Elternunterhalt und Sozialhilferegress

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1 Gerhard Kaßing Elternunterhalt und Sozialhilferegress Grundlagen Taktische Hinweise für den Anwalt 2. Auflage TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG

2 Gerhard Kaßing Elternunterhalt und Sozialhilferegress Grundlagen Taktische Hinweise für den Anwalt 2. Auflage

3 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2018 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Die E-Books können Sie auf allen PCs und mobilen Endgeräten der Kanzlei bzw. Unternehmens nutzen, für die diese erworben wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Angaben ohne Gewähr Stand: März 2018 Artikelnummer:

4 Editorial Immer häufiger kommt es zum Sozialhilferegress beim Elternunterhalt. Und dementsprechend war die Rechtsprechung während der letzten Jahre auch verstärkt damit befasst, Grundfragen zu dieser Thematik weiter abzuklären. Das gesteigerte Engagement der Rechtsprechung erforderte nun eine Aktualisierung dieses Buches: Neu eingefügt sind u. a. aktuelle Urteile zur Verpflichtung der Inanspruchnahme von Grundsicherung, zur Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, ein Heim im unteren Preissegment auszuwählen, zu den erweiterten Abzügen vom Einkommen zur Berechnung des Elternunterhalts, insbesondere zum Abzug von Mutterunterhalt nach 1615l BGB und zur Möglichkeit des Abzugs der Kosten für eine Risiko-Lebensversicherung, zur steuerlichen Veranlagung des verheirateten Unterhaltspflichtigen, zur Verwirkung von Elternunterhalt. Die Beispielsrechnungen wurden an die aktuellen Werte, insbesondere die aktuellen Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die Broschüre ist damit auf dem Rechtsstand vom München, im März 2018 Gerhard Kaßing 1

5 Literaturhinweise: Dieses Buch soll nur erste Hinweise zum Thema liefern. Weiterführende Literatur gibt es zuhauf. Wer sich aber einerseits schnell und gründlich darüber informieren will, welche Möglichkeiten er hat, Regressansprüche der Sozialversicherungsträger abzuwehren und wer andererseits nach einer wirklich brauchbaren und umfangsreichen Arbeitshilfe für die Bearbeitung solcher Regressfälle sucht, dem seien zwei Publikationen besonders ans Herz gelegt: Einen kurzen, aber guten und nach wie vor aktuellen Überblick über das Thema gibt der derzeit prominenteste Fachmann auf dem Gebiet des gesamten deutschen Familienrechts, nämlich Deutschlands höchster Familienrichter, Hans-Joachim Dose, Vorsitzender des XII. Zivilsenats des BGH. Wer sich rasch aus kompetenter Quelle informieren will, dem sei Doses Artikel Elternunterhalt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs FamRZ 2013, 993 anempfohlen. Wer im Detail in die Materie einsteigen will, dem sei das inzwischen in 5. Auflage erschienene Werk Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien des Duisburger Kollegen Jörn Hauß ans Herz gelegt. 2

6 Der Inhalt im Überblick 1 Einführung Grundorientierung und rechtliche Einordnung Voraussetzungen des Elternunterhaltsanspruchs Besonderheiten beim Elternunterhalt Zusätzliche Besonderheiten beim Sozialhilferegress Der Bedarf beim Elternunterhaltsanspruch Grundsätzliches zum Bedarf Einkommen des Bedürftigen Keine Einkommens-Halbteilung zwischen Ehegatten Monetarisierung vereinbarter Wart und Pflege? Monetarisierung eines Wohnrechts? Vermögen des Unterhaltsbedürftigen Grundsätzlich volle Verwertung Verwertungshindernisse bei Immobilien Rückforderung von Schenkungen Der Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers Lebenspartner Lebensgefährte? Auskunft über die Verhältnisse von Ehegatte oder Lebenspartner?

7 4 Einkommen des Unterhaltspflichtigen Kapitalerträge Berechtigung zur Teilzeit-Tätigkeit? Anrechnung von Wohnwert Abzüge vom Einkommen Steuerrechtliche Taktiken beim Elternunterhalt Einkommen des Ehegatten nur begrenzt zu berücksichtigen Selbstbehalt und Besonderheiten in der Berechnung beim Elternunterhalt Besonderheiten bei zusammenlebenden Ehegatten Besserverdienender Ehegatte ist unterhaltspflichtig Besonderheiten bei zusammenlebenden Ehegatten Geringer verdienender Ehegatte ist unterhaltspflichtig Keine Haftung des Ehepartners im Übrigen Verteilung zwischen Geschwistern Im Ausland lebende Geschwister Einsatz des Vermögens für den Elternunterhalt Vermögen des Schwiegerkindes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes Die selbst genutzte Immobilie Andere Immobilien Altersvorsorgevermögen Weiteres Vermögen als Schonvermögen

8 6.2.5 Die selbstbewohnte Immobilie ist kein Altersvorsorgeschonvermögen Verbesserung der Leistungsfähigkeit durch ein Darlehen des Sozialversicherungsträgers Elternunterhalt Verwirkung des Unterhaltsanspruchs Das Zeitmoment Das Umstandsmoment Die Verwirkungsgründe des 1611 BGB Mangelnde Altersvorsorge Vernachlässigung des Verpflichteten durch Kontaktund Beziehungslosigkeit Kränkungen und Kontaktverweigerung Weitere Verwirkungsgründe Die Rechtsfolgen der Verwirkung Ansprüche zwischen Geschwistern Auskunftsansprüche Schadensersatz-, Unterlassungs- und Kondiktionsansprüche Anteilige Haftung der Geschwister Elternunterhalt und Steuern Rückzahlung von zu viel gezahltem Elternunterhalt

9 6

10 1 Einführung 1.1 Grundorientierung und rechtliche Einordnung Elternunterhaltsfälle waren noch vor wenigen Jahren eher eine Randerscheinung. Das hat sich gründlich geändert. Trotz derzeit guter Konjunktur sind die Sozialkassen leer, und die öffentliche Hand geht mehr und mehr dazu über, Sozialleistungen im Regresswege zu refinanzieren. Und damit häufen sich die Fälle in unseren Kanzleien, in denen sich die dem Grunde nach zum Elternunterhalt verpflichteten Mandanten Forderungen der Sozialbehörden ausgesetzt sehen. Dieses Phänomen hat sich in der Bevölkerung herumgesprochen, und viele suchen nun auch schon vorbereitend und vorbeugend Rat: Was passiert mir denn, wenn meine Eltern mal Nach wie vor nähert man sich als Anwalt der Problematik mit erheblichem Respekt. Die vermeintliche Vermengung von Sozialhilferecht und Unterhaltsrecht löst häufig Vorbehalte aus, die uns dazu veranlassen, dass wir uns mit derartigen Mandaten lieber nicht befassen. Dass das unnötig ist, sieht man sofort, wenn man sich folgendes klarmacht: Der Sozialhilfeträger macht seine Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Das bedeutet: Zwar funktioniert der Übergang der Forderung nach Sozialhilferecht. Die Forderung als solche ändert ihren Charakter beim Übergang aber nicht, bleibt also eine zivilrechtliche und ist damit auf der Basis der uns weithin vertrauten familienrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Wir müssen uns also nur insoweit mit dem Sozialrecht befassen, als wir überprüfen müssen, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich wirksam übergegangen ist. Dieser Übergang geschieht nach 94 SGB XII: Voraussetzung dafür ist nur, dass der Sozialhilfeträger Leistungen erbracht hat und der Leistungsempfänger unterhaltsberechtigt ist. Für die Vergangenheit kann der Sozialleistungsträger Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt fordern, ab dem er den Unterhaltsverpflichteten über die von ihm erbrachte Leistung schriftlich aufgeklärt hat, 94 Abs. 4 SGB XII. 7

11 1 Einführung Sind diese Regeln beachtet und ist der Anspruch damit wirksam übergegangen, befinden wir uns auf bekanntem Terrain: Ein Unterhaltsberechtigter macht gegen unseren Mandanten eine Unterhaltsforderung geltend ein alltäglicher Vorgang. 1.2 Voraussetzungen des Elternunterhaltsanspruchs Einmal im Unterhaltsrecht angekommen, gelten grundsätzlich die normalen Regeln. Wie jeder andere Unterhaltsanspruch auch, setzt der Anspruch auf Elternunterhalt voraus, dass der Berechtigte bedürftig ist, seinen Bedarf also aus eigenen Mitteln nicht decken kann und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Damit verläuft die Prüfung des Unterhaltsanspruchs (und auch des Regressanspruchs der Sozialhilfe) nach den üblichen Regeln: Es wird zunächst der Bedarf des Berechtigten ermittelt, anschließend muss geprüft werden, ob sein Einkommen zur Deckung dieses Bedarfs ausreicht oder ob er sollte das nicht der Fall sein bedürftig ist. Ist das so, ist zu überprüfen, ob der auf Unterhalt in Anspruch Genommene selbst leistungsfähig ist. 8

12 1 Einführung 1.3 Besonderheiten beim Elternunterhalt Darüber hinaus sind bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs lediglich noch die Besonderheiten des Elternunterhalts zu beachten. Sie werden im Folgenden detailliert behandelt. Allgemein soll aber an dieser Stelle schon gesagt werden, dass der Anspruch auf Elternunterhalt wesentlich schwächer ausgestaltet ist, als Ansprüche auf Kindes- oder Ehegattenunterhalt. 1 In der von 1609 BGB vorgegebenen Rangfolge der vorrangig zu befriedigenden Unterhaltsberechtigen rangieren die Eltern erst an sechster Stelle. Sie sind also erst äußerst spät an der Reihe, wenn es darum geht, vom Einkommen des Verpflichteten noch etwas abzubekommen. Und die Rechtsprechung sieht überdies vor, dass sie nicht in gleicher Weise in den Topf hineinlangen dürfen, wie all diejenigen im Range vor ihnen. Ihrem Zugriff sind engere Grenzen gesetzt als den vorrangig Berechtigten. Das äußert sich insbesondere wie folgt: Es gibt keinen Schutz des Lebensniveaus des Unterhaltsberechtigten. Auch wer reich gelebt hat, kann im Alter arm sein und einen entsprechend geringen Bedarf haben. Dem gegenüber steht eine Lebensstandardgarantie für den Unterhaltsverpflichteten: Niemand soll durch den Elternunterhalt eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müssen, es sei denn, er lebe im Luxus. 2 Grundsätzlich muss der Berechtigte sein Einkommen im Ganzen und sein Vermögen weitestgehend einsetzen, bevor er Unterhalt geltend machen kann. Das Einkommen des Verpflichteten ist erheblich stärker geschützt als beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt. Es ist weit stärker zu bereinigen und die dem Verpflichteten zugestandenen Freibeträge sind wesentlich höher als beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt. 1 Vgl. dazu Dose, Elternunterhalt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, FamRZ 2013, 993, I BGH vom , XII ZR 266/99, FamRZ 2002,

13 1 Einführung Das gleiche gilt für das Vermögen des Verpflichteten. Auch hier gibt es einen wesentlich größeren Schutz und wesentlich höhere Freibeträge. Elternunterhalt verwirkt wesentlich leichter als andere Unterhaltsansprüche. 1.4 Zusätzliche Besonderheiten beim Sozialhilferegress Auch der wegen des besonderen Schutzes des Verpflichteten bereits verringerte Elternunterhaltsanspruch kann im Wege des Sozialhilferegresses nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Ist nämlich der bedürftige Elternteil, der Sozialhilfe bezieht, noch nicht pflegebedürftig, sondern bezieht nur Leistungen zum Lebensunterhalt, also die sog. 10

14 1 Einführung Grundsicherung, gibt es zugunsten des Pflichtigen einen hohen Freibetrag. Das Einkommen des Pflichtigen ist vor einem Regress von Grundsicherungsleistungen bis zu einer Höhe von Euro (Summe der Einkünfte, 2 Abs. 2 EStG) geschützt, 43 Abs. 3 SGB XII i. V. m. 16 SGB IV. Dabei umfasst die Grundsicherung neben dem Regelbedarf nach der Anlage zu 28 SGB XII (derzeit 409 Euro) und weiteren Zusatzbedarfen auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Auch wenn sich der Berechtigte in einer stationären Einrichtung (beispielsweise in einem Pflegeheim) befindet, kann der Sozialhilfeträger wegen der dort anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung keinen Regress nehmen. Dabei bemessen sich diese Kosten nach den durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des zuständigen Sozialhilfeträgers, 42 Nr. 4 SGB XII. Die übrigen im Pflegeheim anfallenden Kosten, insbesondere für Pflege und medizinische Behandlung; sind jedoch von dieser Entlastung nicht umfasst, da sie nicht in den Bereich der Grundsicherung gehören. Nach einer nach wie vor aktuellen Entscheidung des BSG 3 bezieht sich der Betrag von Euro bei Eheleuten nicht auf das gemeinsame Einkommen. Vielmehr besteht der Schutz auch dann noch, wenn jeder der beiden Ehegatten weniger als Euro brutto verdient, der Verdienst beider in Summe aber diesen Betrag überschreitet. Der unterhaltsberechtigte Elternteil ist grundsätzlich verpflichtet, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Nimmt er das nicht, kann man ihm entsprechende fiktive Einkünfte anrechnen. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn mehrere Kinder unterhaltsverpflichtet sind und auch nur ein Kind steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von Euro oder mehr hat. In diesem Fall entfällt die Grundsicherung und damit auch die Verpflichtung zu deren Inanspruchnahme. 3 BSG vom , B 8 SO 21/11 R lesenswert, da überzeugend begründet! 11

15 1 Einführung Gleichwohl können aber die Kinder, die ein Einkommen von unter Euro jährlich haben, darauf verweisen, dass gegen sie keine Unterhaltspflicht besteht. 4 4 BGH vom , XII ZB 56/14, FamRZ 2015,

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