IH. Gerichtsstand. Du for.
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- Fritzi Roth
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1 254 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. IH. Gerichtsstand. Du for. 1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand, Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten. For naturel. Inadmissibilité de tribunaux exceptionnels U r t h e i l v o m 2 2. M a i i n S a c h e n A r n o l d. A. I. <3. A rnold in Zürich wurde in der in B asel a n hängigen S trafsache gegen die I n h a b e r der in K onkurs gerathenen F irm a L eonhard P a ra v ie in i von der baselstädtischen Ueberweisungsbehörde a ls Sachverständiger m it der U ntersuchung der Geschäftsbücher der bankerotten F irm a beauftragt. Nach B eendigung des S tra fv e rfa h re n s stellte er der Ueberweisungsbehörde für seine A rbeit eine Rechnung im Gesam m tbetrag e von F r. 35 C ts.; die Ueberweisungsbehörde reduzirte aber diese Rechnung u m 700 F r. H ierau f erhob I. G. A rnold beim C ivilgerichte in B asel C ivilklage au f V erfüllung der Ueberweisungsbehörde zu dem nicht anerkannten B etrag e seiner Rechnung. D ie Ueberweisungsbehörde bestritt die Kom petenz des C ivilgerichtes da sie nach 51 der baslerischen S trafpro zeß ord nung die Entschädigung der E xperten endgültig zu bestimmen habe. D a s Civilgericht erklärte sich indes durch U rtheil vom 24. D ezem ber a ls kompetent; dagegen hob, aus A ppellation der Ueberweisungsbehörde hin, das A ppellationsgericht des K a n to n s B aselstadt durch U rtheil vom 2 8. J a n u a r das erstinstanzliche U rtheil a u f und w ies den K läger kostenfällig ab. B. G egen diesen Entscheid ergriff I. G. A rnold den sta a tsrechtlichen R ekurs a n d as B undesgericht. I n seiner Rekursschrift behauptet e r : D a s A ppellationsurtheil nehme a n, 51 der baslerischen S trafprozeßordnung verleihe der Ueberweisungsbebehörde die Kompetenz, die Entschädigung baslenscher S achverständiger endgültig festzusetzen. D iese In te rp re ta tio n des Gesetzes sei zw ar nicht richtig; A rt. 51 sage b lo s, daß die Experten nach einem billigen M aßstabe" zu entschädigen seien, ohne
2 III. Gerichtsstand. N» vorzuschreiben, daß die endgültige B estim m ung der Entschädigung der Ueberweisungsbehörde zustehe, allein diese Gesetzes auslegung könne Beim B undesgerichte nicht angesochten w erden. D agegen müsse u m so entschiedener Bestritten w erden, daß, wie das A ppellationsgertcht w eiter ausführe, auch die Entschädigung au sw ärtiger Experten den B estim m ungen des 51 cit. u nter - stehe. D a s A ppellationsgericht behaupte, es sei allerdings richtig, daß ein au sw ä rtig e r Sachverständiger nicht w ie ein baslerischer gezwungen werden könne, eine Expertise in B asel zu ü bern eh men. A llein wenn er dies freiw illig thue, so stelle er sich d am it für alle Rechtsverhältnisse, welche a u s der Uebernahm e entlpringen können, u n te r d as baslerische Gesetz. E r wisse, daß sein H onorar einen T h e il der Gerichtskosten bilden werde und daß die H onorarfrage im R ahm en und im V erlau f des in B asel schwebenden Strafprozesses ihre E rledigung finden müsse. E s stehe ihm vollkommen frei, die Uebernahm e abzulehnen oder an die B edingung eines bestimmten H o norarbetrages zu knüpfen. W enn er statt dessen den A uftrag unbedingt und vorbehaltlos annehme, so unterw erfe er sich den baslerischen, für Expertisen geltendenden Bestim m ungen. E s sei u m so w eniger G ru n d vor Händen, zwischen einheimischen und a u sw ä rtig e n E xperten einen Unterschied zu machen, a ls die Ueberweisungsbehörde in allen F ällen die meiste Sachkenntniß zu richtiger W ürdigung der bezüglichen Leistungen besitze. D iese A usführungen seien durchaus unrichtig. D e r R ekurrent sei in seinem B u re a u in Z ürich von einem baslerischen U ntersuchungsrichter ausgesucht und um Uebernahme der Expertise angegangen w orden, ohne im G eringsten darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß die Ueberw eisungsbehorde fich Vorbehalten werde, seine Entschädigung festzusetzen. E s müsse daher bestritten werden, daß er sich durch die lieb ernähme des M an d ates unter die Herrschaft der baslerischen G e setze gestellt habe; er habe die S ache a ls einen gewöhnlichen G eschäftsauftrag aufgefaßt, wie er sie kraft seines B e ru fe s und G ew erbes entgegenzunehmen pflege und habe den A u ftrag auch gar nicht an ders auffaffen können. D ie B estim m ungen der baslerischen S trafprozeßordnung, von denen der M a n d a ta r keine Ahnung gehabt habe, können nicht in B etracht kom m en; d a s
3 258 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. das V erhältniß norm trenbe Gesetz sei d as schweizerische O b ligationenrecht, sei es nun, daß m an das zwischen dem R ekurrenten und der U eberweisungsbehörde begründete V ertrag sv erh ältniß a ls M a n d a t oder a ls D ien stvertrag auffasse. W enn die Ueberweisungsbehörde nicht die nöthige Sachkenntniß besitze, um eine Untersuchung selbst durchzusühren, so sei sie auch nicht befähigt, die Leistungen der von ih r berufenen Sachverständigen zu beurtheilen. Auf ihre Sachkenntniß komme es ü brigens g ar nicht an. D em M a n d a n te n stehe keine G erichtsbarkeit über seinen M a n d a ta r zu und es sei derselbe daher auch nicht befugt, endgültig festzusetzen, welche Entschädigung dem letztem gebühre. D a s angefochtene U rtheil des A ppellationsgerichtes verschließe dem R ekurrenten den ordentlichen Rechtsweg und erkenne der U eberweisungsbehörde die B eu rth eilu n g civiler Rechtsansprüche zu, w ährend sie eine solche Kompetenz nicht besitze. D asselbe verletze somit den A rt. 58 der B undesverfassung und auch d as schweizerische O bligationenrecht, letzteres insofern a ls nach dessen In te n tio n die B eurtheilung von H onorarsorderungen bei G eschäftsauftrag oder D ienstm iethe den civilen G e richten und jedenfalls nicht dem M an d an ten zustehe. C. D ie U eberw eisungsbehörde des K an tons B aselstadt fü h rt in ihrer Vernehm lassung au f diese Beschwerde wesentlich a u s, daß es sich in casti u m die A uslegung eines kantonalen G e -. setzes speziell um die F rag e handle, ob die B estim m ungen der baslerischen S trafpro zeß ord nung über die Entschädigung von Z eugen und Sachverständigen auch au f a u s w ä rts wohnende Z eugen und S achverständige, welche in einem baslerischen S tra fv e rfa h re n austreten, A nw endung finde. E ine N achprüfung der Frage, ob d as kantonale oberste Gericht d a s kantonale G e setz richtig angew endet habe, stehe dem B undesgerichte nicht zu. D asselbe könnte n u r d ann in seiner Eigenschaft a ls S t a a t s gerichtshof einschreiten, w enn eine R echtsverw eigerung vorläge. D av o n könne aber hier keine Rede sein. D a s B undesgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. E s- ist gewiß bundesrechtlich vollkommen statthaft, daß die kantonale Gesetzgebung die Feststellung der G ebühren am t lich bestellter Sachverständiger ausschließlich der Behörde, welche
4 III. Gerichtsstand, K» fcen Sachverständigen bestellt und vor welcher derselbe geam tet hat, überträgt. Gegen den A rt. 58 der B undesverfassung verstößt eine derartige Gesetzesbestimmung durchaus nicht, denn diese V erfassungsbestim m ung schreibt ja keineswegs vor, daß alle civilrechtlichen Ansprüche, ohne Unterschied, im ordentlichen Civilprozeßwege müssen verfolgt werden können. Gesetzesbestimm ungen des gedachten I n h a lte s, w ie sie bekanntlich vielfach Be«stehen, unterliegen einem Bedenken um so w eniger, a ls d a s R echtsverhältniß zwischen dem gerichtlich bestellten S achverständigen und dem ernennenden Gerichte, w enn auch speziell der a u s demselben entspringende Gebührenanspruch des S ach v erständigen ein civilrechtlicher sein m ag (vergleiche indeß dagegen z. B. Wach, H andbuch des deutschen Civilprozesses I, S. 95 f.), jedenfalls im Allgem einen kein privatrechtliches M a n d a ts- oder D ienstm ietheverhältniß ist, sondern, ebenso wie d a s B eam teuverhältniß, dem öffentlichen Rechte angehört. D asselbe w ird nicht durch privatrechtlichen V ertrag sondern durch gerichtsbarkeitlicheu E rnen nungsak t begründet und untersteht nicht den Regeln des P rivatrechtes über D ienstm iethe oder A uftrag, sondern den einschlägigen Bestim m ungen des Prozeßrechtes, wie dies schon a u s der Verpflichtung des Sachverständigen, sein G utachten u nter U m ständen durch E id oder H andgelübde und dergleichen zu bestätigen, hervorgeht. D abei ist es auch vollkomm en gleichgültig, ob der Sachverständige zu r A nnahm e der E rnen nung verpflichtet oder nicht verpflichtet ist. D e n n dadurch, daß der Sachverständige, sei es w eil ein gesetzlicher Z w an g zu A nnahm e derartiger E rnennungen überhaupt nicht besteht, sei es w eil er der inländischen G erichtsgew alt nicht unterw orfen ist, zur A nnahm e des A uftrages nicht gezwungen werden kann, w ird die innere N a tu r des V erhältnisses, w enn dasselbe ein m al durch A nnahm e des E rn an n ten begründet w orden ist, nicht geändert. 2. N u n hat d a s A ppellationsgericht des K an tons B aselstadt in seinem angefochtenen Erkenntnisse festgestellt, daß nach A rt. 51 der baslerischen S trafpro zeß ord nung die U eberweisungsbehörde die G ebühren in - und ausländischer S achverständiger endgültig festzustellen habe. D iese Feststellung unterliegt, da es sich dabei X»
5 258 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. lediglich um A nw endung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, der N achprüfung des B undesgerichtes nicht, wie dies denn auch der R ekurrent selbst grundsätzlich anerkennt; a ls eine willkürliche Gesetzesverletzung, gegen welche das B undesgericht a ls S t a a t s gerichtshof einschreiten könnte, kann dieselbe jedenfalls nicht bezeichnet werden. D e r Rekurs muß somit a ls unbegründet abgewiesen werden. D em nach h a t d as Bundesgericht e r k a n n t : D e r R ekurs wird a ls unbegründet abgewiesen. 33. U r t h e i l v o m 3 0. A p r i l i n S a c h e n R iunione a d ria tie a di sicurtà. à. I n der S treitigkeit zwischen der R iu n io n e a d ria tie a di sic u rtà in T riest und dem bei derselben versicherten A rnold Fuchs in Bach-Freienbach, K antons S chw yz, welche bereits zu der Entscheidung des B undesgerichtes vom 11. S ep tem ber (s. dieselbe Amtliche S a m m lu n g XI, S. 297 und ff.) V eranlassung gegeben hat, stellte die R iu n io n e a d ria tie a d i sic u rtà beim Bezirksgericht Höfe am 18. J a n u a r 1886 d as B egehren, es sei gerichtlich zu erkennen, es seien fü r die Abschätzung des dem Beklagten durch den H au sb ran d vom 2 5. A p ril 1885 erwachsenen S chadens einzig und allein die B estim m ungen des zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen V ersicherungsvertrages vom 6. J a n u a r (P o lice N r ) maßgebend, u nter Kostenfolge. A. Fuchs bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Höfe u n ter B erufung a u f 22 Abs. 2 der vom K antonsrathe von Schwyz am 23. Novem ber 1869 erlassenen V erordnung über Versicherung von G ebäuden und F ahrhabe gegen B randschaden," welcher l a u te t : S treitigkeiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherten werden nach V orschrift des zwischen ihnen über die Versicherung abgeschlos-
6 IH. Gerichtsstand. N» fetten V ertrages (P olice) und nach I n h a lt gegenwärtiger V ero rd n u n g durch ein Schiedsgericht erledigt. I s t über letzteres nichts N äheres festgesetzt, so finden die bezüglichen Bestim - m ungen der hierseitigen C ivilprozeßordnung A nw endung." D ie R iu n io n e a d ria tic a di sic u rtà bestritt die verfassungsm äßige G ültigkeit dieser V erordnungsvorschrift. D a s Bezirksgericht sprach aber durch Bescheid vom 16. J a n u a r dem B eklagten die von ihm aufgeworfene E inrede zu, m it der B egründung, das Bezirksgericht sei n u r befugt, kantonalen Gesetzen und V erordnungen Nachachtung zu schaffen, nicht aber dieselben au f ihre verfassungsmäßige G rundlage hin zu prüfen und zu beurtheilen. B. G egen diesen Entscheid ergriff die R iu n io n e a d ria tic a di sic u rtà den staatsrechtlichen R ekurs an d a s B undesgericht. I n ihrer Rekursschrift stellt sie den A n tra g : D a s Bundesgericht wolle erkennen: D e r Bescheid des Bezirksgerichtes Höfe vom 16. J a n u a r sei aufgehoben und der Beklagte Pflichtig, sich vor Bezirksgericht Höfe einläßlich zu benehmen, alles u nter Kostenfolge. Z u r B egründung macht sie geltend: 1. D e r schwyzerische K an to n srath sei nicht befugt gewesen, int V erordnungsw ege (ohne G enehm igung durch d as Volk) für Verflcherungssachen ein besonderes F oru m aufzustellen. Nach 137 der K antonsverfassung von 1848 sei fü r alle C ivilstreitigkeiten d as Bezirksgericht zuständig, Vorbehalten v ertrag liche V ereinbarung. N u n handle es sich hier u m eine C iv ilstreitigkeit; d as Bezirksgericht Höfe, welches denn auch in der P olice ( 15) anerkannt werde, sei also der versassungsm äßige Richter. D iesem F orum sei die R ekurrentin durch Richterspruch entzogen worden, w as eine offenbare Verletzung des G ru n d satzes, daß niem and feinem verfassungsm äßigen Richter entzogen werden dürfe, involvire. 2. D e r B eklagte A. Fuchs habe behauptet, die angefochtene B estim m ung der V ersicherungsverordnung sei ein organisches Gesetz," zu dessen E rla ß der K an tonsrath nach der Verfassung von kompetent gewesen sei. D a s sei aber nicht richtig. A ls organische Gesetze" können n u r O rganisationsgesetze wie die Geschäftsordnung für den K an ton srath und dergleichen betrachtet werden.
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