Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie 2050

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1 Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie 2050 Antwortende Organisation: Schweizerischer Bauernverband (SBV) Inhalt Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage der Energiestrategie Allgemeine Fragen... 2 Kernenergiegesetz... 2 Zweck, Ziele, Grundsätze Energiegesetz... 3 Energieeffizienz... 3 Gebäude... 3 Mobilität... 5 Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen der Energiewirtschaft... 5 Industrie und Dienstleistungen... 6 Erneuerbare Energien... 7 Anschlussbedingungen und Abnahme- und Vergütungspflicht... 8 Einspeisevergütungssystem... 9 Einmaliger Beitrag für kleine Photovoltaik-Anlagen Netzzuschlag Fossile Kraftwerke Netze Anleitung zum Ankreuzen der Fragekästchen: Doppelklick auf Kästchen und anschliessend Aktiviert anklicken. 1

2 Allgemeine Fragen 1. Sind Sie insgesamt mit der Vernehmlassungsvorlage zur Energiestrategie 2050 einverstanden? Grundsätzlich sind wir mit der Vorlage einverstanden. Wir halten sie jedoch für ambitioniert und haben auch gewisse Vorbehalte gemäss Begleitschreiben. 2. Sind Sie mit dem etappierten Vorgehen der Energiestrategie 2050 einverstanden (zweite Etappe gemäss Ziffer 1.4 im erläuternden Bericht)? Erläuternder Bericht: 1.3 (erstes Massnahmenpaket), 1.4 (zweite Etappe) Wir unterstützen das Vorgehen, dass die nötigen Massnahmen in der Energiepolitik jetzt rasch angegangen werden. Gegenüber dem zweiten Paket mit der ökologischen Steuerreform haben wir jedoch Vorbehalte und warten zunächst den Vernehmlassungstext hierzu ab. 3. Sind Sie damit einverstanden, den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie mit dem vorliegenden Massnahmenpaket zu verknüpfen? Kernenergiegesetz 4. Sind Sie damit einverstanden, dass Rahmenbewilligungen für die Erstellung neuer Kernkraftwerke nicht mehr erteilt werden dürfen? Kernenergiegesetz, Art. 12 Abs. 4 (neu) Erläuternder Bericht: 1.2 sowie

3 Diese Massnahme ist ein wichtiger Auslöser für die Energiestrategie Trotzdem sollte ohne Technologieverbot weiter im Nuklearbereich geforscht werden, insbesondere auf dem Gebiet der nuklearen Abfälle und bei der Kernfusion, schliesslich befindet sich das CERN in der Schweiz. Zweck, Ziele, Grundsätze Energiegesetz 5. Sind Sie damit einverstanden, dass Ausbauziele für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Verbrauchsziele gesetzlich festgelegt werden? EnG Art. 2 und 4, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: Gesamt sowie insbesondere 1.2, 1.3, 1.6, 2.1 (1. Kapitel) Das trägt eher dazu bei, dass die Ziele auch erreicht werden. Energieeffizienz Gebäude 6. Sind Sie mit der vorgesehenen Erhöhung der Gesamtmittel von Bund und Kantonen zur Verstärkung des Gebäudeprogramms ab 2015 auf maximal 600 Millionen Franken pro Jahr einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und Art. 34 Erläuternder Bericht: (Gebäude) sowie In der Landwirtschaft können laut einer im August 2012 veröffentlichten Potentialanalyse der landwirtschaftlichen Energie- und Klimaplattform AgroCleanTech im Gebäudebereich bis 2030 rund 875 GWh/a Energie eingespart werden. Zur Hebung dieses Potentials ist eine staatliche Förderung unumgänglich. Deshalb begrüsst der SBV die Verstärkung des Gebäudeprogramms, insbesondere die zukünftige Förderung von Massnahmen bei Gebäuden, die generell den Stromverbrauch senken oder Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. 3

4 7. Welche Variante bevorzugen Sie bei der Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Verwendung des Ertrags aus der CO2-Abgabe für den Gebäudebereich? CO2-Gesetz, Änderungen Art. 29 und Art. 34 Erläuternder Bericht: (Gebäude) sowie Variante 1 (CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und 34, Variante 1) Variante 2 (CO 2 -Gesetz, Änderungen Art. 29 und 34, Variante 2) Keine der beiden Varianten Keine Stellungnahme Die beiden Varianten beinhalten eine deutliche Erhöhung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe auf mindestens 60 bzw. 90 Franken pro Tonne CO2. Für landwirtschaftliche Betriebe, die mit Öl, Kohle oder Gas heizen, wird sich die finanzielle Belastung dadurch stark erhöhen. Diese sollte möglichst tief gehalten werden. Wir sprechen uns deshalb für Variante 1 mit der niedrigeren CO2-Abgabe mit einer stärkeren finanziellen Beteiligung der Kantone aus. Zusätzlich sollten die durch die CO2-Abgabe eingenommenen Gelder bis zur verfassungsrechtlich zulässigen Grenze in das Gebäudeprogramm fliessen und nicht wie bisher nur zu einem Drittel. Ausserdem sprechen wir uns für angemessene Übergangsfristen bis zur Erhöhung der CO2-Abgabe aus. 8. Sind Sie damit einverstanden, dass Kosten für Gebäudeinvestitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, über drei Jahre verteilt steuerlich abgezogen werden können, und dass ab 2025 Investitionen (vgl. erläuternder Bericht: 2.2.3), die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen nur dann steuerlich abzugsberechtigt sind, wenn das betroffene Gebäude einen bestimmten energetischen Mindeststandard aufweist? Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 31a (neu), Art. 32 Abs. 2 bis (neu), Art. 32 Abs.2 ter (neu), Art. 67a (neu) und Art. 205e (neu); Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 9 Abs. 3 bis bis Abs. 3 quinquies (neu), Art. 10 Abs. 1 ter (neu), Art. 25 Abs. 1 ter und Art. 72q (neu) und 78f (neu) Erläuternder Bericht: (Gebäude), und Wir befürworten zwar den ersten Vorschlag einer steuerlichen Verteilung auf drei Jahre. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soll es nur noch bei Liegenschaften mit einem festgelegten energetischen Mindeststandard geben. Dies sehen wir kritisch, weil es Betriebe, die erst wenige oder keine Energie- und Umweltmassnahmen ergriffen haben, benachteiligen würde. Zudem gibt es auch Gebäude wie alte Holzbauernhäuser, bei denen es nur geringe Möglichkeiten einer energetischen Gebäudesanierung gibt. Deshalb sollte es auch Ausnahmen von dieser Regelung geben. 4

5 Mobilität 9. Sind Sie mit der Verschärfung des CO 2 -Emissionszielwerts für die erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen auf durchschnittlich 95 g CO 2 /km bis Ende 2020 einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderung Art. 10 Erläuternder Bericht: (Mobilität) sowie Wir erkennen an, dass die CO2-Emissionen gesenkt werden müssen. Allerdings geht dieser strenge Grenzwert bei Personenwagen aus unserer Sicht zu weit. Beispielsweise werden Landwirte im Berggebiet dadurch benachteiligt. Diese brauchen stärkere Fahrzeuge, die unweigerlich mehr CO2 ausstossen, um ihre Wiesen und Weiden zu erreichen. 10. Sind Sie mit der Einführung eines CO 2 -Emissionszielwerts für die erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern und dessen Festlegung auf durchschnittlich 175 g CO2/km bis Ende 2017 und auf durchschnittlich 147 g CO2/km bis Ende 2020 einverstanden? CO 2 -Gesetz, Änderung Art. 10 Erläuternder Bericht: (Mobilität) sowie Diese Grenzwerte sind aus unserer Sicht zu niedrig. In der Landwirtschaft werden leistungsstarke Nutzfahrzeuge benötigt. Darüber hinaus sind die Grenzwerte nicht im Einklang zu EU-Regeln, da jene keine Durchschnittswerte, sondern echte Grenzwerte beinhalten. Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen der Energiewirtschaft 11. Sind Sie damit einverstanden, dass Elektrizitätslieferanten Zielvorgaben zur stetigen Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch erfüllen müssen (mittels Einführung von sogenannten weissen Zertifikaten)? EnG, Art. 43 bis 46, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Energieversorgungsunternehmen) sowie 2.1 (6. Kapitel 3. Abschnitt) 5

6 12. Sind Sie damit einverstanden, dass der Bund Unternehmen der Energiewirtschaft aus Gründen der Transparenz und Information verpflichten kann, Daten zu veröffentlichen (insbesondere bezüglich Strom- und Wärmeverbrauch von Kundengruppen sowie bezüglich Angeboten und Massnahmen zur Förderung einheimischer und erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz)? EnG, Art. 62, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (9. Kapitel) Transparenz fördert den Wettbewerb untereinander und kann das Engagement bei erneuerbaren Energien und Energieeffizienz fördern. Das Geschäftsgeheimnis ist hingegen zu wahren. Industrie und Dienstleistungen 13. Sind Sie mit der Ausweitung der wettbewerblichen Ausschreibungen auf Elektrizitätsproduktion und -verteilung einverstanden? EnG, Art. 33, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Industrie und Dienstleistungen) sowie 2.1 (4. Kapitel) Da Landwirte sich stärker als Energieproduzenten engagieren möchten, sehen wir die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Massnahmen der Elektrizitätserzeugung und -verteilung positiv. 14. Sind Sie damit einverstanden, dass sich Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Jahr gegenüber dem Bund zur Steigerung der Stromeffizienz sowie zur Verminderung des CO 2 -Ausstosses verpflichten können und damit den Netzzuschlag rückerstattet erhalten? EnG, Art. 38, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Industrie und Dienstleistungen) sowie 2.1 (5. Kapitel 1. Abschnitt) 6

7 Stromintensive Unternehmen sind ein wichtiger Teil der Schweizer Wirtschaft. Sie dürfen aus unserer Sicht durch die Erhöhung des KEV-Zuschlags nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Im bisherigen Energiegesetz müssen Grossverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% der Bruttowertschöpfung ausmachen, maximal 3% der Kosten selber tragen, ohne irgendwelche Gegenleistungen. Die vorliegende Initiative führt hingegen zu einer Beteiligung der Grossverbraucher und findet deshalb die Zustimmung des SBV. Zudem führen die dadurch ausgeübten Nachfrageeffekte zu einer preisgünstigeren Investition für Landwirte bei erneuerbaren Energien und bei der Energieeffizienz. Erneuerbare Energien 15. Sind Sie mit der Einführung einer gemeinsamen Planung von Bund und Kantonen sowie eines gesamtschweizerischen Ausbaupotenzialplans für den Ausbau der erneuerbaren Energien einverstanden? EnG, Art. 11 und 12, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht:1.3.2 (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) Der SBV begrüsst eine gesamtschweizerische Planung für den Ausbau erneuerbarer Energien durch Bund und Kantone. Ebenso ist eine Koordinierungsstelle für Bewilligungen auf Stufe Bund positiv. Ein gesamtschweizerischer Ausbaupotentialplan ist für alle Betroffenen begrüssenswert. Dieser ist dann bei den Richtplänen zu berücksichtigen. Es ist im Interesse der Landwirte, dass sie das grosse Potential in der Landwirtschaft auf den Gebieten erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Klimaschutz schnell erschliessen können. 16. Sind Sie damit einverstanden, dass die Kantone verpflichtet werden, insbesondere für Wasser- und Windkraft geeignete Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festzulegen und dazu einen Nutzungsplan vorzulegen? EnG, Art. 13, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) 7

8 Der SBV findet die Verpflichtung der Kantone, geeignete Standorte und Gebiete für die Nutzung erneuerbarer Energien auszuscheiden, positiv. Dadurch werden die Bewilligungsverfahren verkürzt. Es ist einfacher, wenn bereits Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung stehen als dass extra begründet werden muss, warum man an einer bestimmten Stelle erneuerbare Energien produzieren möchte. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass keine landwirtschaftliche Nutzfläche dafür verwendet wird. Die Nahrungsmittelproduktion steht für die Landwirtschaft angesichts eines niedrigen Selbstversorgungsgrades von 60% an oberster Stelle. Auch für die Landwirte selbst wird die Nahrungsmittelproduktion immer an erster Stelle stehen. Die Produktion erneuerbarer Energien ist für sie lediglich ein zweites Standbein, auch wenn es immer wichtiger wird. Die Potentiale der Solarenergie sollten vorerst auf bestehenden Gebäude- und Infrastrukturflächen genutzt werden. Bis dieses Potenzial genutzt ist, lehnt der SBV die Errichtung von Freilandanlagen auf produktivem Kulturland ab. Bei der Gebietsausscheidung ist die Mitwirkung aller Interessengruppen, auch der Landwirtschaft, zwingend notwendig. 17. Sind Sie damit einverstanden, dass für neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab einer gewissen Grösse und Bedeutung ein nationales Interesses statuiert wird? EnG, Art. 14, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht (Unterstützende Massnahmen), 2.1 (2. Kapitel, 2. Abschnitt) Der SBV begrüsst grundsätzlich die Zumessung eines nationalen Interesses für neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab einer gewissen Grösse und Bedeutung. Damit sind sie gleich oder höherwertig über den Natur- und Heimatschutz. Dies ist für die Energiewende unabdingbar. Es darf keine jahrelangen Rechtsstreitigkeiten wegen Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien geben. Trotzdem ist es unsere Pflicht im Interesse der Landwirte darauf hinzuweisen, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche auch im Interesse eines übergeordneten Interesses nicht beeinträchtigt werden darf. Die Nahrungsmittelproduktion auf den ohnehin knappen Flächen steht im Vordergrund. Das wird auch von der Schweizer Bevölkerung so anerkannt. Anschlussbedingungen und Abnahme- und Vergütungspflicht 18. Sind Sie mit der Einführung einer Eigenverbrauchs-Regelung, d.h. der Schaffung der gesetzlichen Möglichkeit für Anlagebetreiber selbst produzierte Energie selber zu verbrauchen, einverstanden? EnG, Art. 17 Absatz 2, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie2.1 (3. Kapitel, 1. Abschnitt) 8

9 Der SBV fordert die Eigenverbrauchsregelung schnell umzusetzen. Auf diese Weise kann der Stromproduzent eigenständig entscheiden, ob er den produzierten Strom selbst verbraucht oder einspeist und gewinnt dadurch einen zusätzlichen Freiheitsgrad. Diesen Entscheid kann er unabhängig davon treffen, ob er von der KEV profitiert oder nicht. Auch wenn der Anteil des Stroms, den Landwirte selbst verbrauchen, im Verhältnis zum eingespiesenen Strom eher gering ist, ist die Eigenverbrauchsregelung für die Landwirte unbedingt notwendig. Sie bedarf keines grossen administrativen Aufwands. Ausserdem gewinnt das System bei hohen Marktpreisen, die aus unserer Sicht für die nächsten Jahre eher wahrscheinlich sind, an Attraktivität. Falls der Eigenverbrauch zu Spitzenzeiten stattfindet, führt dies zudem zu einer Entlastung des Stromnetzes. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Ersparnis an finanziellen Mitteln, die man durch den Eigenverbrauch hat, nicht als Einkommen gewertet und damit auch nicht versteuert werden muss. Weiter sollten aus unserer Sicht für den selbst verbrauchten Strom die Netznutzungsentgelte von den Netzbetreibern nicht berechnet werden. Einspeisevergütungssystem 19. Sind Sie mit dem Ausschluss von Kehrichtverbrennungs- und Klärgasanlagen sowie Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffen nutzen, aus dem Kreis der teilnahmeberechtigten Anlagen einverstanden? EnG, Art. 18 Absatz 4, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht:1.3.2 (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt) Der SBV begrüsst, dass Kehricht- und Schlammverbrennungsanlagen sowie Abwasserreinigungsanlagen und Kombianlagen mit fossilen Brenn- und Treibstoffen aus der KEV-Förderung ausgenommen werden. Diese Anlagen sind meist in öffentlicher Hand und können durch die KEV-Förderung die Annahme von Co-Substraten günstiger anbieten als landwirtschaftliche Biogasanlagen. Dies führt zu Marktverzerrungen zulasten letzterer. Co- Substrate sind ohnehin knapp. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die rasche Entwicklung der Technologien bei reinen Hofdüngeranlagen, bei denen keine Co-Substrate erforderlich sind, hinweisen. Diese Entwicklung sollte dahingehend unterstützt werden, dass die Verwertung von Hofdüngern in den genannten Anlagen durch die Einführung eines Hofdüngerbonus im KEV-System wirtschaftlich möglich wird. Das würde das Potential für neue Biogasanlagen in der Schweiz stark erhöhen. Dadurch könnte die landwirtschaftliche Biomasse ihren Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele leisten. 20. Sind Sie mit der Begrenzung der jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen einverstanden? Diese Kontingentierung soll als Ersatz für die heutige mehrstufige Regelung mit Gesamtdeckel und Teildeckel dienen. 9

10 EnG, Art. 20, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt) Ja Nein keine Stellungnahme Trotz unserer Zustimmung zur Entfernung der Teildeckel muss auch gesehen werden, dass Landwirte auch Stromverbraucher sind und wie jeder andere Strombezieher durch die Entfernung des Gesamtdeckels zusätzlich belastet werden. So schreiben Sie in Ihrem erläuternden Bericht (S. 125), dass die Förderung der erneuerbarer Energien zu Mehrkosten von 1,1 Milliarden Franken im Jahr 2050 führen wird. Aus unserer Sicht darf das System deshalb nicht ausufern wie beispielsweise die Förderung der erneuerbaren Energien in Deutschland (der dortige KEV-Satz beträgt ,3 Ct./kWh). Dies würde die Schweiz auch in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit schwächen. Deshalb ist auch darauf zu achten, dass der KEV-Zuschlag nicht zu stark ansteigt. Im erläuternden Bericht (S. 49) schreiben Sie, dass der maximale EnG-Zuschlag (KEV-Zuschlag) von 1,8 Rp./kWh nicht überschritten werden sollte. Im total revidierten Energiegesetz ist davon aber keine Rede. Ausserdem sind die ca neuen Projektanträge, die jeden Monat hinzukommen, in dieser Grenze noch nicht berücksichtigt. Die einzige Begrenzung im Bereich der Einspeisevergütung erfolgt durch Zubaukontingente im Bereich der Photovoltaik mit 600 GWh für das Jahr Dies halten wir für richtig. Würde man kein Kontingent einführen, wären kaum noch Mittel zur Förderung anderer erneuerbarer Energien vorhanden. Zusätzlich wäre es sinnvoll, der Wasserkraft ein Kontingent aufzuerlegen. Diese ist nämlich bereits marktreif und würde eigentlich überhaupt keine Förderung mehr benötigen. 21. Sind Sie damit einverstanden, dass für den Vollzug des Einspeisevergütungssystems und der neuen Aufgaben (Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen, WKK-Vergütungssystem) eine separate Stelle in der Form einer Tochtergesellschaft bei der nationalen Netzgesellschaft geschaffen wird? EnG, Art. 65 und 66, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (10. Kapitel) Ja Nein keine Stellungnahme Die Vereinfachung der Abwicklungs- bzw. Vollzugsorganisation der Einspeisevergütung durch die Schaffung einer Tochtergesellschaft der Swissgrid als zentrale Vollzugsstelle sieht der SBV positiv. Dadurch wird die Zahl der Akteure verringert und die Effizienz erhöht. Einmaliger Beitrag für kleine Photovoltaik-Anlagen 22. Sind Sie damit einverstanden, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw ausserhalb des Modells der Einspeisevergütung gefördert werden? 10

11 EnG, Art , Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 3. Abschnitt) Grundsätzlich ist die Landwirtschaft vom geplanten Investitionszuschuss für Photovoltaikanlagen, die weniger als 10 kw erzeugen, nur gering betroffen, da eine entsprechende Referenzanlage mit 17 kw über dem Schwellenwert liegt. 23. Sind Sie damit einverstanden, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw mit einem einmaligen Beitrag (Einmalvergütung) anstelle der Einspeisevergütung gefördert werden? Oder bevorzugen Sie als Alternative zur Einmalvergütung das Net Metering für die künftige Förderung der kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kw? EnG, Art , Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (3. Kapitel, 3. Abschnitt) Einmalvergütung Net Metering Keine der erwähnten Optionen Prinzipiell ist eine einmalige Investitionshilfe ein gutes Mittel, um den Kreis potentieller Produzenten zu vergrössern. Es ist ein einfaches System und gut verständlich. Zudem bekommt der Produzent den Zuschuss auch zu dem Zeitpunkt, an dem er die Investition durchführt und nicht verteilt über 20 Jahre. Diese Anschubfinanzierung löst sofort Investitionen aus und die zahlreichen Dossiers müssen nicht über Jahrzehnte verwaltet werden. Dadurch wird Swissgrid auch entlastet. Für jemanden, der eine kontinuierliche Verzinsung möchte, können Investitionszuschüsse allerdings auch ein Nachteil sein. Das Net Metering hingegen ist aus unserer Sicht keine Förderung. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass man seinen selbst produzierten Strom selbst verbrauchen kann und nicht ins Netz einspeisen muss. 24. Sind Sie mit damit einverstanden, dass die kleinen Photovoltaik-Anlagen unter 10 kw auf der Warteliste (ohne positiven Bescheid) vom Einspeisevergütungssystem ausgenommen und mittels Einmalvergütung gefördert werden? EnG, Art 71, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: 2.1 (3. Kapitel, 2. Abschnitt sowie 12. Kapitel) Irgendwo muss der Schnitt für die neue Regelung gemacht werden. Im Übrigen ist die Landwirtschaft (siehe Frage 22) davon weniger betroffen. Wir sprechen uns aber für eine Zone von 10 kw bis zu einer festzulegenden Grenze aus, in der die Antragsteller wählen 11

12 können, ob sie den Investitionszuschuss oder die Einspeisevergütung bekommen. Somit hätten die Landwirte einen zusätzlichen Freiheitsgrad und könnten die Vor- und Nachteile der beiden Systeme für ihre individuelle Situation abwägen. Netzzuschlag Sind Sie mit der Entfernung des Gesamtdeckels sowie der Teildeckel für die Finanzierung der Vergütungen einverstanden? EnG, Art 36, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: (Finanzielle Förderung) sowie 2.1 (5. Kapitel) Angesichts von über Projekten auf der Warteliste begrüsst der SBV, dass die Teildeckel des KEV-Fonds entfernt werden. Unter den Antragsstellern sind auch viele Landwirte, welche die Potentiale zur Energieproduktion in der Landwirtschaft erkannt haben. Eine Potentialanalyse der Landwirtschaftlichen Energie- und Klimaschutzplattform AgroCleanTech zeigt mit einer jährlichen Stromproduktion von 2'100 GWh und einer Wärmeproduktion von 1'300 GWh bis zum Jahr 2030 beträchtliche Potentiale in der Landwirtschaft auf. Dadurch kann die Landwirtschaft ihren Beitrag zur Energieproduktion in der Landwirtschaft leisten. Hierfür ist der rechtlich zulässige Spielraum beim Zuschlag der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) von einem Rappen pro kwh im Jahr 2013 zunächst voll auszuschöpfen (gegenwärtig: 0,45 Rp./kWh) und die Warteliste abzubauen. Fossile Kraftwerke 25. Sind Sie mit der Einführung eines WKK-Vergütungssystems einverstanden? EnG, Art 31 ff., Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: sowie 2.1 (3. Kapitel, 4. Abschnitt) Da insbesondere kleine WKK-Anlagen heutzutage nicht rentabel betrieben werden können, ist eine Förderung aus unserer Sicht erforderlich. Gerade im Gemüsebau gibt es Potentiale für den Einsatz von WKK-Anlagen. Zudem ist es nur konsequent, wenn hier auch die Eigenverbrauchsregelung gilt. 26. Sind Sie mit dem Förderbereich des Vergütungssystems für WKK einverstanden (Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,35 MW bis und mit 20 MW)? EnG, Art.31 Abs. 1, Entwurf vom 28. September 2012 Erläuternder Bericht: sowie 2.1 (3. Kapitel, 4. Abschnitt) 12

13 27. Sind Sie mit der Einführung einer Verpflichtung zur Kompensation sämtlicher verursachter Emissionen, unter gleichzeitiger Befreiung von der CO 2 -Abgabe, für Anlagen, die am WKK- Vergütungssystem teilnehmen, einverstanden? CO 2 -Gesetz, Art. 22 Abs. 4bis (neu) Erläuternder Bericht: sowie Welche alternativen Fördermöglichkeiten für die Wärme-Kraft-Kopplung schlagen Sie vor? Alternativ könnten Investitionsbeihilfen oder zinsverbilligte Kredite für den Aufbau von Nahund Fernwärmenetzen oder Kältesysteme vergeben werden, insbesondere um die Zeit zu überbrücken bis genügend Kunden angeschlossen sind. Netze 29. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts einverstanden? Dazu gehört insbesondere, dass der Zugang ans Bundesgericht auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkt wird. Bundesgerichtsgesetz, Art. 83 Bst. w (neu) Erläuternder Bericht: sowie Wir erkennen an, dass im Interesse für den Ausbau der erneuerbaren Energien der Netzausbau eine wesentliche Voraussetzung ist. Dieser wird unweigerlich auch die landwirtschaftliche Nutzfläche tangieren. Das Grundeigentum ist jedoch auch ein schützenswertes Gut. Eine Verkürzung der Fristen benachteiligt den einzelnen Landwirt gegenüber den Netzbetreibern, die eine weitaus höhere Expertise in juristischen Fragestellungen besitzen. Wenn es schon zu einer Fristverkürzung kommen sollte, dann muss dieser beträchtliche Vorteil für die Gemeinschaft auch in einer höheren Entschädigung für das abgetretene Nutzungsrecht resultieren. Der Wert des Bodens muss entsprechend seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung entschädigt werden. 13

14 Wie für die Bewertung von z.b. Industrieland, fordern wir deshalb dem Konzept der Lageklassenmethode 1 zu folgen. Da landwirtschaftliche Flächen günstig sind, werden diese für die Produktion unserer Nahrungsmittel wichtigen Flächen übermässig stark für Infrastrukturanlagen beansprucht. Die aktuelle Gesetzgebung (v.a. Enteignungsgesetz) fördert somit indirekt den Verbrauch von Fruchtfolgeflächen. Wir fordern deshalb, dass die zur besseren Abgeltung der Grundeigentümer nötigen Gesetze angepasst werden. Im Übrigen sollte in diesem Zusammenhang auch die Verlegung von unterirdischen Leitungen in Betracht gezogen werden. Zusätzlich soll der Landwirt nach Ihren Plänen bei keiner gütlichen Einigung nicht den vollen Rechtsweg nutzen dürfen. Dies lehnen wir entschieden ab. 30. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung und Kostentragung von intelligenten Messsystemen einverstanden? Dies betrifft insbesondere die Delegationsnormen zur Einführung und zur Festlegung von Mindestanforderungen sowie die Möglichkeit für die Netzbetreiber, die Kosten der Einführung gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme als anrechenbare Netzkosten auf die Endkundinnen und -kunden zu überwälzen Stromversorgungsgesetz, Art. 15 Abs.1 und 1bis (neu) sowie Art. 17a (neu) Erläuternder Bericht: sowie Intelligente Messsysteme zeigen den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit an. Aufgrund dieser Möglichkeit sollen dem Endverbraucher von der Tageszeit abhängige und ggf. billigere Energiekosten angeboten werden, um damit dem Energieversorger im Gegenzug die Möglichkeit zu geben, die vorhandene Kraftwerkinfrastruktur besser ausnutzen zu können sowie Investitionen für Spitzenlastausbau vermeiden oder zurückstellen zu können. Die Einführung dieser Systeme halten wir für eine gute Möglichkeit, um mit dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien netztechnisch zurechtzukommen. Damit die Zähler nach einheitlichen Normen betrieben werden können, sehen wir die Schaffung entsprechender Delegationsnormen als positiv an. Die Netzbetreiber stehen in ihrer Region in der Regel nicht im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern und können die Kosten für intelligente Zählersysteme auch selbst tragen, ohne sie auf die Endverbraucher abzuwälzen. Es ist auch in ihrem ureigenen Interesse, dass die Netze funktionieren. Natürlich ist dies auch im Interesse der Stromverbraucher. Die Energiewende wird aber über höhere Strompreise und andere Faktoren ohnehin letztendlich von den Endverbrauchern bezahlt. Deshalb können die Netzbetreiber auch ihren Beitrag hierzu leisten. 1 Die Lageklassenmethode dient der Ermittlung des relativen Landwertes. Die Lageklassenmethode beruht auf der Erkenntnis, dass zwischen dem Wert der Bauten und dem Wert des Bodens in der Regel ein bestimmtes Wertverhältnis besteht, welches erlaubt, den Wert des Bodens in Relation zum Gesamtwert (Gebäude und Boden) oder zum Wert der Bauten zu berechnen. 14

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