Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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1 Vorblatt zum Entwurf einer Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle (Akkreditierungssymbolverordnung SymbolVO) A. Problem und Ziel Ab dem wird die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle Beliehene die Aufgabe der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland nach Maßgabe des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) übernehmen. Nach 6 Absatz 1 des AkkStelleG kann die Akkreditierungsstelle einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol). B. Lösung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht von seiner Ermächtigung gemäß 6 Absatz 2 des AkkStelleG Gebrauch und regelt durch Rechtsverordnung die Gestaltung, den Schutz und Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols. C. Alternativen Keine. Die bewährte Praxis der Verwendung eines Akkreditierungssymbols zu Identifizierungszwecken soll beibehalten werden. Mit Hilfe des Akkreditierungssymbols können Konformitätsbewertungsstellen leicht erkennbar darüber informieren, dass ihnen von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH die Kompetenz attestiert wurde, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit ausführen zu können. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Bund, Länder und Kommunen.

2 E. Sonstige Kosten Die bei der Markenanmeldung im beschleunigten Verfahren anfallenden Kosten trägt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Diese werden sich voraussichtlich auf 500,- Euro belaufen. Den Konformitätsbewertungsstellen entstehen durch die Regelungen keine unmittelbaren Umsetzungskosten, die nicht Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind. Die Erhebung von Gebühren in Zusammenhang mit einer Erweiterung der Verwendungsrechte an dem Akkreditierungssymbol im Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. 4 Absatz 1 Satz 2) ist nicht geplant. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Zu den Kosten der Konformitätsbewertungsstellen, die im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen, sei gemäß 62 Absatz 2 Satz 2 GGO auf die Begründung des Entwurfs des AkkStelleG verwiesen (aao Punkt A. III. 1.). In der praktischen Umsetzung wird auf dem Antrag auf Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH die Möglichkeit bestehen, durch Ankreuzen eines Feldes zeitgleich mit dem Antrag auf Akkreditierung auch einen Antrag auf Einräumung des Verwendungsrechts an dem Akkreditierungssymbols zu stellen. Hierdurch wird es zu einem weiteren Abbau von Kosten kommen. Hinsichtlich zu erwartender Bürokratiekosten auf Seiten der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH, die bei der Bearbeitung vorgenannter Anträge anfallen werden, sei an dieser Stelle ebenfalls auf die Begründung des Entwurfes des Akkreditierungsstellengesetzes verwiesen (aao Punkt A. III. 1.). Durch die parallele Antragstellung ist hier mit den gleichen Einspareffekten wie auf Seiten der Konformitätsbewertungsstellen zu rechnen.

3 Entwurf einer Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle (Akkreditierungssymbolsverordnung SymbolVO) Vom 2009 Auf Grund des 6 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 1 Anwendungsbereich Die Akkreditierungsstelle gestattet einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkreditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu verwenden. 2 Akkreditierungssymbol (1) Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zeichen der Akkreditierungsstelle in Kombination mit der individuellen Registrierungsnummer der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle. Es ergibt sich folgendes Schriftbild:

4 (2) Das Schriftbild des Zeichens der Akkreditierungsstelle stellt sich wie folgt dar: Das Zeichen besteht aus einem Schriftzug, einem Siegelelement und dem ausgeschriebenen Namen der Akkreditierungsstelle. Die Farben sind Schwarz, Rot, Gold und Quarzgrüngrau. Eine Darstellung in entsprechenden Grautönen ist möglich. (3) Die individuelle Registrierungsnummer ist von der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle unterhalb des ausgeschriebenen Namens der Akkreditierungsstelle mit anzugeben. 3 Schutz des Akkreditierungssymbols Das Zeichen der Akkreditierungsstelle wird als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. 4 Verwendung des Akkreditierungssymbols (1) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen dürfen das Akkreditierungssymbol zum Hinweis auf ihre Akkreditierung in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten verwenden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung kann von der Akkreditierungsstelle genehmigt werden. (2) Das Akkreditierungssymbol kann unter Wahrung der Proportionen seiner Bestandteile in jeder beliebigen Gesamtgröße verwendet werden. (3) Das Verwendungsrecht an dem Akkreditierungssymbol besteht während der gesamten Dauer der Akkreditierung. (4) Die Konformitätsbewertungsstellen sind verantwortlich für die korrekte Verwendung des Akkreditierungssymbols. In Fällen des Missbrauchs des Akkreditierungssymbols kann die

5 Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols von der Akkreditierungsstelle widerrufen werden. 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, 2009 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e

6 Begründung des Entwurfs einer Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle (Akkreditierungssymbolsverordnung SymbolVO) A. Allgemeines Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates soll die Harmonisierung im Bereich der Produktvermarktung auf dem europäischen Binnenmarkt weiter vorangetrieben werden. Zur Umsetzung dieser Verordnung trat am 01. August 2009 in Deutschland das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in Kraft. In 6 des AkkStelleG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter anderem ermächtigt, Regelungen zur Verwendung eines Akkreditierungssymbols durch Rechtsverordnung zu treffen. Hintergrund hierfür ist die in Deutschland bewährte Praxis der Kennzeichnung akkreditierter Stellen und eine hierdurch augenscheinlich erfolgende Aussage über die Kompetenz und die Qualität der betreffenden Stelle. An dieser Praxis soll vom Grundsatz her auch in Zukunft nicht abgewichen werden, weshalb vorliegende Verordnung der Regelung der Verwendungspraxis für das Akkreditierungssymbol dient. Die bei der Markenanmeldung im beschleunigten Verfahren anfallenden Kosten trägt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Diese werden sich voraussichtlich auf 500,- Euro belaufen. Den Konformitätsbewertungsstellen entstehen durch die Regelungen keine unmittelbaren Umsetzungskosten, die nicht Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind. Die Erhebung von Gebühren in Zusammenhang mit einer Erweiterung der Verwendungsrechte an dem Akkreditierungssymbol im Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. 4 Absatz 1 Satz 2) ist nicht geplant.

7 Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu den Kosten der Konformitätsbewertungsstellen, die im Zusammenhang mit der Beantragung des Akkreditierungssymbols entstehen, sei gemäß 62 Absatz 2 Satz 2 GGO auf die Begründung des Entwurfs des AkkStelleG verwiesen (aao Punkt A. III. 1.). In der praktischen Umsetzung wird auf dem Antrag auf Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH die Möglichkeit bestehen, durch Ankreuzen eines Feldes zeitgleich mit dem Antrag auf Akkreditierung auch einen Antrag auf Einräumung des Verwendungsrechts an dem Akkreditierungssymbols zu stellen. Hierdurch wird es zu einem weiteren Abbau von Kosten kommen. Hinsichtlich zu erwartender Bürokratiekosten auf Seiten der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH, die bei der Bearbeitung vorgenannter Anträge anfallen werden, sei an dieser Stelle ebenfalls auf die Begründung des Entwurfes des Akkreditierungsstellengesetzes verwiesen (aao Punkt A. III. 1.). Durch die parallele Antragstellung ist hier mit den gleichen Einspareffekten wie auf Seiten der Konformitätsbewertungsstellen zu rechnen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1: Die Vorschrift greift die Regelung des 6 Absatz 1 AkkStelleG auf, wonach die Akkreditierungsstelle einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten kann, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist. Zum einen werden in der Vorschrift die von der Regelung Betroffenen explizit benannt: Einerseits die Akkreditierungsstelle, die als Berechtigte die Verwendung des Akkreditierungssymbols gestatten kann. Auf der anderen Seite die Konformitätsbewertungsstellen, welche als Verwender in Frage kommen. Die Akkreditierung ist folglich conditio sine qua non für die Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols. Nur auf diese Weise kann ein einheitlicher Akkreditierungsstandard in der Zukunft gewährleistet werden. Bisher verwendete Akkreditierungssymbole (DAR, DKD etc.) können im Rahmen ihres

8 Bestandsschutzes weiter verwendet werden, ein Anspruch auf Verwendung des neuen Akkreditierungssymbols auf Grundlage einer bereits bestehenden Akkreditierung besteht nicht. Zum anderen dient die Regelung der Klarstellung, dass die Verwendung des Akkreditierungssymbols nur auf Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle und nicht etwa von Amts wegen gestattet werden kann. Es wird klargestellt, dass 6 Absatz 1 AkkStelleG nicht im Sinne eines Ermessens verstanden werden kann. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bei fortbestehender Akkreditierung die Verwendung des Akkreditierungssymbols zu versagen. Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert ist, ist damit entschieden, dass sie über die Kompetenz verfügt, ihre Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen; sollte sie diese Kompetenz einbüßen, ist ihr nicht nur die Verwendung des Akkreditierungssymbols zu untersagen, sondern auch die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, Artikel 5 Absatz 4 der VO 765/2008. Zu 2: Die Vorschrift dient der bildlichen Darstellung und der textlichen Beschreibung des Akkreditierungssymbols. Dabei wird festgelegt, dass das Symbol aus der Kombination des Logos der Akkreditierungsstelle im Sinne des Akkreditierungsstellengesetzes mit der individuell an die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle vergebenen Registrierungsnummer besteht. Die Registrierungsnummer ermöglicht eine genaue Zuordnung der Konformitätsbewertungsstelle, sowohl hinsichtlich der bestimmten Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie akkreditiert ist, als auch hinsichtlich der Standorte der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle. Zu 3: Das Akkreditierungssymbol soll in Zukunft als Hinweis auf die ordnungsgemäße Akkreditierung der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle für bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten dienen. Durch die Anmeldung des Zeichens der Akkreditierungsstelle im Sinne des Akkreditierungsstellengesetzes kann zukünftig in Fällen des Missbrauchs sowohl in Fällen des Verwendens ohne Genehmigung als auch in Fällen des Verwendens nach Widerruf der

9 ursprünglichen Genehmigung auch auf die einschlägigen Regelungen des Markengesetzes zurückgegriffen werden. Damit dient die Markenanmeldung der Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes. Das Hinzufügen der jeweiligen Registrierungsnummer der Konformitätsbewertungsstelle in das Akkreditierungssymbol wird nicht zu einem Verlust markenrechtlicher Ansprüche führen, da insoweit der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert wird. Als Antragsteller sollte die beliehene Akkreditierungsstelle im Sinne des Akkreditierungsstellengesetzes beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig werden. Als Markenrechtsinhaberin kann sie über Lizenzvereinbarungen auch Verwendungen gestatten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegen. Zu 4: Absatz 1 der Vorschrift beschreibt den Umfang des Verwendungsrechts, welches sich aus vorgenannter Gestattung ergibt, durch Aufzählung der typischen Verwendungsarten. Als Untergruppe der genannten Berichte werden Gutachten nicht explizit benannt, zur Klarstellung sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verwendung des Akkreditierungssymbols in Gutachten, die mit den genannten Konformitätsbewertungstätigkeiten in direktem Zusammenhang stehen, ebenfalls gestattet ist. Der generell erlaubte Verwendungsumfang ist bewusst eng gefasst, um zu gewährleisten, dass die Akkreditierungsstelle in Zukunft durch Anwendung ihrer in Satz 2 genannten Befugnis flexibel auf Anforderungen der Verwender reagieren kann. Durch die gewählte Formulierung soll gewährleistet werden, dass es in der Hand der Akkreditierungsstelle bleibt, unter Auslegung der gestellten Anträge darüber zu entscheiden, in welcher konkreten Art und Weise das Akkreditierungssymbol durch die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen noch Verwendung finden kann. Absatz 2 der Vorschrift gestattet die proportionale Veränderung der Darstellungsgröße des Akkreditierungssymbols aus Praktikabilitätsgründen. Absatz 3 soll den Grundsatz der an den Wegfall (Rücknahme, Widerruf, Zeitablauf etc.) der Akkreditierung geknüpften Dauer des Verwendungsrechts an dem Akkreditierungssymbols klarstellen. Das Schicksal des Verwendungsrechts an dem Akkreditierungssymbol wird direkt

10 mit der Gültigkeitsdauer der zugrunde liegenden Akkreditierung verbunden und gleichsam von dieser abhängig gemacht. Absatz 4 regelt die Verantwortlichkeit der Konformitätsbewertungsstellen zu überprüfen, ob die jeweils konkrete Verwendung des Akkreditierungssymbols den dargestellten Vorgaben entspricht. Satz 2 soll in Missbrauchsfällen als Ermächtigungsgrundlage zum Widerruf der Gestattung dienen. Zu 5: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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