RENTENVERSICHERUNG BUND

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1 HAUSHALTSPLAN der DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG BUND für das Haushaltsjahr 2019 Festgestellt von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund am 5. Dezember 2018

2 Vorwort 1 Einleitende Bemerkungen 1.1 Rechtsgrundlagen des Haushaltsplans Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund basiert auf den Bestimmungen des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV), 67 ff., der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV). Die Gliederung des Haushaltsplans folgt der Struktur des Kontenrahmens für die Träger der Deutschen Rentenversicherung in der Anlage 3 zu 25 Abs. 2 Nr. 3 der SRVwV, zuletzt geändert durch den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 11. Dezember Der von der Bundesregierung am 6. Juni 2018 beschlossene Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz), insbesondere der sich daraus ergebende Mehraufwand für die Anteile an den Krankenversicherungsbeiträgen der Rentner (s.u. Ziffer 2.2), ist im vorliegenden Haushaltsplan berücksichtigt. 1.2 Rundungen Die Ansätze der Haushaltstitel sind aufbauend auf den Ansätzen der einzelnen Konten kaufmännisch auf volle Tausend Euro gerundet, ebenso der Ausweis der Ist-Zahlen des Jahres Die Wirtschaftspläne der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und der Zentralen Stelle für Pflegevorsorge (ZfP) sind in den Anlagen 5.1 und 5.2 des Haushaltsplans ohne Rundungen in der Fassung angefügt, wie sie den jeweiligen Ministerien vorgelegt wurden. 2

3 1.3 Verteilungsschlüssel Mit der Organisationsreform in der Rentenversicherung wurden die Finanzströme zwischen den Rentenversicherungsträgern vereinfacht. Eine Zuordnung der wesentlichen Einnahmen und Ausgaben zu den einzelnen Rentenversicherungsträgern findet nur noch buchhalterisch nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels statt. Dies betrifft bei den Ausgaben die Rentenausgaben, Beitragserstattungen, Beiträge der Rentenversicherung an die Krankenkassen, bei denen die Rentner und Rentnerinnen versichert sind (KVdR) und die sonstigen Geldleistungen. Nicht geschlüsselt werden dagegen die Ausgaben für die Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe), für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie für Investitionen. Auf der Einnahmenseite werden nach dem Schlüssel die Rentenversicherungsbeiträge, Bundeszuschüsse, Beiträge des Bundes für Kindererziehung und die Erstattungen des Bundes und der Versorgungsdienststellen auf die einzelnen Träger aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel wird jährlich anhand der gesetzlich vorgesehenen Berechnung zur Verteilung der Versicherten gemäß 127 Abs. 2 Ziffer 1, 274c SGB VI neu berechnet. Der Schlüsselanteil der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde seit dem Jahr 2006 von 62,724 % auf 46,848 % im Jahr 2018 abgesenkt. Für das Jahr 2019 wurde ein Schlüsselanteil von 45,913 % ermittelt. Die Senkung des Schlüsselanteils um 0,935 Punkte entspricht einer Reduktion um 2,0 % gegenüber dem Vorjahresanteil. 2 Grundlagen der Mittelveranschlagung Für die zentralen Einnahmen und Ausgaben wurden die Schätzergebnisse zugrunde gelegt, die der aus Vertretern des BMAS und der Deutschen Rentenversicherung Bund zusammengesetzten Schätzerkreis der Rentenversicherung im Juni 2018 ermittelt hat. Dabei wurden die in der folgenden Liste aufgeführten, von der Bundesregierung aufgestellten Grundannahmen zu den wirtschaftlichen Rahmendaten berücksichtigt: 3

4 2.1 Grundannahmen wirtschaftlicher Rahmendaten (gesamtdeutscher Durchschnitt) im Haushaltsplan für das Jahr 2019: Veränderung beitragspflichtiger Versichertenentgelte gegenüber 2018 (Schätzung) + 3,1 % Veränderung der versicherungspflichtig Beschäftigten gegenüber 2018 (Schätzung) + 1,1 % Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme (BLG) gegenüber 2018 (Schätzung) + 4,2 % Beitragssatz 18,3 % Beitragsbemessungsgrenze monatlich/west monatlich/ost EUR EUR Zahl der Arbeitslosen im Jahresdurchschnitt Beitragsanteil der Rentenversicherung für die KVdR Bei der Bemessung der Ausgaben für die KVdR wird in diesem Entwurf von einem Beitragsanteil der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 7,8 % ausgegangen. Die sich aus dem noch zu beschließenden GKV-Versichertenentlastungsgesetz ergebende Steigerung um den hälftigen Anteil an den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen ist berücksichtigt. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu leistenden Beitragsanteile werden von der Rente einbehalten und an die jeweiligen Krankenkassen abgeführt. Sie werden als Aufwand der Rentenversicherung nicht separat neben der Rentenleistung geplant und gebucht. 3 Haushaltsvolumen Als Haushaltsvolumen der Deutschen Rentenversicherung Bund für das Haushaltsjahr 2019 ergeben sich so EUR. 4

5 3.1 Einnahmen Die veranschlagten Gesamteinnahmen beziffern sich vor Ausgleich der Erfolgsrechnung und des Investitionshaushalts und ohne den Gegenposten für Abschreibungen auf EUR. Trotz der unter Ziffer 1.3 dargestellten Verringerung des Schlüsselanteils um 2,0 % wird für die Deutsche Rentenversicherung Bund mit einem Zuwachs der Beitragseinnahmen um 0,5 % gegenüber den für das laufende Jahr aktuell geschätzten Beitragseinnahmen gerechnet. Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund für das Jahr 2019 werden danach Beitragseinnahmen in Höhe von EUR geplant (rund 73,6 % der gesamten Einnahmen). Mit einem Anteil von 26,1 % folgen als zweitgrößter Einnahmeposten die Bundeszuschüsse sowie Erstattungen des Bundes und der Versorgungsdienststellen mit insgesamt EUR. 3.2 Ausgaben Die veranschlagten Ausgaben belaufen sich insgesamt auf EUR Rentenleistungen Den größten Posten mit EUR bilden die Rentenausgaben und sonstige damit im Zusammenhang stehende Leistungen. Ihr Anteil an allen Ausgaben beträgt rund 86,4 %. In den Rentenleistungen und in relativ geringem Umfang auch in den Leistungen zur Teilhabe sind die Erstattungen an die Knappschaftliche Rentenversicherung (KnRV) für den Wanderversicherungsausgleich nach 223, 289 und 289a SGB VI und den Wanderungsausgleich nach 223 Abs. 6 SGB VI enthalten. Sie belaufen sich auf insgesamt EUR. 5

6 3.2.2 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Den von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden zweitgrößten Ausgabenblock stellen ihre Beitragsleistungen an die KVdR mit EUR oder 6,5 % der Ausgaben dar Zusatz- und Sonderversorgung Den drittgrößten Ausgabenposten mit EUR bilden die Leistungen aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die aber vom Bund vollständig erstattet werden Leistungen zur Teilhabe Für Leistungen zur Teilhabe werden insgesamt EUR veranschlagt. Nach Berücksichtigung der zuzuordnenden Erstattungen und Einnahmen von EUR verbleibt ein Nettoaufwand für Leistungen zur Teilhabe von EUR. Der Anteil der Deutschen Rentenversicherung Bund an der gesetzlich vorgegebenen, nach 220 Abs. 1 SGB VI jährlich zu ermittelnden Ausgabenobergrenze für Leistungen zur Teilhabe der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von netto EUR wird nicht überschritten. Die Wirtschaftspläne der Reha-Zentren der Deutschen Rentenversicherung Bund sind zusammenfassend in der Anlage 2 dargestellt Verwaltungskosten Die Verwaltungs- und Verfahrenskosten beziffern sich brutto auf EUR. Nach Abzug der für 2019 geplanten Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von EUR ergibt sich ein Nettobetrag von EUR. Der Anteil der Netto-Verwaltungs- und Verfahrenskosten am Gesamtvolumen des Haushalts beträgt 1,1 %. Die in 220 Abs. 3 SGB VI gesetzlich geregelte Obergrenze der Netto-Verwaltungs- und Verfahrenskosten wird in den zuständigen, trägerübergreifenden Gremien der Deutschen Rentenversicherung jährlich ermittelt und auf die einzelnen Träger aufgeteilt. Der Anteil der Deutschen Rentenversicherung Bund am Netto-Gesamtbetrag der Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Jahr 2019 wurde auf EUR festgesetzt (2018: EUR). Die veranschlagten Netto-Verwaltungs- und Verfahrenskosten von EUR unterschreiten damit die für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellte Obergrenze. 6

7 3.3 Haushaltsausgleich Gemäß 69 Abs. 1 SGB IV ist der Haushalt in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt für die erfolgswirksamen Ausgaben (Kapitel 4 bis 7) und Einnahmen (Kapitel 2 und 3) getrennt vom Ausgleich des Investitionshaushalts. Im Ergebnis wird ein Überschuss der Ausgaben ausgewiesen, der die Nachhaltigkeitsrücklage entsprechend mindert. Der gesamte Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen beträgt EUR und errechnet sich wie folgt: Überschuss der Aufwendungen Ausgleich der Erfolgsrechnung Ausgleich des Investitionshaushalts (Kap. 9) Überschuss der Ausgaben 2019 insgesamt EUR EUR EUR 4 Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung In der Anlage 4 zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Kosten der Hochschule sowie die auf sie entfallenden Einnahmen dargestellt. Nach der mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 28. September 1978 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rechtsnachfolger der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an der Trägerschaft der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Innerhalb der Hochschule besteht ein Fachbereich Sozialversicherung, der der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeordnet ist. An diesem erfolgt die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst. Die Personal- und Sachkosten für den Fachbereich trägt die Deutsche Rentenversicherung Bund. Da die Hochschule jedoch auch Nachwuchskräfte anderer Rentenversicherungsträger ausbildet, werden diese an den Kosten im Umlageverfahren beteiligt. Im Jahr 2019 ist beabsichtigt, die Anzahl der Studierenden auf 327, und damit um mehr als das Doppelte der Vorjahre, zu erhöhen. 5 Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) Der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden als zentrale Stelle im Sinne von 81 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 5 Absatz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) Aufgaben im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge im Wege der Organleihe übertragen. Die Übernahme der Aufgaben außerhalb des Aufgabenfeldes der Rentenversicherung ist nach 30 SGB IV zulässig, da das Bundesministerium der 7

8 Finanzen (BMF) die der Deutschen Rentenversicherung Bund entstehenden Verwaltungskosten erstattet. Die Auszahlung der Zulagen selbst erfolgt im Namen und auf Rechnung des BMF durch die ZfA. In dem genannten Rahmen wurden bis heute vier Aufgabenfelder übertragen: 1. die Durchführung der steuerlich geförderten Altersvorsorge nach Maßgabe des 10a und des Abschnitts XI des EStG (Zulageverfahren), 2. das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach 22 a EStG, 3. das Maschinelle Anfrageverfahren zur steuerlichen Identifikationsnummer nach 139 Abgabenordnung (MAV) und 4. das Bescheinigungsverfahren nach 10 Abs. 2 a EStG. Von den sich aus dem Zulageverfahren konkret ergebenden Aufgaben sind hier beispielhaft die folgenden zu nennen: - die Verwaltung der zugrunde liegenden Daten, - die Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Zulagenanspruch besteht, - die Veranlassung der Auszahlung der Zulage an die Anbieter, - die Entscheidung über die Verwendung des geförderten Kapitals für eine selbst genutzte Wohnung sowie über einen berufsbedingten Umzug einschließlich der Unterrichtung des Anbieters darüber, - die Führung des Wohnförderkontos sowie die Feststellung des Standes des Wohnförderkontos, des Verminderungs- und des Auflösungsbetrags, - der Datenaustausch mit den beteiligten Stellen einschließlich der Entwicklung, Abstimmung und Bereitstellung der dafür notwendigen Verfahren, - das Rückforderungsverfahren bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, - das Rückzahlungsverfahren bei einer schädlichen Verwendung, - die Prüfung der Anbieter hinsichtlich ihrer Pflichterfüllung sowie auf Anfrage der Anbieter die Erteilung einer Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI EStG, - die Haftungsinanspruchnahme der Anbieter nach 96 Abs. 2 EStG, - die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, - die Durchführung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, die Ermittlung in Strafsachen, - die Erledigung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleichsgesetz zu erfüllen sind. Die Zahl der zu bearbeitenden Sachverhalte und deren Entwicklung sind in dem als Anlage 5.1 des Haushaltsplans beigefügten Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 dargestellt. 8

9 Während bei den ursprünglichen Aufgaben im Zulageverfahren eine sehr weitgehend automatisierte Bearbeitung ermöglicht werden konnte, muss insbesondere bei den Aufgaben bezüglich der später eingeführten, so genannten Wohnriester-Förderung noch weitgehend manuelle Sachbearbeitung geleistet werden. Beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren, beim MAV und beim Bescheinigungsverfahren werden die Aufgaben dagegen vollmaschinell erledigt. Abgesehen von den Mitarbeitern des Prüfdienstes für Mitteilungspflichtige beschränkt sich der Personaleinsatz hier im Wesentlichen auf die Wartung und Entwicklung der IT-Infrastruktur und die Betreuung der Kommunikationspartner. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 wurde dem für das BMF tätigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Januar 2018 als Grundlage der Verwaltungskostenerstattung vorgelegt. In der Anlage 5.1 zum vorliegenden Haushaltsplan ist der Wirtschaftsplan in der Fassung dargestellt, die dem BZSt vorgelegt wurde. Haushaltsmittel der Deutschen Rentenversicherung Bund werden für die übertragenen Aufgaben erst dann gebunden und verwendet, wenn eine entsprechende Genehmigung des Wirtschaftsplans vonseiten des BMF vorliegt. Auf der Einnahmenseite sind im Haushaltsplan die im vorgelegten Wirtschaftsplan ermittelten Verwaltungskosten abzüglich der erwarteten Einnahmen von Bußund Verspätungsgeldern aus der Prüfung der Mitteilungspflichtigen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren veranschlagt. Danach wären ,01 EUR für das Jahr 2019 vom BMF zu erstatten. 6 Zentrale Stelle für Pflegevorsorge Nach 1 Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung wurde bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die zentrale Stelle im Sinne des Dreizehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingerichtet. Seit dem 1. Januar 2014 können dort Ansprüche auf Zulagen zur privaten Pflege-Zusatzversicherung geltend gemacht werden. Die Sachbearbeitung erfolgt weitestgehend vollmaschinell. Die Entwicklung und Anzahl der zu bearbeitenden Sachverhalte ist in dem als Anlage 5.2 des Haushaltsplans beigefügten Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 dargestellt. Zur Erstattung der Verwaltungskosten durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird diesem jeweils zum 1. Mai eines jeden Jahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung vorgelegt. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 (Anlage 5.2) weist einen Anspruch auf eine Verwaltungskostenerstattung in Höhe von ,19 EUR aus. Die Genehmigung durch das BMG stand zur Zeit des Redaktionsschlusses des Haushaltsplans noch aus. 9

10 7 Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung Nach 70 Abs. 4 SGB IV werden im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund die Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in einer gesonderten Anlage (Anlage 6) ausgewiesen. Die Gesamtübersicht zu den Grundsatz- und Querschnittsaufgaben weist für das Jahr 2019, wie in jedem Jahr, einen Ausgabenüberschuss aus, da den Grundsatz- und Querschnittsaufgaben keine eigenen Beitragseinnahmen zugeordnet werden. Der Ausgleich zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite wird ausschließlich im Rahmen des Gesamthaushalts der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen. Veranschlagt werden insgesamt: Einnahmen: Ausgaben: EUR (Plan 2018: EUR) EUR (Plan 2018: EUR) Die Einnahmen ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Positionen: Mieteinnahmen des Rechenzentrums Würzburg in Höhe von EUR Erstattungen durch die Sozialhilfeträger für den Sozialdatenabgleich in Höhe von EUR Erstattungen der Träger für Aus- und Fortbildung EUR Die Ausgabenseite wird durch Personalaufwendungen in Höhe von EUR und durch Sach- und Verfahrenskosten in Höhe von EUR geprägt. Im Rahmen der Sachkosten sind beispielhaft folgende wesentliche trägerübergreifende Projekte mit den dafür geplanten Aufwendungen für externen IT-Dienstleistungen zu nennen: Electronic Exchange of Social Security Information (EESSI) EUR Migrationsprojekt DSRV2Linux EUR Justizverfahren Familiengerichte; Gerichtsvollzieher; egericht EUR elektronisch unterstützte Betriebsprüfung EUR Neue Authentifizierungsmedien (Anbindung Bundesportal) EUR Mobile Applikationsentwicklung und Appverteilung EUR DSRV-Statistik / extra-kommunikation mit externen Partnern EUR Serviceunterstützung elogin EUR Abrufverfahren XMeld EUR Datenaustausch mit Handwerkskammern 196 SGB VI EUR eakte EUR 10

11 Europäische SV-Nummer EUR rvbea EUR Bekämpfung Schwarzarbeit EUR 11

12 Gesamtübersicht der Einnahmen Kapitel Titelgruppe / Titel in EUR 2 Beiträge, Zuschüsse und Erstattungen aus öffentlichen Mitteln Versicherungsbeiträge , 257 Bundeszuschüsse Erstattungen des Bundes für Verwaltungskosten , 255, 256 Erstattungen des Bundes für Sonder- und Zusatzversorgungsleistungen 26 Erstattungen von den Versorgungsdienststellen Sonstige Vermögenserträge, sonstige Erstattungen und sonstige Einnahmen 32 Verwaltungseinnahmen Ersatz und Erstattungen für Renten, Zusatz leistungen und für Beitragserstattungen 38 Ausgleich der Erfolgsrechnung Sonstige Investitionshaushalts- und Verrechnungskonten der Vermögensrechnung 901 Einnahmen aus Rückflüssen Erlöse aus Veräußerungen Ausgleich des Investitionshaushalts Haushaltsvolumen

13 Gesamtübersicht der Ausgaben Kapitel Titelgruppe / Titel in EUR 4 Leistungen zur Teilhabe Renten, Zusatzleistungen, Leistungen für Kindererziehung, überführte Zusatz und Sonderversorgungsleistungen, Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und Beitragserstattungen Renten und sonstige Rentenleistungen Leistungen nach dem AAÜG / ZVsG Aufwendungen für die KVdR Sonstige Vermögensaufwendungen und sonstige Aufwendungen Ausgaben für den Finanzverbund Ausgleich der Erfolgsrechnung 0 Sonstige Verwaltungs- und Verfahrenskosten Personalkosten Sachkosten Verfahrenskosten Investitionshaushalts- und Verrechnungskonten der Vermögensrechnung 91 Ausgaben für die Verwaltung Ausgaben für die Eigenbetriebe Gegenposten für Abschreibungen Ausgleich des Investitionshaushalts 0 Haushaltsvolumen

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