ENERGIESTRATEGIE 2050 NACH DER VOLKSABSTIMMUNG VOM 21. MAI 2017 BUNDESAMT FÜR ENERGIE ABTEILUNG MEDIEN UND POLITIK
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- Clemens Burgstaller
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1 ENERGIESTRATEGIE 2050 NACH DER VOLKSABSTIMMUNG VOM 21. MAI 2017
2 INHALT 1. Energiestrategie 2050: Wo stehen wir? 2. Neues Energiegesetz: Vorlage gemäss Volksentscheid vom 21. Mai Neues Energiegesetz: Wie geht es weiter? 4. Strategie Stromnetze 2
3 ENERGIESTRATEGIE 2050 WO STEHEN WIR? 4. September 2013 Bundesrat verabschiedet Botschaft zum neuen Energiegesetz 30. September 2016 Schlussabstimmung 21. Mai 2017 Volksabstimmung 1. Januar 2018 Inkrafttreten Gesetzesrevisionen* und Verordnungen * Die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer tritt voraussichtlich erst am 1. Januar 2020 in Kraft. 3
4 GWh ENERGIESTRATEGIE 2050 WAS LÄUFT BEREITS? Erneuerbare Energien - Strom (ohne Wasserkraft) 5000 Energieforschung Aktionsplan «Koordinierte Energieforschung Schweiz» Swiss Competence Centers for Energy Research Sonne (PV) Geothermie Wind Holz Biogas Abfall (50% EE) Innovationsförderung Förderung von Pilot-, Demonstrations- und Leuchtturmprojekten durch das BFE Unterstützung bei Markteinführung durch EnergieSchweiz Wettbewerbliche Ausschreibungen Parlamentarische Initiative Erhöhung Netzzuschlag auf 1.5 Rp./kWh Teilweise bis vollständige Rückerstattung für stromintensive Unternehmen Eigenverbrauchsregelung 4
5 DREI STOSSRICHTUNGEN Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Gebäude Mobilität Industrie Geräte Massnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien Förderung Verbesserung rechtlicher Rahmenbedingungen Atomausstieg Keine neuen Rahmenbewilligungen Schrittweiser Ausstieg Sicherheit als einziges Kriterium 5
6 ENERGIEEFFIZIENZ: ZIELE/RICHTWERTE Durchschnittlicher Energieverbrauch pro Person Senkung gegenüber Stand im Jahr % im Jahr % im Jahr 2035 Durchschnittlicher Stromverbrauch pro Person Senkung gegenüber Stand im Jahr % im Jahr % im Jahr
7 ERNEUERBARE ENERGIEN: ZIELE/RICHTWERTE Durchschnittliche inländische Produktion erneuerbare Energien ohne Wasserkraft im Jahr 2020: GWh im Jahr 2035: GWh Wasserkraft GWh im Jahr
8 NETZZUSCHLAG Netzzuschlag für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, Energieeffizienz und Gewässersanierungen neu 2.3 Rp./kWh inkl. 0.2 Rp. für Marktprämien an die bestehende Grosswasserkraft 8
9 NETZZUSCHLAG VERWENDUNG Wettbewerbliche Ausschreibungen 0.1 Rp./kWh Geothermie -Garantien und -Erkundungsbeiträge 0.07 Rp./kWh Rückerstattung Netzzuschlag an Grossverbraucher 0.3 Rp./kWh Ökologische Sanierungen Wasserkraft 0.1 Rp./kWh Marktprämien bestehende Grosswasserkraft 0.2 Rp./kWh Investitionsbeiträge neue Grosswasserkraft 0.1 Rp./kWh Einspeisevergütung 1.2 Rp./kWh Verwendung der 2.3 Rappen Netzzuschlag Zeitraum: Während der Dauer der Marktprämie für die Grosswasserkraft ( ), d.h. gekürzte Einmalvergütungen, Geothermie-Beiträge und Investitionsbeiträge Kleinwasserkraft und Biomasse Investitionsbeiträge Kleinwasserkraft und Biomasse 0.03 Rp./kWh Einmalvergütungen 0.2 Rp./kWh 9
10 NETZZUSCHLAG RÜCKERSTATTUNG Tiefere Voraussetzungen für Rückerstattung an stromintensive Unternehmen Aufhebung der Verpflichtung, den rückerstatteten Netzzuschlag teilweise für Energieeffizienz-Massnahmen einzusetzen Geltendes Energiegesetz: Mindestens 20% des Rückerstattungsbetrags müssen für Effizienz- Massnahmen eingesetzt werden. 10
11 FÖRDERSYSTEM DIREKTVERMARKTUNG Umbau der heutigen KEV zu einem Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung Bessere Marktintegration Direktvermarktung als Grundsatz, Ausnahmen für kleine Anlagen 11
12 BEFRISTUNG FÖRDERUNG Befristung der Förderung im Gesetz Ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des ersten Massnahmenpakets keine neuen Verpflichtungen im Einspeiseprämiensystem Ab dem Jahr 2031 keine neuen Investitionsbeiträge / Einmalvergütungen 12
13 GROSSWASSERKRAFT Marktprämie für bestehende Kraftwerke Ausgleich Differenz zwischen Gestehungskosten und tieferem Marktpreis Kraftwerke erhalten für Elektrizität, die sie im freien Markt unter den Gestehungskosten verkaufen, eine Prämie von maximal 1 Rp./kWh Finanzierung über Netzzuschlag (0.2 Rp./kWh) Investitionsbeiträge für neue Kraftwerke Beitrag wird im Einzelfall bestimmt, max. 40% der anrechenbaren Investitionskosten Finanzierung über Netzzuschlag (max. 0.1 Rp./kWh) 13
14 KLEINWASSERKRAFT Förderuntergrenze Kleinwasserkraft bei 1 MW Nur Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MW können neu in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden. Ausnahmen für Anlagen mit geringen Umweltauswirkungen 14
15 NATIONALES INTERESSE Nutzung und Ausbau der erneuerbaren Energien liegen im nationalen Interesse Bessere Ausgangslage bei der Interessenabwägung Akzentverschiebung zugunsten der erneuerbaren Energien Ausschluss von Neuanlagen in Biotopen von nationaler Bedeutung und gewissen Reservaten 15
16 BEWILLIGUNGSVERFAHREN Erneuerbare Energien: Verkürzung + Vereinfachung Kantone müssen rasche Bewilligungsverfahren vorsehen «Guichet unique» beim Bund Frist für Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission Netze: Verfahrensbeschleunigung Verkürzung des Rechtsmittelverfahrens dank Beschränkung Zugang ans Bundesgericht Ordnungsfristen für Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren 16
17 GEBÄUDEPROGRAMM Teilzweckbindung CO 2 -Abgabe für energetische Gebäudesanierung Maximalgrenze von heute 300 Millionen auf 450 Millionen Franken pro Jahr erhöht (weiterhin 1/3 des Ertrags) Erhöhung CO 2 -Abgabe wie bis anhin bei Nichterreichen der Zwischenziele (heute 84 Fr./t CO 2 ) Anpassungen Gebäudeprogramm Ausschüttung in Form von Globalbeiträgen, Verantwortung für die Umsetzung liegt bei den Kantonen neue Auflagen an Kantone 17
18 STEUERANREIZE ZU GEBÄUDESANIERUNGEN Ausweitung der steuerlichen Anreize zur energetischen Gebäudesanierung Übertragbarkeit von energetischen Investitionskosten auf zwei nachfolgende Steuerperioden Abzug der Rückbaukosten eines Ersatzneubaus 18
19 MOBILITÄT Emissionsvorschriften: Verschärfung bei Personenwagen Absenkung bis Ende 2020 auf 95 g CO 2 /km Übereinstimmung mit EU Ausweitung auf Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Absenkung bis Ende 2020 auf 147 g CO 2 /km Geltendes CO 2 -Gesetz: Absenkung Emissionen von Personenwagen auf 130g CO 2 /km bis Ende
20 SMART METERING Grundlagen für die Einführung von Smart Metering Klare Rahmenbedingungen für die Einführung des Smart Meterings Insbesondere auch der intelligenten Steuer- und Regelsysteme 20
21 KERNENERGIE ATOMAUSSTIEG Keine neuen Rahmenbewilligungen für Kernkraftwerke Kein Technologieverbot Bestehende Kraftwerke: Betrieb so lange, als Sicherheit gewährleistet ist Bestimmungen zum Langzeitbetrieb auf Verordnungsstufe Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennstäbe Verbot löst geltendes Moratorium ab Verlängerung des Moratoriums bis im Juni 2020 (separate Vorlage in Kraft) 21
22 WIE GEHT ES WEITER? 21. Mai 2017 Annahme in der Volksabstimmung 1. Januar 2018 Inkrafttreten* * Die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer tritt voraussichtlich erst am 1. Januar 2020 in Kraft. 22
23 WIE GEHT ES WEITER? Umfangreicher Revisionsbedarf auf Verordnungsstufe als Folge des neuen Energiegesetzes Totalrevision der Energieverordnung Teilrevisionen insbesondere der CO 2 -Verordnung und der Stromversorgungsverordnung Fahrplan Verordnungen Vernehmlassung 1. Februar bis 8. Mai 2017 Inkrafttreten am 1. Januar
24 STRATEGIE STROMNETZE AUSGANGSLAGE Handlungsbedarf bei den Stromnetzen Engpässe und Erneuerungsbedarf im Übertragungsnetz vermehrt dezentrale Energieversorgungsstruktur Aber: Schleppende Weiterentwicklung Diverse Interessenkonflikte Ungenügende Transparenz der Prozesse Quelle: Swissgrid Fehlendes Verständnis der Bevölkerung Mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz 24
25 STRATEGIE STROMNETZE STOSSRICHTUNGEN Ziel der Revision Das richtige Netz zum richtigen Zeitpunkt Kernpunkte Vorgaben für Weiterentwicklung der Stromnetze Optimierung Bewilligungsverfahren Leitungsprojekte Vorgaben für Entscheid «Kabel oder Freileitung» Quelle: Swissgrid Verbesserung Akzeptanz von Leitungsprojekten 25
26 STRATEGIE STROMNETZE STAND DER BERATUNG 13. April 2016 Bundesrat verabschiedet Botschaft 15. Dezember 2017 Parlament nimmt Vorlage in der Schlussabstimmung an Quelle: Swissgrid 26
27 WEITERE INFORMATIONEN ENERGIESTRATEGIE2050.CH BFE.ADMIN.CH 27
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