Teil 1: Elternunterhalt: Kinder dürfen nicht verarmen

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1 Teil 1: Elternunterhalt: Kinder dürfen nicht verarmen (az) Seite 1 Rechtsanwaltskammer Koblenz. Eine der Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft ist, dass immer mehr Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Meist trifft es die Kinder, wenn sie ihre eigene Lebensplanung abgeschlossen und einen gewissen Lebensstandard erreicht haben, den sie gern halten wollen. Grundsätzlich haben die Eltern einen Anspruch auf Sozialhilfe. Andererseits tragen auch die Kinder eine Verantwortung für ihre Eltern und können ihre Versorgung nicht nur der Gesellschaft überlassen. Lebensstandard darf nicht dauerhaft sinken Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll niemand zur Finanzierung des Elternunterhalts eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen, es sei denn, er lebe im Luxus. Die Oberlandesgerichte halten derzeit in ihren Leitlinien einen Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes von Euro für angemessen. Zu diesem festen Betrag wird bei der Ermittlung des Selbstbehaltes die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens zugerechnet. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, errechnet sich ein höherer Selbstbehalt. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Kinder müssen auch deren Ersparnisse und Vermögenswerte berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat zur Berechnung komplizierte Methoden entwickelt, die nur von einem Fachmann durchgeführt werden können. Wendet sich der Sozialhilfeträger mit einer Forderung an die Kinder unterhaltsbedürftiger Eltern, sollte sofort ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser hilft bei der Berechnung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Er

2 (az) Seite 2 berechnet auch die jeweiligen Unterhaltsquoten, wenn mehrere Kinder vorhanden sind. Obwohl das Schwiegerkind nicht unterhaltsverpflichtet ist, spielt sein Einkommen eine Rolle, wenn beurteilt werden muss, ob ihm selbst Unterhaltsansprüche gegen den zum Elternunterhalt verpflichteten Ehegatten zustehen. Diese Ansprüche können durchaus relevant werden bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Elternunterhalts. Viele Kosten abzugsfähig Bei der Berechnung des Elternunterhaltes ist das Einkommen um die Ausgaben zu mindern. Neben den gesetzlichen Abzügen können Kosten für zusätzliche Krankenversicherungen einschließlich Eigenbeteiligung sowie zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens des Vorjahres abgesetzt werden. Selbstständige können bis zu 25 Prozent des letzten Jahresbruttoeinkommens als Altersversorgung absetzen. Zu berücksichtigen sind auch zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen für den Ehepartner des Unterhaltspflichtigen, sofern dessen Altersversorgung allein nicht zu einem angemessenen Alterseinkommen führt. Zins- und Tilgungsleistungen für Verbraucherdarlehen und selbst- oder fremdgenutzte Immobilien, das Hausgeld für Eigentumswohnungen inklusive der Investitionsrücklagen sowie Ansparungen für konkrete Investitionen an einer Immobilie schmälern das Einkommen ebenfalls. Auch vorrangige gesetzliche und vertragliche Unterhaltspflichten für Kinder und Ehegatten, berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrten zur Arbeit sowie Fahrtkosten für den Besuch des pflegebedürftigen Unterhaltsberechtigten reduzieren die für die Unterhaltsberechnung heranzuziehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

3 (az) Seite 3 Kein Verkauf selbstgenutzter Immobilien Um den Elternunterhalt zu finanzieren, muss eine selbstgenutzte Immobilie nicht veräußert werden. Der sogenannte Wohnvorteil durch die unentgeltliche Nutzung erhöht jedoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Darlehenslasten können gegengerechnet werden. Ob weitere Immobilien verkauft werden müssen, um den Elternunterhalt sicherzustellen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Soweit sie der Altersvorsorge dienen oder ihr Beitrag zum Familienunterhalt benötigt wird, müssen sie nicht herangezogen werden. Ferienimmobilien sind nur dann geschützt, wenn ihre regelmäßige Nutzung den Lebensstil der Unterhaltspflichtigen geprägt hat und sie nicht als Luxus einzustufen sind. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/ oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier. Textumfang: ca Zeichen inkl. Leerzeichen Teil 2 Elternunterhalt: Wer reich war, kann arm sterben Rechtsanwaltskammer Koblenz. Haben die unterhaltsbedürftigen Eltern Vermögen, so muss dieses zunächst aufgebraucht werden, bevor die Kinder Unterhalt zahlen müssen. Allerdings darf der Unterhaltsbedürftige ein Teilvermögen für Grabpflege-

4 (az) Seite 4 und Beerdigungskosten in angemessener Höhe zurücklegen. Ebenso wird ihm ein Notgroschen von derzeit Euro belassen. Eine vom Unterhaltsbedürftigen selbst genutzte Immobilie muss nicht veräußert werden. Dies gilt in aller Regel auch für eine Immobilie, die vom Ehepartner des Unterhaltsbedürftigen bewohnt wird. Oft übertragen Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten das Familienheim und behalten sich ein Wohnrecht vor. Muss ein Elternteil dann in eine Pflegeeinrichtung, verlangen die Sozialhilfeträger häufig Zahlungen in Höhe eines Mietwertes der überlassenen Wohnung. Vielfach lassen sich anwaltlich nicht vertretene Parteien auf ein derartiges Verlangen ein und führen die tatsächlichen oder auch fiktiven Mieteinnahmen an den Sozialhilfeträger ab, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind. Zum Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils gehören auch Ansprüche auf Rückübertragung geschenkter Vermögenswerte, wenn der Schenker verarmt. Ein derartiger Anspruch ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So darf beispielsweise die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegen oder die Existenz des Beschenkten gefährdet sein. Begibt sich jedoch ein Elternteil ohne Not beizeiten in ein Altenheim, für dessen Kosten er selbst nicht aufkommen kann, besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Ein unterhaltsrechtlicher Bedarf ist erst dann gegeben, wenn die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich wird, weil die Führung des eigenen Haushaltes mit eigenen Mitteln dem betagten Menschen nicht mehr möglich ist. Ebenso ist zu prüfen, ob die kostengünstigste Unterbringung gewählt wurde und ob der Heimaufenthalt nicht durch ambulante Pflegeleistung vermieden werden kann. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nicht nach dem vor der

5 (az) Seite 5 Bedürftigkeit gelebten Lebensstandard. Wer reich war, kann daher arm sterben. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/ oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier. Textumfang: ca Zeichen inkl. Leerzeichen Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung. Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.b. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Pressebilder zum kostenfreien Download bei Verwendung der Presseinformation der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Bei Rückfragen oder wenn Sie einen kompetenten Interviewpartner benötigen, steht Ihnen die Redaktion gerne zur Verfügung: AzetPR INTERNATIONAL PUBLIC REALTIONS GmbH Andrea Zaszczynski Wrangelstraße Hamburg Telefon: Fax: andreaz@azetpr.com

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