkrise Wichtiges für Auftraggeber und Bieter: Vergaberecht und IT-Beschaffung

IT-Beschaffung und Konjunkturkrise Wichtiges für Auftraggeber und Bieter: Vergaberecht und IT-Beschaffung IT-Beschaffung und Konjunkturkrise Wichtiges für Auftraggeber und Bieter: Vergaberecht und IT-Beschaffung Vortrag am 15.12.2009 für HH@work Bucerius Law School Hamburg 1 1 Die Kanzlei Schulz Noack Bärwinkel

Mehr

EuGH entscheidet über die Vergabepflichtigkeit

EuGH entscheidet über die Vergabepflichtigkeit EuGH entscheidet über die Vergabepflichtigkeit einer Aufgabendelegation Mit einem aktuellen Urteil vom 13.06. (C-386/11) hat der EuGH erstmals zur in Deutschland seit Jahren umstrittenen Frage der Vergabepflichtigkeit

Mehr

Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG

Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG Vereinbarung über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG durch Teilnahme am kollektiven Garantiesystem der Elektro-Altgeräte Garantie GmbH zwischen der Elektro-Altgeräte

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

21. ordentliche Hauptversammlung am 3. Juli 2013

21. ordentliche Hauptversammlung am 3. Juli 2013 21. ordentliche Hauptversammlung am 3. Juli 2013 Bericht des Vorstandes der voestalpine AG Linz, FN 66209 t, über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Übersicht: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation

Mehr

Stellungnahme. des Bundeskartellamtes. zum

Stellungnahme. des Bundeskartellamtes. zum Bundeskartellamt Bonn, 08. Oktober 2008 Stellungnahme des Bundeskartellamtes zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Mehr

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Dr. Claudia Federrath Berlin, den 14. März 2015 Aufgaben Der Berliner Beauftragte

Mehr

Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Fahrgastrechten

Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Fahrgastrechten 29. Oktober 2008 Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Fahrgastrechten Entwurf zu einem Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat

Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat und Schleswig-Holstein, endvertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Bearbeiterverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII. A. Formulare zum Vergaberecht

Inhaltsübersicht. Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Bearbeiterverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII. A. Formulare zum Vergaberecht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Bearbeiterverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII A. Formulare zum Vergaberecht I. Vergabeverfahren für

Mehr

R E C H T S G U T A C H T E N

R E C H T S G U T A C H T E N R E C H T S G U T A C H T E N Zur Frage der rechtlichen Einordnung von Gasentladungslampen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2010

Rundschreiben Nr. 1/2010 Münster, 16.08.2010 Auskunft erteilt: Thema: Freiwillige Versicherung/Beitragserstattung Herr Terwey Telefon: 0251 238-2456 E-Mail: Guenter.Terwey@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Themen mit Auslandsberührung:

Mehr

Energie-Newsletter 2015

Energie-Newsletter 2015 Wichtige Änderung im Energiedienstleistungsgesetz EDL-G Am 5. Februar 2015 hat der Deutsche Bundestag die Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) beschlossen, welche im Bundesrat am 6.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Die Oldenburgische Landschaft gewährt als regionale

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr... ausgegeben am... 2015

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr... ausgegeben am... 2015 Referendumsvorlage 232.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr.... ausgegeben am... 2015 Gesetz vom 3. September 2015 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen

Mehr

Benutzungs- und Entgeltsordnung

Benutzungs- und Entgeltsordnung Benutzungs- und Entgeltsordnung für die Benutzung des Bürgersaals, des Foyers, der Galerie sowie technischer Geräte der Stadt Bad Segeberg Seite 1 von 10 Bürgersaals, des Foyers der Galerie sowie technischer

Mehr